Urteil
19 K 8067/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0728.19K8067.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Änderung seines Ablehnungsbescheides vom 22. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001 verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Behandlungskosten im K in X für die Dauer eines Jahres zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin erstrebt eine Legasthenie-Behandlung" durch das K in X. 3 Sie ist am 00. August 1988 geboren worden. Die Mutter (Jg. 1958) ist Schulsekretärin, der Vater (Jg. 1959) ist bei der M in E tätig. Zur Familie gehört noch die ältere Schwester G3, geb. am 00. Januar 1987. 4 In der Grundschulzeit besuchte G eine Montessori-Klasse. Eine Legasthenie wurde dort nicht erkannt. Der Mutter fiel nur das schleppende" Lesen- und Schreibenlernen der Klägerin auf. Auf dem Gymnasium, das die Betroffene auf Empfehlung der Grundschule besucht, kam es Ende der 5. / Anfang der 6. Klasse zu deutlichen Schwierigkeiten beim Umgang mit Texten. Das es sich hierbei um eine Legasthenie handeln könnte, erkannte die Mutter auf Grund von Angaben der Schwiegermutter, ihr Ehemann sei als Kind Legastheniker gewesen. 5 Auf Grund der sich entwickelnden Probleme legte die Schule einen Wechsel in eine andere Schulform nahe. Nach Angaben der Mutter fraß die Klägerin ihren Frust in sich hinein," schließlich wog sie 90 kg bei einer Körpergröße von 165 cm. Von ihren Mitschülern und von ihrer Schwester wurde sie - ebenfalls nach Schilderung der Mutter - wegen der Körperfülle und der Defizite im Lese-Rechtschreibbereich gehänselt, sodass sie sich immer mehr abschloss. 6 Bei der Suche nach Hilfen für ihre Tochter suchte die Mutter mit dem Mädchen im Februar 2001 den Schulpsychologischen Dienst des Beklagten (Dipl.-Psych. G4) auf. Herr Felten stellte erhebliche Rechtschreibprobleme" fest und kam auf Grund seiner Untersuchungen zu der Diagnose Lese-Rechtschreibschwäche" (Beiakte Heft 1 Bl. 11 und 12). 7 Etwa Anfang April 2001 stellte die Mutter G in der Praxis des Kinder- und Jugendpsychiaters H in E vor. Zu einer Behandlung dort kam es in der Folgezeit nicht, weil sich das nötige Vertrauensverhältnis nicht herstellen ließ. 8 Im Schulbereich stieß die Mutter bei der Suche nach Hilfen durchgängig auf Ablehnung. Der damals amtierende Direktor der besuchten Schule, des Gymnasiums K1, erklärte, es könne kein LRS-Kurs eingerichtet werden, weil keine Kinder mit dieser Schwäche bekannt seien. Die übergeordneten Instanzen verwiesen jeweils an die anderen Stellen. Die Krankenkasse der Familie, die C, lehnte unter dem 31. Juli 2001 eine LRS-Therapie ab, weil es sich bei der Legasthenie nicht um eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handele und die notwendige Förderung zum Aufgabenbereich der Schule gehöre. 9 Am 8. August 2001 wandte sich die Mutter telefonisch an den Beklagten mit dem Anliegen, das Jugendamt solle die Therapie gemäß § 35a SGB VIII übernehmen. Der von der Behörde angeforderte schriftliche Antrag ging am 15. August 2001 bei dem Beklagten ein. 10 Der Beklagte lehnte den Antrag durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 22. August 2001 unter Hinweis auf die vorrangige Verpflichtung der Schule ab. 11 Die Eltern legten hiergegen am 13. September 2001 Widerspruch ein mit der Begründung, eine entsprechende Hilfe werde von der Schule nicht angeboten. Beigefügt waren ein Angebot des K über 330,00 DM / Monat für eine Förderung von einer Wochenstunde in einer Zweiergruppe, außerdem eine Bescheinigung des Gymnasiums K1 vom 11. September 2001 dahingehend, man sei aus schulorganisatorischen Gründen" im Augenblick nicht in der Lage, einen LRS-Kurs einzurichten. 12 Unter dem 10. Oktober 2001 bestätigte Herr G4 dem Jugendamt im Rahmen einer telefonischen Nachfrage, dass es sich bei G um einen schweren Fall der Legasthenie handele. 13 Durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Klägerin den Versuch unternehmen müsse, ihre Ansprüche ggf. über ein gerichtliches Eilverfahren gegenüber dem Schulbereich durchzusetzen. 14 Der Widerspruchsbescheid wurde den Eltern am 13. November 2001 zugestellt. 15 Daraufhin haben sie für die Klägerin am 12. Dezember 2001 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 28. März 2002 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens begründet haben. Beigefügt war der Begründung ein ärztlicher Bericht des H vom 27. Februar 2002, wonach der Genannte bei der Klägerin eine Außenseitersituation" und den Verdacht einer Selbstwertstörung" festgestellt hat (Ge-richtsakten Bl. 25/26). Außerdem legten die Eltern ein fachärztliches Attest der Nerven-ärztin FrauC1 aus E vom 19. März 2003 vor (Gerichtsakten Bl. 27/28), in welchem es heißt, auf Grund der Legasthenie sei es nunmehr zu Defiziten des Selbstwertgefühls und zu einer latenten Angstsymptomatik gekommen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Behandlungskosten im K, X, für die Dauer von zwei Jahren zu bewilligen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er vertritt weiterhin insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 - die Auffassung, die Klägerin müsse wegen ihrer Legasthenie vorrangig die Schulverwaltung in Anspruch nehmen. 21 Die Kammer hat am 8. April 2002 einen eingehenden Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Verlauf Herr G4 eingehend angehört worden ist. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen (Gerichtsakten Bl. 50 ff.). 22 Entsprechend der Empfehlung des Gerichts ließen die Eltern die Klägerin von einer Pädaudiologin, und zwar von Frau T aus L, untersuchen. Ausweislich des Berichts vom 14. September 2002 wurden jedenfalls keine stark auffälligen pädaudiologisch-audiometrische Befunde erhoben (Gerichtsakten Bl. 66/67). 23 Seit Mai 2002 stand die Klägerin bei der mit dem K kooperierenden Diplompsychologin Frau T1 in X zu Lasten der C in psychotherapeutischer Behandlung (Verhaltenstherapie), wobei die LRS-Problematik mangels Finanzierung durch die Krankenkasse nur geringfügig aufgefangen" werden konnte, im wesentlichen durch eine Desensibilisierung und strukturierte angeleitete häusliche Übungen. In dem Behandlungsplan der Frau T1 vom 11. Juni 2002 heißt es abschließend (Gerichtsakten Bl. 68): 24 Von daher wird im Verlauf der Therapie zu klären sein, inwieweit eine LRS- Therapie im K notwendig sein wird. Dort steht G auf jeden Fall bereits auf der Warteliste." 25 Zu der vom Gericht in dem Erörterungstermin ebenfalls angeregten neuen Überprüfung des Falles durch Herrn G4 kam es nicht, weil sich der Genannte wegen seiner Einbindung in die Behörde des Beklagten hierzu außer Stande sah (Gerichtsakten Bl. 65). 26 In der Folgezeit sind die Beteiligten bei ihren bereits zuvor eingenommenen Standpunkten verblieben. Die Klägerseite macht zusätzlich geltend, dass in Zukunft ggf. eine teilstationäre Maßnahme" (Privatschule)" oder eine stationäre Maßnahme (Internat)" erforderlich werden könnte. Der Beklagte hat Kopie eines Anschreibens des Gymnasiums K1 vom 10. September 2002, gerichtet an die Bezirksregierung in E, vorgelegt, in dem es unter Hinweis, dass die Schule LRS-Kurse nicht anbiete, weiter heißt: 27 Wir begrüßen ausdrücklich, dass unsere Schülerin G an LRS-Kursen an einem Förderinstitut in X teilnimmt. Erfreuliche Lernfortschritte sind deutlich erkennbar." 28 Der Beklagte hat die Klassenlehrerin, FrauL1, zu einer formularmäßigen fachlichen Stellungnahme der Schule veranlasst, welche die Genannte unter dem 17. Februar 2003 ausgefüllt hat (Gerichtsakten Bl. 86-88). 29 In dieser Stellungnahme wird auf entsprechende Fragen angegeben, G besuche das Gymnasium seit dem Schuljahr 1999/2000, besondere Verhaltensweisen des Kindes seien nicht beobachtet worden, das Mädchen sei gut in die Schulklasse integriert, der Kontakt zwischen Schule und Eltern sei normal, die Benutzung eines Laptops im Deutsch-unterricht sei abgesprochen, leistungsmäßig sei G mittleres / unteres Mittelmaß. 30 Frau L1 bezeichnet die Leistungen in Englisch als unterdurchschnittlich, in Mathematik als durchschnittlich und in Deutsch als zwischen unterdurchschnittlich und durchschnittlich angesiedelt. 31 Als Stärke" gibt die Lehrerin an, G lasse sich nicht entmutigen, zu Schwächen" heißt es: Rechtschreibschwierigkeiten, aber auch Probleme, Strukturen zu erkennen und zu transferieren." 32 Die Frage nach Teilleistungsstörungen wird unter Bezug auf die Testergebnisse des Schulpsychologischen Dienstes vom März 2001 bejaht. 33 Zur Frage nach durchgeführten zusätzlichen besonderen Unterstützungsmöglichkeiten innerhalb des Klassenunterrichts, der Schule bzw. des Bereichs des Staatlichen Schul-amtes schreibt Frau L1: Schule hat keine Möglichkeiten in Kl. 8." 34 Die Klägerin tritt dem entgegen. In formeller Hinsicht bezweifelt sie, dass der Beklagte berechtigt sei, ohne Zustimmung des Gerichts" eine solche Erklärung einzuholen. Inhaltlich stellen sie u.a. die Kompetenz der Schule in Abrede, die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII zu beurteilen. 35 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, welcher Behandlung und Förderung die Klägerin auf Grund ihrer Legasthenie und der Folgeerscheinungen bedarf, durch Vernehmung der Klassenlehrerin, Frau L1, und der behandelnden Diplompsychologin, Frau T1, als sachverständige Zeuginnen, wobei Frau T1 zusätzlich zu der Frage gehört worden ist, in welcher Hinsicht die Fördermaßnahmen im K dem Legasthenieerlass vom 19. Juli 1991 entsprechen und in welcher Hinsicht sie sich von den im Erlass vorgesehenen schulischen Maßnahmen unterscheiden. 36 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juli 2003 verwiesen. 37 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Leistung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dagegen rechtmäßig. 40 Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe ist § 35 a SGB VIII in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Neufassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Denn bereits der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Eltern ist im August 2001, somit nach Inkrafttreten der Neufassung, gestellt worden. 41 Ausnahmsweise kommt vorliegend als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nur der Tag der mündlichen Verhandlung in Betracht. Zwar ist im Jugendhilferecht - ebenso wie im Sozialhilferecht - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Hiervon ist aber jedenfalls dann eine Ausnahme geboten, wenn die streitige Maßnahme im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht begonnen hat, aber kurz bevorsteht. Der Rückgriff auf einen früheren Zeitpunkt würde zumal im Jugendhilferecht - weil die zwischenzeitliche, meist erhebliche Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen nicht angemessen berücksichtigt werden könnte - in der Regel zu den aktuellen Verhältnissen nicht entsprechenden Entscheidungen führen und damit entweder den Rechtsschutz unzulässigerweise mindern oder umgekehrt die Behörde nicht im Einklang mit der materiellen Rechtslage belasten. 42 Die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII liegen in der Person der Klägerin vor. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf die erstrebte Legasthenietherapie. 43 Im Einzelnen: 44 Der Tatbestand des § 35 a Abs. 1 SGB VIII neuer Fassung ist in Fällen der vorliegenden Art nach wie vor dreigliedrig: Die Legasthenie muss dazu führen, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, und dass daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 45 Bei der Klägerin liegt eine Legasthenie in schwerer Ausprägung vor. Das war bereits 2001 von dem in der Schulpsychologischen Beratungsstelle des Beklagten festgestellt worden und wird von allen Fachleuten, die sich seither mit der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt beschäftigt haben, nicht in Zweifel gezogen. Zuletzt haben die eingehenden und sehr plastischen Aussagen der beiden sachverständigen Zeuginnen, die Lehrerin Frau L1 und die Diplompsychologin Frau T1, in der mündlichen Verhandlung eindeutig bestätigt, dass die schwere Legasthenie bei dem Mädchen nach wie vor besteht. So weist sie insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Latein trotz guter allgemeiner Intelligenz die für Legastheniker typischen Schwächen auf. Gleiches gilt für das Fach Mathematik, wenn es um das Verständnis von Textaufgaben geht. Die genannten Defizite hat Frau T1 bei ihren diagnostischen Abklärungen - zuletzt noch in einem Test kurz vor der Verhandlung - ebenfalls vorgefunden. 46 Die Legasthenie hat sodann dazu geführt, dass die seelische Gesundheit des Mädchens länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. 47 Dies wird bereits in den ärztlichen Berichten des Herrn H vom 27. Februar 2002 sowie der Frau C1 vom 19. März 2002 überzeugend dargestellt. Danach war die Klägerin auf Grund der Legasthenie im Laufe der Jahre in eine Außenseitersituation geraten; gleichzeitig war es deshalb zu Defiziten des Selbstwertgefühls sowie zu einer latenten Angstsymptomatik gekommen. Die Mutter hat in Übereinstimmung damit berichtet, ihre Tochter habe sich immer mehr abgekapselt und den Kummer geradezu in sich hineingefressen", sodass sie stark übergewichtig geworden sei. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 48 Die Klassenlehrerin, Frau L1, hat in der Sitzung von einer unwilligen Reaktion auf die Ankündigung eines Lückendiktats und von Ängsten der Schülerin berichtet. Die Psychologin, Frau T1, hat bei ihrer Vernehmung auf die recht früh aufgetretene und inzwischen verfestigte Angstkomponente hingewiesen, die sich zudem inzwischen zu generalisieren begonnen habe. 49 Die nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Frau T1 lediglich vorgeschaltete, nunmehr auslaufende Verhaltenstherapie hat - wie sich zudem aus der sorgfältig vorbereiteten Aussage der Klassenlehrerin ergab - die Legasthenie und die sich daraus ergebenden seelischen Probleme nicht etwa beseitigt. Mit einer - erneuten - Verschlimmerung ist zu rechnen, wenn eine Aufarbeitung unterbleibt. 50 Die auf der Legasthenie beruhenden seelischen Probleme führen letztlich dazu, dass die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, und - unabhängig davon -, dass eine weitere Beeinträchtigung in Zukunft zu erwarten ist. 51 Auf Grund der Außenseitersituation, der Selbstwertstörung und der Ängste war es bereits zu einschlägigen Folgen - einer Abkapselung - gekommen. Diese Folgen dürften durch die Verhaltenstherapie lediglich gemindert worden sein. Eine nicht behandelte Legasthenie würde - und das ist letztlich entscheidend - in der Zukunft zu einem schulischen Scheitern führen, weil die Klägerin den Anforderungen in Kernfächern - Deutsch, Fremdsprachen und letztlich auch Mathematik und Naturwissenschaften - nicht gewachsen wäre. Dass ein schulisches Scheitern im Zusammenhang mit Selbstwertstörungen und Ängsten sowie der Unfähigkeit, angemessen mit schriftlichem Material umzugehen, einen jungen Menschen daran hindert, seinen Platz in der Gesellschaft einzunehmen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. 52 Da die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Person der Klägerin vorliegen, hat sie dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe. Ihr ist unter den konkreten weiteren Umständen des Falles - zunächst - eine Therapie von der Dauer eines Jahres im K in X zuzusprechen. 53 Allerdings hält das Gericht daran fest, dass gemäß § 10 SGB VIII schulische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor der Jugendhilfe haben, und dass die Betroffenen regelmäßig versuchen müssen, ihre Ansprüche gegen die Schulverwaltung durch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren präsent zu machen," wenn - wie hier - die Schulverwaltung die entsprechende Leistung verweigert, 54 vgl. zu beiden Fragen Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 - , ZfJ 2001, 196 = NWVBl 2001, 362. 55 Keinesfalls reicht es aus - wie es die Klägerin versucht hat - , lediglich darzulegen, sie sei bei den Schulbehörden geradezu vor die Wand gelaufen," und bloße Bescheinigungen der Schulleiter mit dem Inhalt einzureichen, die Schule könne entsprechende Kurse nicht anbieten, man sei daher über außerschulische Angebote in hohem Maße erfreut. Das Gericht betont nochmals, dass die Schulverwaltung insgesamt mit einem solchen Verhalten ihren verfassungsrechtlich gebotenen Verpflichtungen, den schulischen Mindeststandard zu sichern, eindeutig nicht entspricht. 56 Die Klage muss jedoch teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - Erfolg haben, weil derzeit die dem verfassungsrechtlichen Mindeststandard entsprechenden Maßnahmen der Schulverwaltung, würden sie tatsächlich angeboten, im Rechtssinne ungeeignet wären, die bei der Klägerin bestehenden Defizite aufzuarbeiten. 57 Die Beweisaufnahme hat hierzu ergeben, dass das Mädchen im ersten halben Jahr eine Einzel- oder Zweiermaßnahme benötigt, wobei einer Therapie zu zweit nur aus psychologischen Gründen der Vorzug zu geben wäre, weil die Betroffene dann ständig vor Augen hätte, dass sie mit ihren Problemen nicht allein steht. Später könnte sie dann voraussichtlich in einer Gruppe von drei bis vier Kindern arbeiten. Dies hat Frau T1 als sachverständige Zeugin nachvollziehbar bekundet. Ausgehend von ihren eigenen Überprüfungen, deren Ergebnisse mit dem Akteninhalt im Übrigen in Einklang stehen, hat sie dargelegt, dass sich die Legasthenie und ihre Folgen bei der Klägerin im Laufe der Jahre erheblich verfestigt haben, und dass erhebliche Defizite in vier Regelbereichen aufgearbeitet werden müssen. Daraus folgt nahezu zwangsläufig die Notwendigkeit einer Einzel- oder Zweiermaßnahme, weil in einer größeren Gruppe eine gezielte Arbeit an den individuellen Problemen der Klägerin und ein Eingehen auf die individuelle Situation in dem erforderlichen Umfang nicht möglich wäre. 58 Dieser im Übrigen einleuchtenden Aussage ist der durch den Diplom- Psychologen Herrn G4 fachlich beratene Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. 59 Demgegenüber hätte die Schulverwaltung als Mindeststandard, der ggf. durchgesetzt werden könnte, nur Fördergruppen einzurichten, die im Regelfall sechs bis zehn Schüler umfassen sollen und - wenn es das Erreichen des Förderziels erfordert - auch kleiner sein können. Das Gericht hat insoweit keine Bedenken, hinsichtlich der Anforderungen der Regelung zu Rdnr. 3.3 in dem einschlägigen Runderlass des Kultusministeriums des Landes NRW vom 19. Juli 1991 betr. die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS), abgedruckt in der aktuellen Fassung in BASS 2002/2003 unter Nr. 14-01 Nr. 1, zu folgen. Danach kann eine Einzel- oder Zweiermaßnahme regelmäßig nicht verlangt werden. Zur Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, dass dies nur für Fälle gilt, in denen aus der Person des Schülers eine solche Intensivmaßnahme erforderlich wird. 60 Damit erweist sich die Förderung, die aller Voraussicht nach von der Schule verlangt werden könnte, in der ersten Phase der Therapie als ungeeignet, weil unzureichend. 61 Die Klage ist jedoch aus der maßgeblichen heutigen Sicht nicht bezüglich des gesamten Klagezeitraums von zwei Jahren, sondern lediglich bezüglich eines Jahres begründet. Die sachverständige Zeugin Frau T1 hat hierzu bekundet, eine Einzel- oder Zweiermaßnahme sei jedenfalls für das erste halbe Jahr erforderlich, später könnten es dann voraussichtlich drei bis vier Kinder sein, die aber von den Anforderungen her genau zueinander passen müssten. Auch diesem gut nachvollziehbarem Ergebnis ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Eine Gruppe der letztgenannten Art zusammenzustellen könnte die Schulverwaltung aber nicht verpflichtet werden. 62 Wie sich die Situation in einem Jahr, d.h. nach Ablauf des nunmehr beginnenden Schuljahres, darstellen wird, lässt sich derzeit nicht übersehen. Möglicherweise reicht für eine zweite Phase eine schulische Förderung aus, die dann rechtzeitig von der Klägerin, ggf. in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, eingefordert werden müsste. Hierzu wäre von dem Beklagten vor dem Ende des Schuljahres ein Hilfeplanverfahren durchzuführen. Falls die Klägerin und ihre Eltern zu Recht auf die schulische Leistungsverpflichtung verwiesen werden, diese aber nicht in der gebotenen Weise durchsetzen wollen, bleibt ihnen nur die Möglichkeit, die Therapie im K auf eigene Kosten fortzusetzen. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 64