OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 4180/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0507.10K4180.02.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 23. Juni 1975 geborene Kläger stand vom 1. Juli 1993 bis zum 30. November 2001 als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 12 Jahren, zuletzt im Rang eines Oberfeldwebels, im Dienst der Beklagten. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Verlängerung des Förderungszeitraumes seiner Fachausbildung im Rahmen der Berufsförderung eines Soldaten auf Zeit. Nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ab Februar 2001 veranlasste die Beklagte die Einholung eines truppenärztlichen Gutachtens. In dem Gutachten vom 12. Juni 2001 wurde - unter Verneinung einer Wehrdienstbeschädigung - eine "psycho-nervale Leistungsfunktionsstörung" als Gesundheitsstörung und eine darauf beruhende Dienstunfähigkeit für die Dauer von zwei Jahren festgestellt. Bei der Anhörung des Klägers am 18. September 2001 wurde ihm das Gutachten eröffnet und er über die beabsichtigte Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unterrichtet. Er erklärte daraufhin, dass er mit seiner Entlassung einverstanden sei und um Entlassung zum 30. November 2001 bitte. Der Kläger wurde durch Bescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 24. September 2001 unter Bezugnahme auf das truppenärztliche Gutachten gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz (SG) mit Ablauf des 30. November 2001 aus der Bundeswehr entlassen. Unter dem 25. Oktober 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Fachausbildung nach §§ 5 und 5a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und beantragte eine Fachausbildung zum Diplom-Kaufmann an der Fachhochschule O für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. August 2003. Des Weiteren beantragte er unter Abschnitt "F. Bemerkungen", die Fachausbildung um 15 Monate zu verlängern, da der Anspruch nach § 4 SVG aufgrund der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und damit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht habe genutzt werden können. Dem Antrag fügte er eine Studienbescheinigung der Fachhochschule O bei, wonach er als Student im ersten Fachsemester für den Studiengang Wirtschaft immatrikuliert und der Studienbeginn am 6. September 2001 war. Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes L - Berufsförderungsdienst - vom 26. November 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Fachausbildung zum Diplom-Kaufmann bei der Fachhochschule O in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 30. September 2003 und führte zur Berechnung des Rechtsanspruchs aus, dass der Anspruch des Klägers nach § 5 SVG 21 Monate betrage. Gleichzeitig wurde ihm für den Zeitraum der Fachausbildung ein Ausbildungszuschuss gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG bewilligt. Der Bewilligungsbescheid wurde in der Folgezeit durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes F - Berufsförderungsdienst - vom 10. Mai 2002 gemäß § 42 VwVfG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Fachausbildung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. August 2003 (21 Monate) bewilligt wurde. Nach Eingang der Berufsförderungsakte lehnte die Wehrbereichsverwaltung X den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Fachausbildung durch Bescheid vom 2. Mai 2002 ab. Der Kläger legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2002 Widerspruch hiergegen ein und führte aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides die Ablehnung seines Antrags nicht trage. Er habe einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Fachausbildung über den Zeitraum von 21 Monaten hinaus. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 31. Mai 2002 - zugestellt am 5. Juni 2002 - unter eingehender Darlegung der Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück und führte aus: Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung sei § 5 Abs. 7 SVG in Verbindung mit dem Erlass BMVg vom 17. Dezember 1991 (Verlängerungs-RL). Danach könne das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde, in diesem Fall die Wehrbereichsverwaltung X, auf Antrag die Teilnehme an der bewilligten Fachausbildung über die nach § 5 Abs. 5 SVG normierten zeitlichen Ansprüche hinaus verlängern. Die hierzu ergangenen Verlängerungs-Richtlinien des Bundesminsteriums der Verteidigung vom 17. Dezember 1991 ließen eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht zu. Die vom Kläger angeführte Begründung zu seinem Verlängerungsantrag erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 SVG. Ein Soldat auf Zeit, der vor Beginn des Anspruchszeitraumes auf Besuch der Bundeswehrfachschule aus der Bundeswehr ausscheide - gleich aus welchem Grund -, erwerbe keinen Anspruch auf Besuch der Bundeswehrfachschule, weil dieser gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SVG erst in dem Zeitpunkt entstehe, der hiernach - d.h. nach dem Halbsatz 1 - für den Beginn der Teilnahme bestimmt sei. Der Kläger habe wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus der Bundeswehr einen solchen Anspruch zu keiner Zeit erworben. Ein nicht bestehender Anspruch könne daher auch nicht zur Erweiterung einer anderen gesetzlichen Anspruchsgrundlage führen. Schon aus diesem Grund habe der Verlängerungsantrag keinen Erfolg haben können. Darüber hinaus bestimme die in den Verlängerungs-Richtlinien enthaltene Härtefallregelung in Nr. 2.2.2.1, dass nur unvorhersehbare und vom ehemaligen Soldaten nicht zu vertretende und nicht abwendbare Umstände dazu führten, dass die bereits begonnene Fachausbildung nicht im Rahmen des zeitlichen Rechtsanspruchs beendet werden könne und deshalb darüber hinaus verlängert werden müsse. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Zu Beginn der bewilligten Fachausbildung habe bereits festgestanden, dass der Bildungsabschluss nicht innerhalb des Anspruchszeitraumes erreicht werden könne. Die Härtefallregelung stelle aber ausdrücklich auf die "bereits begonnene Fachausbildung" ab. Es habe somit im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, für die nicht durch die Ansprüche nach dem SVG abgedeckten Lebensrisiken Vorsorge zu treffen. Zudem habe er auch keineswegs aus den mit Mitarbeitern des Berufsförderungsdienstes geführten Gesprächen schließen können, dass seinem Verlängerungsantrag stattgegeben würde. Mit der am 25. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verlängerung der Fachausbildung weiter. Er nimmt auf seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt zur Begründung der Klage vor: Er habe einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Fachausbildung um mindestens 15 Monate. Der Anspruch beruhe auf § 5 Abs. 7 SVG in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Er, der Kläger, erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 SVG und habe daher grundsätzlich einen Anspruch auf Fachausbildung, deren Dauer sich nach § 5 Abs. 5 SVG richte. Er habe sich ursprünglich für eine Wehrdienstzeit von 12 Jahren verpflichtet. Danach hätte die Dauer seiner Fachausbildung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVG drei Jahre betragen. Nur aus Gründen, die nicht in seiner Person lägen, sei das Wehrdienstverhältnis wegen Eintritts des Versorgungsfalles nach 8 Jahren und 5 Monaten beendet worden. In einem solchen Fall sei die vertraglich vereinbarte Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und nicht die tatsächliche Dauer des Wehrdienstes. § 5 Abs. 5 SVG beziehe sich ausdrücklich auf eine "Wehrdienstzeit", womit die vertraglich vereinbarte Wehrdienstzeit und nicht die tatsächliche "Wehrdienstdauer" gemeint sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 5 Abs. 5 SVG die Dauer der Fachausbildung ausschließlich nach der konkreten Dauer des Wehrdienstes regele, sei festzustellen, dass er deutlich länger als acht Jahre Wehrdienst geleistet habe. Für die Verlängerung der Fachausbildung sei außerdem § 4 Abs. 1 Nr. 2 SVG (analog) anzuwenden. Wäre er, der Kläger, nicht aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, aus dem Dienst vorzeitig ausgeschieden, hätte er nach dem regelmäßigen Verlauf neben der Fachausbildung eine zuvor zu gewährende 24- monatige Freistellung für Fachausbildung während der Dienstzeit erhalten. In Fällen wie hier regele § 5 Abs. 7 SVG, dass die Fachausbildung bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen sei, nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen dürfe (§ 5 Abs. 7 Satz 2 SVG). Hieraus ergebe sich die gesetzgeberische Festlegung, dass die Fachausbildung dann verlängert werden müsse, wenn wegen Dienstunfähigkeit die vor Dienstende eintretende "Freistellung" zur Fachausbildung während der Dienstzeit nach § 4 Abs. 1 SVG nicht eingetreten sei. Es sei gleichermaßen eine aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleitende Verpflichtung der Beklagten, in Fällen wie bei ihm Gerechtigkeit dadurch herzustellen, dass die Fachausbildung nachträglich verlängert werden könne, d.h. über die Zeitdauer des § 5 Abs. 5 SVG hinaus. Kern der Regelung sei, dass die Beklagte keinen Soldaten schlechter behandeln dürfe, wenn dieser aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheide. Erst recht verringere sich der Ermessensspielraum der Beklagten aus § 5 Abs. 7 SVG in den Fällen, in denen - wie bei ihm - die Dienstunfähigkeit aus Gründen stamme, die nicht nur der Kläger nicht zu vertreten habe, sondern die in der Dienstausübung bestanden habe. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn jedenfalls so zu behandeln wie alle Soldaten, die ihren Wehrdienst regulär zu Ende geführt hätten. In diesem Fall hätte er jedenfalls nach § 5 Abs. 5 Nr. 4 SVG für drei Jahre Fachausbildung und zusätzlich zuvor zwei Jahre Freistellung für die Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SVG erhalten, mithin insgesamt fünf Jahre. Er beanspruche nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 SVG zusätzlich zu den bewilligten 21 Monaten Fachausbildung weitere 15 Monate, die ihm nach der gegebenen Sachlage und den Regelungen des SVG zustünden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichverwaltung X vom 2. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2002 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 25. Oktober 2001 die Verlängerung der Fachausbildung über den 31. August 2003 hinaus um weitere 15 Monate zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und tritt dem Vorbringen des Klägers mit Schriftsätzen vom 9. Juli und 16. August 2002 entgegen. Ergänzend führt sie aus, dass eine Verlängerung der Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 SVG nur dann in Betracht komme, wenn während der Fachausbildung unvorhergesehene und von dem ehemaligen Soldaten nicht zu vertretende Umstände einträten, die ein Ausschöpfen des bewilligten Zeitrahmens verhinderten. Dies entspreche der auf den Verlängerungs-Richtlinien beruhenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Kammer hat durch Beschluss vom 17. März 2003 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Fachausbildung noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Verlängerungsantrags. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG -in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882) haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Dauer der Fachausbildung richtet sich gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 SVG nach der Wehrdienstzeit. Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr und neun Monaten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SVG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SVG ist Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, d.h. im Falles des Klägers vom 1. Juli 1993 bis 30. November 2001. Die Beklagte hat dem Kläger nach Maßgabe dieser Vorschriften zu Recht die Fachausbildung für eine Dauer von 21 Monaten bewilligt. Ein weiter gehender Rechtsanspruch auf Fachausbildung besteht mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht. Der Kläger kann einen solchen Anspruch weder unmittelbar noch mittelbar aus §§ 4 Abs. 1, 5a Abs. 1 SVG herleiten. Ein Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht bzw. an dessen Stelle auf Fachausbildung entsteht erst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht lediglich eine Anwartschaft auf Erwerb eines solchen Anspruchs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983 - 6 C 122.82 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 238.4 § 55 SG Nr. 12 (S. 16/18). Da der Kläger auf die Dauer von 12 Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden war, hätte er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG in den letzten 24 Monaten der Dienstzeit Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht gehabt. Dieser Anspruch wäre aber erst im Zeitpunkt des Eintretens seiner gesetzlichen Voraussetzungen entstanden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SVG). Der Kläger, dessen Verpflichtungszeit am 1. Juli 1993 begonnen hatte, hätte somit erst am 1. Juli 2003 verlangen können, zur Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht bzw. an dessen Stelle zur Teilnahme an der Fachausbildung freigestellt zu werden, falls er dann noch aufgrund seiner 12-jährigen Verpflichtungszeit im Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gestanden hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt besaß er lediglich eine Anwartschaft auf Erwerb eines solchen Anspruchs. Diese hat sich jedoch nicht erfüllt, weil der Kläger bereits vorher mit Ablauf des 30. November 2001 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus Rechtsgründen ebenso aus wie ein Rückgriff auf die Regelung in §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 a Abs. 1 SVG. Eine erweiternde Auslegung über den eindeutigen Wortlaut hinaus oder eine entsprechende Anwendung auf in das Gesetz nicht einbezogene Fallgestaltungen ist unvereinbar mit der geltenden Regelung der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. In dieser sind grundsätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe, insbesondere auch nach ihrer Dauer, in einer materiell sehr weitgehend differenzierten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften stark kasuistischen Inhalts festgelegt. Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer erweiternden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 2 C 13.91 -, Buchholz, 239.2 § 11 SVG Nr. 6 m.w.N. . Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass auch ein dienstunfähig gewordener Soldat auf Zeit mit langer Verpflichtungszeit nicht den Anspruch auf Versorgungsleistungen erwirbt, die eine kürzere Verpflichtungszeit voraussetzen. In der oben zitierten Entscheidung vom 23. September 1983, der ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrundeliegt (Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 12 Jahren, Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach einer Dienstzeit von 8 Jahren und 10 Monaten) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu u.a. ausgeführt: " Anders als das OVG angenommen hat, können Versorgungsregelungen, die an ein Dienstverhältnis von ganz bestimmter Ausgestaltung anknüpfen und wie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG sogar zeitlich auf dieses zugeschnitten worden sind, wegen Fehlens der tat-bestandlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar auf ein anders ausgestaltetes Dienstverhältnis übertragen werden; auch sinngemäß kann das nicht geschehen. Das letztere scheitert an der Gesetzesbindung der Versorgung (§ 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1 a Abs. 1 SVG). Sie verbietet es, einen zwar gesetzlich geregelten, aber an ein kürzerfristiges Dienstverhältnis anknüpfenden Versorgungsanspruch einem Beamten oder Soldaten, der sich zu einer längerfristigen Dienstleistung verpflichtet hatte, diese aber nicht in vollem Umfang erbringen konnte und deswegen die auf sie zugemessene höherwertige Dienstzeitversorgung verfehlt hat, aus der Überlegung zuzuerkennen, er müsse diesen Anspruch im Hinblick auf die Dauer seiner Dienstleistung "wenigstens" gewährt bekommen. Denn der Grundsatz, dass Besoldung und Versorgung durch Gesetz zu regeln sind, besagt, dass jede Besoldungs- oder Versorgungsleistung der ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Fehlt es daran, dann darf eine solche Leistung nicht - auch nicht auf der Grundlage von Vorschriften des Bundesverfassungsrechts - zuerkannt werden (vgl. dazu BVerfGE 8, 1,19 f.) ....... Abgesehen von dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung, die die vom OVG gefundene Lösung zulässt, findet diese auch weder im Gleichheitssatz noch in der Fürsorgepflicht eine Grundlage. Die gegenteilige Auffassung des OVG beruht darauf, dass es nicht konsequent zwischen den verschiedenen Soldatenverhältnissen auf Zeit unterschieden hat. Es hat übersehen, dass es sich bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von acht bis wenigstens zwölf Jahren einerseits und bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf und mehr Jahren um insgesamt unterschiedlich gestaltete Dienstverhältnisse, vor allem aber um versorgungsrechtlich abweichend und je selbständig geregelte Rechtsverhältnisse handelt. Das verbietet es, eine Dienstzeit-verpflichtung auf zwölf Jahre während der ersten acht Dienstjahre unter versorgungs-rechtlichem Blickwinkel als gleichsam identisch mit einer Dienstzeitverpflichtung auf acht Jahre anzusehen mit der Folge, dass alle durch die letztere begründeten Versorgungs-ansprüche auf Soldaten übertragbar sind, die eine längerfristige Dienstzeitverpflichtung eingegangen sind. Beide Dienstverhältnisse sind vielmehr von Beginn an - jedenfalls im Bereich der Versorgung - eigenen Regeln unterworfen, die ihnen ein unterschiedliches Gepräge geben und inhaltlich verschiedene Versorgungsanwartschaften begründen. Die vom OVG befürwortete Übertragung von Versorgungsansprüchen, die ein Soldat erwirbt, der sich auf eine Dienstzeit von acht Jahren verpflichtet hat, auf ein auf zwölf Jahre angelegtes Dienstverhältnis würde also die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bewirken und fände daher in Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der genannten Dienstverhältnisse, die zur Folge hat, dass der Kläger nicht einmal eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erwerben konnte, die einem Soldaten auf Zeit gewährt werden, der sich auf eine Dienstzeit von acht Jahren verpflichtet hat, rechtfertigt sie sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn diese besteht nur in den rechtlichen Grenzen des konkreten Dienstverhältnisses des Betroffenen (vgl. dazu U vom 30. August 1962 - II C 16.60 - s. 232 § 79 Nr. 4 = BVerwGE 15, 3). " Der Kläger kann einen Anspruch auf Verlängerung der Fachausbildung auch nicht aus § 5 Abs. 7 SVG herleiten. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 SVG kann das Bundesministerium der Verteidigung oder - wie hier - die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehen Zeiträume hinaus verlängern. Während nach § 5 Abs. 1 SVG ein konkret-individueller Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Fachausbildung dem Grunde nach für die Regelförderungsdauer besteht, die gemäß § 5 Abs. 5 SVG unterschiedlich nach der Dauer der Wehrdienstzeit gestaffelt ist, entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 SVG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob auf Antrag des ehemaligen Soldaten die Teilnahme an der Fachausbildung verlängert wird. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung hat sich somit darauf zu beschränken, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat, ob durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Die in diesem Sinne eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Fachausbildung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über eine Verlängerung der Fachausbildung in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Dieses Ermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung in zulässiger Weise bundeseinheitlich durch Verwaltungsvorschriften gebunden, zum einen durch Nr. 10 Abs. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG in der Fassung vom 10. Mai 1973 (VMBl. 1973 S.206) und zum anderen durch die "Richtlinien zur Verlängerung der Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 SVG" vom 17. Dezember 1991 in der Fassung vom 13. Mai 1997. Danach kann in Härtefällen die Förderung über die gesetzliche Höchstdauer hinaus auf schriftlichen Antrag nach § 5 Abs. 7 SVG verlängert werden, wenn der ehemalige Soldat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen den Anspruch nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend voll nutzen konnte oder das Berufsbildungsziel seiner Ausbildung voraussichtlich nicht erreichen kann, weil es durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gefährdet ist (Nr. 10 Abs. 6 VwV zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG, Nr. 1.1 und 2.2 der Richtlinien). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat. Die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Fachausbildung entspricht hiernach der durch die Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Ermessensbindung und Verwaltungspraxis der Wehrbereichsverwaltung, wobei auch der Grundsatz zu beachten ist, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus , sondern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen sind. Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 18. Januar 1996 - 2 C 13.95 -, Buchholz, 239.2 § 5 SVG Nr. 6 (S. 5/9) . Zwar sind weder Verwaltungsvorschriften noch die darauf beruhende Verwaltungspraxis für das Gericht bindend. Die hier getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten und die ihr zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften sind jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Sie entsprechen dem Regelungsgehalt des § 5 SVG, insbesondere dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 7 Satz 1 SVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zuvor zitierten Entscheidung vom 18. Januar 1996 zu dieser Ermessensvorschrift u.a. ausgeführt: " Verlängert wird nach § 5 Abs. 7 SVG die im Einzelfall zeitlich konkretisierte Förderungsdauer. Die Vorschrift stellt, ohne dies ausdrücklich selbst zu regeln, ebenso wie § 4 Abs. 3 Nr. 2 SVG hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verlängerung darauf ab, dass der Förderungsanspruch nicht erfüllt werden konnte (vgl. .....). Danach sind nur solche Gründe für die Verlängerung beachtlich, die unmittelbar das Förderungsverhältnis berühren. Ob das Ziel der Ausbildung innerhalb der Förderungszeiträume nach § 5 Abs. 5 SVG erreicht wird oder erreicht werden kann, ist nicht entscheidend. Nach §§ 5, 3 Abs. 1 Nr. 2 SVG wird nämlich nicht jedwede Ausbildung, die der Neigung und Eignung des Soldaten entspricht (§ 5 Abs. 4 SVG), bis zum Erreichen des Ausbildungsziels gefördert, auch wenn mit Maßnahmen der Berufsförderung ein berufsqualifizierender Ausbildungsabschluss ermöglicht werden soll. Angesichts der Akzessorietät zwischen Förderungszeitraum und Wehrdienstzeit erweist sich der Umfang der Förderung als "Gegenleistung für den geleisteten Dienst" (vgl. .....), die sich grundsätzlich nicht an den Dispositionen des Soldaten orientiert. Damit wird dem Gebot, den inneren und zeitlichen Zusammenhang des Förderungsverhältnisses zu wahren, nicht nur bei dem Übergang zu einer anderen Fachausbildung (vgl. BVerwGE 56, 343 ff.), sondern auch bei einem Überschreiten der Regelförderungsdauer Rechnung getragen. Können mithin nur solche Gründe für eine Ausdehnung der Förderungsdauer maßgeblich sein, die ein Ausschöpfen des gesetzlich zuerkannten Förderungsanspruches verhindert haben, so müssen solche Gründe außer Betracht bleiben, die erst nach Beendigung des Förderungsverhältnisses eingetreten sind. " Die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Fachausbildung durch die Beklagte erweist sich nach allem als ermessensfehlerfrei. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die beantragte Verlängerung der Fachausbildung beanspruchen. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf die oben bereits dargelegten Gründe, die uneingeschränkt auch für den Bereich der Ermessensausübung gelten, und ergänzend auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.