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Urteil

1 K 7208/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0722.1K7208.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 1996 und 1998 in Düsseldorf/Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige. Ihre Eltern sind albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Das Asylfolgeverfahren der Eltern ist seit dem 10.02.2000 rechtskräftig abgeschlossen (Az.: 0 0 000 000 - 000). 3 Die Kläger beantragten am 25.01.2000 die Anerkennung als Asylberechtigte. Es wurden keine individuellen Gründe geltend gemacht. 4 Mit Bescheid vom 23.09.2002 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. 5 Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staat an, in den die Kläger einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6 Der Bescheid wurde den Klägern am 03.10.2002 zugestellt. 7 Die Kläger haben am 09.10.2002 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. 8 Mit Gerichtsbescheid vom 10.06.2003 hat das erkennende Gericht die Klage abgewiesen, woraufhin die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2003 am 30.06.2003 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben. 9 Ergänzend tragen sie nunmehr vor, dass sie als Ashkali im Kosovo weiter ausgegrenzt und verfolgt würden und dort keinerlei Chancen hätten. 10 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2003, 11 ein Sachverständigengutachten von amnesty international einzuholen, welches ergeben wird, dass die Volksgruppe, zu der die Kläger gehören, in der ehemaligen Heimat keinerlei Lebensgrundlage mehr hat und insbesondere es nicht sichergestellt ist, dass die medizinische Versorgung tatsächlich aufrecht erhalten werden kann und die Kläger Zugang zu dieser medizinischen Versorgung erhalten werden. 12 Diesen Antrag sah das Gericht als Beweisantrag an und lehnte ihn mit Beschluss vom 22.07.2003 in der mündlichen Verhandlung ab. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.09.2002 zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 15 Die Beklagte beantragt schriftlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war abzulehnen. Nach der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren analog anzuwenden ist, kann ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Das ist der Fall, wenn dem Gericht bereits durch amtliche Auskünfte ihres Auswärtigen Amtes oder Berichte sonstiger sachkundiger Stellen die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist. Die Einholung weiterer gutachterlicher Stellungnahmen steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ermessen des Gerichts 20 siehe dazu Urteil vom 15.10.1985, 9 C 3.85 . 21 Nach Maßgabe dessen sieht sich das Gericht nicht zur Einholung einer weiteren Auskunft veranlasst. Dem Gericht liegen schon zahlreiche Erkenntnisse - auch jüngeren Datums - bezüglich der Lage der Ashkali im Kosovo vor (vgl. Erkenntnisliste; Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration Serbien und Montenegro, Kurzinformation, Die aktuelle Lage der Minderheiten im Kosovo vom Mai 2003; Artikel der A im Amnestie Journal 7/2003 Gefangen im eigenen Heim). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens drängt sich dem Gericht nicht auf, weil es auf Grund der vorbezeichneten Erkenntnisse über die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde bereits verfügt. 22 Die Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen. 25 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 26 Auch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen. 27 BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.. 28 Sind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, wie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von Rechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll 29 vgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen Verfolgung. 30 Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. 31 Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, obwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt. 32 Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 -. 33 Dabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von jedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden kann 34 vgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71). 35 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 36 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.. 37 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 38 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6. 39 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht gegeben. Diesbezüglich wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet, da das Gericht der Begründung in dem angefochtenen Bescheid folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 40 Die Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind ebenfalls nicht gegeben. 41 Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage droht den Klägern bei Rückkehr in ihre Heimat nicht durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret- individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. 42 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. 43 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen. 44 BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 - 45 Den Klägern konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46 Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. 47 Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f. 48 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine derartige extreme Gefahrenlage selbst dann nicht prognostiziert werden, wenn sämtliche dem Ausländer drohende Gefahren in die Prognose eingestellt werden. 49 BVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 9 B 866.99 -; OVG NRW, Urteil vom 28.6.2000 - 1 A 1462/96.A -. 50 Es wird zwar nicht verkannt, dass die Lage der Ashkali im Kosovo nach wie vor nicht zufrieden stellend ist. Es besteht aber keine derart extreme allgemeine Gefahrenlage, dass die Kläger bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würden. Die Sicherheitslage verbesserte sich für die Ashkali im Kosovo in den letzten Jahren deutlich. Die Situation der Ashkali kann in bestimmten Gebieten weit gehend als ungefährlich eingestuft werden. Die Bezirke Prizren, Suva Reka, Rahovec, Gjakove, Pec, Podujevo, Ferizaj und Vushtrri werden als relativ sicher angesehen. Die Ashkali machen seit längerem in diesen Regionen keine wesentlichen Sicherheitsprobleme mehr geltend 51 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro, Kurzinformation, „Die aktuelle Lage der Minderheiten im Kosovo", Stand Mai 2003. 52 Darüber hinaus geht auch die UNMIK mittlerweile davon aus, dass grundsätzlich eine Rückführung der Ashkali in den Kosovo in bestimmte Orte möglich ist 53 siehe Memorandum of Understanding zwischen dem Innenminister der Bundesrepublik Deutschland Otto Schily und dem Special Representive of the Secretary-General of the United Nations for Kosovo Michael Steiner vom 31.03.2003 und Mitteilung der UNMIK an das Bundesministerium des Innern vom 28.03.2003. 54 Es ist den Klägern auch zuzumuten, sich mit ihren Eltern an einem der oben genannten oder auf der Liste der UNMIK befindlichen Orte niederzulassen, auch wenn die Eltern der Kläger aus Vojnovic bzw. Pristina stammen da für sie dort eine sog. inländische Fluchtalternative besteht. 55 Die medizinische Grundversorgung für Ashkali im Kosovo ist grundsätzlich gesichert. 56 Vgl. dazu Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März 2003, S. 13 ff. 57 Die medizinische und medikamentöse Behandlung in einem Krankenhaus im Kosovo ist bis auf einen geringen Eigenbetrag kostenfrei. 58 Siehe Deutsches Verbindungsbüro im Kosovo, Auskunft vom 13.02.2002 an das VG Frankfurt a.M., RK 516.80, auch zitiert in Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März 2003, S. 13. 59 Kinder unter 5 Jahren sind von der Zahlungspflicht befreit. 60 Siehe Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März 2003, S. 16. 61 Angehörige der Ashkali erhalten grundsätzlich die gleiche medizinische Versorgung wie Kosovo-Albaner. 62 Siehe Deutsches Verbindungsbüro im Kosovo, Auskunft vom 13.05.2002 an das VG Hannover, RK 516.80, auch zitiert in Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro, 9. Gesundheitswesen, Stand März 2003, S. 13. 63 Die Kläger haben nicht vorgetragen, an einer speziellen Erkrankung, die eine besondere Behandlung bedürfte, zu leiden. 64 Ist der Asylantrag der Kläger mithin vom Bundesamt zu Recht abgelehnt worden, sind die Kläger zur Ausreise binnen einer Frist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet. Abschiebungsandrohung und Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711. 67