OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 6438/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten nach der Stückzahl ist verfassungsgemäß. • Die Kommunen dürfen gemäß VStG NRW statt KAG NRW eigene Satzungen zur Erhebung der Vergnügungssteuer erlassen. • Die in der Satzung festgelegten Höchstsätze und Fälligkeiten entsprechen der gesetzlichen Ermächtigung und sind nicht rechtswidrig. • Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer ist nicht allein mit Blick auf Einzelfälle zu bejahen; maßgeblich ist, ob im Regelfall noch mit Gewinn gearbeitet werden kann.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer für Spielautomaten nach Stückzahl zulässig • Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten nach der Stückzahl ist verfassungsgemäß. • Die Kommunen dürfen gemäß VStG NRW statt KAG NRW eigene Satzungen zur Erhebung der Vergnügungssteuer erlassen. • Die in der Satzung festgelegten Höchstsätze und Fälligkeiten entsprechen der gesetzlichen Ermächtigung und sind nicht rechtswidrig. • Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer ist nicht allein mit Blick auf Einzelfälle zu bejahen; maßgeblich ist, ob im Regelfall noch mit Gewinn gearbeitet werden kann. Der Kläger betreibt Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten. Die Stadt E setzte ihn mit Bescheid vom 11.7.2001 für mehrere Automaten ab Mai 2001 pauschal zu Vergnügungssteuer in monatlicher Höhe von 2085 DM sowie fälligen Teilbeträgen im laufenden Jahr heran. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Vorwurf, die Satzung weiche unzulässig vom KAG NRW ab, die Festsetzung auf Kalenderjahr sei rechtsfehlerhaft, die Stückzahl als Steuermaßstab führe zu Gleichheits- und Verfassungsverstößen und die Sätze hätten erdrosselnde Wirkung. Die Stadt verteidigte die Satzung und die Berechnung. Das Gericht hat die Klage geprüft und den Bescheid aufgehoben nicht erkannt, sondern abgewiesen. • Rechtsgrundlage ist das Vergnügungssteuergesetz NRW in Verbindung mit der städtischen Vergnügungssteuersatzung; daher ist das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) nicht anzuwenden (§§ 2 Nr.5 a, 4 Abs.1 S.2, 19 Abs.2, 25 VStG NRW). • Die Stückzahl als Pauschalsteuermaßstab für Spielautomaten ist verfassungsgemäß: Art. 3 Abs.1 GG lässt Typisierungen zu, wenn ein lockerer sachlicher Bezug zwischen Maßstab und tatsächlichem Vergnügungsaufwand gewahrt bleibt und Praktikabilitätsgründe dies rechtfertigen; dies wurde sowohl vom BVerfG als auch BVerwG anerkannt. • Technischer Fortschritt ermöglicht zwar die Erfassung von Einspielergebnissen, ändert aber nicht zwingend den zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; die Schwankungen der Einspielergebnisse lassen weiterhin einen lockeren Bezug zur Stückzahl erkennen. • Praktikabilitätserwägungen stützen die Stückzahlregelung, weil kommunale Verwaltungen typischerweise nicht über ausreichende Kontroll- und Prüfkapazitäten verfügen; eine Umstellung auf ein umsatzbasiertes System würde erheblichen Mehraufwand und differenzierte Maßstäbe für Gewinn- und Nicht-Gewinn-Geräte erfordern. • Die in der Satzung festgesetzten Sätze liegen innerhalb des nach § 25 VStG NRW zulässigen Rahmens; frühere Entscheidungen bestätigten sogar höhere zulässige Beträge, sodass keine erdrosselnde Wirkung der hier festgesetzten Sätze zu bejahen ist. • Die Festsetzung und Fälligkeit der Pauschsteuer entsprechen den satzungsrechtlichen Abweichungsmöglichkeiten von den Regelungen des VStG NRW und verletzen kein höherrangiges Recht. Die Klage wird abgewiesen; der Vergnügungssteuerbescheid vom 11.7.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E stützt die Heranziehung und ist nicht als Satzung nach KAG NRW zu beurteilen, da das VStG NRW eigenständige Regelungen ermöglicht. Die Verwendung der Stückzahl als Steuermaßstab ist verfassungsgemäß und durch Praktikabilitäts- und Verwaltungsgründe gerechtfertigt; die festgesetzten Sätze überschreiten nicht das zulässige Maß und führen nicht zur pauschalen Annahme einer erdrosselnden Wirkung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.