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Beschluss

18 L 1969/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0611.18L1969.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Herr X1 wird beigeladen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: Herr X1 ist beizuladen, weil er als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 8. Juni 2003 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO. Der heute sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die polizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 8. Juni 2003 anzuordnen, hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des - ggf. noch einzulegenden - Rechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom gesetzlichen Regelfall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art, vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2002, - 1 BvR 300/02 - allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung und das angeordnete Rückkehrverbot liegen vor. Von der Antragstellerin ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für - zumindest- die körperliche Unversehrtheit des Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist, und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Nach dem von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Vorgang über den Polizeieinsatz am 8. Juni 2003 bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin mit Gewalt gegen den Beigeladenen vorgegangen ist. Ausweislich der Sachverhaltsschilderung zur Strafanzeige wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hat sich in der Nacht des 8. Juni 2003 im Haus der Antragstellerin und des Beigeladenen deren Schilderung zufolge zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes Folgendes zugetragen: Nach erheblichem Alkoholkonsum hat die Antragstellerin im Rahmen einer Streitigkeit mit dem Beigeladenen eine leere Bierflasche in Richtung seines Kopfes geworfen, die ihr Ziel nur knapp verfehlt hat. Anschließend hat die Antragstellerin den Beigeladenen gewaltsam die Treppe hinunter geschubst, wobei er nicht zu Fall gekommen ist, allerdings fünf Stufen auf einmal hinunter springen musste. Sodann hat die Antragstellerin dem Beigeladenen noch mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen; sichtbare Verletzungen haben die Polizeibeamten nicht festgestellt, der Beigeladene hat jedoch über Schmerzen am Kiefer geklagt. Die im Haus anwesende Tochter der Antragstellerin hat die Angaben ihres Stiefvaters bestätigt und hinzugefügt, dass ihre Mutter Alkoholikerin sei. Auch die Antragstellerin hat eingeräumt, die geschilderten Tätlichkeiten begangen zu haben. Weiter hat sie hinzugefügt, dass die Ehe nicht mehr intakt sei und es öfters zum Streit komme. Die auf der Grundlage dieses Sachverhalts getroffene Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden. In der Dokumentation über den Polizeieinsatz ist festgehalten, dass die Antragstellerin trotz der erheblichen Alkoholisierung - es war eine Atemalkoholkonzentration von 1,53 mg/l festgestellt worden - noch in der Lage gewesen ist, ein Gespräch zu führen und zudem noch einen sicheren Gang hatte. Die Wertung, dass deshalb von einer starken Alkoholgewöhnung und mithin Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden kann, und weitere Streitigkeiten und daraus resultierende Straftaten zu befürchten sind, ist schon für sich gesehen nicht zu beanstanden. Sie wird zudem bestätigt durch das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung, die einen Wert von ca 3 ‰ ergeben hat. Der Einzelrichterin ist aus Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, mit denen sie viele Jahre befasst gewesen ist, bekannt, dass ein solcher Wert deutlicher Beweis für ein schwer wiegendes Alkoholproblem ist und auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist. Da zudem die Antragstellerin noch bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 10. Juni 2003 ausgesagt hat, dass es öfter zu Streitigkeiten mit dem Beigeladenen kommt, ist ohne Weiteres zu befürchten, dass sich ein demjenigen vom 8. Juni vergleichbarer Vorfall alsbald wiederholen könnte. Das Vorbringen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist nicht geeignet, diese Gefahrenprognose in Frage zu stellen. Dass die Antragstellerin dem Beigeladenen eine „Bierflasche über den Kopf gehauen hat", behauptet der Antragsgegner nicht. Deshalb ist das diesbezügliche Bestreiten unerheblich. Unbeachtlich ist auch, dass die Antragstellerin und der Beigeladene die körperlichen Übergriffe teilweise bestreiten bzw. zu bagatellisieren versuchen. Hierbei handelt es sich in Anbetracht des Inhalts der oben wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung ersichtlich um Schutzbehauptungen, mit denen das gewünschte Ergebnis erreicht werden soll. Auch die erklärte Bereitschaft, das Alkoholproblem in den Griff bekommen zu wollen, ändert an der Richtigkeit der Entscheidung des Antragsgegners nichts, weil gleichwohl weitere Übergriffe durch die Antragstellerin drohen. Aus dem oben aufgeführten Grund ist der Einzelrichterin nämlich auch bekannt, dass bei Vorliegen eines so erheblichen Alkoholproblems, wie es die Antragstellerin offenkundig hat, der Entschluss, nicht mehr zu trinken, nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, sondern sich vielmehr allenfalls nach einer langfristigen Therapie realisieren kann. Dieses Ziel steht derzeit Im Übrigen auch deshalb gleichsam in den Sternen, weil die Antragstellerin, wie bei Alkoholikern üblich, die Schwere ihrer Abhängigkeit leugnet. Dies ist deshalb der Fall, weil die Angaben zu ihrem Alkoholkonsum am betreffenden Abend keinesfalls zutreffen können, denn mit „nur" drei oder vier Flaschen Bier und einer Flasche Rosé ist nach dem Kenntnisstand der Einzelrichterin, der durch zwei in dem Vorgang des Antragsgegners enthaltene Vermerke bestätigt wird, eine solch extreme Blutalkoholkonzentration nicht zu erreichen. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass (auch) eine große Menge „stärkerer Sachen wie Schnaps" getrunken wird. Die Antragstellerin leugnet indessen gerade, solche Alkoholika überhaupt zu sich zu nehmen. Bei der im Übrigen noch vorzunehmenden Interessenabwägung im engeren Sinne sind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit des Beigeladenen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, das gemeinsam bewohnte Haus entgegen der streitbefangenen Anordnung ab sofort wieder uneingeschränkt nutzen zu können. Ein Übergewicht zu Gunsten der Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit einer Person ergibt sich im vorliegenden Fall nicht nur aus einer abstrakten Betrachtung heraus. Zu berücksichtigen ist konkret, dass vieles dafür spricht, dass die Antragstellerin in diese Rechtsgüter in erheblicher Weise zum Nachteil des Beigeladenen eingegriffen hat. Andererseits belastet sie der Ausschluss aus dem gemeinsam bewohnten Haus nur für einen begrenzten Zeitraum. Der Antragstellerin ist es zumutbar, sich für die Dauer der polizeilichen Anordnung weiter im Hotel aufzuhalten. Die mit der Suche nach einer kurzfristigen Unterkunftsmöglichkeit naturgemäß verbundenen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber gesehen und offenbar in Kauf genommen. Das Gericht kann insoweit kein Missverhältnis zum Gesetzeszweck - nämlich dem Schutz von gefährdeten Personen - feststellen. Da es um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr geht, wäre nachrangig und mithin ohne Belang, wenn der Beigeladene, so wie er behauptet, die Hotelkosten tragen müsste. Unerheblich ist angesichts des mit der polizeilichen Anordnung verbundenen Schutzzwecks auch, ob die im Haushalt lebenden Kinder der Antragstellerin und die beiden Katzen versorgt sind. Hiervon ist im Übrigen ohne Weiteres auszugehen, da die Tochter immerhin 17 Jahre alt ist und deshalb in der Lage sein muss, den Haushalt an Stelle ihrer Mutter vorübergehend zu führen. Im Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 500,00 Euro gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht alles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wobei auch die (sich im Rahmen des § 53 Abs. 1 PolG NRW haltende) Höhe des konkret angedrohten Betrages schon im Licht der betroffenen Rechtsgüter nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO, 100 ZPO. Dem Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil er sich nicht nur zur Sach- und Rechtslage geäußert, sondern den Antrag auch unterschrieben und damit ebenfalls gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sie berücksichtigt den seit 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidun