OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 L 1072/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0414.25L1072.03A.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 31. März 2003 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2201/03.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2003 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen würden, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. Die angegriffene Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebungsandrohung erlässt, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die Ausreisefrist eine Woche. 6 Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesamt hat zudem den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage erweist sich bereits im jetzigen Verfahrensstadium als offensichtlich unbegründet, denn auch ohne weitere tatsächliche Feststellungen ist ein Sachverhalt als vernünftigerweise feststehend zu betrachten, bei dem sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 BvR 9294/92 -, InfAuslR 1993, S. 196, 199. 8 Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). 9 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. 10 Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, 11 vgl. Beschluss des BVerfG vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. 12 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 13 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, a.a.O.. 14 Die Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 15 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, S. 129 f. 16 Die Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht gegeben. 17 Es bestehen nach seinem Vorbringen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in seiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei einer Rückkehr politisch verfolgt werden würde. 18 Asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind (Vorfluchtgründe), stehen ihm nicht zur Seite. 19 Dies hat das Bundesamt in seiner den Antragsteller betreffenden Entscheidung zutreffend dargelegt, deren Begründung das Gericht folgt; von der weiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen. 20 Ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er in Georgien von staatlicher Seite verfolgt wird. Der Antragsteller hat, wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellt, keine Anstrengungen unternommen, den Schutz staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. 21 Weiter enthält das Vorbringen des Antragstellers mehrere Ungereimtheiten, die dafür sprechen, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. So hat der Kläger angegeben, er habe den Hoteleingang aus dem gegenüberliegenden Haus filmen sollen. Für derartige Aufnahmen benötigt man in der Regel keinen Kameramann, ein Laie oder sogar eine automatische Kamera kann diese Aufgabe ebenfalls lösen. Warum es erforderlich sein sollte, den Kläger für diese Aufgabe zu engagieren, ist nicht nachvollziehbar. Erklärlich wäre das allenfalls, wenn der Kunde keine Kamera besessen hätte und mit dem Kameramann gleichzeitig das Arbeitsgerätsgerät hätte gemietet werden sollen. Das war aber, wie sich aus den Ausführungen des Antragstellers ergibt, nicht der Fall, weil er für die Aufnahme die Kamera vom Auftraggeber gestellt bekam. Bei technisch anspruchsvollen Aufnahmen wäre es hingegen nicht erklärlich, dass der Antragsteller sich bereiterklärt haben sollte, diese mit einer fremden Kamera auszuführen. 22 Dass dem Antragsteller für diese Arbeit eine so hohe Summe geboten wurde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Aufnahmen brisant und die Aufgabe gefährlich sein könnte, erscheint das vereinbarte Honorar, wie bereits im Bescheid des Bundesamtes vermerkt ist, im Hinblick auf die einfache Aufgabe als exorbitant hoch. Nach den Schilderungen des Antragstellers gibt es jedoch keinerlei Anzeichen dafür, dass die Filmaufnahmen in irgendeiner Beziehung brisant sein könnte. Dass sich Parlamentsabgeordnete mit hochrangigen Beamten und Militärangehörigen treffen, erscheint in keiner Weise ungewöhnlich, zumal das Treffen ja in einem Hotel stattfand und deshalb auch von anderen Leuten hätte beobachtet werden können. Gründe, warum die Aufnahmen hätten wem auch immer gefährlich werden können, hat der Antragsteller nicht genannt. 23 Weiter ist das Verhalten des Antragstellers nicht nachvollziehbar, als er die Leiche seines Auftraggebers fand. Normalerweise holt man in einer solchen Situation Hilfe oder benachrichtigt zumindest die Polizei. Warum sich der Antragsteller so verhielt, als fliehe er von dem Ort des Verbrechens, ist nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass sein Auftraggeber von staatlicher Seite erschossen worden war, lagen nicht vor. Im Gegenteil hatte ihm sein Auftraggeber doch erklärt, ein vertrauter Mitarbeiter Schewadnarzes interessiere sich für die Aufnahmen, sodass eher Staatsgegner als Staatsdiener für den Mord als Täter in Betracht zu ziehen gewesen wären. 24 Letztlich ist auch in der Klageschrift nicht erklärt worden, warum der Antragsteller angeblich illegal das Land verlassen und in den Niederlanden Asyl beantragt hat, obwohl er für den Zeitpunkt der Ausreise ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland vorliegen hatte. Spätestens hinter der georgischen Grenze hätte er sich die unbequeme Fahrt im LKW ersparen können. 25 Der Antragsteller kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtgründe stützen; solche Gründe sind nicht geltend gemacht. 26 Zu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit des Antragstellers in Georgien aus den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist. 27 Ebenfalls zu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach dieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG). 28 Schließlich hat das Bundesamt zu Recht dem nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtigen Antragsteller, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Georgien angedroht; der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. Die gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 30 Hinsichtlich des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG hingewiesen. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. 32