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Beschluss

27 L 4856/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0416.27L4856.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin erließ unter dem 2. Februar 2001 eine an die E GmbH, C1lstr. 00, 00000 L gerichtete Standortbescheinigung - Nr. 1409650307 -, worin für den Betrieb einer ortsfesten Sendefunkanlage auf dem Grundstück G1 ein Sicherheitsabstand von 6,96 m (ohne Winkeldämpfung) festgelegt wurde. Mit an den Landrat des Kreises O gerichtetem Schreiben vom 2. August 2002 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in deren Namen sowie im Namen der Eheleute O1 und C, wohnhaft Tstraße Nr. 8 bzw. Nr. 2, 00000 S, die bauordnungsrechtliche Untersagung des Sendebetriebes gegenüber der E GmbH, da der Abstand der Sendeanlage zu den angrenzenden Grundstücken der Mandantschaft tatsächlich nur 6,10 m betrage. Mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 24. Oktober 2002 legten die Eheleute O1 - ebenfalls vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - Widerspruch gegen die Standortbescheinigung ein. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin unter dem 29. Oktober 2002 die sofortige Vollziehung der angegriffenen Standortbescheinigung an. Die Antragstellerin hat am 14. Dezember 2002 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, dass Standortbescheinigungen als Verwaltungsakte einzuordnen seien. Außerdem verletze die Darstellung von Sicherheitsabständen auf Nachbargrundstücken die Grundstückseigentümer in ihren Eigentumsrechten an diesem Grundstück. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 24. Oktober 2002 gegen die Standortbescheinigung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2001 - Nr. 1409650307, G1 - wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzuweisen. Sie macht unter anderem geltend, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig. Es fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, da allenfalls die Eheleute O1, nicht aber die Antragstellerin Widerspruch gegen die Standortbescheinigung eingelegt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2003 - an die Rechtsanwälte Dr. I & Partner adressiert - wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Eheleute O1 vom 24. Oktober 2002 als unzulässig, weil verfristet, zurück. Am 4. Februar 2003 hat die Antragstellerin Klage erhoben - Az.: 27 K 743/03 - und begehrt, die Standortbescheinigung vom 2. Februar 2001 für die Sendeanlage G1, aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 27 L 4856/02 und 27 K 743/03 sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist unzulässig. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Antrag statthaft ist. Dies hängt davon ab, ob eine Standortbescheinigung einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht. Selbst wenn es sich aber um einen Verwaltungsakt handeln sollte, fehlt es hier für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn entweder ein Rechtsbehelf im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO nicht eingelegt wurde Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 1995 - 10 B 894/95 -, DVBl. 1996, 115; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 12827/94 -, NJW 1995, 1043; a.A.: Bayrischer VGH, Beschluss vom 27. August 1987 - 25 CE 87.01911 -, DVBl. 1988, 590 (591); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 80 Rn. 139. oder der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, da in diesen Fällen der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, DVBl. 1993, 256 (258); OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 1987 - Bs VI 31/87 -, DVBl. 1987 1017 (1018) (jeweils zu § 42 Abs. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1989 - 7 B 1861/89 -, NVwZ-RR 1990, 378 (379); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1983- 6 S 2246/83 -, NVwZ 1984, 255; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 1987 - Bs VI 31/87 -, NVwZ 1987, 1002; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 50 f. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, wie es die Antragstellerin ausdrücklich beantragt hat, scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin selbst keinen Widerspruch erhoben hat. Der am 24. Oktober 2001 eingelegte Widerspruch, auf den sich die Antragstellerin bezieht, wurde ausdrücklich und ausschließlich im Namen der Eheleute O1 eingelegt. Eine Einbeziehung der Antragstellerin im Wege der Auslegung scheidet angesichts des eindeutigen Wortlauts des Widerspruchsschreibens ebenfalls aus. Auf den vorstehenden Gesichtspunkt hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 17. Januar 2003 hingewiesen, ohne dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin hierzu zwischenzeitlich Stellung genommen hätte. Die am 4. Februar 2003 erhobene Klage - Az.: 27 K 743/03 - vermag am Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nichts zu ändern. Auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Ob es sich bei dieser - wie nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich - um eine Anfechtungsklage oder aber allgemeine Leistungsklage handelt, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst für den Fall, dass die Klage als Anfechtungsklage einzuordnen sein sollte, wäre sie bereits offensichtlich unzulässig. Ein Vorverfahren wurde von der Antragstellerin bzw. Klägerin entgegen den Vorschriften der §§ 69, 70 VwGO nicht durchgeführt, da ein Widerspruch - wie dargelegt - nicht erhoben wurde. Von einer Beiladung der E GmbH nach § 65 VwGO, der auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung findet, Vgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 3. wurde im vorliegenden Verfahren auf Grund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150/88 -, NVwZ-RR 1989, 109 [109/110] („kaum sinnvolle Förmelei"); Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, DVBl. 1984, 92; a.A.: Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.