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Gerichtsbescheid

17 K 113/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0725.17K113.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte am 19. November 1999 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin Frau X. Diesen Antrag lehnte die Hauptfürsorgestelle (heute Integrationsamt) des Beklagten mit Bescheid vom 17.11.1999 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2000 Widerspruch ein. 3 Unter dem 16.08.2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der Arbeitsvertrag mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist und stellte Kostenantrag nach § 63 SGB X. Dazu wird geltend gemacht, die Hauptsache sei erledigt und der Beklagte habe die Kosten zu tragen, da der die Zustimmung verweigernde Bescheid rechtswidrig gewesen sei. 4 Der Beklagte bat mit Schreiben vom 21. August 2000 um Mitteilung ob der Widerspruch vom 10.03.2000 zurückgezogen werde, da das Arbeitsverhältniss zwischenzeitig durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. 5 Eine Kostenentscheidung käme nur dann in Betracht, wenn der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Im vorliegenden Fall werde über den Widerspruch jedoch nicht mehr entschieden. 6 Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 28.08.2000, dass der Widerspruch nicht zurückgenommen werden müsse, weil sich der Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt habe. In solchen Fällen müsse im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung inzidenter die Frage geprüft werden ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2000 wies der Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle den Widerspruch zurück, da er mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. 8 Im dem Widerspruchsbescheid wird im Übrigen ausgeführt: 9 Die Versagung der Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sei ein privatrechtsgestaltener Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Sie stelle eine öffentlich rechtliche Verbotsschranke dar, deren Anordnung den Zweck habe, bereits im Vorfeld der beabsichtigten Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen und eine mit dem Schutzzwecken des Gesetzes unvereinbarer Kündigung präventiv zu verhindern. Die hier ursprünglich gegebene Belastung des Widerspruchsführers durch die versagende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle sei dadurch nachträglich entfallen, dass dieser so genannte privatrechtsgestaltene Verwaltungsakt auf Grund der rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ins Leere gehe. Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs kann er die ihm ursprünglich zugedachte Regelungswirkung nicht mehr entfalten. Somit bedarf es nicht mehr der Wahrnehmung des spezifischen Schutzinteresses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers. Dadurch entfällt zugleich die Notwendigkeit, ein auf die Erlangung der Zustimmung gerichtetes Widerspruchsverfahren weiter zu betreiben. Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Widerspruchsverfahren und gibt der Widerspruchsführer keine eine Sachentscheidung im Übrigen beendende Erklärung ab, so ist der Widerspruch mit der entsprechenden Kostenfolge als unzulässig zurückzuweisen. 10 Die Kostenentscheidung erfolge gemäß § 63 SGB X. Danach würden Kosten nur erstattet, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei, demnach könnten Kosten nicht erstattet werden. 11 Der Kläger hat am 08.01.2001 Klage erhoben und macht geltend: 12 Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Sachentscheidung gegen den Ausgangsbescheid nicht mehr erforderlich sei und auch nicht mehr rechtens wäre, weil die Hauptsache erledigt sei. Nach verbreiteter Meinung sei in solchen Fällen § 161 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden. 13 Eine verfahrensbeendende Klärung sei nicht erforderlich. Das Widerspruchsverfahren sei einzustellen gewesen. Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid sei der Kläger beschwert; denn durch die Zurückweisung des Widerspruchs werde der Eindruck erweckt, der erledigte Ablehnungsbescheid sei bestandskräftig geworden. Der Widerspruchsbescheid sei daher in jedem Falle aufzuheben. 14 Der Beklagte hätte aber nach § 63 SGB X eine so genannte Kostengrundentscheidung treffen müssen. Dazu sei ein Antrag nicht erforderlich, weil die Kammer im vorliegenden Fall ohnehin über die Kosten zu entscheiden habe. Diese Entscheidung umfasse jedoch nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Diese sei aber angesichts der Komplexität des Verfahrens ohnehin gegeben. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, 16 1. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 01.12.2000 zu verpflichten, ihm die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. 17 2. 18 3. festzustellen dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war. 19 4. 20 Der Beklagte beantragt: 21 Die Klage abzuweisen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Das Gericht entscheidet nach Zustimmung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, § 84 Abs. 1 VwGO. Dabei wertet die Kammer die vorliegende Klage entgegen dem in der Klageschrift enthaltenen Anfechtungsantrag als Verpflichtungsklage. Ausweislich der Ausführungen in der Klageschrift ist das Begehren des Klägers auf eine Erstattung seiner Kosten im Verwaltungsvorverfahren gerichtet. Dies erfordert soweit die Behörde die Erstattung ablehnt, gegebenenfalls mit der Verpflichtungsklage zu erstreitende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde, nämlich -erstens- eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten, - zweitens- ein in dieser Kostenentscheidung enthaltener Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war und schließlich - drittens - die Festsetzung der zu erstattenden Kosten 25 vgl. die zum VwVfG ergangene Entscheidung des BVerwG, Urt. v.20.05.1987 - 7 C 83/84, NJW 1988,87. 26 Die - hier allerdings gegen den Widerspruchsausschuss bei dem Beklagten zu richtende -Verpflichtungsklage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Kosten. 27 Nach § 68 Abs. 1 S.1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eine Rechtsanwaltes im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch nicht zu. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg, weil der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein - Westfalen, wonach die auf Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten gerichtete Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien nach der Zustimmung einvernehmlich beendet wurde, 28 OVG NRW, Urt. vom 23.09.1996 - 24 A 4887/94 -. 29 Die Grundsätze dieser Entscheidung hat der Beklagte zutreffend, wie sich aus den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid ergibt, auf den hier vorliegenden Fall angewandt. Mit der einvernehmlichen Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin ist der Ausgangsbescheid über die Versagung der Zustimmung gegenstandslos geworden und hat sich damit erledigt. Eine Aufhebung des Ausgangsbescheides im Widerspruchsverfahren kam deshalb nicht in Betracht. 30 Da der Ausgangsbescheid sich erledigt hatte, konnte eine die Erstattungspflicht des Beklagten voraussetzene stattgebende Entscheidung über den Widerspruch nicht mehr ergehen. Fehlt eine solche Entscheidung ist es nicht möglich, die im Vorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gem. § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X zu erstatten. 31 OVG NRW , Urt. v. 23.09.1996 a.a.O. 32 Das Bundesverwaltungsgericht vertritt für die mit § 63 SGB X insoweit vergleichbare Vorschrift des § 80 VwVfG die Auffassung, dass diese Vorschrift die Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren abschließend regelt und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift oder der Kostenregelungen der §§ 154 ff. VwGO, insbesondere des § 161 Abs. 2 VwGO nicht zulässig ist. 33 BVerwG, Urt. v. 15.11.1981 - 6C 121/80. 34 Dem schließt das Gericht sich an mit der Folge, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch eine Kostenerstattung in anloger Anwendung der Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO - Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der bisherigen Sach - und Rechtslage - nicht in Betracht kommt. 35 Schließlich hätte auch eine Fortsetzungsetzungsfeststellungsklage gem. §113 Abs. 1 S. 4 VwGO mit dem Ziel, die nach Auffassung der Klägerseite bestehende Rechtswidrigkeit des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides feststellenzulassen, um gegebenenfalls die Kostenerstattung über einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten zu realisieren, ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht folgt auch hier der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, das bei derartigen Klagen das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. 36 BVerwG, Urt. v.20.01.1989 -8 C 30.87- 37 Der die Kündigungszustimmmung versagende Bescheid hatte sich hier bereits vor Klageerhebung erledigt, wie aus den Gegebenheiten ersichtlich und im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. ist 38 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S.2 VwGO.