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Beschluss

3 L 1559/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0527.3L1559.03.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag vom 20. Januar 2003 auf Erteilung der Approbation, jedenfalls jedoch für ein weiteres Jahr ab dem 6. Mai 2003, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO zu erteilen, ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 s. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Approbation als Ärztin (Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend die Ablehnung vom 13. Februar 2003)oder die Berufserlaubnis (Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffen die Ablehnung vom 25. April 2003) besitzt. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BÄO ist die Approbation als Arzt - von weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen abgesehen - zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Nach § 10 Abs. 1 BÄO kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Da der Erlaubnisinhaber nach § 10 Abs. 6 BÄO im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes hat, entspricht die Erteilung der Erlaubnis nur dann im Sinne von § 40 VwVfG NRW dem Zweck der Ermächtigung, wenn sichergestellt ist, dass der Antragsteller diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird; diese Gewähr bietet nur, wer auf Grund der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 3 L 2252/88 -). Zu demselben Ergebnis würde es führen, falls die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 10 BÄO wäre (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2002 - 13 B 111/99 -). Die mithin für den einen wie den anderen Anordnungsanspruch erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist nach dem Sachstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach der Gleichwertigkeitsliste des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2003, die unter Mitarbeit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erstellt wurde, kann für die Ausbildung zu ärztlichen Berufen in GUS-Staaten allgemein nicht von einer objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ausgegangen werden. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 BÄO ist, wenn, wie im Falle der ärztlichen Ausbildung der Antragstellerin über ukrainische SSR, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist, oder nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen aufwand feststellbar ist, ein gleichwertiger Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Diese Prüfung hat die Antragstellerin nicht abgelegt. In Anbetracht dessen, dass der Anordnungsanspruch schon nicht glaubhaft gemacht ist, erübrigt sich die sonst als Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung vorzunehmende Abwägung des Interesses der Antragstellers an der beantragten Regelung gegen das öffentliche Interesse namentlich an der Vermeidung der Nachteile, die im Zeitraum bis zur rechtskräftigen richterlichen Entscheidung drohen, wenn der geltend gemachte Anspruch im Hauptverfahren versagt wird. Dieses öffentliche Interesse hat hohen Rang, da ohne die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die künftige Tätigkeit des Arztes stets eine Gefahr für die Gesundheit der Patienten auch dann mit sich bringt, wenn diese Gefahr sich bisher nicht realisiert hatte. Dem gegenüber hat die Antragstellerin die Möglichkeit, den gleichwertigen Kenntnisstand durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen; auf diese Weise werden - trotz Fehlens des Nachweises des gleichwertigen Ausbildungsstandes - die geschilderten Gefahren für andere vermieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 13 E 1105/96 -).