Urteil
17 K 50/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0513.17K50.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu je 1/3 als Gesamtschuldner auferlegt. 1 Tatbestand: 2 Das zu Wohnzwecken genutzte Anwesen Ohof 00 in 00000 E1 besteht aus zwei Eigentumswohnungen. Eine Eigentumswohnung, bestehend aus dem Erdgeschoss, dem Obergeschoss sowie einem Dachgeschoss, wird von den Klägern zu 1) und 2) mit deren beiden minderjährigen Kindern bewohnt. Die im Souterrain gelegene Einliegerwohnung steht im Eigentum der Klägerin zu 3) - Mutter der Klägerin zu 2) - und wird von dieser genutzt. 3 Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 19. Januar 2001 veranlagte die Beklagte die Kläger zu 1) und zu 2) unter anderem zu Gebühren für die Entsorgung des Abfalls auf der Grundlage eines Abfallbehälters mit einem Fassungsvermögen vom 80 l, welcher wöchentlich geleert wird. Mit Schreiben vom 1. Juni 2001 beantragten die Kläger zu 1) und zu 2), den Abfuhrrythmus auf vierzehntäglich umzustellen. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei ihrem Anwesen um ein typisches Mehrgenerationenhaus handele. Die Aufteilung in zwei Eigentumswohnungen sei lediglich deshalb erfolgt, um mittel aus der staatlichen Eigentumsförderung zu erlangen. Da mithin nur ein Haushalt vorliege, käme der hierfür vorgesehene Abfuhrrhythmus (alle zwei Wochen) in Betracht, der im Übrigen angesichts der geringen Abfallmengen auch ausreichend sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E1 vom 18. Dezember 1991 - AbfS - in der zurzeit gültigen Fassung je Haushalt für den Restmüll mindestens ein Litervolumen von wöchentlich 40 l vorgehalten werden müsse. Da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass zwei Haushalte vorhanden seien, mithin ein 80 l Gefäß bei wöchentlicher Leerung vorgehalten werden müsse. Gegen diesen Bescheid legten nicht nur die Adressaten (Kläger zu 1) und zu 2)) sondern auch die Klägerin zu 3) Widerspruch ein, der mit separaten drei Widerspruchsbescheiden vom 22. November 2001 (Abgang am 3. Dezember 2001) zurückgewiesen wurde. 4 Die Kläger haben am 4. Januar 2002 Klage erhoben. Sie bezweifeln, ob eine Gebührenbemessung, welche nicht an die Zahl der Personen pro Haushalt und der zu entsorgenden Abfallmenge anknüpft, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei. Unabhängig davon liege eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gemeinsamer Kasse vor. Die Wohn- und Arbeitsräume würden gemeinsam genutzt und die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen. Der zu entsorgende Restabfall liege erheblich unter 40 l pro Woche. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2001 und der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 22. November 2002 zu verpflichten, den Abfuhrrhythmus eines Restabfallgefäßes von 80 l auf eine vierzehntägige Abfuhr umzustellen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie tritt dem Vorbringen der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen. 10 Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit im Erörterungstermin am 15. Oktober 2002 einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. September 2002 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden ist. 13 Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass die Klägerin zu 3) ursprünglich keinen Antrag auf Änderung des Abfuhrrhythmus gestellt hatte, ist unschädlich, da die Klägerin zu 3) sich dem Widerspruch der Kläger zu 1) und 2) angeschlossen hatte und die Beklagte deren Begehren durch einen an sie gerichteten Widerspruchsbescheid in der Sache beschieden hat, 14 vgl. die ähnliche Interessenlage bei sachlicher Bescheidung eines verspätet eingelegten Widerspruchs, Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage (2000), § 70 Rdnr. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen. 15 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. 16 Die von der Beklagten in § 9 Abs. 1 AbfS getroffene Regelung, nach der von jedem Haushalt mindestens ein Litervolumen von 40 l vorgehalten werden muss, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der hiermit gewählte Haushaltsmaßstab ist ein regelmäßig tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Abfall von bewohnten Hausgrundstücken. Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls zu bestimmen, dürfen Gebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Ist aber die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Abfallentsorgungsgebühr zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist, 17 OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - in NWVBl. 1997, 29 18 Auch bei der Bildung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Danach darf wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Die Grenze zur Willkür ist jedoch erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- und Ungleichbehandlung finden lässt. Solche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtpunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben, 19 vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - in KStZ 1994, 231 und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - in DÖV 1995, 826. 20 Ausgehend hiervon lässt sich der von der Stadt E1 gewählte einheitliche Haushaltsmaßstab nicht beanstanden. Er beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass allen angeschlossenen Haushalten das Vorhalten einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung gleichermaßen zugute kommt und sie deshalb die sich aus der Vorhaltung der Betriebsorganisation ergebenden Kosten in gleichem Umfang zu tragen haben. Darin liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu mehrköpfigen Haushalten. Der einheitliche Haushaltsmaßstab basiert auf der typisierenden Einschätzung, dass bei allen angeschlossenen Haushalten Abfälle anfallen und entsorgt werden müssen. Diese Einschätzung erscheint nach allgmeiner Lebenserfahrung für jeden Haushalt, unabhängig davon, ob ihm eine oder mehrere Personen angehören, als denkbar und wahrscheinlich, jedenfalls nicht als offensichtlich unmöglich. Die Art und Menge der zu entsorgenden Abfälle hängt weitgehend von den Wohn- und Lebensgewohnheiten der jeweiligen Haushalte ab. Ein konsumfreudiger Single-Haushalt kann unter Umständen mehr Abfälle andienen als ein sparsamer Mehrpersonenhaushalt, 21 zur Zulässigkeit eines Haushaltsmaßstabes vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdnr. 341 m w. N. (27. Erg.-Lfg; Sept. 2002) 22 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 23 vgl. Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 -, in KStZ 1995, 54, 24 berufen. Hiernach wäre ein Haushaltsmaßstab dann unzulässig, wenn die variablen Kosten nicht ganz unerheblich sind. In diesem Falle wäre eine völlige Vernachlässigung des Mengenfaktors bei der Gebührenbemessung regelmäßig nicht zulässig. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade im Abfallbereich aufwändige und hoch technisierte Anlagen für Sammlung, Transport, Trennung, Verwertung, Behandlung und gegebenenfalls Ablagerung von Abfällen vorgehalten werden müssen, und zwar unabhängig vom Grad der Anlagenausnutzung. Dementsprechend können die Vorhaltekosten einen erheblichen, über 50 % hinausgehenden Anteil an den Gesamtkosten ausmachen. Auch die vom Abfallentsorgungszentrum B erhobenen Entsorgungsgebühren enthalten einen hohen Anteil von Vorhaltekosten, sodass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, diesen Kostenblock als variable Kosten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. 25 Die Beklagte geht auch zu Recht davon aus, dass die Kläger zwei Haushalte bilden. Allein der Umstand, dass die Klägerin zu 3) eine Eigentumswohnung nutzt, welche die Voraussetzungen der §§ 49 f BauO NRW erfüllt (baulich abgeschlossen mit abschließbarem Zugang, Küche oder Kochnische, sowie Bad oder Dusche und Toilette), spricht dafür, dass sie einen eigenen Haushalt führt, auch wenn sie in größerem Umfang mit der Familie der Kläger zu 1) und zu 2) die Mahlzeiten gemeinsam einnimmt. Dass in der Eigentumswohnung der Klägerin zu 3) Restabfall anfällt, auch wenn dieser vom Umfang her gering sein mag, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger. So haben die Kläger zu 1) und zu 2) mit ihrem Antrag vom 1. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass das tägliche Essen in hohem Maße" gemeinsam stattfindet. Dies haben die Kläger auch in ihrer Widerspruchsbegründung wiederholt und darüber hinaus eingeräumt, dass es ohne Zweifel zutreffe, dass jeder Wohnungsinhaber weitere Abfälle zur Entsorgung" bereitstelle. Der Kläger zu 1) hat darüber hinaus im Erörterungstermin vom 15. Oktober 2002 ausgeführt, dass warme Mahlzeiten teilweise in der Wohnung der Klägerin zu 3) und teilweise in der eigenen Küche zubereitet werden. Damit steht für das Gericht fest, dass zwei Haushalte vorhanden sind, in denen Restabfälle zu entsorgen sind. Soweit die Kläger - nachvollziehbar - darauf hinweisen, dass ein 80 l Restmüllgefäß bei vierzehntägiger Leerung für die Großfamilie" ausreichend sei, kommt es darauf nicht an, da die Satzung der Stadt E1 zulässigerweise von einem Restabfall von 40 l pro Haushalt und pro Woche ausgehen darf. 26 Diese Regelung bedeutet im konkreten Falle auch keine unbillige Härte, da das vorzuhaltende Restmüllgefäß von insgesamt fünf Personen genutzt werden kann. 27 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. 28