Beschluss
15 L 1694/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0715.15L1694.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das am 20. Mai 2003 bei Gericht eingegangene Rechtsschutzgesuch mit dem Ziel, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, der Antragstellerin im Rahmen der Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung eine neue Hausarbeit zuzuteilen und diese nach fristgerechter Abgabe zu bewerten, 4 hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, die von der Antragstellerin im Rahmen der Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung angefertigte Hausarbeit durch neue Prüfer bewerten zu lassen, 5 hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Beide Anträge sind zulässig. Dabei hat das Gericht das Rubrum betreffend den Antragsgegner von Amts wegen berichtigt, weil insoweit aufgrund der richtigen Benennung des Beklagten im Hauptsacheverfahren ohne Weiteres erkennbar war, dass es sich bei der Aufführung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen als Antragsgegner lediglich um eine versehentliche Falschbezeichnung handelt. Die Anträge sind jedoch unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 8 Ob im Falle der Antragstellerin, die die erste juristische Staatsprüfung nach einem erfolglosen Wiederholungsversuch endgültig nicht bestanden hat, bezüglich des Hauptantrages ein Anordnungsgrund besteht, der im Hinblick auf den von den Beteiligten angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 - ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt der Wissenserhaltung denkbar sein dürfte, kann offen bleiben. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr im Rahmen der Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung eine neue Hausarbeit aushändigt und diese nach Bearbeitung bewertet. 10 Ein Anspruch auf erneute Ablegung eines Teils einer bereits erbrachten Prüfungsleistung besteht, wenn dieser Teil einen hinreichend verselbständigten Abschnitt des Prüfungsverfahrens darstellt, die ursprüngliche Prüfungsleistung in diesem Abschnitt in einem fehlerhaften Prüfungsverfahren zustandegekommen ist, der Prüfling den Fehler im Falle der Rügepflichtigkeit rechtzeitig gerügt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensfehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, 11 Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage Rn. 79, 284 und 287. 12 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die häusliche Arbeit der ersten juristischen Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen i. S. d. § 10 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 869) - JAG - i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO - stellt aufgrund ihrer gegenüber den Klausuren anderen Zielrichtung und Bewertungsgewichtung (§§ 10 Abs. 2 S. 3, 15 Abs. 4 S. 2 JAG) zwar einen abtrennbaren Teil der schriftlichen Prüfung und damit einen hinreichend verselbständigten Abschnitt des Prüfungsverfahrens dar. Jedoch ist nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden summarischen Prüfungsmaßstab nicht ersichtlich, dass das Prüfungsverfahren betreffend die Hausarbeit der Klägerin Fehler aufweist. Dies gilt namentlich für die von der Antragstellerin geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung. 13 Soweit die Antragstellerin die Überschreitung des Prüfungsstoffes mit dem Hinweis darauf geltend macht, dass sie sich über das zulässige Maß hinaus in das Berufsrecht der Anwälte, das Zivilprozessrecht, das Strafrecht sowie das Wettbewerbsrecht einarbeiten musste, führt dieser Einwand nicht zur Annahme eines Verfahrensfehlers. Es ist nicht erkennbar, dass die genannten Rechtsbereiche über das nach dem Juristenausbildungsgesetz und der Juristenausbildungsordnung vorgesehene Maß Gegenstand der Hausarbeit der Klägerin waren. 14 Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 JAO ist die Aufgabe der häuslichen Arbeit nach Wahl des Prüflings dem bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem öffentlichen Recht zu entnehmen. Gegenstand der im Fall der Klägerin aus dem Pflichtfach des öffentlichen Rechts zu entnehmenden Prüfungsaufgabe sind daher zunächst die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) bis h) JAG aufgeführten und in § 4c JAO näher beschriebenen ausgewählten Teile aus dem Staats- und Europarecht, aus dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht sowie aus den Verfahrensrechten. 15 Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 1 S. 2 JAG, dass bei der häuslichen Arbeit auch andere Rechtsgebiete als die Pflichtfächer im Zusammenhang mit diesen zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden dürfen. Rechtsgebiete, die sich nicht den Pflichtfächern zuordnen lassen, können danach uneingeschränkt Teil der gestellten häuslichen Aufgabe sein, soweit nur ein Zusammenhang mit dem entsprechenden Prüfungsfach besteht, 16 Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage 1994, § 3 JAG Rn. 3. 17 Ob darüber hinaus zu fordern ist, dass das Schwergewicht der Arbeit im Pflichtfachbereich verbleiben muss, 18 Rehborn/Schulz/Tettinger, a. a. O., § 3 JAG Rn. 3, 19 was von den Beteiligten nicht einheitlich beurteilt wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst bei Unterstellung einer solchen Schwerpunktvorgabe ist die Aufgabenstellung der von der Antragstellerin bearbeiteten häuslichen Arbeit nicht zu beanstanden. 20 Die Gebiete des anwaltlichen Berufsrechts, des Zivilprozessrechts, des Strafrechts sowie des Wettbewerbsrechts stehen bei der streitgegenständlichen Aufgabenstellung mit dem als Pflichtfach hier maßgeblichen Gebiet des öffentlichen Rechts in Zusammenhang, ohne selbst den Schwerpunkt der Aufgabe zu bilden. 21 Das ergibt sich eindeutig bereits aus der Lektüre der rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen nach der Aufgabenstellung im Rahmen eines Gutachtens im Einzelnen Stellung zu nehmen war (S. 2 f. der Aufgabenstellung). Im Rahmen des ersten Aufgabenteils hatte sich der Bearbeiter mit Fragen des Gesetzgebungs- bzw. Satzungsgebungsverfahrens sowie mit der Verfassungsmäßigkeit einer Norm auseinander zu setzen, d. h. mit Fragen, die unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind. In einem zweiten Teil steht die ebenfalls eindeutig als öffentlich- rechtlich zu qualifizierende Frage der Bestimmtheit einer Norm im Mittelpunkt. Die je nach Ergebnis dann weiter vorzunehmende Subsumtion unter diese Norm ist - im Hinblick auf die gesamte Aufgabenstellung - nicht geeignet, den Schwerpunkt aus dem öffentlichen Recht zu verlagern. Ähnlich verhält es sich mit dem dritten Aufgabenkomplex. Zentrale Problematik bezüglich der dort thematisierten Norm ist deren Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht. Der letzte Teil der Aufgabenstellung wirft dann die klassische und unzweifelhaft öffentlich-rechtlich determinierte Fragestellung der verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung auf. Die anteilig gesehen eher als Zusatzfrage konzipierte Abwandlung schließlich ist aufgrund der Thematisierung des Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG ebenfalls - und zwar offensichtlich - als öffentlich-rechtliche Aufgabenstellung anzusehen. 22 Bereits aus dieser Analyse des Textes der Aufgabenstellung wird hinreichend deutlich, dass Schwerpunkt der häuslichen Arbeit der Antragstellerin das öffentliche Recht ist. Soweit sich die Antragstellerin bei der Lösung der Aufgabe mit anwaltlichem Berufsrecht, Zivilprozessrecht, Strafrecht bzw. Wettbewerbsrecht auseinander zu setzen hatte, überschritt die Aufgabenstellung im Hinblick auf § 3 Abs. 1 S. 2 JAG nicht das prüfungsrechtlich zulässige Maß. Das anwaltliche Berufsrecht etwa ist bezogen auf die öffentlich-rechtliche Fragestellung lediglich Untersuchungsgegenstand. Im ersten Aufgabenteil - in dem u. a. die Verfassungsmäßigkeit einer Norm des anwaltlichen Berufsrechts zu prüfen war - hätte Prüfungsobjekt ebenso gut eine einem anderen Rechtsgebiet zugehörige Norm sein können, ohne dass sich der Charakter der Streitigkeit als dem Verfassungsrecht zugehörig geändert hätte. Denn die Zugehörigkeit des Untersuchungsgegenstandes zu einem bestimmten Rechtsgebiet hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Charakters der Aufgabenstellung selbst. Entscheidend ist, welchem Rechtsgebiet die rechtlichen Lösungsansätze entnommen werden müssen, um die gestellte Aufgabe zu bewältigen. Die - bezogen auf das Beispiel - aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm lässt sich nur mit Mitteln des öffentlichen Rechts beantworten. In diesem Sinne dient das anwaltliche Berufsrecht der gesamten häuslichen Arbeit lediglich als Objekt, das in den einzelnen Fallfragen an Normen des öffentlichen Rechts zu messen ist. Was die Auseinandersetzung mit Zivilprozessrecht, Strafrecht und Wettbewerbsrecht betrifft, so hält sich diese - was im Übrigen auch anhand der Arbeit der Antragstellerin deutlich wird - in einem quantitativ so geringen Rahmen, dass von einer Schwerpunktverlagerung zugunsten dieser Rechtsgebiete - auch insoweit - nicht ernsthaft ausgegangen werden kann. 23 Sind danach die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Einbeziehung von Rechtsgebieten, die nicht den Pflichtfächern zuzuordnen sind, in eine Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit stellt, erfüllt, kommt es auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Begriff des "Überblicks" (§ 3 Abs. 4 JAG) nicht mehr an. 24 Soweit die Antragstellerin die Ungeeignetheit der Aufgabenstellung geltend macht und in diesem Zusammenhang ausführt, wesentliche Teile des Sachverhalts seien obergerichtlichen Entscheidungen "vor"-gebildet, so dass eine sinnvolle Lösung der Aufgabe nach Ergehen dieser Entscheidungen nicht mehr möglich gewesen sei, ist auch hierin ein Verfahrensfehler nicht zu sehen. 25 Die Frage, ob die Aufgabenstellung einer häuslichen Arbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung geeignet ist, unterliegt nur beschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Da die Erstellung der Aufgabe und die Auswahl der Prüfungsthemen ebenso wie die Bewertung von Prüfungsleistungen unter pädagogisch- wissenschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sind, hat der sich hieraus ergebende Beurteilungsspielraum zur Folge, dass die Auswahl einer Aufgabenstellung gerichtlich lediglich anhand der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften, 26 BVerwG, Beschluss vom 14. März 1979 - 7 B 16/79 -, DÖV 1979, 752 (753); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1989 - 9 S 3264/88, NVwZ-RR 1989, 482 (483). 27 und auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot, 28 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, JURIS-NR.: MWRE 184729300, 29 nicht jedoch auf ihre sonstige Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann. 30 Gemessen daran erweist sich die der Antragstellerin ausgehändigte Aufgabenstellung ihrer häuslichen Arbeit nicht als ungeeignet. 31 Sie genügt den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristenausbildungsordnung. Soweit dort Vorgaben zum Prüfungsstoff enthalten sind, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch im Übrigen ist weder ein Verstoß gegen einschlägige prüfungsrechtliche Vorschriften noch gegen das Willkürverbot ersichtlich. 32 Gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 JAG hat die häusliche Arbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung ein rechtswissenschaftliches Gutachten zum Gegenstand. Hiermit wird vorgegeben, mit welcher Methodik der Prüfling die Aufgabenstellung zu bearbeiten und die Lösung darzustellen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Aufgabenstellung einer solchen methodischen Bearbeitung nicht zugänglich ist, sind nicht erkennbar. 33 Darüber hinaus soll die erste juristische Staatsprüfung allgemein zeigen, dass der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt, § 2 Abs. 2 S. 1 JAG. Dieser Zweck kann mit der Aufgabenstellung, die die Antragstellerin für ihre häusliche Arbeit erhalten hat, erreicht werden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass in zwei der - inklusive der Abwandlung - fünf Aufgabenteile eine Begutachtung von Fragen vorzunehmen war, die bereits Gegenstand höchstrichterlicher bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung waren. Dieser Umstand ist angesichts einer jahrzehntelangen umfangreichen Rechtsprechung zu nahezu allen Lebensbereichen für Aufgabenstellungen in der ersten juristischen Staatsprüfung nicht ungewöhnlich, da diese in Anbetracht der Vielzahl der Prüfungen schon aus praktischen Gründen nicht auf juristisches Neuland begrenzt werden können. Die eigenständige Prüfungsleistung besteht in diesen Fällen im Auffinden, Sichten, Ordnen und methodisch sachgerechten Darstellen der Problem- und Streitfragen, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat. 34 Im Übrigen hat eine obergerichtliche Befassung nicht zwingend zur Folge, dass gegenteilige Ansichten nicht (mehr) vertreten werden. Daher ist es dem Prüfling weiter möglich, die verschiedenen Rechtsauffassungen und die für ihre Begründung herangezogenen Argumente gutachterlich darzulegen und gegenüberzustellen sowie nach einer Analyse der jeweiligen Begründungselemente eine eigene Stellungnahme zu der aufgeworfenen Rechtsfrage abzugeben. Nichts anderes ist mit der Forderung gemeint, der Prüfling solle das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden (§ 2 Abs. 2 S. 1 JAG). Insbesondere ist es im Gegensatz zur zweiten juristischen Staatsprüfung, bei der eine Orientierung an höchstrichterlicher bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf die §§ 25 Abs. 1, 22 JAG im Vordergrund stehen dürfte, im ersten juristischen Staatsexamen nicht primäre Aufgabe des Prüflings, eine möglichst praxisnahe Lösung zu finden. Es ist ihm mithin nicht verwehrt, zu einem von der jeweiligen Rechtsprechung abweichenden Ergebnis zu gelangen, solange er sich mit den zu der Rechtsfrage aufgeworfenen Argumenten nur entsprechend auseinander gesetzt hat. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die Bewertungsbegründungen der Prüfer geltend macht, dass einem Prüfling im Falle einer höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage ein höherer Argumentationsaufwand zugemutet werde, als ihn das entscheidende Gericht zu betreiben hatte, was nicht zulässig sei, so ist dem nicht zu folgen. Die Prüfer haben insoweit lediglich bemängelt, dass die Ausführungen der Antragstellerin größtenteils eine eigene Stellungnahme vermissen lassen, und haben damit deutlich gemacht, dass es mit Blick auf § 2 Abs. 2 S.1 JAG für die Entscheidung eines Meinungsstreites nicht genügt, sich unter Berufung auf eine der Ansichten für diese zu entscheiden. Dieser Aspekt erlangt unabhängig von dem Umstand Bedeutung, ob eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist oder nicht, so dass auch dieser Einwand der Antragstellerin nicht zum Erfolg des Hauptantrages führen kann. 35 Bezüglich des Hilfsantrages fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer ersten juristischen Staatsprüfung im Hinblick auf eine - grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur ausnahmsweise in Betracht. Von einem solchen Ausnahmefall kann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, mit einem vorläufigen Zeugnis einen Anspruch auf Aufnahme in den Referendardienst zu haben, oder wenn die Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund des Gebotes effektiven Rechtsschutzes unter dem Aspekt der Wissenserhaltung zulässig ist, 36 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 14 B 552/01 -, S. 3 f. sowie S. 5 des Beschlussabdrucks. 37 Dass das Justizministerium Nordrhein-Westfalen bereit ist, die Antragstellerin aufgrund eines vorläufigen Zeugnisses betreffend die erste juristische Staatsprüfung in den Referendardienst zu übernehmen, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift vom 13. Mai 2003 (dort S. 5) erschöpfen sich in Mutmaßungen und genügen den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, woraus sich eine von der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen abweichende Übernahmepraxis des Justizministeriums ergeben soll. Ein Anordnungsgrund ergibt sich bezüglich des Hilfsantrages schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wissenserhaltung. Die mit diesem Antrag allein begehrte Neubewertung der häuslichen Arbeit macht eine Konservierung des Prüfungsstoffes nicht erforderlich, da die schriftliche Prüfungsleistung der Antragstellerin insoweit bereits vorhanden ist. 38 Im Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstabes hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die im Rahmen der Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung bereits angefertigte und mit "mangelhaft" bewertete Hausarbeit durch andere Prüfer erneut bewertet wird. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin überhaupt ein Anspruch auf Neubewertung zusteht. Zumindest kommt eine Neubewertung durch andere als die mit der ursprünglichen Korrektur befassten Prüfer nicht in Betracht. 39 Eine nach der Feststellung von Bewertungsfehlern erforderlich werdende Neubewertung einer bereits erbrachten Prüfungsleistung erfolgt grundsätzlich durch die Prüfer, die die fehlerhafte Bewertung ursprünglich vorgenommen haben. Dieser Grundsatz trägt der im Prüfungsrecht besondere Bedeutung beanspruchenden Chancengleichheit Rechnung und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, 40 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 314; s. a. Niehues, a. a. O., Rn. 368. 41 Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. 42 Dementsprechend kommt eine Neubewertung durch andere als die ursprünglich mit der Arbeit befassten Prüfer nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkrete Umstände erkennen lassen, dass der einzelne Prüfer befangen ist, er sich etwa schon vor der Neubewertung dahin festgelegt hat, dass für ihn eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt, 43 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 314. 44 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 45 Dass sich die Prüfer - wie von der Antragstellerin vorgetragen - während der Durchführung des Überdenkungsverfahrens in dem Sinne festgelegt haben, dass für sie im Falle der Verpflichtung zu einer Neubewertung ein Abweichen von ihrer früheren Bewertung nicht in Frage kommt, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin die gegenteilige Annahme in der Antragsschrift damit zu begründen sucht, dass eine Festlegung der Prüfer im vorliegenden Fall gegeben [ist], wie gerade die Klage- und Berufungsbegründung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausur zeigt" (Blatt 7 der Gerichtsakten), kann das Gericht diesen Hinweis schon deshalb nicht nachvollziehen, weil weder eine Berufungsbegründung existiert noch Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz die Anfechtung einer Klausur ist. 46 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter anführt, es lägen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Prüfer nicht willens seien, sich bei der erneuten Bewertung von ihren früheren falschen Bewertungsmaßstäben zu lösen, ist es bei dieser Behauptung geblieben. Die Antragstellerin hat etwaige objektive Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere kann allein der Umstand, dass die Prüfer nach erneuter Durchsicht der Hausarbeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie beim Überdenken der im Klageverfahren erhobenen Bewertungsrügen zu dem Ergebnis gelangt sind, eine Änderung der ursprünglichen Bewertung nicht vorzunehmen, die Annahme einer Voreingenommenheit nicht begründen. Denknotwendigerweise kann Ergebnis einer nochmaligen Begutachtung auch die Bestätigung der vorhergehenden Beurteilung sein. Auch sonstige Anhaltspunkte, die eine Befangenheit der Prüfer im oben genannten Sinn begründen könnten, sind nicht erkennbar. Die Prüfer haben sich in ihren Schreiben vom 25. September 2001 (Dr. N), 1. Oktober 2001 (Prof. Dr. T) und 25. Oktober 2001 (Dr. E1) sowie in den während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eingeholten Stellungnahmen vom 31. August 2002 (Dr. N), 4. September 2002 (Prof. Dr. T) und 9. September 2002 (Dr. E1) vielmehr ausführlich mit den einzelnen Einwänden der Antragstellerin beschäftigt, und zwar in einer sachlichen Art und Weise. 47 Bleibt danach auch der Hilfsantrag erfolglos, kommt eine Auslegung dieses Antrages dahingehend, dass die Antragstellerin weiter hilfsweise begehrt, die bereits angefertigte und mit "mangelhaft" bewertete Hausarbeit nochmals durch die ursprünglichen Prüfer bewerten zu lassen, nicht in Betracht. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formulierten Anträge sind insoweit eindeutig und lassen ein anderes als das wörtlich ausgedrückte Begehren nicht erkennen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin um einen mit Prüfungsrecht zur Genüge vertrauten Rechtsanwalt handelt. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Januar 1996, 50 Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anhang zu § 164, Rdn.14, 51 unter Nr. II.35.1 vorgesehenen Betrages für das Studium abschließende Staatsprüfungen, den die Kammer - da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt - halbiert hat. 52