Urteil
11 K 4863/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0508.11K4863.02A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht worden ist; die Klage im Übrigen wird hinsichtlich des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als offensichtlich- und hinsichtlich des verbleibenden Teils als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht worden ist; die Klage im Übrigen wird hinsichtlich des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als offensichtlich- und hinsichtlich des verbleibenden Teils als unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger wurde am 31. Mai 2002 mit dem Zug aus den Niederlanden kommend in F festgenommen. Bei der Kontrolle legte er den nigerianischen Pass einer anderen Person vor. Aus der Abschiebehaft heraus beantragte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2002 die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich - und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es kündigte an, der Kläger werde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aus der Haft heraus in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Für den Fall der Haftentlassung forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, anderenfalls werde er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Dem Kläger wurde ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht. Das Bundesamt begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, den Sudan auf Grund politischer Verfolgung verlassen zu haben. Er stamme offensichtlich nicht aus dem Sudan, wofür schon spreche, dass er weder Arabisch noch eine der dortigen Stammessprachen beherrsche. Im Übrigen habe er keine Kenntnisse über den angeblichen Herkunftsstaat. Der Kläger hat am 23. Juli 2002 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (AN 19 K 02.31545, AN 19 S 02.31544). Mit zwei Verweisungsbeschlüssen vom 16. Juli 2002 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung trägt der Kläger vor: Er sei bei seiner Anhörung durch das Bundesamt stark traumatisiert und damit nicht handlungs- und verfahrensfähig gewesen sei. Die Bezeichnung Herkunftsstaat" in der Abschiebungsandrohung sei zu unbestimmt. 1991 sei er von der SPLA entführt und zwangsrekrutiert worden. Bei einer Rückkehr in den Sudan habe er schon wegen seines Asylantrages mit Verfolgung zu rechnen und eine Rückkehr sei ihm auch wegen der sudanesischen Haftbedingungen nicht zumutbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2002 - 11 L 2816/02.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit dem Kläger die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auch ein Antrag im Klageverfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos, Beschluss vom 27. Februar 2003. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Androhung einer Abschiebung für den Fall der Wiedereinreise war aufzuheben, weil für eine solche Maßnahme keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -. Die Klage ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, richtet. Insoweit bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen, die der Entscheidung zu Grunde liegen, vernünftigerweise keine Zweifel und die Abweisung drängt sich geradezu auf. Der Kläger stammt nicht aus dem Sudan und deshalb entspricht auch sein auf den Sudan bezogenes Lebensschicksal offensichtlich nicht der Wahrheit. Er spricht nur die englische Sprache. Bereits das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass Englisch nirgendwo im Sudan die tatsächliche Umgangs- und Muttersprache darstellt, sodass grundsätzlich auszuschließen ist, dass ein Sudanese nur Englisch und keine Lokalsprache spricht. Deshalb ist die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich im Sudan nicht nur mit seiner Mutter, sondern auch mit seinen Freunden (nur) auf Englisch unterhalten, offensichtlich unzutreffend. Die weiteren Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben eindrucksvoll bestätigt, dass er nicht gewillt ist, die Wahrheit zu sagen. So hat er zu den Umständen seiner Einreise nach Deutschland und seiner Fahrt in die Niederlande völlig lebensfremde Angaben gemacht. Ihm kann schlechterdings nicht abgenommen werden, dass er hinsichtlich seiner Einreise keinerlei Angaben zu dem Start - bzw. dem Zielflughafen machen kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger alsbald nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande gereist sein will, nur weil ihm mitgeteilt worden ist, dort lebten viele Farbige. Genauso wenig erschließt sich der Sinn seiner alsbaldigen Rückkehr nach Deutschland nur deshalb, weil er nicht gewusst habe, wo er in den Niederlanden bleiben sollte, denn auch in Deutschland hatte er sich zuvor angeblich nur kurz und ohne Bleibe aufgehalten. Die tatsächlichen Umstände seiner Einreise und seines Aufenthaltes in Deutschland bis zu seiner Festnahme bleiben damit völlig unklar und der Kläger ist offensichtlich nicht zu einer Klärung bereit. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht. Der Kläger hat keinerlei Gründe vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass Abschiebungshindernisse im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat bestehen. Dass der Herkunftsstaat des Klägers unbekannt ist, steht der (Nicht-) Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht entgegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist in den Fällen des Abs. 2 der Norm, d.h. auch bei der Entscheidung über beachtliche Asylanträge, festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Diese zwingende Vorschrift enthält in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur Ausnahmen für den Fall, dass der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wird oder der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 AsylVfG unbeachtlich ist. Keine der gesetzlichen Ausnahmen liegt hier vor, sodass das Bundesamt unbeschadet des noch nicht bekannten Herkunftsstaates eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen konnte und zu treffen hatte. Der gegenteiligen Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 415/01.A - wonach das Bundesamt bei unbekanntem Herkunftsstaat nicht feststellen darf, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt, schließt sich das Gericht nicht an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht mit der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 3 AsylVfG auseinander gesetzt und es hat einen gesetzlich nicht vorgesehenen weiteren Ausnahmetatbestand begründet. Soweit es darauf hinweist, angesichts des noch unbekannten Herkunftsstaates könne keine positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse getroffen werden, rechtfertigt dies nicht ein Absehen von der Entscheidung entgegen der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 3 AsylVfG. Im Übrigen können allgemeine Fragen zum Bestehen von Abschiebungshindernissen, etwa die Feststellung einer Erkrankung, das Vorliegen von Foltermerkmalen oder ob Abschiebungshindernisse überhaupt geltend gemacht werden, bereits ohne Festlegung eines konkreten Staates beurteilt werden. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer ohnehin so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, S. 343. Die Konkretisierung des Herkunftsstaates wird zugleich mit einer abschließenden Entscheidung darüber, ob insoweit Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, verbunden sein. Die Frage, ob wegen der bestandskräftig gewordenen negativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG hinsichtlich des nicht bezeichneten Herkunftsstaates Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren Konkretisierung nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a.O., kann hier offen bleiben. Eine eventuelle Einschränkung ist Folge des Gesetzes und kann nicht eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von § 31 Abs. 3 S. 1 AsylVfG rechtfertigen. Selbst im Falle der Anwendung des § 51 VwVfG könnte zudem das Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse ausreichend berücksichtigt werden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, soweit noch nicht darüber befunden ist, bestehen nicht. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Gerichts vom 29. Juli 2002 - 11 L 2816/02.A - verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3 Satz 3 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Höhe des Gegenstandswertes folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Die Entscheidung ist unanfechtbar, soweit die Klage abgewiesen worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG.