Beschluss
18 L 2660/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0715.18L2660.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Frau R1 wird beigeladen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Frau R1 ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 13. Juli 2003 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO. 3 Der am 14. Juli 2003 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die polizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 13. Juli 2003 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des - ggf. noch einzulegenden - Rechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes - hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom gesetzlichen Regelfall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 7 Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art 8 vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02 9 allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. 10 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, der ausnahmslos und mithin auch für Richter gilt, kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung liegen vor. 11 Von dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. 12 Nach dem von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Vorgang über den Polizeieinsatz in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2003 bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss mit körperlicher Gewalt gegen die Beigeladene vorgegangen ist. Es hatte bereits des Öfteren Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gegeben. An jenem Abend hatte unter Alkoholisierung des Antragstellers ein Streitgespräch zwischen den Eheleuten stattgefunden, in dessen Verlauf der Antragsteller die Beigeladene mit dem Kopf gegen die Türzarge schlug, was eine blutende Wunde am Kopf zur Folge hatte. Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben des (fast 17-jährigen) Sohnes der Beigeladenen, aus den Angaben der Beigeladenen vor Ort und den eigenen Wahrnehmungen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten. 13 Der Sohn der Beigeladenen berichtete den Beamten, dass es bereits in der Vergangenheit des Öfteren zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen sei. Er sei durch den Streit aufgewacht, habe seine verletzte Mutter gesehen und habe deshalb die Polizei alarmiert. Die Beigeladene schilderte die Ereignisse - unter dem unmittelbaren Eindruck der Auseinandersetzung - stark weinerlich. Sie klagte über Schmerzen am Hinterkopf. Die Beamten nahmen die Wunde am Kopf in Augenschein und stellten einen leicht blutenden Riss der Kopfhaut fest. 14 An der Richtigkeit der Einschätzung der Polizeibeamten, dass die Voraussetzungen für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vorgelegen haben, bestehen nach alledem in der Gesamtschau keine ernsthaften Zweifel. 15 Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Antragsteller und die Beigeladene sind den Sachverhaltsfeststellungen der Polizei, die unmittelbar vor Ort unter dem Eindruck des Geschehenen getroffen wurden, zunächst nicht entgegengetreten. 16 Auch am Abend des 13. Juli 2003 sind der Antragsteller und die Beigeladene den Feststellungen der Beamten nicht entgegengetreten. Sie erschienen an jenem Abend um 21.35 Uhr gemeinsam auf der Polizeidienststelle in O (Polizeiinspektion N). Der Antragsteller war nach den Wahrnehmungen der diensthabenden Beamten wiederum deutlich alkoholisiert. Er gab lediglich an, dass er die Maßnahme für nichtig oder rechtswidrig halte und er ihr deshalb nicht Folge leisten wolle. Das ausgesprochene Rückkehrverbot interessiere ihn nicht. Er werde polizeilicher Willkür" nicht Folge leisten. Die Beigeladene wollte sich zu keinem Zeitpunkt äußern. 17 Die Schilderungen der Polizeibeamten erhalten dadurch noch verstärktes Gewicht, dass der Antragsteller seine berufliche Stellung als Richter am Amtsgericht offensichtlich als Druckmittel einsetzte. Er zeigte sich gegenüber den Beamten des Antragsgegners uneinsichtig und wurde aggressiv. Er war zur Zeit des Einsatzes am 13. Juli 2003 um 4.20 Uhr stark alkoholisiert und äußerte sich dahin gehend, dass er kraft Amtes die Gesetzeslage kenne". Er drohte den Beamten mit der Erstattung einer Strafanzeige sowie einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die ausgesprochene Maßnahme erklärte er unter Hinweis auf sein Amt als Richter für unwirksam". Er musste zur Durchführung der Wohnungsverweisung - auf eigenen Wunsch - mit Handfesseln fixiert und aus der Wohnung getragen werden. 18 Die im gerichtlichen Antragsverfahren vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen sind dem gegenüber nicht glaubhaft, denn sie widersprechen sowohl den unmittelbaren Feststellungen der Beamten vor Ort wie auch den Angaben der Eheleute zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes und auf der Wache. Nicht zuletzt sind die Einlassungen untereinander widersprüchlich und nicht in Übereinstimmung zu bringen. 19 Die in der Eidesstattlichen Versicherung" der Beigeladenen vom 14. Juli 2003 aufgestellte Behauptung der Beigeladenen, es sei nur durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zu dem Polizeieinsatz gekommen, ist nicht glaubhaft. Während die Beigeladene darauf abstellt, es habe sich lediglich um Sexpraktiken" gehandelt, die sie nicht näher schildern wolle, haben die Beamten die Beigeladene stark weinerlich wegen vorangegangener - tätlicher - Auseinandersetzungen vorgefunden. Es ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass der Sohn der Beigeladenen unter Verkennung der Umstände die Polizei zu Hilfe gerufen hat. Zum einen ist der Sohn der Beigeladenen fast 17 Jahre alt und damit hinreichend urteilsfähig, zum anderen berichtete er der Polizei, dass es in der Vergangenheit bereits zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Er sei von dem Streit aufgewacht, habe seine verletzte Mutter und den Antragsteller gesehen und daraufhin die Polizei gerufen. 20 Die Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen in der Eidesstattlichen Versicherung" vom 14. Juli 2003, dass es sich lediglich um Sexpraktiken" gehandelt habe, wird zusätzlich durch die Ergänzung zur Eidesstattlichen Versicherung" vom 15. Juli 2003 in Frage gestellt. Die Beigeladene stellt hierin (erstmals) einen völlig neuen Sachverhalt dar, wonach sie sich am Abend des 12. Juli 2003 in einem Gewölbekeller den Kopf gestoßen habe, so dass eine Platzwunde am Hinterkopf entstanden sei. Sie habe abends mit ihrem Ehemann eine Disco aufgesucht; nach ihrer Rückkehr gegen 4.00 Uhr habe dieser noch Musik aufgelegt, die ihr nicht gefallen habe, was zu einem Streitgespräch geführt habe. Ihr Ehemann habe sie in ehelicher Pflichterfüllung" noch im Küchenbereich beruhigt, hierbei sei die Platzwunde am Hinterkopf wieder aufgeplatzt und just daraufhin sei die Polizei erschienen, die die Gesamtumstände verkannt habe. Diese Darstellung ist auf Grund der bisherigen eigenen Einlassungen und des Einsatzberichtes der Polizei unglaubhaft. Das Vorbringen des Antragstellers steht darüber hinaus in deutlichem Widerspruch zur zum Zeitpunkt des Einsatzes erhobenen und mehrfach vorgebrachten Forderung, seine Ehefrau nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)" in ein psychiatrisches Krankenhaus einweisen zu lassen. 21 Die Einschätzung, dass es - insbesondere unter Alkoholeinfluss - bei ehelichen Auseinandersetzungen zu weiteren körperlichen Angriffen des Antragstellers gegen seine Ehefrau kommen könnte, ist deshalb - auch vor dem Hintergrund, dass er am Abend des 13. Juli 2003 ebenfalls alkoholisiert auf der Polizeiwache erschien - nicht zu beanstanden. 22 Bei der Bewertung des Sachverhaltes ist zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen, 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -. 24 Lagen demnach zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der ehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. 25 Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene in der Eidesstattlichen Versicherung" vom 14. und 15. Juli 2003 um Aufhebung der Maßnahmen gebeten hat, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffenen Anordnungen des Antragsgegners hat verzichten wollen. Dies ist unerheblich, da - wie bereits oben ausgeführt - die begründete Befürchtung neuer tätlicher Angriffe besteht. 26 Abgesehen hiervon kann aber der (Ehe-)Partner auch aus Rechtsgründen auf die Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat. 27 BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, a.a.O. 28 Deshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und unverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der (Ehe-)Partner, nicht verfügen kann. 29 Da eine endgültige Sachaufklärung jedenfalls vor Ablauf der befristeten polizeilichen Anordnung nicht möglich erscheint, hält es die Kammer für geboten, zusätzlich eine Interessenabwägung im engeren Sinne vorzunehmen. Dabei sind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. 30 Ist nach allem die angefochtene Maßnahme - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Begrenzung - rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein - befristetes - Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte - u.a. Art 13 GG - und damit gegebenenfalls auch vorübergehende Obdachlosigkeit des von ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Die mit einer Wohnungsverweisung für den Verwiesenen verbundenen Unannehmlichkeiten sind unter Abwägung mit den Interessen der vor körperlichen Übergriffen zu schützenden Person regelmäßig zu vernachlässigen. 31 Im Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 250,- Euro gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht in erster Linie vieles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, wobei aus Sicht des Gerichts die Höhe des konkret angedrohten Betrages im Licht der betroffenen Rechtsgüter im unteren Bereich liegt. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vom Antragsteller offenkundig offenbarte Uneinsichtigkeit; denn wenn er laut polizeilichem Vermerk vom 14. Juli 2003 erklärt, das polizeiliche Rückkehrverbot interessiere ihn nicht, zeigt das eine nicht zu akzeptierende Grundeinstellung gegenüber polizeilichen Maßnahmen, die ihre Grundlage in rechtsstaatlich verfassten Regelungen finden. Das ist weder allgemein und insbesondere nicht bei Richtern hinzunehmen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. 34