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Urteil

25 K 7010/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0521.25K7010.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. 3 Der Kläger zu 1. ist am 14. November 1973 in Argun und die Klägerin zu 2. am 17. Mai 1979 in Donkoe geboren. 4 Die Kläger verließen am 19. Mai 2001 ihr Heimatland, reisten am 21. Mai 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 22. Mai 2001 einen Asylantrag. 5 Am 25. Mai 2001 wurden sie von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen an: Der Kläger zu 1. habe in dem Krieg Verwundeten mit Verbandsstoffen und Medikamenten und manchmal auch mit Geld und Nahrungsmitteln ausgeholfen. Im Juni 2000 sei er festgenommen und während der Haft geschlagen und nach seinen Bekannten ausgefragt worden. Seine Mutter habe über Beziehungen und mit Hilfe von Geldmitteln nach zwei Tagen seine Freilassung erwirken können. Nachdem er sich von seinen Verletzungen erholt habe, hätten seine Frau, die Klägerin zu 2., und er im Juli 2000 Tschetschenien verlassen und seien nach Tscherkesk gegangen. Da er dort Schwierigkeiten gehabt habe, eine Arbeit zu finden, seien sie im August nach Poselok Moskovsky gezogen. Dort habe er von einem Bekannten eine Spielhalle übernehmen können. Dieser Bekannte, den er noch von Tschetschenien her gekannt habe, habe Kontakte zu Tschetschenen gehabt und offenbar mit Waffen gehandelt. Nachdem die Miliz die Waffen gefunden habe, sei er zur Miliz vorgeladen und seine Personalien aufgenommen worden. Nachdem er verhört worden sei, habe man ihn noch am gleichen Tag wieder freigelassen. Nach etwa 14 Tagen sei er wiederum festgenommen und verhört worden. Danach sei er wieder nach Hause gebracht worden. Noch am gleichen Tag sei er erneut festgenommen worden. Während seiner achttägigen Haft sei er nach seinen Kontakten zu dem Vorbesitzer des Spielsalons und weiteren Bekannten befragt worden. Außerdem habe man ihn gefragt, ob er sich am Tschetschenienkrieg beteiligt habe. Man habe ihn erkennungsdienstlich behandelt und Videoaufzeichnungen von ihm gemacht. Mit Hilfe eines von der Mutter beauftragten Anwaltes sei seine Entlassung erfolgt. Nachdem er erfahren habe, dass er wiederum von der Miliz gesucht worden sei und seinem Onkel ein Termin für ein erneutes Verhör mitgeteilt worden sei, den er nicht wahrgenommen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. 6 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001, zugestellt am 25. Oktober 2001, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. 7 Die Kläger haben am 2. November 2001 Klage erhoben, mit welcher sie das Anerkennungsbegehren weiterverfolgen. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 10 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 11 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2001 wurden die Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage wurde protokolliert. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Bürgermeisters der Stadt W Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 17 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, die Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung angedroht worden ist. 18 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die Beklagte. 19 Der Asylanerkennung steht Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG entgegen. Nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylVfG - keiner der in § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG normierten Ausnahmetatbestände greift hier ein - wird nicht als Asylberechtigter anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. Diese Voraussetzung ist hier im Hinblick darauf gegeben, dass die Kläger auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist sind, weil nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) die Bundesrepublik Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Dabei steht der Anwendung der Ausschlussregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AsylVfG nicht entgegen, dass nicht bekannt ist, über welchen sicheren Drittstaat die Kläger in das Bundesgebiet eingereist sind, 20 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, BVerfGE 94, S. 49 ff. (95); BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, S. 23 ff. 21 Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 50, 51 AuslG und sind rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Die Klage hat aber Erfolg, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bedroht sind. Die Klage hat deswegen auch insoweit Erfolg, als den Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden ist. 23 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen einer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 24 Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215. 26 § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund er Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. 27 Für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt danach Folgendes: 28 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 29 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335). 30 Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). 31 BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358). 32 Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE 74, 160 (162 f.). 33 Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 34 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. 35 Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. 36 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335). 37 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, 38 BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. 39 Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann es grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230). 41 Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 42 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 43 Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 44 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 45 Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. 46 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8. 47 Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, 48 BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64ff.). 49 Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, 50 BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143. 51 Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. 52 Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, 53 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238. 54 Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380. 56 In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezogen auf die Russische Föderation vorliegen. Denn nach ihren insoweit glaubhaften Bekundungen war der Kläger zu 1. vor der Ausreise bereits Opfer politischer Verfolgung geworden und zudem stand den Klägern weitere politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor, vor der sie auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht hinreichend sicher wären. 57 Zu der allgemeinen Lage in Tschetschenien, wo die Kläger bis Juli 2000 gelebt haben, hat die Kammer in ihrer Urteilen vom 15. Januar 02002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) ausgeführt: 58 „Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führt weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die russische Regierung als Terrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische und internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die tschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die Kontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen" von Zivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen" oder an Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien", Juni 2001; Human Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"; Human Rights Watch: „Chechnya: It´s Urgent to Act", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei wahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Auf der anderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch tschetschenische Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"), Verschleppung und Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen Zivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa- Meldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine"). Obwohl Russlands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende", Neue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: „Menschenrechtler werfen Russland- Massaker in Tschetschenien vor"). Eine militärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in Tschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). Die humanitäre und menschenrechtliche Lage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht Gewähr leistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren kontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und Übergriffen krimineller Banden ausgesetzt. 59 In Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung herausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des Konflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den russischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen Verflechtungen werden als „Tretja Sila" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). 60 Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weit gehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc- Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS)." 61 Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen gegenüber Tschetschenen angespannten Lage ist auf Grund des insoweit glaubhaften Vorbringens der Kläger davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen haben. Ausweislich der insoweit glaubhaften Bekundungen der Kläger bei ihrer Befragung durch das Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung, die durch die Eintragungen in den vorgelegten Urkunden bestätigt und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden, sind die Kläger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Dagegen spricht auch nicht, dass die Kläger keine näheren Kenntnisse über die Clans in Tschetschenien hatten. denn die Klägerin zu 2. hat nach ihren glaubhaften Bekundungen bis zu ihrer Heirat im September 1999 außerhalb von Tschetschenien gelebt hat. Auch der Kläger zu 1. hat glaubhaft vorgetragen, in einer großen Stadt gelebt zu haben, wo solche Strukturen keine so große Rolle mehr spielen. 62 Die Kläger haben zudem glaubhaft vorgetragen, sie seien ausgereist, weil sie befürchtet hätten, wegen der Teilnahme des Klägers zu 1. am Tschetschenienkrieg und seiner Kontakte zu weiteren Tschetschenen, die offenbar in Waffengeschäfte verwickelt waren, gesucht und bei einer erneuten Festnahme - wiederum gefoltert oder gar getötet zu werden. Der Kläger zu 1. hat glaubhaft vorgetragen, in Tschetschenien gelebt zu haben und dort Verwundeten des Krieges mit Medikamenten, Nahrungsmitteln und Geld geholfen zu haben. Der Glaubhaftigkeit der gesamten Schilderungen des Klägers zu 1., der bei seiner Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung ersichtlich sehr aufgeregt war, steht auch nicht entgegen, dass er nicht in der Lage war, die architektonischen Besonderheiten der Universität in Grosny zu schildern, obwohl er an dieser studiert haben will. Der Kläger ist nämlich, wie auch seine Unfähigkeit in der mündlichen Verhandlung belegt hat, den Grundriss des Hauses zu beschreiben, in dem er gelebt haben will, offenbar nicht in der Lage, Gebäude in ihrer Architektur allein mit Worten zu beschreiben. Auch über die Aufteilung des Elternhauses konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung erst Klarheit geschaffen werden, nachdem der Kläger den Grundriss des Hauses aufgezeichnet hatte. Nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers zu 1. war er bereits mehrfach von der Miliz in und auch außerhalb Tschetscheniens festgenommen worden, weil er im Verdacht stand, sich an dem Krieg beteiligt zu haben und Kontakte zu Waffenhändlern gehabt hatte. Da dies bereits auch außerhalb von Tschetschenien bekannt geworden war, musste der Kläger zu 1. in der gesamten Russischen Föderation mit einer Festnahme und eine sich daran anschließenden Haft rechnen, in deren Verlauf es zu asylerheblichen Übergriffen kommt. Die Gefahr bestand nach Auffassung der Einzelrichterin auch für die Klägerin zu 2., obwohl diese bis zu ihrer Ausreise noch nicht festgenommen worden war, weil sie als Ehefrau des Klägers zu 1. über die gleichen Kontakte verfügte und die Sicherheitskräfte sich daher auch durch sie Auskunft über die von ihnen gesuchten Personen erhoffen konnten. 63 Vor diesen Übergriffen wären die Kläger auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht hinreichend sicher. 64 Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde, 65 BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11. 66 Zwar kann eine Zufluchtmöglichkeit im Heimatland selbst dann bestehen, wenn der Staat in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt, dies schließt nicht notwendig und von vornherein die Möglichkeit aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen an anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, dies wird aber, anders als bei einer mittelbaren staatlichen Verfolgung, die Ausnahme sein, 67 BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403,1501/84 -, BVerfGE 81, 58 ff (65). 68 In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine solche Ausnahme bei den Klägern schon deshalb nicht feststellen, weil die Kammer davon ausgeht, dass verfolgten Tschetschenen generell in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. 69 Zur Frage, ob verfolgten Tschetschenen in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, hat die Kammer unter anderem in ihrem Urteile vom 28. Februar 2002 (25 K 7180/01.A) ausgeführt: 70 „Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des Landes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte Staat der Erde. Nach Auffassung des Einzelrichters kann nicht darauf abgestellt werden, dass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der Situation infolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der Menschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in Moskau und anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich festgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird ausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen Tschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen Russlands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die die meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen festnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen Regierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der russischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren Verfolgung massenhaften Charakter trüge. 71 Ausweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom Juli 2001 an das Bundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung sowohl eine Registrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden Aufenthaltsort vorsehe. Hinzu komme die Option der einzelnen nationalen Gebietseinheiten der Russischen Föderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu erlassen, die das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes stark einschränken könnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien Befehle bzw. Regelungen erlassen worden - interner Befehl des russischen Innenministers vom 17.9.1999 und Verordnung Nr. 42 des Föderalen Migrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die darauf abzielten, deren Registrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren oder zu verhindern. Die fehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr Recht auf Arbeit, Wohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen könnten. Massiv erschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte Hetzkampagne von Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische Gruppe richte und sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der gesellschaftlichen Diskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre Heimat zurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind tschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen Föderation massiv verfolgt. 72 Ebenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR guidelines on asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom 21. August 2000). 73 Amnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem Folgendes aus: 74 „Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti- tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in Tschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation wegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender Registrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt werden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im September 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche so genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen Großstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus werden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den Festgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter angewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält amnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in verschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen sich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden Erkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für tschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete amnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung sowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung gilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder politisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren." 75 Amnesty international verneint somit eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation. 76 Das Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002 fest: 77 „Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht auf Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit anti-tschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. ... Auf Grund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetschenien eine offizielle Registrierung zu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisiert der Ombudsmann der russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. ... Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird in der russischen Föderation laut Berichten von amnesty interational und UNHCR regelmäßig verwehrt. ... 78 Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen Können, Nach der Geiselnahme in Moskau dürften sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten Tschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärken. Eine verschärfte Neufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen ist dem Auswärtigen Amt jedoch nicht bekannt. Tschetschenische Rückkehrer werden im Allgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge verwiesen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird nahe gelegt, ob auch zwangsweise rückgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen Amtes." 79 Dies ist diplomatisch vorsichtig zurückhaltend formuliert. Tatsächlich ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass tschetschenische Volkszugehörige außerhalb Tschetscheniens keine Aufnahme finden können, wenn sie aus Deutschland in die Russische Föderation zurückkehren. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei einer Rückkehr offenbar nur in Ausnahmefällen erteilt, wobei die großen Städte von vornherein ausscheiden und auch in anderen Gebieten die Erteilung äußerst schwierig zu sein scheint. Rückkehrer werden von Moskau aus zur Registrierung als Binnenflüchtling in andere Landesteile verwiesen, erhalten als Tschetschenen aber regelmäßig den Flüchtlingsstatus nicht. Da sich die Rückkehrer außerhalb Tschetschenien nirgendwo legal niederlassen können, bedarf es auch keiner weiteren Feststellung dazu, ob die Flüchtlinge zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt werden. 80 Weiter heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002: 81 „Nach der Geiselnahme sind besonders in Moskau und anderen Großstädten Tschetschenen, wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich südländisch/kaukasischen Aussehen verstärkten diskriminierenden Kontrollmaßnahmen (Ausweiskontrollen, Hausdurchsuchungen usw.) ausgesetzt. Zwar sind dem Auswärtigen Amt bisher keine konkreten Anweisungen und Befehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die tschetschenische Ethnie richten. Doch mündet die intensive Fahndungstätigkeit russischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an dem Geiseldrama automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender Personen. 82 Auch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische Gruppe auf Grund der derzeitigen antitschetschenischen Stimmung verstärkt staatlicher Willkür ausgesetzt ist." 83 Auch diesem Lagebericht lässt sich wie schon dem Lagebericht vom 28. August 2001 nicht entnehmen, wo tschetschnische Volkszugehörige bei einer Rückkehr nach Russland Aufnahme und mit hinreichender Sicherheit Schutz vor politischer Verfolgung finden könnten. 84 Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat speziell zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in der russischen Föderation zahlreiche Informationen zusammengetragen. In ihrer Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation vom Oktober 2002 werden viele Beispiele aus dem gesamten Gebiet der russischen Föderation angeführt, die auf eine landesweite Diskriminierung und willkürliche Verfolgung von Tschetschenen durch den russischen Staat schließen lassen. So werden tschetschenischen Volkszugehörigen regelmäßig sowohl der Zwangsumsiedlerstatus als auch die Registrierung sowie die Ausstellung von Papieren verweigert. Sogar die Ausstellung von Geburtsurkunden wurde mit der Begründung verweigert, die Eltern hätten keine Registrierung. Da von den Behörden in diesen Fällen unumwunden gefordert wird, die Betroffenen sollten nach Tschetschenien zurückkehren, dürfte das Recht auf Freizügigkeit für Tschetschenen in der Praxis in Russland nicht gelten. Eine Arbeitsstelle ist außerhalb Tschetscheniens für Tschetschenen nur in Ausnahmefällen zu bekommen, u.a. weil Behördenvertreter die Arbeitgeber unter Druck setzen, keine Tschetschenen einzustellen. Selbst langjährige Mitarbeiter tschetschenischer Nationalität haben deswegen in den letzten Jahren wiederholt Schwierigkeiten bekommen, sie sind entlassen worden oder ihre Löhne wurden gekürzt. Medizinische Versorgung oder Kindergeld sowie die schulische Ausbildung der Kinder werden an die Registrierung gebunden, sodass die Flüchtlinge insoweit keine Ansprüche auf staatliche Unterstützung haben. Dass Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation wiederholt willkürlichen polizeilichen Aktionen ausgesetzt sind und gezielt versucht wird, ihnen Straftaten anzuhängen und Beweismaterial unterzuschieben, wird auch in dieser Stellungnahme berichtet. In Inguschetien ermittelte die Gesellschaft für bedrohte Völker, dass in den Flüchtlingslagern Spezialtruppen des Innenministeriums Kontrollen vornahmen. Außerdem hat sich die politische Lage in Inguschetien insoweit für die Flüchtlinge verschlechtert, als dort am 29. April 2002 der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Murat Sjasikov zum Präsidenten gewählt wurde, der offen die Forderung aufgestellt hat, dass die Flüchtlinge bis Oktober 2002 das Land verlassen haben müssten. Dementsprechend wurde in den Flüchtlingslagern gezielt die Versorgung mit Lebensmitteln sowie Strom und Wasser unterbrochen. Wie schon in den vorangegangenen Jahren versucht offenbar die russische Administration, die Flüchtlinge durch massiven Druck zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Dementsprechend kommt die Gesellschaft für bedrohte Völker zu dem Schluss, dass ein Tschetschene, der aus Deutschland nach Russland abgeschoben wird, dort nicht für längere Zeit leben könne, sondern die Gefahr bestehe, dass er von den russischen Behörden zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen werde. 85 Erst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen Fluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau im Oktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. November 2002 - 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), in welchem es heißt, das Bundesministerium des Innern habe seine Befürchtung mitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in Moskau den Druck, der von Seiten der russischen Behörden auf russische Staatsbürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich erhöhen und in der Bevölkerung vorhandene Antipathien soweit verstärken könnten, dass Gefährdungssituationen denkbar seien. Die folgenden Ereignisse bestärken diese Einschätzung: Ausweislich der IGFM-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in Tschetschenien angelaufen" werden Flüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung zermürbt und es erfolgen immer neue Säuberungen. Im Kampf gegen den Terrorismus habe Russland offensichtlich auch den tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien den Krieg erklärt. Die Tat der Verschleppung des Leiters des Lagers für tschetschenische Flüchtlinge in Karabulak/Inguschetien steht nach Auffassung der Kaukasus-Expertin Wanda Wahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in direktem Zusammenhang zum angekündigten Feldzug gegen tschetschenische Terroristen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften Tschetscheniens erfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. Die derzeitige Gefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich aus weiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in Tschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von Ortschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen"; Süddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für Geiselnahme an", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands Reaktion wird hart sein". 86 Vor diesem Hintergrund besteht für Tschetschenen in der Russischen Föderation daher erst Recht dann keine Fluchtalternative, wenn sie sich wegen in ihrer Person liegender Umstände, wie hier des Umstandes, dass der Kläger zu 1. im Verdacht steht, sich an dem Krieg auf tschetschenischer Seite beteiligt zu haben und deswegen landesweit gesucht wird, aus der Gruppe der übrigen Tschetschenen hervorheben und deswegen - wie oben dargelegt - einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Die Kläger wären daher unabhängig von der allgemeinen Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation allein auf Grund ihres persönlichen Schicksals bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in keinem Teil des Landes hinreichend sicher. Hinzu kommt noch, dass die Kläger - wie dargelegt - Kontakt zu Tschetschenen gehabt hatten, die sich offenbar in der Weise an den Kämpfen beteiligt haben, dass sie die Terroristen mit Waffen versorgt haben. Ein Grund dafür, dass dieses besondere Interesse der russischen Sicherheitskräfte an den Klägern nicht mehr existieren könnte, ist schon angesichts der Tatsache nicht ersichtlich, dass die Konflikte in Tschetschenien nach wie vor ungelöst sind. 87 Die Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig, soweit den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Zwar steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Ausweislich Satz 2 ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG führen zur Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, nämlich zur Rechtswidrigkeit bezüglich des Staates, in Bezug auf den solche Abschiebungshindernisse vorliegen. Etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einschließlich der Aussetzung von Abschiebungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder § 54 AuslG berühren die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen in der Regel nicht; 88 vgl. Beschluss des OVG NW vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -. 89 Hat die Klage schon mit ihrem Hauptantrag - teilweise - Erfolg, ist über den gestellten Hilfsantrag nicht mehr zu befinden, vgl. auch § 31 Abs. 3 Ziff. 2 AsylVfG. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG entsprechend dem gegenseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. 91 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 AsylVfG verwiesen. 92