Urteil
13 K 8447/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einem Frauenhaus begründet werden, wenn die dortigen Umstände einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf Weiteres erkennen lassen.
• § 107 BSHG begründet einen Erstattungsanspruch des bisherigen Sozialhilfeträgers, wenn die Hilfe innerhalb eines Monats nach Wegzug am neuen Aufenthaltsort erforderlich wird und nicht längere Zeit unterbrochen war.
• Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten; es wird nur dann dem Kind als Einkommen zugerechnet, wenn es diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt tatsächlich zugewandt wurde.
• Fehlerhafte Anrechnung von Kindergeld durch den erstattungspflichtigen Träger schließt den Erstattungsanspruch nicht aus, wenn bei korrekter Zuordnung ebenfalls ein Erstattungsanspruch bestünde; zu erstattende Beträge sind entsprechend der korrekten Berechnung zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Sozialhilfe nach Wegzug aus Frauenhaus; Begründen eines gewöhnlichen Aufenthalts • Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einem Frauenhaus begründet werden, wenn die dortigen Umstände einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf Weiteres erkennen lassen. • § 107 BSHG begründet einen Erstattungsanspruch des bisherigen Sozialhilfeträgers, wenn die Hilfe innerhalb eines Monats nach Wegzug am neuen Aufenthaltsort erforderlich wird und nicht längere Zeit unterbrochen war. • Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten; es wird nur dann dem Kind als Einkommen zugerechnet, wenn es diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt tatsächlich zugewandt wurde. • Fehlerhafte Anrechnung von Kindergeld durch den erstattungspflichtigen Träger schließt den Erstattungsanspruch nicht aus, wenn bei korrekter Zuordnung ebenfalls ein Erstattungsanspruch bestünde; zu erstattende Beträge sind entsprechend der korrekten Berechnung zu korrigieren. Frau U und ihre Kinder wurden im März 1996 in das Frauenhaus S aufgenommen und blieben dort bis Oktober 1996, dann zogen sie in den Bereich der Stadt X. Die Stadt X bat die Beklagte um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, in S habe kein gewöhnlicher Aufenthalt bestanden. Der Kläger (früherer Sozialhilfeträger von S) beanspruchte Erstattung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum nach dem Wegzug nach X gemäß § 107 BSHG. Streitig waren insbesondere, ob im Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde und ob das bei der Hilfegewährung berücksichtigte Kindergeld zu Unrecht den Kindern oder der hilfebedürftigen Mutter zugerechnet wurde. Nach teilweiser Klagerücknahme verlangte der Kläger einen konkret berechneten Erstattungsbetrag nebst Zinsen. Das Gericht hörte Frau U als Zeugin und wertete Verwaltungsakten und Vereinbarungen der Beteiligten aus. • Rechtliche Grundlage ist § 107 BSHG; zur Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts gilt § 30 Abs. 3 SGB I entsprechend (§ 37 SGB I). Entscheidend sind objektive Lebensumstände und ein zeitliches Element; vorrangig ist, ob ein Verbleib 'bis auf weiteres' und der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vorhanden sind. • Der Aufenthalt im Frauenhaus ist nicht per se als nur vorübergehend auszuschließen; Übergangsheime können dennoch den gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn die Umstände zukunftsoffen sind. • Nach Auffassung des Gerichts verlagerten Frau U und ihre Kinder ihren Lebensmittelpunkt nach S: sie meldeten sich dort an, kehrten nicht zu ihrem früheren Wohnort zurück und hielten sich ohne zeitliche Begrenzung bis zur Orientierung und Wohnungssuche im Frauenhaus auf; die siebenmonatige Dauer stärkte diese Würdigung. • Damit lagen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG vor: Wegzug vom bisherigen Aufenthaltsort, Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in S und Hilfebedürftigkeit innerhalb eines Monats nach Wegzug. Die mit der Beklagten getroffenen Frauenhausvereinbarungen stehen dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, weil sie zeitlich und sachlich nicht einschlägig waren. • Zur Höhe: Nach § 111 BSHG sind nur aufgewendete, gesetzeskonforme Kosten zu erstatten. Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils; es wird nur dem Kind zugerechnet, wenn es diesem durch zweckorientierte Zuwendung tatsächlich zugeflossen ist. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Familie eine gemeinsame Haushaltsführung hatte und das Kindergeld nicht gesondert verwaltet wurde, weshalb es als Einkommen der Mutter anzurechnen war. Die fehlerhafte ursprüngliche Anrechnung ändert den Erstattungsanspruch nicht, wenn auch bei korrekter Anrechnung ein Anspruch besteht; der zu erstattende Betrag ist entsprechend korrigiert. • Auf dieser Grundlage ergab sich ein erstattungsfähiger Betrag von 5.291,99 Euro; der Kläger hat daneben Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit und die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage wurde insoweit, als sie zurückgenommen wurde, eingestellt; im Übrigen wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.291,99 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 27.12.2001 zu zahlen. Das Gericht hat festgestellt, dass im Frauenhaus S ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde und die Voraussetzungen des § 107 BSHG für einen Erstattungsanspruch vorliegen. Die zwischen den Trägern bestehenden Frauenhausvereinbarungen verhindern den Anspruch nicht. Zwar war das Kindergeld in der Hilfegewährung unzutreffend angesetzt, es ist jedoch als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen; dies ändert den Erstattungsanspruch nicht in seiner begründeten Höhe. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.