Urteil
27 K 3851/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0604.27K3851.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit 1992 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Unter dem 14. August 2001 stellte er einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Beratungsstelle N. In dem Antragsformular gab er an, zur Sexualaufklärung von Kindergärten, Schulklassen etc. seit ca. 1991 insgesamt ein Fernseh- und ein Videogerät zu nutzen. 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 - Eingang beim Kläger am 17. Oktober 2001 - ab und meldete gleichzeitig zwei so genannte FS-Geräte" ab dem 1. Januar 1991 für die Beratungsstelle N an. In seinem Bescheid führte der Beklagte aus, die Beratungsstelle des Klägers sei keine unter § 3 Abs. 1 der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung (BefrVO) fallende Einrichtung, weil die Geräte nicht ausschließlich dem in der genannten Vorschrift bezeichneten betreuten Personenkreis zur Verfügung stünden und sie zudem ausschließlich als Unterrichts- bzw. Arbeitsmittel im Rahmen der sexualpädagogischen Gruppenarbeit genutzt würden. Eine Befreiung könne aus diesem Grund nicht ausgesprochen werden. 4 Am 15. November 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Er halte die Geräte schon nicht im Sinne der BefrVO zum Empfang bereit", weil sie nur zum Abspielen von Videos genutzt würden. Die Empfangsteile seien nur im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten bislang nicht ausgebaut worden, dies werde bei Feststellung der Gebührenpflicht aber sofort veranlasst. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 3 BefrVO vor. Es sei nicht einzusehen, dass die Vorführung eines Videos zum Thema Sexualität in der eigenen Beratungsstelle nicht gebührenbefreit sei, wohl aber dann, wenn die Vorführung in einem Jugendzentrum oder einer Jugendbildungsstätte stattfinde. Außerdem habe man stets in gutem Glauben gehandelt, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein. Schließlich greife § 2 BefrVO ein, da ein besonderer Härtefall" vorliege, er sei in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. 5 Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 18. Dezember 2001 einen an den Kläger - Teilnehmer-Nr.: 400 427 290 - gerichteten Gebührenbescheid über 6.718,76 DM für ein Fernsehgerät und einen Videorecorder betreffend den Zeitraum von Januar 1991 bis einschließlich November 2001. 6 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2002 Widerspruch ein und begründete diesen - unter Bezugnahme auf die mit dem Widerspruch vom 15. Nov-ember 2001 geltend gemachten Ausführungen sowie auf ein informelles Gespräch mit Vertretern des Beklagten vom 31. Januar 2002 - unter dem 5. März 2002 unter anderem mit dem Einwand der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginne nämlich nicht erst mit Kenntnis von der Anspruchsentstehung zu laufen. Es bestehe auch die Möglichkeit seitens des Beklagten, die Forderung wegen einer - hier vorliegenden - unbilligen Härte zu erlassen. 7 Zwischenzeitlich übersandte der Kläger unter dem 16. Januar 2002 Belege vom 30. November und 14. Dezember 2001 über die fachmännische Stilllegung der Empfangsteile (Tuner) sowohl des in der Beratungsstelle N befindlichen Fernsehers als auch des Videorecorders. Dies präzisierte der Kläger mit einer unter dem 5. Juni 2002 übersandten Rechnung der Fa. H vom 4. Juni 2002 (Nr. 303 3 1032119), wonach die Tuner von Fernseh- und Videogerät bereits am 14. Dezember bzw. 30. November 2001 stillgelegt, abgelötet und unbrauchbar gemacht worden seien. Beide Tuner seien hochfrequenzdicht verschlossen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 - zugestellt am 21. Mai 2001 - wies der Beklagte die Widersprüche vom 15. November 2001 und 10. Januar 2002 zurück und führte aus: Da im Antragsformular der Monat der Bereithaltung im Jahr 1991 nicht mitgeteilt worden sei, habe er die Geräte zum 1. Januar 1991 angemeldet. Die Beratungsstelle des Klägers habe die Geräte auch im Sinne des § 4 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) zum Empfang bereit" gehalten. Auf Grund der Mitteilung vom 16. Januar 2002 sei eine Abmeldung der Beratungsstelle N erst zum 31. Januar 2002 möglich. Die Gebührenforderungen für Januar 1991 bis November 2001 seien nicht verjährt. Der Verjährungseinwand des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, da er vorliegend seiner Anzeigepflicht gemäss § 3 RgebStV nicht nachgekommen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht vorgelegen hätten. Ein Rechtsanspruch auf Gebührenerlass ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des WDR, weil die entsprechenden Voraussetzungen - so auch das Vorliegen einer besonderen Härte - nicht vorlägen. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut der Verordnung sei ersichtlich, dass nicht nur eine Beratung, sondern eine regelmäßige Betreuung in Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche dauernd oder zeitweilig untergebracht sind, stattfinden müsse. Für alle Befreiungstatbestände sei erforderlich, dass die Geräte ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten würden. Schon die Möglichkeit nur geringfügiger Nutzung durch nichtbegünstigte Personen schließe die Befreiung aus. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Nutzung durch Dritte der Zweckbestimmung der Einrichtung entspreche. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass die Geräte auch für die Fortbildung so genannter Multiplikatoren genutzt werde. Im Übrigen verwies der Beklagte auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -. Die §§ 1, 2 BefrVO seien nur auf Privatpersonen und nicht auf Betriebe bzw. Einrichtungen anwendbar, so dass die beantragte Befreiung aus Billigkeitsgründen gemäß § 2 der Befreiungsverordnung für die Beratungsstelle des Klägers nicht in Betracht komme. Ein Ermessensspielraum stehe dem Beklagten nicht zu. 9 Der Kläger hat am 13. Juni 2002 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Ergänzend trägt er unter anderem vor: Angesichts der - vom Beklagten unbestrittenen - Nicht- Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen durch die Beratungsstelle sei der Beklagte zur Erhebung von Gebühren nicht berechtigt bzw. die Beratungsstelle des Klägers von der Gebührenpflicht zu befreien. Denn es bedürfe vorliegend keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung und damit auch keiner Beweiserhebung bzw. Beweislastentscheidung, welche bei Massengeschäften" gegebenenfalls zu Gunsten des jeweiligen Leistungserbringers ausfallen mögen. Aus diesem Grund könne es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, sich auf Verjährung zu berufen. Vielmehr sei umgekehrt die Forderung von Gebühren für eine Leistung, die nicht in Anspruch genommen worden sei, rechtsmissbräuchlich. Außerdem liege jedenfalls dann, wenn die Nutzung der Geräte lediglich zu Abspielzwecken nicht bestritten werde, ein nach § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des WDR zu berücksichtigender Härtefall vor. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Ok-tober 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die Beratungs-stelle N, Teilnehmernummer: 400 427 290, Rund- funkgebührenbefreiung für ein Fernsehgerät und einen Video- recorder für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. Januar 2002 zu gewähren, 12 sowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er macht ferner geltend, von § 3 Abs. 1 BefrVO werde generell vorausgesetzt, dass der betreute Personenkreis selbst, nicht aber die Einrichtung, bestimmen könne, welche Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Daher könne die Beratungsstelle des Klägers, in der die Geräte von vornherein als Arbeits- bzw. Unterrichtsmittel zur Sexualaufklärung eingesetzt würden, nicht unter die Vorschrift subsumiert werden. Überdies liege, abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des § 2 BefrVO, auch in materieller Hinsicht kein Härtefall vor, weil die Erhebung der Gebühren nicht der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider liefe. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2003 hat der Beklagte für das vorliegende Verfahren seine Bereitschaft zur Stundung rückständiger Gebühren und Ratenzahlung erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere des Vorbringens der Beteiligten - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Weder der Ablehnungsbescheid vom 10. Ok-tober 2001 (I.) noch der Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2001 (II.) - jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 - sind rechtlich zu beanstanden. 20 I. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die in seiner Beratungsstelle N vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. Januar 2002, weil die Geräte gebührenpflichtig waren (1.) und eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht kommt (2.). 21 1. Die vorhandenen Geräte waren im streitbefangenen Zeitraum gebührenpflichtig. 22 Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. Au-gust 1991 (GV.NRW, S. 423) in der maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) - RgebStV - mit Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rund-funkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereit-halten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 23 Der Kläger war vom 1. September 2001 bis zum 31. Januar 2002 Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 RgebStV hinsichtlich zweier Rundfunkempfangsgeräte, da er für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Fernseher und einen Videorecorder jeweils mit funktionsfähigem Empfangsteil zum Empfang bereitgehalten hat. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit Rundfunkdarbietungen ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können. Erforderlich, aber auch - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - ausreichend 24 - vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, NJW 1994, 1942 ff.; Beschluss vom 16. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649 f.:"Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird. Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht nicht."; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, DVBl. 1999, 620 ff. - 25 ist insoweit, dass die Möglichkeit besteht, das programmliche Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter zu nutzen. Denn die Rundfunkgebühr stellt entgegen der Ansicht des Klägers gerade keine Gegenleistung für die tatsächliche Nutzung öffentlich-rechtlicher Programme dar, sondern ist die von allen Rundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die Gesamtveranstaltung Rundfunk" in Form eines dualen Rundfunksystems. Da somit die Leistungspflicht der Rundfunkteilnehmer der Aufrechterhaltung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkangebotes im Gesamtinteresse dient, knüpft sie ungeachtet konkreter Nutzungsgewohnheiten allein an den durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus an. Mithin stellt schon die bloße Möglichkeit zum Rundfunkempfang einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Gebührenerhebung rechtfertigt. 26 vgl. z.B. BVerfG; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -; OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1997 - 15 K 6145/95 -; Urteil vom 11. Oktober 1994 - 15 K 7522/91 -; VG München, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 -, ZUM-RD 2002, 654. 27 Deshalb ist es unerheblich, ob die Geräte überhaupt oder zum Empfang öffentlich-rechtlicher Programme tatsächlich genutzt werden; ein subjektiver Empfangswille ist irrelevant. 28 Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649; VG München, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 - a.a.O. 29 Ein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebStV ist erst denkbar, wenn zur Inbetriebsetzung die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich ist. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 1981 - 15 A 1612/80 -; OVG Saarland, Urteil vom 16. Juni 1983 - 1 R 120/82 -; Hahn/Vesting/Naujock, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 1 Rn. 38 ff. m.w.N. 31 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger in der Beratungsstelle N - unabhängig davon, ob die Gerätenutzung vorliegend tatsächlich nur zwecks Wiedergabe aufgezeichneter Sendungen erfolgte - jedenfalls in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. Januar 2002 Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten. Gemäß dem Antragsformular vom 14. August 2001 wurden in der Beratungsstelle N bereits seit 1991 - und damit auch im vorliegend streitbefangenen Zeitraum - ein Fernseher und ein Videogerät zu pädagogischen Zwecken genutzt. Währenddessen bestand die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen. Für das Ende des Bereithaltens kommt gemäß § 4 Abs. 2 RgebStV der 31. Januar 2002 in Betracht, weil die Unbrauchbarmachung sowohl des Fernsehers als auch des Videorecorders zum Empfang öffentlich- rechtlicher Programme dem Beklagten erst mit Schreiben vom 16. Januar 2002 angezeigt wurde. 32 Eine Zusammenfassung des Fernsehers und des Videorecorders zu einer einheitlichen Hör- und Sehstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebStV kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn beide Geräte sind jeweils für sich betrachtet ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV. 33 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, ZUM 1987, 290; Hahn/VestingNaujock, § 1 RgebStV Rn. 17, 22 m.w.N. 34 Die Geräte sind nämlich nicht - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - lediglich zur Empfangsverbesserung oder -verstärkung einander zugeordnet. Vielmehr werden durch die Kombination von Video- und Fernsehgerät die programmlichen Empfangsmöglichkeiten erheblich erweitert. Es ist beispielsweise möglich, eine Sendung mit dem Videogerät aufzuzeichnen und gleichzeitig eine andere Sendung mit dem Fernsehgerät zu empfangen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, 35 OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, a.a.O. 36 wonach ein auch nur zu Wiedergabezwecken dienender Videorecorder seine Eigenschaft als selbstständiges Rundfunkempfangsgerät nicht dadurch verliert, dass er für die Wiedergabe aufgezeichneter Sendungen an ein seinerseits mit einem eigenen Empfangsteil ausgestattetes und deshalb gebührenpflichtiges Fernsehgerät angeschlossen wird, verwiesen. 37 2. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht, weil weder die Beratungsstelle N eine Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch der Kläger von einer besonderen Härte im Sinne des § 2 BefrVO betroffen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV.NRW, S. 423) in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. November 1993 (GV.NRW, S. 970) wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden: In Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen (a.). Gemäß § 2 BefrVO kann die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 BefrVO in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien (b.). 38 a. Die von dem Kläger betriebene Beratungsstelle ist keine Einrichtung, für die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden kann. 39 Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Beratungsstelle des Klägers, der seit 1992 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist, eine Einrichtung im Sinne des SGB VIII ist. Auch steht allein der Umstand, dass Beratungsstellen, die vorrangig der sexualpädagogischen Aufklärung dienen, in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich aufgezählt sind, einer Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich insofern nicht entgegen als der Wortlaut insbesondere" eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen einleitet, so dass auch noch andere, nicht aufgezählte Institutionen denkbar sind, die unter den Befreiungskatalog des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO subsumierbar sind. 40 Vor allem dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte aber anhand der aufgezählten Beispielsfälle sowie unter Heranziehung des für alle Varianten des § 3 Abs. 1 BefrVO geltenden Erfordernisses des Betreutseins" zu entnehmen sein, dass Nr. 3 der Vorschrift nur solche Einrichtungen erfasst, die in irgendeiner Hinsicht Jugendlichen das Elternhaus ganz oder teilweise ersetzen oder ihnen eine sinnvolle und jugendgerechte Freizeitgestaltung in Ergänzung zum Elternhaus anbieten sollen. 41 Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 1986 - 4 A 2419/84 und 4 A 2420/84 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. Januar 1984 - 15 K 3036/83 und 15 K 3701/83 -; 42 Um eine derartige Einrichtung handelt es sich bei der Beratungsstelle des Klägers, in der Kinder und Jugendliche gemäß dem Vereinszweck nur kurzzeitig verweilen, ersichtlich nicht. 43 Ungeachtet dieser Erwägungen wurden im streitbefangenen Zeitraum Fernsehgerät und Videorecorder aber auch nicht für den jeweils betreuten Personenkreis ... bereitgehalten", wie § 3 BefrVO es für alle in Ziffern 1 bis 4 genannten Betrieben oder Einrichtungen fordert. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass die dort aufgestellten Empfangsgeräte auch ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden, mithin dem betreuten Personenkreis den Empfang von Rundfunksendungen nach dessen eigenem Bedarf ermöglichen. Anliegen des Verordnungsgebers war es nämlich, diesen Personen während Verweilens in diesen Einrichtungen und Betrieben ihren grundrechtlich geschützten Zugang zu Informationen aus Funk und Fernsehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. 44 so etwa Hahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV Rn. 34 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom 18. April 2002 - 7 B 01.2383 -; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -. 45 Entscheidend ist daher, ob die betreuten Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit zu einer - im Rahmen des der jeweiligen Einrichtung im Sinne der Nr. 3 zu Grunde liegenden Betreuungskonzeptes - eigenverantwortlichen und bestimmungsgemäßen Nutzung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät haben. Es kann dagegen nicht genügen, wenn ausschließlich die Einrichtung bestimmt, welche Sendungen empfangen werden. 46 Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 - a.a.O. 47 Diese Anforderungen werden vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil ausschließlich die Mitarbeiter der Beratungsstelle des Klägers über Art und Umfang des Geräteeinsatzes bestimmen. Hinzu kommt überdies, dass die Geräte ausschließlich als Vorführgeräte, nämlich zum Abspielen von Videos im Rahmen sexualpädagogischer Aufklärungsarbeit, genutzt werden. Geht es damit vorliegend nicht darum, Kindern und Jugendlichen, die sich in der Beratungsstelle aufhalten, für die Dauer ihres Verweilens den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu ermöglichen, sondern im Rahmen des Vereinszwecks (vgl. § 3 der Vereinssatzung) Aufklärungsarbeit zu leisten, fehlt es auch an einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät zu Gunsten des betreuten Kreises von Kindern und Jugendlichen. 48 b. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Härteklausel des § 2 der RGebBefrVO stützen. Schon auf Grund des Wortlauts (Unbeschadet des § 1...") und der systematischen Stellung des § 2 RGebBefrVO spricht Vieles dafür, dass diese Norm als Auffangvorschrift für von § 1 der RGebBefrVO nicht erfasste besondere Härtefälle zu dienen bestimmt ist und daher auf Betriebe und Einrichtungen im Sinne des § 3 RGebBefrVO nicht anwendbar ist. 49 Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -, a.a.O.; Hahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV, Rn. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -. 50 Dies dürfte umso mehr gelten, als bei einem anderen Normverständnis § 2 BefrVO nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 RgebStV, der in Nr. 1 eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nur für natürliche Personen und aus sozialen Gründen vorsieht, gedeckt sein könnte. Abgesehen von diesen Erwägungen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte für den streitbefangenen Zeitraum nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Anwendung des Gebührentatbestandes vorliegend zu einem Ergebnis führt, das mit dem Sinn und Zweck der Gebührenregelung nicht zu vereinbaren ist bzw. den Wertungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zuwiderläuft. 51 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -. 52 Soweit Einrichtungen dann keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO erhalten, wenn sie die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist dies eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge. Auch der Hinweis, Fernsehgerät und Videorecorder tatsächlich nicht zum Empfang genutzt zu haben, greift nicht durch. Denn die dem zu Grunde liegende Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht (tatsächliche Nutzung oder Möglichkeit der Nutzung) hat der RundfunkgebStV eindeutig beantwortet: Er stellt - wie ausgeführt - für das Entstehen der Gebührenpflicht allein auf das Bereithalten des Geräts - im Sinne der vorhandenen Möglichkeit des Empfangs - ab und nimmt dabei in Kauf, dass das Gerät nicht zum Empfang genutzt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es ihm offen stand, die Entstehung der Gebührenpflicht durch (frühzeitige) Klärung der Rechtslage und durch Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung der Empfangsteile von vornherein zu vermeiden - einer Befreiung hätte es in diesem Fall dann nicht bedurft. 53 II. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt, den in dem angegriffenen Gebührenbescheid ausgewiesenen Gebührenbetrag festzusetzen. 54 Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV.NRW, S. 423) in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) sowie Art. 1 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 7. bis 14. Oktober 1988 - Rundfunk- finanzierungsstaatsvertrag - (GV.NRW, S. 494). 55 Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Klägers, Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1991 bis einschließlich November 2001 zu entrichten, liegen vor. 56 Der Kläger war in diesem Zeitraum Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 RgebStV hinsichtlich zweier Rundfunkempfangsgeräte, da er für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Fernseher und einen Videorecorder jeweils mit funktionsfähigem Empfangsteil zum Empfang bereitgehalten hat. Laut Antragsformular vom 14. August 2001 hat er seit 1991 in der Beratungsstelle N ein Fernseh- und ein Videogerät zu pädagogischen Zwecken genutzt. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens (vgl. § 4 Abs. 2 RgebStV) lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. 57 Der Beklagte hat auch den Beginn des Bereithaltens und damit der Rundfunkgebührenpflicht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den 1. Januar 1991 festgelegt. Zwar hat der Kläger in dem entsprechenden Antragsformular angegeben, die Geräte seit ca. 1991" zu nutzen, so dass unter Umständen auch ein späterer Zeitpunkt im Jahre 1991 zu erwägen sein könnte. Ist aber der Rundfunkteilnehmer seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV über einen derart langen Zeitraum nicht nachgekommen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Nachhinein - etwa durch Einholung von Auskünften (vgl. § 4 Abs. 5 und 6 RgebStV) - nicht mehr Erfolg versprechend ist, so steht der Landesrundfunkanstalt die Möglichkeit der Schätzung jedenfalls dann zu wenn - wie im vorliegenden Fall - der Kläger der Festsetzung insofern nicht widersprochen hat und auch ansonsten keine Anhaltspunkte für einen späteren tatsächlichen Bereitstellungsbeginn ersichtlich sind. 58 Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs des Bereithaltens wird auf die obigen Ausführungen unter I.1. verwiesen, die auch für den hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblich sind. 59 Auch eine Verjährung des Gebührenanspruchs ist nicht eingetreten. Der Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2001 ist vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RgebStV erlassen worden. Nach Art. 4 Abs. 4 RgebStV verjährt ein Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Diese Lücke lässt sich jedoch durch Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Rundfunkgebührenrechts (insbesondere §§ 3 Abs. 1; 4 Abs. 2, 5 und 6; 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6; 9 Abs. 1 Nr. 1 RgebStV) dahingehend schließen, dass ungeachtet der Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 195 ff. BGB) die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Landesrundfunkanstalt von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 60 Zur ausführlichen Begründung wird verwiesen auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des OVG NRW, Urteil vom 1. August 2002 - 19 A 24/00 -, S. 9 bis 13 der Ausfertigung; ebenso: Urteil vom 1. Dezember 1988 - 4 A 484/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 S 1490/82 -;Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 121 f. 61 a.A.: HessVGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129 ff. m.w.N. Hahn/Vesting/Gall, § 4 RgebStV Rn. 54 m.w.N. wonach es zwar nach wie vor auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenforderung ankommt, der Verjährungseinrede jedoch grundsätzlich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. 62 Demnach begann hinsichtlich der im Gebührenbescheid des Beklagten festgesetzten Gebührenschuld des Klägers die Frist des § 4 Abs. 4 RgebStV frühestens mit Schluss des Jahres 2001 zu laufen. Nach den Verwaltungsvorgängen des Beklagten hat dieser erstmalig mit der Stellung des Befreiungsantrages vom 14. August 2001 Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger noch nicht angemeldete Rundfunkempfangsgeräte in der Beratungsstelle N bereithält. Anderweitige Hinweise auf eine Kenntnisnahme zu einem früheren Zeitpunkt liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen. 63 Der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides steht auch nicht die hier allein in Betracht kommende Regelung des § 38 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung über das Finanzwesen des WDR (Finanzordnung WDR) in der Fassung vom 30. Oktober 2001 entgegen - zu einer Stundung und Ratenzahlung (vgl. Nr. 1) hat sich der Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren und klarstellend erneut in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt. Dabei mag offen bleiben, ob und inwieweit ein Anspruch nach dieser Vorschrift die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides überhaupt zu beeinflussen vermag und ob ein solcher Anspruch ggf. mit einem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren - welches die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO voraussetzt - geltend gemacht werden könnte. Das durch § 38 der Finanzordnung WDR dem Beklagen eingeräumte Ermessen hat dieser in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgeübt, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation zwar eine Stundung und Ratenzahlung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzordnung WDR nicht hingegen einen Erlass der Forderung zu gewähren. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Finanzordnung WDR dürfen Ansprüche ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Liegt indes eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift eindeutig nicht vor, ist die Versagung des begehrten Erlasses der Forderung zwingend. Dies ist hier der Fall, wie sich aus obigen Ausführungen zur Härte i. S. d. § 2 der VO ergibt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich zugleich auf sein eigenes Verschulden an der Entstehung dieser Lage verweisen lassen. Im Fall der Erfüllung seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 RgebStV und frühzeitigen Klärung der Frage der Gebührenpflicht - und des Ausbaus bzw der Unbrauchbarmachung der Empfangsteile - hätte er das Auflaufen dieser Gebührenschuld von vornherein vermeiden können. 64 Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Gestalt einer Ungleichbehandlung wurde vom Kläger in diesem Zusammenhang weder substantiiert vorgetragen noch ist sie anhand sonstiger Umstände ersichtlich. 65 Der Gebührenbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 66 Die für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2001 geltend gemachten Gebühren wurden gemäß Art. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 14. Oktober 1988 (GV.NRW, S. 494), § 1 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. Au-gust 1991 (GV.NRW, S. 425), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV.NRW, S. 495), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages i.V.m Art. 9 Nr. 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708, 709) zu Recht in Höhe von 6.718,76 DM erhoben. 67 Demnach fiel für den Zeitraum Januar 1991 bis einschließlich Dezember 1991 eine Rundfunkgebühr in Höhe von 456,00 DM (entsprechend 19,00 DM pro Gerät für 12 Monate) an, von Januar 1992 bis Dezember 1996 in Höhe von 2.856,00 DM (entsprechend 23,80 DM pro Gerät für 60 Monate), von Januar 1997 bis Dezember 2000 in Höhe von 2.712 DM (entsprechend 28,25 DM pro Gerät für 48 Monate) und von Januar 2001 bis November 2001 in Höhe von 694,76 DM (entsprechend 31,58 DM pro Gerät für 11 Monate). 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 70