Urteil
21 K 4665/99.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0520.21K4665.99A.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu 1. und zu 3. bis 6. behaupten syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Die Klägerin zu 2. behauptet die seinerzeitige sowjetische Staatsangehörigkeit besessen zu haben und russischer Volkszugehörigkeit zu sein. Der Kläger zu 1. reiste nach eigenen Angaben am 02. Mai 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 03. Mai 1999 bei der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber in C1 als Asylsuchender. Die Klägerin zu 2. und die Kläger zu 3. bis 6. reisten nach ihren Angaben am 25. September 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am 29. September 1999 bei der Zentralen Ausländerbehörde in E1 als Asylsuchende. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 10. Mai 1999 trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor, er habe Syrien verlassen, da er auf Grund seiner Tätigkeit als Journalist für die Parteizeitung der Itihad al-schaab" gesucht werde. Er sei seit 1986 Parteimitglied und habe anfangs eine Gruppe von fünf Personen geleitet, dann sei er aber von 1991 bis 1995 höher gestuft worden und Mitglied des Bezirks geworden. Ab 1995 habe seine Aufgabe hauptsächlich darin bestanden, Berichte und Materialien für die Parteizeitung zusammenzustellen und an das Zentralkomitee weiterzuleiten, wo die Zeitung dann erstellt werde. 1995 und 1997 sei er einmal festgenommen und inhaftiert worden. Am 21. Januar 1999 habe er in einem Dorf recherchiert, um etwas über die dortige Verhaftung von sechs kurdischen Bauern zu erfahren. Die darüber angefertigten Notizen habe er zu Hause aufbewahrt. Am 04. März 1999 sei es dann während seiner Abwesenheit zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der die Materialien gefunden worden seien. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe seinen Heimatort am 06. März 1999 Richtung Kamishli verlassen. Mit Hilfe von Schleusern sei er in der Nacht vom 23. auf den 24. März 1999 illegal in die Türkei gebracht worden. Einen Tag später hätten sie Istanbul erreicht, wo er bis zum 02. Mai 1999 geblieben sei. An diesem Tage habe er Istanbul um 16.15 Uhr türkischer Ortszeit mit einem Flugzeug verlassen. Nach dreistündigem Flug sei er in Hannover gelandet. Irgendwelche Unterlagen oder Beweise über den Flug habe er nicht, da der Schleuser ihm alles abgenommen habe. Er wisse lediglich, dass es eine türkische Fluglinie gewesen sei, mit der er nach Hannover gekommen sei. Genauere Angaben über den bei den Kontrollen verwendeten türkischen Pass könne er nicht machen, da er auch diesen dem Schlepper habe geben müssen. Den Namen unter dem er geflogen sei, wisse er ebenfalls nicht. Am Abend vor dem Abflug habe er aus Istanbul seinen Bruder in Deutschland angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn am folgenden Abend am Flughafen abholen könne. Dazu legte der Kläger zu 1. eine Erklärung seines Bruders vom 12. Mai 1999 vor, in dem dieser bestätigt, dass er den Kläger zu 1. am 02. Mai 1999 gegen 20.00 Uhr am Flughafen Hannover in Empfang genommen habe. 4 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 01. Oktober 1999 trug die Klägerin zu 2. im Wesentlichen vor, dass sie in Russland/Woronech geboren sei und dort 1975 ihren späteren Ehemann, den Kläger zu 1., kennen gelernt habe. Sie betrachtet sich seit 1976 mit ihm verheiratet. Etwa 1979 sei sie mit Ihrem Mann und dem gemeinsamen zweijährigen Sohn T - der heute noch in Syrien lebe - nach Syrien ausgereist und hätte dort amtlich geheiratet. Die seinerzeitige sowjetische Staatsbürgerschaft habe sie behalten. Inzwischen sei der Pass aber abgelaufen. Einen neuen Pass der Russischen Föderation habe sie nicht beantragt. Zuletzt sei sie besuchsweise ca. 1994 in Russland gewesen. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben und habe nach etwa zwanzig jährigem Aufenthalt in Syrien jeden Bezug zu Russland verloren, sodass sie auf keinen Fall in die Russische Föderation zurück könne. Nach Syrien könne sie aber wegen der dortigen Schwierigkeiten ihres Ehemannes auch nicht zurück. Die genauen Probleme ihres Mannes kenne sie nicht. Jedenfalls habe Anfang März 1999 eine nächtliche Hausdurchsuchung bei ihnen stattgefunden, bei der Papiere ihres Mannes beschlagnahmt worden seien. Am nächsten Tag sei sie von Männern in Zivil abgeholt und mehrstündig verhört worden. Danach sei sie in den darauf folgenden Tagen wiederholt abgeholt und befragt worden. Insgesamt sei sie bis Anfang August zehn Mal, je mehr als drei Stunden, befragt worden. Meistens habe man sie nach ihrem Mann gefragt. Politisch betätigt habe sie sich nicht und auch zuvor keine Schwierigkeiten mit der Polizei oder dem Sicherheitsdienst gehabt. Am 05. September 1999 habe sie dann mit den Klägern zu 3. bis 6. den Heimatort auf Anraten des Bruders ihres Ehemannes verlassen und sei in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Die noch minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich auf die der Kläger zu 1. und 2. berufen. 5 Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zu 1. ab, stellte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens fest. Mit Bescheiden vom 12. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ebenfalls die Asylanträge der Kläger zu 2. bis 6. ab, stellte hier zudem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte die Klägerin zu 2. unter Androhung ihrer ansonsten erfolgenden Abschiebung in die Russische Föderation, bzw. die Kläger zu 3. bis 6. unter Androhung ihrer ansonsten erfolgenden Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 6 Der Kläger zu 1. hat am 13. Juli 1999, die Kläger zu 2. bis 6. haben am 21. Oktober 1999 unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens Klage erhoben. 7 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 8 Der Kläger zu 1. beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 1999 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 10 Die Kläger zu 2. bis 6. beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Oktober 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 12 hilfsweise, 13 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die die Kläger betreffenden beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 1999 sowie vom 12. Oktober 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Demgemäß hat der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG. Ebenso wenig haben die Kläger zu 2. bis 6. einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner besteht bei ihnen kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. 20 Das Begehren des Klägers zu 1. ist erfolglos. 21 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass an den Nachweis der asylbegründenden Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen und keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden darf, sondern dass den eigenen Erklärungen des Asylsuchenden insoweit eine größere Bedeutung beizumessen ist als dies in der sonstigen Prozesspraxis der Fall ist. Der Grund dafür liegt in dem sachtypischen Beweisnotstand des Asylbewerbers, der sich daraus ergibt, dass unmittelbare Beweise im Verfolgerland in der Regel nicht erhoben werden können. Für Vorgänge im Gastland ist hingegen grundsätzlich der volle Nachweis zu fordern, 22 vgl. BVerwG, Urteil v. 29.09.1999 - 9 C 36/98 m.w.N.; BVerwG, Urteil v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180; BVerwG, Urteil v. 29.11.1977 - 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82. 23 Zu den asylbegründenden Umständen, für die der Asylbewerber die volle materielle Beweislast trägt, gehören auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung (Einreise auf dem Luftweg), 24 vgl. BVerwG, Urteil v. 29.09.1999 - 9 C 36/98 m.w.N., juris; OVG NRW, Urteil v. 13.01.1998 - 25 A 5687/97.A, juris; OVG Bautzen, Urteil v. 01.06.1999 - A 4 S 358/98, juris. 25 Daher ist die vorstehend bezeichnete Beweiserleichterung für Vorgänge im Heimatland auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung nicht anzuwenden. Denn die Einreise in das Bundesgebiet ist kein Vorgang, der sich im Verfolgerland abspielt und deshalb mit denjenigen Beweisschwierigkeiten verbunden ist, die für dort entstandene Ausreisegründe typisch sind. Den Asylbewerber treffen daher hinsichtlich seiner Einreise allgemeine und im Asylverfahrensgesetz geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten in Form von Darlegungs- und Handlungspflichten. So ist der Asylsuchende gehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) und seinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein sowie etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylantragsteller demnach für den Nachweis einer Einreise auf dem Luftweg im Allgemeinen nicht ausschließlich auf den eigenen Sachvortrag angewiesen, kann er selbst dann, wenn er nicht mehr im Besitz von Reisedokumenten sein sollte, etwa durch grenzschutzbehördliche Unterlagen, Passagierlisten und gegebenenfalls Zeugen die mit ihm geflogen sind auch nachträglich noch den Beweis für seine Behauptung führen. 26 Im vorliegenden Fall ist die Einreise des Klägers zu 1. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland nicht bewiesen. Er hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG. Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 1999 sowie den ausführlichen Beschluss des Gerichts vom 24. September 1999 verwiesen, in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Im Hinblick auf die Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung sowie seinen bis dahin im Verfahren getätigten Vortrag wird ergänzend Folgendes ausgeführt: 27 Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist der Schluss gerechtfertigt, dass eine Einreise über den Flughafen nur vorgespiegelt wird. Zunächst muss er sich die (behauptete) Weggabe der ursprünglich vorhandenen Beweismittel (Flugticket, gefälschter türkischer Pass) entgegenhalten lassen. Durch die Rückgabe der Papiere an den Schlepper hat der Kläger quasi eine Beweisvereitelung begangen und sich dadurch in eine jetzt zu seinen Lasten wirkende, selbst geschaffene Beweisnot begeben. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe die Papiere nicht behalten können, da der Schlepper sie wieder zurück haben wollte, vermag dabei weder zu erklären, warum der Kläger nach dem (angeblichen) Passieren der Passkontrollen, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht wenigstens dann ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten Schutz nachgesucht hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG). 28 Der Kläger zu 1. hat es auch nicht vermocht, die bis dahin im Verfahrensgang aufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten in der mündlichen Verhandlung überzeugend und schlüssig auszuräumen. Vielmehr erweckte er den Eindruck, dass er seinen Vortrag den jeweiligen prozessleitenden Verfügungen bzw. Verfahrenssituationen angepasst hat. So gab er zunächst bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, die Maschine sei am 02. Mai 1999 gegen 16.15 Uhr türkischer Ortszeit als Direktflug in Istanbul gestartet und nach drei Stunden Flugzeit in Hannover gelandet. Er wisse, dass es sich um eine türkische Fluglinie gehandelt habe, mehr könne er zum Flug nicht berichten. Tatsächlich ist aber - wie auch zutreffend schon im Bescheid vom 24. Juni 1999 dargelegt - in Hannover an diesem Tag nur ein Direktflug aus Istanbul um 15.19 Uhr deutscher Ortszeit gelandet. Diesem Tatsachen-Widerspruch im Bescheid ausgesetzt, trug der Kläger dann drei Monate später über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. August 1999 vor, er habe bei der Bundesamtsanhörung deutsche und türkische Ortszeit vertauscht und vergessen seine Uhr umzustellen, er sei um 15.15 Uhr deutscher Ortszeit in Istanbul abgeflogen. Bereits dieser Vortrag war nicht geeignet, seine Aussage stimmig zu machen, denn die Maschine hätte - unterstellt, der Kläger wäre mit ihr geflogen - um 18.15 Uhr in Hannover landen müssen. Zu diesem Zeitpunkt ist aber nachweislich kein derartiger Flug gelandet. Mit dem widersprüchlichen Vorbringen im Prozesskostenhilfebeschluss konfrontiert, trug der Kläger zu 1. daraufhin am 04. November 1999 erstmals vor, es habe sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch bei der Besprechung mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Missverständnisse" gegeben. Die angegebene Abflugzeit von 15.15 Uhr (deutscher Ortszeit) in Istanbul sei tatsächlich die Ankunftszeit in Hannover. In der mündlichen Verhandlung ist es dem Kläger nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten schlüssig und nachvollziehbar aufzuklären. Insbesondere hat er sich bei Nachfragen des Gerichts, wie es zu diesen vielen Ungereimtheiten kommen konnte, immer damit zu behelfen gewusst, dass es Schwierigkeiten bei der Übersetzung gegeben habe. Dies kann ihm nicht geglaubt werden. Der Kläger hat bei der Bundesamtsanhörung selbst angegeben, dass es keine Sprachschwierigkeiten gab und er den Dolmetscher gut verstanden habe. Wenn er jetzt behauptet, er habe unmittelbar nach der Rückübertragung der Anhörung beim Bundesamt viele Missverständnisse" im Protokoll gesehen, ist für das Gericht unverständlich, warum der Kläger sie nicht noch dort korrigiert oder die Möglichkeit genutzt hat, über seinen Prozessbevollmächtigten die vermeintlichen Fehler unverzüglich schriftsätzlich klarstellen zu lassen. Denn es ist zum einen auffällig, dass er bei der Rückübertragung noch - relativ belanglose - Dinge im Protokoll ergänzt und berichtigt hat, nicht aber die Flugzeit und Umstände des behaupteten Fluges, obwohl er während der Anhörung bereits ausdrücklich auf die Bedeutung der Drittstaatenregelung und des § 26a AsylVfG hingewiesen worden ist. Dem Gericht erschließt es sich nicht, warum der Kläger gerade hier keine sofortigen Korrekturen vorgenommen hat, wenn seine Aussage bei der Protokollierung der Anhörung derart missverstanden worden sein soll. Zum anderen hat der Kläger erst etwa sechs Monate nach der Anhörung vorgetragen, die An- und Abflugzeit sei verwechselt worden. Soweit er jetzt behauptet, bei dem ersten Gespräch mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten - drei Monate nach der Anhörung - könne er sich nicht erklären, warum das auch da so falsch rübergekommen" sei, handelt es sich erkennbar - zumal er einen eigenen Dolmetscher mitgebracht - um eine Schutzbehauptung, die die offensichtlichen Widersprüche erklären soll. Im Hinblick auf die Modalitäten des behaupteten Fluges und der Ausreise ist auch unglaubhaft, dass der Kläger zu 1. sich der Identitätsdaten in seinem gefälschten türkischen Pass nicht vor den Flugkontrollen versichert haben will. Das Auswendiglernen der Passdaten gehört erkennbar zu einer fundierten Fluchtvorbereitung, um nicht sogleich bei potenziellen Nachfragen der Grenzbeamten bei der Aus- und Einreise aufzufallen. Nicht plausibel ist ebenfalls, dass der Kläger während des Fluges aus Aufregung nur nach oben geschaut" haben will und daher keine näheren Angaben zum Flug machen kann. Das angebliche Flugerlebnis war für ihn nicht gänzlich neu, da er - wenn auch vor längerer Zeit - schon einmal bei Rückkehr von seinem in der damaligen Sowjetunion geflogen ist. Auf Grund seiner Vorbildung kann zudem erwartet werden, dass der Kläger schlüssige und detailliertere Angaben über einen Flug tätigen kann, hätte dieser denn so stattgefunden. Der Kläger zu 1. konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine überzeugende Antwort auf die Frage geben, warum er sich gerade so genau an die angebliche Ankunftszeit erinnern kann, nicht jedoch an die Umstände des Fluges oder etwa an die vermeintliche Startzeit. Er gab dazu im Wesentlich an, dass er nicht so genau darauf geachtet" habe. Dies passt in das dem Gericht vom Kläger vermittelte Bild, dass er nämlich um den Preis der Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG jederzeit bereit ist, seine Aussagen der jeweiligen Verfahrenssituation anzupassen. Dies belegt bereits das entsprechende Reagieren auf die prozessleitenden Verfügungen, die von dem ersichtlichen Bestreben gekennzeichnet waren, Widersprüche zu glätten. Schließlich ist auch die beim Bundesamt vorgelegte Bestätigung des Bruders des Klägers zu 1., in dem dieser behauptet, den Kläger am 02. Mai 1999 um 20.00 Uhr am Flughafen Hannover abgeholt zu haben, unergiebig, die behauptete Einreise auf dem Luftwege zu beweisen. Denn sie belegt nicht, wie der Kläger zu dem Flughafen gekommen ist, geschweige denn, ob er überhaupt geflogen ist. Nichts anderes gilt auch für den - erst sechs Monate nach der Bundesamtsanhörung erstmals - behaupteten Anruf bei der Ehefrau seines Bruder am Nachmittag des 02. Mai 1999, der vom Flughafen Hannover aus erfolgt sein soll. Der Kläger zu 1. hat seine Einreise auf dem Luftweg daher nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei zur Überzeugung des Gerichts erklären können, sodass die Klage erfolglos bleiben muss. 29 Die Klägerin zu 2. hat mit ihrem Begehren ebenfalls keinen Erfolg. 30 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 31 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 2. weder aus der damaligen Sowjetunion noch aus Syrien als politisch Verfolgte ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr in die heutige Russische Föderation oder nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. 32 Die Klägerin zu 2. hat bei einer potenziellen Rückkehr in die Russische Föderation nichts zu befürchten. Sie hat ihr damaliges Heimatland erkennbar nicht als politisch Vorverfolgte verlassen, sondern ist 1979 aus freien Stücken mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1., von dort nach Syrien ausgereist. Sie war zuletzt nach eigenen Angaben etwa 1994 zu Besuch in der Russischen Föderation, ohne dass ihr etwas widerfahren wäre. Übergriffe des Staates oder sonstige Nachteile hat es nicht gegeben. Daher ergibt sich keinerlei realer Hintergrund für die Annahme von Vorfluchtgründen. Auch ist zwischenzeitlich nichts ersichtlich, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde. 33 Ebenfalls ist die Klägerin zu 2. nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Sie hat in Syrien weder asylerhebliche Repressionen erfahren, noch hat sie das Land in einer Situation verlassen, in der erhebliche und gezielte Maßnahmen des syrischen Staates als konkret bevorstehend zu befürchten waren. Sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin zu 2. als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Von den Tätigkeiten ihres Ehemannes wusste sie nichts, sie selbst war in Syrien auch nicht politisch aktiv. Soweit sie angibt, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes mehrfach, mindestens aber zehn Mal, von Männern in Zivil" zu Hause abgeholt und befragt worden, begründen diese vermeintlichen Befragungen jedenfalls keine asylerhebliche Repression. Körperlich ist ihr dabei nichts geschehen. Dass man über sie gelacht und ihr mit Ausweisung aus Syrien gedroht habe, ist zur Begründung einer politischen Verfolgung nicht ausreichend. Die Kammer merkt zur Anzahl der Befragungen noch an, dass es ihr unplausibel erscheint, dass die Klägerin zu 2. über zehn mal und über mehrere Stunden befragt worden sein will, wo sie doch erkennbar nichts über die Aktivitäten ihres Ehemannes wusste. Dies dürfte den Sicherheitskräften auch rasch deutlich geworden sein. Zudem kann sie - nach eigenen Angaben - kaum arabisch verstehen und nur wenig sprechen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die häufigen und langen bloßen Befragungen, die anfangs nach Bekunden der Klägerin zu 2. auch ohne Dolmetscher stattfanden, lebensfremd. Unterstellt jedoch, sie hätten tatsächlich in der Häufigkeit stattgefunden, belegen sie geradezu, dass der syrische Geheimdienst kein weiter gehendes und gefestigtes Interesse an ihr gehabt hat. Denn hätte er tatsächlich eine reale Bedrohung für den syrischen Staat in ihr oder ihrem Ehemann gesehen, wäre es zweifelsohne nicht bei den bloßen jeweiligen Befragungen geblieben, zumal schon bei der normalen" Polizei Misshandlungen, Schikanen und physische Gewalt an der Tagesordnung sind bevor überhaupt ein Verhör beginnt, 34 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 07.10.2002, S. 16. 35 Dass selbst die Klägerin zu 2. nicht von einer real bestehenden Gefährdungslage für sie ausging, zeigt ebenso ihr nach der Flucht des Ehemannes noch über sechs Monate dauernder Aufenthalt in Syrien. In der mündlichen Verhandlung hat sie denn auch den Eindruck erweckt, dass sie nicht auf Grund eines überhand nehmenden Verfolgungsdruckes im September 1999 floh, sondern weil der älteste Bruder ihres Mannes erst dann alles für die Ausreise organisiert hatte. Die Klägerin zu 2. hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt als Grund für den Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich angegeben, dass sie bei ihrem Mann sein wolle und er für sie und die gemeinsamen Kinder sorgen müsse. Sie komme allein gar nicht mehr zurecht". Dieser Umstand begründet indes keine politische Verfolgung. In ihrer Person liegt damit keine asylerhebliche Gefährdungslage vor. 36 Die Klägerin zu 2. hat bei einer potenziellen Rückkehr nach Syrien ebenfalls keine sippenhaftähnliche Gefährdung wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes in Syrien, bzw. wegen seiner hiesigen exilpolitischen Tätigkeit zu befürchten. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann. Eine Sippenhaftgefährdung wird nur ausnahmsweise dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche oder herausragende Regimegegner eingestuft werden, 37 vgl. OVG NRW, Urteil v. 25.06.1992 - 16 A 1334/91.A,- juris; VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 670/98, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 13.05.2002 - 3 Q 53/01. 38 Dies deckt sich mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts, 39 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002, S. 12; bereits früher Lagebericht des Auswärtigen Amtes v.19.07.2000, S. 10; Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 05.09.2000, S. 2. 40 Soweit amnesty international insbesondere in älteren Stellungnahmen allgemein Sippenhaft in Syrien bejaht hat, fehlt es an dafür benannten Referenzfällen, 41 vgl. amnesty international, Auskunft v. 02.09.1993, S. 4; und amnesty international Länderbericht Syrien v. 25.02.1999, S. 1. 42 Allein die bloße Behauptung einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien vermag diese nicht zu begründen. Erst in einer neueren Stellungnahme aus dem Jahr 2000 führt amnesty international drei Referenzfälle der Sippenhaft aus den Jahren 1979, 1984 und 1998 auf, die im Zusammenhang mit der vom Regime als besonders gefährlich angesehenen Muslim-Bruderschaft" bzw. einem Bombenanschlag stehen, 43 vgl. amnesty international, Gutachten v. 26.06.2000, S. 4f. 44 Diese Stellungnahme bietet allerdings keinen Anlass von einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien auszugehen. Vielmehr bestätigt sie im Ergebnis die bereits genannte Rechtsprechung, die eine Sippenhaftgefährdung dann annimmt, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner bewertet werden. 45 Um einen solchen gefährlichen, herausragenden Regimegegner handelt es sich bei dem Ehemann der Klägerin zu 2. erkennbar nicht. Denn allein der Umstand, dass er angeblich Mitglied in der Ithiad als schaab"-Partei gewesen sein will, dort eine Gruppe von fünf Personen geleitet haben soll und behauptet von 1991 bis 1995 Mitglied des Bezirkes der Partei gewesen zu sein, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der syrische Staat ihn als herausgehobenen Oppositionellen oder gefährlichen Regimegegner eingestuft haben könnte. Ab 1995 bis zu seiner Ausreise hat der Kläger zu 1. hauptsächlich Materialien und Berichte für die Parteizeitung zusammengestellt, zuletzt über eine Verhaftung von sechs kurdischen Bauern, denen der Staat Land weggenommen haben soll. Diese Aktivitäten sind nicht ausreichend, nachhaltig die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich zu lenken. Es handelt sich allenfalls um untergeordnete regimekritische Aktivitäten, die sich nicht aus der Masse der kurdischen Aktivitäten in Syrien besonders hervorheben. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass der Kläger zu 1. mit Nachdruck von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden wäre. Die allgemeine Befragung der Brüder des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau nach seinem Verbleib sind dabei nicht geeignet, ein über den Normalfall" hinausgehendes Interesse des Geheimdienstes an ihm zu belegen, zumal es auch zu keinerlei Pression während dieser Befragungen gekommen ist. Würde der Kläger zu 1. in Syrien mit Nachdruck gesucht, wäre zu erwarten, dass er zumindest in der syrischen Staatspresse oder regierungsnahen Presseorganen und Medien als entsprechender Staatsfeind verunglimpft worden wäre. Dazu ist jedoch von ihm nichts vorgebracht worden. Gemeinhin werden in Syrien nur solche Regimegegner mit Nachdruck gesucht, die etwa politische Straftäter sind oder zu speziell verfolgten Kreisen, wie z.B. aktiven Mitliedern der Moslembruderschaft oder kommunistischen Gruppen gehören, 46 vgl. zutreffend VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 m.w.N, juris. 47 Dazu gehört der Kläger zu 1. jedoch ersichtlich nicht. Hinzu kommt, dass das engere familiäre Umfeld des Klägers zu 1. keinen asylerheblichen Repressionen ausgesetzt war und auch in Syrien bis heute nicht ausgesetzt ist. Trotz behaupteter wiederholter Befragungen konnte die Familie offenbar ungehindert ihrem Tagesgeschäft nachgehen. Der älteste Sohn der Kläger, T, leistete zum Zeitpunkt der Flucht der Kläger seinen Wehrdienst ab, ohne dass ihm dort Nachteiliges widerfahren wäre. Er habe den Eltern mitgeteilt, dass der Wehrdienst zwar schwer sei, es ihm jedoch gut gehe. Die Kläger zu 1. und 2. haben auch heute noch ab und zu telefonischen Kontakt mit ihrem Sohn, können aber keine Benachteiligungen berichten. Der Sohn hat in Syrien geheiratet und arbeitet unbehelligt in der Baufirma seines Onkels. Offenkundig gibt es für ihn keine Schwierigkeiten auf Grund seiner familiären Herkunft. Der Bruder des Klägers zu 1. leitet in Syrien eine Baufirma und erhält nach Angaben des Klägers zu 1. staatliche Aufträge. Über Probleme mit den Sicherheitsbehörden und dem syrischen Staat ist den Klägern nichts bekannt. Die behauptete einmalige bloße Befragung ihres Sohnes in Syrien sowie die angeblichen Befragungen des Bruders des Klägers zu 1. vor vier Jahren sind nicht asylerheblich. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt, dass es in letzter Zeit ... ruhiger geworden" sei. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass für die Klägerin zu 2. keine sippenhaftähnliche Gefährdung bei Rückkehr nach Syrien besteht. Ihr Ehemann ist erkennbar auf Grund seiner Tätigkeiten in Syrien kein herausgehobener und mit Nachdruck gesuchter Gegner des syrischen Staates. Denn nach dem Dargelegten ist es nicht ersichtlich, dass er auch nur ansatzweise den Tatvorwurf der geforderten gefährlichen Regimegegnerschaft erfüllt. Die Klägerin zu 2. hat in Syrien daher nichts zu befürchten. Sie würde bei Rückkehr noch nicht einmal am Rande in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes gelangen. 48 Die Klägerin zu 2. muss auch nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die hier einzig unter dem Gesichtspunkt der sippenhaftähnlichen Gefährdung in Betracht kommenden, exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. begründen keine sippenhaftähnliche Rückkehrgefährdung der Klägerin zu 2. Die, erst in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage offenbarten, exilpolitischen Tätigkeiten des Ehemannes - sofern überhaupt geschehen - sind solche geringer Bedeutung. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten wie die Mitgliedschaft in Exilparteien, Teilnahme an Konferenzen, Demonstration oder das Halten von allgemeinen Vorträgen reichen nicht aus, eine Rückkehrgefährdung zu begründen, 49 vgl. OVG NRW, Beschluss v. 22.02.2001 - 9 A 694/01.A; VG Düsseldorf, Urteil v. 26.07.2001 - 21 K 4835/00.A. 50 Erst wenn es sich um regimefeindliche Aktionen handelt, durch die sich der syrische Staat in seinem Bestand bedroht fühlt und diese Aktionen sich deutlich von den exilpolitischen Betätigungen zahlreicher anderer syrischer Staatsangehöriger in Deutschland abheben und damit in besonderer Weise aus dem Kreis der üblichen exilpolitischen Betätigungen herausragen, kann eine andere Beurteilung in Betracht kommen, 51 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. April 2000 - 2 A 466/99.A. 52 So liegen die Dinge hier jedoch offensichtlich nicht. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt keine besonderen Aktivitäten für die kurdischen Parteien in Deutschland entwickelt zu haben. Er verfolge im Wesentlichen die Nachrichten und lese Zeitungen. Manchmal werde er bei Gelegenheit" aktiv. So habe er Vorträge in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland zu verschiedenen Themen gehalten. In den vier Jahren seines hiesigen Aufenthaltes seien es wohl etwa zehn gewesen. Er habe z.B. jüngst über die kurdische Lage im Irak und in der Türkei gesprochen sowie den Irakkrieg. Hierbei handelt es sich um eine niedrig profilierte Tätigkeit. Die Vorträge haben ersichtlich einen allgemein gehaltenen Inhalt und ragen nicht aus der Masse der unspezifischen kurdischen Unmutsäußerungen über die Lage ihres Volkes im Gebiet Irak/Syrien/Türkei hervor. Vielmehr hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, er halte aus Interesse an der Kurdenfrage und der aktuellen Entwicklung in der Region Vorträge, nicht aber weil er ein herausgehobener, aktiver Kämpfer für die kurdische Sache sei. Die angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten sind aus Sicht des syrischen Staates gänzlich ungefährlich und vermögen demnach auch im Rückkehrfalle keine sippenhaftähnliche Gefährdung für die Klägerin zu 2. zu begründen. 53 Die noch minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu. 3. bis 6., sind ebenfalls nicht als politisch Verfolgte aus Syrien ausgereist. Ihnen ist vor ihrer Ausreise erkennbar keine staatliche Repression oder Verfolgung widerfahren. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Anhaltspunkte für eine sippenhaftähnliche Gefährdung im Rückkehrfalle kommen auf Grund ihres Alters von vornherein nicht in Betracht. Die in der Rechtsprechung zu Gunsten der Ehefrauen politisch Verfolgter für das Land Syrien entwickelten und bereits dargelegten Beweiserleichterungen gelten nicht für minderjährige Kinder, da es an den entsprechenden Bezugsfällen mangelt, bei denen minderjährigen Kinder in Syrien in die politische Verfolgung ihrer Eltern mit einbezogen worden wären, 54 vgl. grdlg. OVG NRW, Urteil v. 22.08.1990 - 16 A 10109/90, juris; OVG NRW, Urteil v. 25.06.1992 - 16 A 1334/91.A, juris. 55 Darüber hinaus merkt die Kammer an, dass - selbst wenn die Beweiserleichterungen auch für die minderjährigen Kinder der Klägerin zu 2. greifen würden - keine sippenhaftähnliche Gefährdung bei Rückkehr besteht. Denn bei dem Kläger zu 1. handelt es sich, wie bereits dargelegt, nicht um einen mit Nachdruck gesuchten, herausgehobenen Regimegegner. 56 Da auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 6. nicht bestehen, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 57