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Urteil

1 K 3502/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0516.1K3502.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige der Volkszugehörigkeit Roma aus dem Kosovo. Sie stellte am 29. September 1999 mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten einen Asylfolgeantrag, der beim das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Oktober 1999 einging. 3 Mit Erklärung vom 20. Dezember 1999 nahm sie den Antrag zurück. 4 Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 stellte das Bundesamt fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Anderenfalls drohte es die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) oder jeden anderen Staat an, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme ist. 5 Nach Zustellung des Bescheides am 24. Mai 2002 hat die Klägerin am 28. Mai 2002 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Nachdem die Beteiligten das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 5. Juli 2002 (1 L 2015/02.A) beschlossen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben wurden, trägt. 6 Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 und die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise der des § 53 AuslG. 7 Sie begründet die Klage damit, dass das Asylverfahren fortzuführen sei. Die Rücknahme des Asylantrages sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil abzusehen gewesen sei, dass sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit nach der geltenden bzw. zu erwartenden Erlasslage eine Aufenthaltsbefugnis erlangen würde, sodass es aus ihrer Sicht des weiteren Asylverfahrens nicht mehr bedurft habe. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihr eine Aufenthaltsbefugnis zustehe, ebenso wie ihren Geschwistern und dem Vater, die sämtlich bereits eine Befugnis erhalten hätten. Hätte sie gewusst, dass die Ausländerbehörde ihr zu Unrecht die Erteilung einer Befugnis verweigern würde, hätte sie den Asylantrag nicht zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung werde hiermit vorsorglich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt angefochten. 8 Im Kosovo drohe ihr eine quasi-staatliche Gruppenverfolgung. Außerdem unterliege sie bei einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG. Außerdem könne sie als allein stehende Frau im Kosovo ohne Familie nicht überleben. Darüber hinaus habe ihr Vater auch Probleme mit den Albanern gehabt. 9 Im Termin betonte die Klägerin nochmals, dass sie den Asylantrag nicht zurückgenommen hätte, wenn die Ausländerbehörde ihr nicht einen Aufenthaltstitel zugesichert hätte. Es gäbe allerdings darüber keine schriftliche Zusage sondern nur eine mündliche Zusicherung. Sie fechte ihre Erklärung unter dem Gesichtspunkt des Irrtums an. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen 12 hilfsweise 13 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Antrag der Klägerin war zunächst dahingehend auszulegen, dass sie zum einen die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2002 isoliert anficht. Eine solche Auslegung ist wegen §§ 86, 88 VwGO möglich und auch geboten. 20 Der Bescheid in Ziffer 1) stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. In ihr ist ausgesprochen, dass das Asylverfahren der Klägerin gemäß § 32 AsylVfG eingestellt ist und somit von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt wird mit der Folge, dass die Klägerin im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens die erstrebte Asylanerkennung nicht erreichen kann. Die Wirkung des Bescheids erschöpft sich somit nicht nur in der verfahrensrechtlichen Folge der Einstellung des Asylverfahrens, sondern verschlechtert auch die materielle Rechtslage der Klägerin; ihr bisheriges Asylvorbringen führt infolge Beendigung des Verfahrens nicht zur Asylgewährung und ist darüber hinaus im Falle eines neuen Asylantrags abgeschnitten, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem erneuten Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung mit der Zustellung des Bescheids. In dieser der Bestandskraft fähigen deklaratorischen Feststellung, das Verfahren werde nicht zur Sache weiterbetrieben, liegt eine im Sinne von § 35 VwVfG regelnde Folge des Bescheids , die ihm Verwaltungsaktcharakter vermittelt und die materiellrechtliche Rechtsposition der Klägerin verschlechtert. Dass die Beklagte nur etwas feststellt, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt, nimmt der Feststellung nicht den Charakter als Verwaltungsakt. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der Aufhebung des Einstellungsbescheids wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. 21 Die Anfechtungsklage ist auch nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von der Klägerin in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Allerdings wird im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht 22 Beschlüsse des BVerwG vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630 23 gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ob eine Ausnahme in den Fällen, in denen das Bundesamt eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens verweigert, bereits aus den Erwägungen anzunehmen ist, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Prüfungskompetenz des gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde angerufenen Verwaltungsgerichts bei Asylfolgeanträgen gemäß § 14 AsylVfG a.F. beschränkt hat 24 vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229, 25 kann dahingestellt bleiben. In diesem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht aus (a.a.O. S. 232), es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, an Stelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache noch gar nicht befasst war und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht treffen konnte, über diesen Asylanspruch zu befinden. In der Tat ist für die Entscheidung über Asylanträge allgemein das Bundesamt vorrangig zuständig (§ 5 AsylVfG). Deshalb lässt es sich mit der zentralen Stellung dieser Behörde im Asylverfahren nur schwer in Einklang bringen, wenn dem Kläger durch eine rechtswidrige Feststellung des Bundesamts, das Verfahren sei eingestellt, die Möglichkeit entzogen würde, zunächst eine Entscheidung des Bundesamts über sein Asylbegehren zu erhalten; das Gericht würde, statt die Entscheidung des Bundesamts zu kontrollieren, entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 GG an Stelle des Bundesamts entscheiden. Der hier anzuwendenden Prozessordnung selbst lässt sich in § 113 Abs. 3 VwGO - unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist - jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Wenn nicht allein diese allgemeinen Erwägungen, so steht doch die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Eine solche Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt wegen fälschlich angenommener Antragsrücknahme über das Asylbegehren zu entscheiden, würde nämlich vor allem die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf einen Monat; sie müsste, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden. 26 Darüber hinaus ginge dem Antragsteller, wenn die Beklagte mit ihrer Auffassung durchdringen würde, die Sachentscheidung über den Asylantrag nicht nachholen zu müssen, dem Antragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. 27 Diese Regelungen des Asylverfahrensgesetzes lassen darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verlautbart den Rechtsgedanken, dass bei einer im Unbeachtlichkeitsurteil falschen Entscheidung durch das Bundesamt das Verfahren vor dem Bundesamt fortgesetzt werden soll. Bei einer nach § 32 AsylVfG zu Unrecht unterbliebenen Sachentscheidung gilt regelmäßig dasselbe. Dass diese Nachholung gleichfalls einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück. 28 Die besondere Struktur des Asylverfahrens steht daher in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt nach den § 32 AsylVfG einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht "durchzuentscheiden" hätte, regelmäßig entgegen 29 vgl. dazu BVerwG, DVBl. 1995, 857 ff; OVG NRW v. 08. März 1995, 23 A 4191/94.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 02. Mai 1995, 25 K 4061/03.A; so auch von Bargen in Hailbronner , Ausländerrecht Kommentar, zu § 32 AsylVfG Rdnr. 27 ff unter Darstellung des Streitstandes m.w.N.. 30 Der Anfechtungsantrag ist unbegründet, da Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Mai 2002 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Das Bundesamt hat zur Recht festgestellt , dass das Asylverfahren nach § 32 AsylVfG eingestellt worden, da die Klägerin ihren Asylantrag mit Erklärung vom 20. Dezember 1999 zurückgenommen hat. 32 Ein Widerruf dieser Erklärung liegt nicht vor. Ein etwaiger Widerruf hätte nach dem für das öffentliche Recht maßgeblichen Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Bundesamt vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugehen müssen. Selbst wenn man also die mit der Klage abgegebenen Erklärung als Widerruf ansehen würde, wäre er dem Bundesamt zu spät zugegangen. 33 Eine Anfechtung der Rücknahme in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff BGB ist unabhängig von der Frage, ob eine solche in entsprechender Anwendung des § 121 BGB unverzüglich erfolgte, nicht möglich. Eine entsprechende Anwendung der §§ 119 ff BGB für die Rücknahme des Asylantrages nach § 32 AsylVfG ist wie bei Prozesshandlungen 34 vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, Vorb. zu § 40 Rdnr. 15 m.w.N. 35 aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich ausgeschlossen. Dafür spricht vor allem die Nähe zur Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO. Es wäre kaum nachvollziehbar, die Rücknahme der Asylklage als grundsätzlich nicht anfechtbar, die Rücknahme des Asylantrages dagegen als anfechtbar anzusehen. Die Rechtssicherheit hat gerade im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren kein geringeres Gewicht als im Prozess 36 vgl. auch von Bargen in Hailbronner , Ausländerrecht Kommentar, zu § 32 AsylVfG Rdnr. 14. 37 Allerdings wird der Asylbewerber nicht in jedem Fall an der Rücknahme festgehalten. Vielmehr sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit anzuerkennen bei arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen und im Falle des offensichtlichen Versehens 38 vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, Vorb. zu § 40 Rdnr. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, Vorb. zu § 9 Rdnr. 12 a; von Bargen in Hailbronner , Ausländerrecht Kommentar, zu § 32 AsylVfG Rdnr. 15. 39 Die hier nur in Frage kommende Ausnahme der unzutreffenden Empfehlung durch die Ausländerbehörde kann allerdings nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine solche unzutreffende Belehrung sind in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde nicht ersichtlich. Eine schriftliche Zusage existiert auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde nur zutreffende Empfehlungen abgibt. Dass die Ausländerbehörde hier mündlich eine unzutreffende Empfehlung abgegeben hat, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin diesbezüglich beschränkt sich auf die Behauptung einer solchen unzutreffenden Empfehlung. Die näheren Umstände und die tatsächlich ausgesprochene Empfehlung werden nicht genauer dargelegt. Auch kann die Klägerin nicht darlegen, welcher Gestalt genau die Empfehlung der Ausländerbehörde gewesen sein soll und unter welchen Voraussetzungen sie ausgesprochen worden sein soll. 40 Bliebt es folglich bei der Rücknahme des Asylantrages nach § 32 AsylVfG hat das Bundesamt gem. § 32 AsylVfG zu Recht festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist. 41 Der Antrag, der auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist, ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Das Gericht ist auch befugt, „durchzuenstscheiden". Für die Klägerin besteht anders als im Falle der wegen Rücknahme des Antrags nicht ergangenen Entscheidung über den Asylantrag keine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz, denn die besonderen Verfahrensgarantien und die besondere Sachkunde des Bundesamtes, die Anlass geben, der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in jedem fall den Vorrang vor der des Gerichts einzuräumen, gelten nicht für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Entscheidung darüber gehörte seit jeher zu den Aufgaben der Ausländerbehörden und wurde nur aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auf das Bundesamt übertragen, damit alle das Bleiberecht betreffenden Entscheidungen in einer Hand liegen. Entsprechend entscheidet nach § 5 Abs. 2 AsylVfG über den Asylantrag und die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 51 AuslG gegeben sind, ein weisungsunabhängiger Einzelentscheider des Bundesamtes. Die Entscheidung über § 53 AuslG hat der Gesetzgeber aus 3 5 Abs. 2 AsylVfG ausgenommen. 42 Die Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind ebenfalls nicht gegeben. 43 Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage droht der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat nicht durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret- individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. 44 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. 45 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen. 46 BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 - 47 Der Klägerin konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 48 Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. 49 Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f. 50 Bei der Prognose, die der Feststellung einer solchen extremen Gefahrenlage vorangehen muss, darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob die Durchführung der Abschiebung überhaupt in absehbarer Zukunft bevorsteht. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1999 - 14 A 3849/94.A -, S. 60 ff. des Entscheidungsabdrucks. 52 Ist das nicht der Fall, besteht kein Bedürfnis für eine zusprechende Entscheidung. Dies gilt umsomehr, wenn Umstände vorliegen, die in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahe kommen. Denn ist mit Blick auf trotz Wegfalls politischer Verfolgung fortbestehende Schwierigkeiten im Herkunftsland von den insoweit zur Leitentscheidung berufenen deutschen Behörden gar keine Aufenthaltsbeendigung in naher Zukunft in Aussicht genommen, besteht auch bei verfassungskonformer einschränkender Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG keine Legitimation des Gerichts, gleichsam anlasslos zu den Gefahren einer hypothetischen Abschiebung Stellung zu nehmen. 53 So verhält es sich hier. Auf absehbare Zeit ist eine Abschiebung der Klägerin auf Grund eines faktischen Abschiebestopps für jugoslawische Staatsangehörige der Volkszugehörigkeit Roma aus dem Kosovo nicht zu erwarten. Mit Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. April 2003, 14/44.386 - I 14 (Kosovo), wird festgestellt, dass eine zwangsweise Rückführung u.a. von Roma auf Grund der auf Seiten der UNMIK bestehenden Vorbehalte bis auf weiters nicht möglich ist. 54 Der Umstand, dass dem Bescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, macht den Bescheid selber nicht rechtswidrig. 55 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtfertigung in § 34 i.V.m. § 38 Abs. 2 AsylVfG. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. § 155 Abs. 5 VwGO war nicht anzuwenden, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Klägerin im Hauptsacheverfahren Kosten wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung entstanden sind. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 58