Der an die Beigeladene gerichtete Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2002, berichtigt mit Bescheid vom 12. Juli 2002, wird insoweit aufgehoben, als dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Gebührenbescheid der Klägerin vom 14. März 2002 in einer Höhe von mehr als 20.975,-- Euro stattgegeben worden ist. Der aus dem Bescheid vom 14. März 2002 zu zahlende Betrag beträgt 288.775,50 Euro. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5, die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 2/5; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin setzte für die Durchführung einer Bauüberwachung am 4. April 2001, die die Betriebseinheiten 2 und 4 der von der Beigeladenen errichteten Kokerei auf dem Werksgelände der U Stahl AG im Eer Norden betraf, mit Bescheid vom 14. März 2002 an die Beigeladene eine Gebühr von 309.750,50 Euro fest. Dem Widerspruch der Beigeladenen gegen diesen Bescheid gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002, berichtigt mit Bescheid vom 12. Juli 2002, in Höhe von 102.977,50 Euro statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück; zu zahlen seien 206.773,-- Euro. Wegen der Berechnung der Beträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Klageverfahren der Beigeladenen, mit welchem diese eine weitere Reduzierung des Gebührenbetrages begehrt - 25 K 5267/02 -, Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 24. Juli 2002 zugegangenen Widerspruchsbescheid am 8. August 2002 Klage erhoben, mit der sie die Wiederherstellung des von ihr festgesetzten Gebührenbetrages begehrt; zur Begründung macht sie geltend, ihre Klage sei zulässig, da der Widerspruchsbescheid sie in ihrer Finanzhoheit und damit in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletze; bei der Berechnung der Herstellungskosten der Betriebseinheit 2 habe die Beklagte den Kostenanteil für Feuerfestmaterial von 97.077.540,-- Euro zu Unrecht nur zur Hälfte angesetzt. Die Klägerin beantragt, den an die Beigeladene gerichteten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2002 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass die Gebühr auf 309.750,50 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, da die Klägerin nicht berechtigt sei, ihr missliebige Entscheidungen der Widerspruchsbehörde anzufechten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Gebühr in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig festgesetzt sei - Vortrag der Beklagten - bzw. da die Gebühr in der Fassung des Widerspruchsbescheides immer noch zu hoch sei - Vortrag der Beigeladenen -. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten des Parallelverfahrens 25 K 5267/02 und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, ferner auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Parallelverfahren 25 K 5267/02 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klägerin kann geltend machen, durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten an die Beigeladene in ihren Rechten verletzt zu sein. Zwar entspricht es grundsätzlich der von der Klägerin zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Klagebefugnis von Ausgangsbehörden gegen Entscheidungen der Widerspruchsbehörden nicht gegeben ist, da die Ausgangsbehörden insoweit lediglich Kompetenzen, nicht aber subjektive Rechte besitzen. Allerdings besteht nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, eine Ausnahme dann, wenn als Erstbehörde eine Gemeinde zur Entscheidung berufen ist. Bei ihnen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts denkbar, dass ein korrigierender Widerspruchsbescheid nicht allein die erstinstanzliche Kompetenz berührt, sondern zugleich in die gemeindliche Befugnis zur Selbstverwaltung (Selbstverwaltungsrecht, Planungshoheit u.ä.) eingreift; diese Befugnis genießt - (auch) in Richtung auf die Widerspruchsbehörde - ebenso wie ein subjektives Recht Eingriffsschutz", BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, BayVBl 1989 S. 247; Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, DVBl 2001 S. 918; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 8 C 15.01 -, DVBl 2003 S. 269. Dies ist auch hier der Fall, denn der angefochtene an die Beigeladene gerichtete Widerspruchsbescheid der Beklagten verletzt das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin. Die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde, hier im Tätigkeitsbereich nach § 81 BauO NRW, ist Ordnungsbehörde, § 60 Abs. 1 BauO NRW. Die Aufgaben der Ordnungsbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, § 3 Abs. 1 OBG. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind nach der jüngeren, inzwischen ständigen Rechtsprechung des OVG NRW Selbstverwaltungsangelegenheiten, auf sie bezogene Weisungen sind von der Gemeinde anfechtbare Verwaltungsakte, OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 - m.w.N. aus der Rechtsprechung des VerfGH NRW, nichts anderes gilt für Widerspruchsbescheide gegen bauaufsichtliche Gebührenbescheide mit - wie hier - erheblichen Auswirkungen auf die gemeindliche Finanzhoheit. Für die rechtliche Qualität der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten spricht auch die Existenz des § 7 AG-VwGO NRW, welcher bestimmt, dass in Angelegenheiten der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid erlässt; diese Regelung wäre angesichts der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO überflüssig, da sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zum Erlass des Widerspruchsbescheides ohnehin hieraus ergeben würde; die Regelung erhält jedoch einen Sinn dann, wenn sie als abweichende gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO verstanden wird, wonach in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Widerspruchsbescheid von der Selbstverwaltungsbehörde erlassen wird, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Hiernach sieht der Landesgesetzgeber die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als Selbstverwaltungsangelegenheiten an, vgl. ebenso Erichsen, Kommunalrecht NRW, 2. Aufl. 1997, S. 71. Bestätigt wird dies ferner durch die Rückausnahme" in § 1 Abs. 2 Satz 2 GebG NRW, die überhaupt nur zur Anwendbarkeit des GebG NRW im vorliegenden Fall führt: Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.1 GebG NRW gilt das GebG NRW nicht für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden; nach der Rückausnahme des Satz 2 gelten Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinne von Nummer 2.1, sodass auch in diesem Bereich das GebG NRW und damit die AVwGebO anwendbar ist. Hierauf beschränkt sich allerdings auch der Regelungsbereich der Vorschrift. In der Sache ist die hiernach zulässige Klage überwiegend begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, welches ihre Finanzhoheit umschließt. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil im Parallelverfahren vom heutigen Tage - 25 K 5267/02 - Bezug genommen, in welchem im Einzelnen ausgeführt ist, dass die von der Klägerin allein beanstandete Halbierung der Herstellungskosten in der Position Feuerfestmaterial durch die Beklagte rechtswidrig ist, dass allerdings zwei weitere Kürzungen der Herstellungskosten vorzunehmen sind, sodass die Klage der Klägerin nur zu etwa 4/5 Erfolg hat. Zur Klarstellung hat das Gericht den aus dem Gebührenbescheid vom 14. März 2002 von der Beigeladenen an die Klägerin zu zahlenden Gebührenbetrag im Tenor festgelegt (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist zu etwa 1/5 ihres Begehrens unterlegen; die Beklagte und die Beigeladene sind zu etwa 4/5 unterlegen und tragen dies zu gleichen Teilen. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.