Urteil
25 K 5785/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0711.25K5785.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrages sinngemäß zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin bis zum 16. Oktober 2001 den Bauvorbescheid gemäß ihrem Antrag vom 21. September 1999 in der geänderten Fassung aus Februar 2001 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Mitglieder der Klägerin sind Eigentümer des in E-H an der B-Straße gelegenen Grundstücks G1. Das Grundstück liegt mit ca. 190 m Länge und 70 m Tiefe zwischen der B-Straße und der Bundesbahnstrecke E-E1. Es liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1981 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 000 - H - der Stadt E, der es als Gewerbegebiet mit viergeschossiger offener Bauweise, Grundflächenzahl 0,8 und Geschossflächenzahl 2,2 festsetzt. 3 Unter dem 10./16. September 1999, eingegangen am 21. September 1999, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Fachmarktcenters mit Bürohaus, der die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie bauordnungsrechtlich die Stellplätze und Zufahrten umfassen sollte. Das Vorhaben soll in drei Abschnitte geteilt werden, die den einzelnen Mitgliedern der Klägerin zugeordnet sind. Als Nutzung war vorgesehen im Erdgeschoss 4 - Baby-Fachmarkt mit ca. 1.200 qm Verkaufsfläche - Schuh-Fachmarkt mit ca. 650 qm Verkaufsfläche - Fachmarkt für weiße und braune Waren mit ca. 1.200 qm Verkaufsfläche - Textilfachmarkt mit ca. 650 qm Verkaufsfläche - Bürofachmarkt mit ca. 1.400 qm Verkaufsfläche; 5 in den beiden Obergeschossen waren Büroetagen mit je ca. 2.200 qm Geschossfläche vorgesehen. 6 In Erörterungen wurden Bedenken hinsichtlich § 11 Abs. 3 BauNVO geäußert; die Bezirksvertretung wünschte eine Nutzung durch arbeitsplatzorientierte Betriebe. Unter dem 7. April 2000 bat die Klägerin wegen weiterer Gespräche, die Voranfrage zunächst ruhen zu lassen. 7 Nach einem weiteren Gespräch am 16. November 2000, bei der die Frage der Großflächigkeit für verschiedene Nutzungsarten im Handel erörtert wurde, änderte die Klägerin unter dem 20. Dezember 2000 ihre Voranfrage. Als Nutzung war nunmehr im Erdgeschoss vorgesehen 8 - Zweiradfachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche - Bürofachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche - Schuhfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche - Fachmarkt für Stoffe / Tapeten / Farben /Dekoration und Diverses mit 695 qm Verkaufsfläche - Elektrofachmarkt braune und weiße Ware mit 1.500 qm Verkaufsfläche. 9 Die Klägerin führte aus, jede der beantragten Einzelhandelsflächen sei eine eigenständige Nutzungseinheit mit eigenem Eingang, Sozialräumen pp.; es handele sich um jeweils selbstständige Betreiber, die außer über den Mietvertrag mit den Grundstückseigentümern und untereinander keine Verbindung haben; insbesondere scheide ein einheitliches Auftreten und Werben nach außen aus. 10 Nach dem Ergebnis einer amtsinternen Prüfung vom 26. Januar 2001 wurden die ersten fünf Fachmärkte für zulässig, der Elektrofachmarkt nach § 11 Abs. 3 BauNVO für unzulässig gehalten. 11 Mit einem undatierten Schreiben, welches ausweislich eines Eingangsvermerks in der Zeit vor dem 1. März 2001 eingegangen ist, änderte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine telefonische Besprechung teilweise die Voranfrage. Sie führte aus, sie wolle den beantragten Elektrofachmarkt herausnehmen und die freigewordene Fläche nutzen durch 12 - Drogeriefachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche, - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche, 13 wobei die Restfläche dem Zweiradfachmarkt in der Geschossfläche zugerechnet werden solle (zuvor 1.150 qm, nunmehr 1.300 qm). 14 Mit Schreiben vom 18. Juli 2001, eingegangen am selben Tag, reichte die Klägerin eine Überarbeitung" ihrer Bauvoranfrage ein mit der Bitte um weitere Bearbeitung und Prüfung; vorgesehen war nunmehr im Erdgeschoss 15 - Bürofachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche - Zweiradfachmarkt mit 1.000 qm Verkaufsfläche - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche - Drogeriefachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche - Textilfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche - Schuhfachmarkt mit 695 qm Verkaufsfläche - Fachmarkt für Stoffe / Tapeten / Farben / Dekoration und - Diverses mit 695 qm Verkaufsfläche; 16 erneut wurde auf die Eigenständigkeit der einzelnen beantragten Einzelhandelsflächen hingewiesen wie im Schreiben vom 20. Dezember 2000. 17 Nach einer Vorlage des Planungsdezernenten an die zuständige Bezirksvertretung vom 20. August 2001 sind die Vorhaben nicht als großflächige Einzelhandelsbetriebe einzustufen; die vorhandenen ca. 320 Stellplätze reichten aus; die Bauvoranfrage sei gemäß § 30 BauGB positiv zu bescheiden. 18 Die Bezirksvertretung nahm dies in ihrer Sitzung vom 30. August 2001 zur Kenntnis und beantragte, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten, da sie den Standort für ungeeignet hielt. 19 Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 13. September 2001 beschloss die Oberbürgermeisterin der Stadt E zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 einzuleiten, mit dem durch textliche Ergänzung Geschäftsnutzungen in Form von Einzelhandelsbetrieben oder Verbrauchermärkten innerhalb der Gewerbegebiete ausgeschlossen werden sollen; zugleich wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Der Rat der Stadt genehmigte in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2001 den Dringlichkeitsbeschluss. Nach Bekanntmachungsanordnung vom 11. Oktober 2001 wurden der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes und der Beschluss über die Satzung der Veränderungssperre im Amtsblatt der Stadt E vom 16. Oktober 2001 bekannt gemacht; die Veränderungssperre sollte am 19. Oktober 2001 in Kraft treten. 20 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10. September 1999 unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab; eine Ausnahme könne nicht zugelassen werden, da das Vorhaben den Zielen des Bebauungsplanes zuwiderlaufe. 21 Die Klägerin hat bereits am 17. September 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat ausgeführt, Gegenstand ihres Begehrens sei das Vorhaben in der Gestalt, die es durch die Ergänzungen aus dem Februar 2001 gefunden habe. Mitte Mai 2001 habe nach der internen Prüfung die Genehmigungsfähigkeit festgestanden. Die Änderung des Bebauungsplanes und der Erlass der Veränderungssperre seien nicht zulässig; die Entscheidung habe nicht unzulässig hinausgezögert werden dürfen. Entsprechend zur Rechtsprechung zur rechtswidrigen Ablehnung von Baugesuchen vor Inkraftreten einer Veränderungssperre habe sie auch im Falle der rechtswidrigen Nichtbescheidung ihres Antrags einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB. 22 Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, 23 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Oktober 2001 zu verpflichten, ihr den Bauvorbescheid nach Maßgabe ihres Antrags vom 21. September 1999 in der geänderten Fassung aus Februar 2001 zu erteilen, 24 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum 16. Oktober 2001 verpflichtet war, den begehrten Vorbescheid zu erteilen. 25 In der Sitzung vom 16. Juni 2003 hat der Rat der Stadt E den Satzungsbeschluss zur Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000, wie im Aufstellungsbeschluss vorgesehen, gefasst; die Veröffentlichung ist im städtischen Amtsblatt vom 30. Juli 2003 vorgesehen. 26 Im Hinblick hierauf stellt die Klägerin den ursprünglichen Hauptantrag nicht mehr und beantragt nunmehr, 27 festzustellen, dass die Beklagte bis zum 16. Oktober 2001 verpflichtet war, den begehrten Vorbescheid nach Maßgabe des Antrag vom 21. September 1999 in der geänderten Fassung aus Februar 2001 zu erteilen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie führt aus, die zunächst geplanten Nutzungen seien nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht genehmigungsfähig gewesen; nach verschiedenen Gesprächen seien Umplanungen erfolgt, die letzte mit Schreiben vom 18. Juli 2001. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der endgültige Planungsentwurf vorgelegen, über welchen sodann in einem angemessenen Zeitraum entschieden worden sei. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe 33 Soweit die Klägerin die Klage teilweise durch Einschränkung des Klageantrages zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. 34 Im Übrigen hat die Klage Erfolg. 35 Die Klägerin besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse mit Blick auf die mögliche Geltendmachung von Planungsschadensersatz, §§ 39 bzw. 42 Abs. 1 BauGB, und weitere Schadensersatzmöglichkeiten, § 39 OBG bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 36 Die Klage ist begründet. Die Beklagte war bis zum 16. Oktober 2001 - ein Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre - verpflichtet, der Klägerin den begehrten Vorbescheid zur Errichtung eines Fachmarktcenters mit Büroetagen zu erteilen. Das Vorhaben war in der maßgeblichen Fassung aus Februar 2001, wiederholt und zusammengefasst im Schreiben vom 18. Juli 2001, im beantragten Umfang - planungsrechtlich sowie bauordnungsrechtlich hinsichtlich der notwendigen Stellplätze und Zufahrten - zulässig. Dies ergibt sich aus der eigenen Verwaltungsvorlage des Planungsdezernenten vom 20. August 2001 an die politischen Gremien; hierin ist zutreffend dargelegt, dass das Vorhaben keinen nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässigen großflächigen Einzelhandel bedeutet hätte und nach § 8 BauNVO zulässig gewesen wäre, ferner dass bei 320 nachgewiesenen Stellplätzen die Anforderungen des § 51 BauO NRW erfüllt waren. Zu weiteren Ausführungen besteht für das Gericht keine Veranlassung. 37 Zwischen den Beteiligten ist allein der Zeitraum streitig, innerhalb dessen die Beklagte den Antrag hätte bescheiden müssen. Die Beklagte meint, angelehnt an die Frist des § 75 VwGO, dass ihr ein Zeitraum von drei Monaten zur Bescheidung zugestanden hätte, der nach ihrer Auffassung mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 18. Juli 2001 begann, so dass sie fristgerecht am 19. Oktober 2001 - ablehnend - beschieden hätte und die Klägerin vorher keinen Anspruch auf positive Entscheidung gehabt hätte; auf diese Fristberechnung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplanes und den Erlass der Veränderungssperre auch das Inkraftsetzen der Veränderungssperre ausgerichtet, was u.a. zur Ausgabe einer Sonderausgabe des städtischen Amtsblattes geführt hat. Diese Auffassung trifft nicht zu. 38 Der Antrag vom 18. Juli 2001 bedeutet keine eine neue Prüfung auslösende Neufassung eines früheren Antrages, sondern lediglich eine textliche Zusammenfassung des früheren Antrages in der Fassung vom 20. Dezember 2000, der durch das weitere Schreiben vom Februar 2001 hinsichtlich des einen von der Beklagten noch als unzulässig angesehenen Marktes (für Elektrowaren) geändert worden ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie es zu der Fassung vom 18. Juli 2001 gekommen ist; sie sei telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten gebeten worden, den Antrag noch einmal zusammenzufassen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten geäußerten Auffassung ist das Schreiben aus Februar 2001 mit seiner Formulierung möchten wir den beantragten Elektrofachmarkt herausnehmen und die frei gewordene Fläche im Austausch neu überplanen", wobei im folgenden Drogeriefachmarkt und ein weiterer Textilfachmarkt eingeführt und die Flächen aufgeteilt werden, nicht als bloße Ankündigung eines künftigen - dann erst am 18. Juli 2001 gestellten - Antrags, sondern sinngemäß als mit diesem Schreiben vorgenommene Antragsänderung auszulegen. Dies hat auch die Beklagte selbst so verstanden. Nachdem sie den Antrag in der Fassung vom 20. Dezember 2000 intern am 26. Januar 2001 geprüft und mit Ausnahme des Elektrofachmarktes für zulässig gehalten hatte, wurde nach Eingang des teilweise geänderten Antrages vom Februar 2001 auch dieser verwaltungsintern mit Datum vom 15. Mai 2001 geprüft und für zulässig gehalten, was nicht erfolgt wäre, hätte es sich nicht um einen Antrag gehandelt. 39 Abgesehen davon hätte der Klägerin auch dann ein Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage in der Fassung vom Februar 2001 bis zum 16. Oktober 2001 zugestanden, wenn man mit der Auffassung der Beklagten für den Beginn der angemessenen Bescheidungsfrist auf das Datum des 18. Juli 2001 abstellen wollte. Insoweit ist davon auszugehen, dass der üblicherweise angenommene, an § 75 VwGO angelehnte Entscheidungszeitraum von drei Monaten sich auf einen neu gestellten Antrag bezieht, der erstmals von der Verwaltung geprüft wird. Diesem korrespondieren die Fristen für Erklärungen von etwaigen Mitwirkungsbehörden, die ihre Erklärungen innerhalb von zwei Monaten abgeben müssen, § 72 Abs. 2 BauO NRW. Der Antrag vom 18. Juli 2001, wenn man auf diesen als maßgeblichen abstellen wollte, war indes kein erstmals neu gestellter Antrag. Er war vielmehr in allen seinen einzelnen Teilen schon zuvor gestellt und von der Beklagten eingehend - mit positivem Ergebnis - geprüft worden. Bei einer derartigen Sachlage war die Beklagte nicht berechtigt, auch bei Abstellen auf den 18. Juli 2001 als maßgeblichen Zeitpunkt mit der Bescheidung nochmals drei Monate zuzuwarten, denn weitere Prüfungen - außer der Identität des nunmehr beschriebenen Vorhabens mit den zuvor beschriebenen - waren nicht mehr vorzunehmen, 40 vgl. zur Amtspflicht zur zügigen Bescheidung einer Bauvoranfrage BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 -, DVBl 2001 S. 1619. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 bzw. § 154 Abs. 1 VwGO; die Kostenquote folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. 42