Urteil
1 K 2912/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0801.1K2912.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Fraktion im beklagten Rat mit drei Ratsmitgliedern. Für den Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss ist für sie Herr I als sachkundiger Bürger stellvertretendes Ausschussmitglied (so genannter stellvertretender sachkundiger Bürger). Er ist sonst in keinem Ratsausschuss Mitglied. In der Hauptsatzung der Stadt N in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.11.1999 (Amtsblatt Nr. 24/1999) (HS) zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 17.12.2002 heißt es in § 12 Abs. 2 : Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO." In § 12 Abs. 4 HS wird die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, auf fünfzehn pro Jahr beschränkt. Mit Schreiben vom 01.03.2001, Eingang beim Bürgermeister der Stadt N am 13.03.2001, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, dem sachkundigen Bürger I für seine Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 38,- DM pro Sitzung zu zahlen. In einer vergleichbaren Angelegenheit gab der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund am 30.08.2000 eine Stellungnahme ab (Az.: I/2 020-08-45/1 wo/ka), die der Bürgermeister der Stadt N zur Prüfung der Angelegenheit heranzog. Darin wird ausgeführt, der Sitzungsgeldanspruch für stellvertretende sachkundige Bürger, die in keinem Ausschuss ordentlichen Ausschussmitglied sind und in Ermangelung eines Vertretungsfalls auch nicht als Vollmitglied" eines Ausschusses an einer Fraktionssitzung teilnehmen, sei nur unter engen Voraussetzungen gegeben. Anspruchsgrundlage sei § 45 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Zwar erfasse diese Vorschrift den Fall des stellvertretenden sachkundigen Bürgers nicht, in der Kommentarliteratur werde aber davon ausgegangen, dass ein Sitzungsgeld auch in diesem Fall für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt werden könne. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Stellvertreterbenennung für Ausschussmitglieder und deren Teilnahme an Fraktionssitzungen, da sie, um im Verhinderungsfall die Interessen der Fraktion im Ausschuss wahrnehmen zu können, bezüglich des Diskussionsstandes zu einzelnen Problembereichen ständig auf dem Laufenden sein müssten. Ein Sitzungsgeldanspruch sei nur dann gegeben, wenn eine persönliche Stellvertretung und keine Listenstellvertretung" vorliege. Es müsse darüber hinaus ein Ratsbeschluss betreffend die Zahlung des Sitzungsgeldes gefasst werden, durch den das öffentliche Interesse an der Teilnahme stellvertretender sachkundiger Bürger an Fraktionssitzungen manifestiert werde. Zur Prüfung dieser Angelegenheit zog der Bürgermeister der Stadt N darüber hinaus eine Stellungnahme des Landrates des Kreises N vom 20.09.2000 (Az. 20-3 BL) in einer vergleichbaren Angelegenheit heran. Dort wird die oben ausgeführte Auffassung des Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebundes wiedergegeben und zusammenfassend festgestellt, dass nicht zu erkennen sei, dass einer Zahlung von Sitzungsgeldern für stellvertretende sachkundige Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen unter Beachtung der vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund aufgestellten Voraussetzungen kommunalrechtliche Bestimmungen entgegenstünden bzw. eine solche Zahlung mit diesen nicht vereinbar sei. Im Eildienst LKT NW Nr. 10-11/82 - 1024-30 - äußerte sich der Innenminister für das Land Nordrhein-Westfalen dahingehend, dass, wenn sachkundige Bürger, die stellvertretende Ausschussmitglieder sind, zu Fraktionssitzungen herangezogen würden ihnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2 GO NRW a.F. (entspricht § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW) ein Sitzungsgeld auch dann zustehe, wenn das ordentliche Ausschussmitglied an der Fraktionssitzung teilnimmt. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW a.F. (entspricht § 58 Abs. 1 Satz 4 und 5 GO NRW) würden nur für Ausschusssitzungen gelten und könnten auf Fraktionssitzungen nicht angewendet werden. In der Sitzung des Beklagten vom 27.03.2001 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 5 a) ein Beschluss mit dem Thema: Es liegt ein öffentliches Interesse an der Teilnahme der stellvertretenden sachkundigen Bürger an Fraktionssitzungen vor. Diese erhalten ebenso wie die sachkundigen Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung." zur Abstimmung gestellt und mit 23 Nein" (CDU 19, SPD 11, FDP 3), 6 Ja"- Stimmen (UBWG 3, Bündnis 90/Die Grünen 3) bei einer Enthaltung (Bürgermeister) abgelehnt. Am 25.05.2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie das Ziel verfolgt, festzustellen, dass stellvertretenden sachkundigen Bürgern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie klagebefugt sei, da sie in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt sei. Wegen der Nichtzahlung der Sitzungsgelder nehme Herr I nicht regelmäßig an den Fraktionssitzungen teil. Nach § 58 Abs. 3 GO NRW sei es zulässig, dass sachkundige Bürger als stellvertretende Mitglieder von Fachausschüssen bestellt werden könnten. Da die Mitglieder eines solchen Ausschusses - damit auch der stellvertretende sachkundige Bürger, der im Vertretungsfall wie ein ordentliches Mitglied tätig werde - von den Fraktionen benannt würden, sei es für eine effektive Teilnahme an den Ausschusssitzungen notwendig, dass auch der stellvertretende sachkundige Bürger regelmäßig an den Fraktionssitzungen teilnehme und ihm dafür ein Sitzungsgeld gezahlt werde. Im Vertretungsfall sei der stellvertretende sachkundige Bürger nämlich sonst nicht in der Lage, seine Aufgabe im ordentlichen Maß zu erfüllen. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und eine unverhältnismäßige Benachteiligung kleiner Fraktionen. Die Arbeit einer kleinen Fraktion werde nachhaltig erschwert. Bei einer großen Anzahl von Rats- , Pflichtausschuss-, Fachausschuss- und Fraktionssitzungen sei es für eine kleine Fraktion mit nur drei Ratsmitgliedern weder möglich noch zumutbar, alle Sitzungen verantwortlich wahrzunehmen. Daher sei sie auf die Teilnahme der sachkundigen Bürger angewiesen und habe nach § 56 GO NRW einen Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde. Die Kosten, die bei einer Gewährung von Sitzungsgeld für stellvertretende sachkundigen Bürger entstünden, seien bei maximal fünfzehn erstattungsfähigen Fraktionssitzungen (Sitzungsgeld jeweils 38,- DM) mit 570,- DM im Jahr selbst dann gering, wenn mehrere kleine Fraktionen von der Möglichkeit Gebrauch machten, stellvertretende sachkundige Bürger zu benennen. Unerheblich sei auch, dass nicht in jeder Fraktionssitzung Fragen des jeweiligen Fachausschusses besprochen würden. Da regelmäßig Tagesordnungspunkte aus Fachausschusssitzungen im Hauptausschuss weiter beraten und im Rat entschieden würden, müsse für den stellvertretenden sachkundigen Bürger eine Rückkopplungsmöglichkeit bestehen, die nur bei einer Teilnahme an allen Fraktionssitzungen Gewähr leistet sei. Sinnfällig werde dies auch daran, dass etwa der Kreis N stellvertretenden sachkundigen Bürgern Sitzungsgelder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zahle. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sachkundigen Bürgern, die stellvertretende Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss vom 27.03.2001 nicht zu beanstanden sei und stellvertretende sachkundige Bürger keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen hätten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW bestehe für einen nur stellvertretenden sachkundigen Bürger kein Sitzungsgeldanspruch, da die Mitgliedschaft für ihn erst im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitglieds zur Vollmitgliedschaft mit allem Rechten und Pflichten erstarke. Die GO NRW enthalte weder ein Ge- noch ein Verbot der Zahlung von Sitzungsgeldern, sodass es im Ermessen des Rates liege, an die stellvertretenden sachkundigen Bürger Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zu zahlen. Der ablehnende Ratsbeschluss sei sachlich gerechtfertigt, weil die ausschließlich stellvertretenden sachkundigen Bürger in die gemeindliche Ratsarbeit nicht so eingebunden seien wie die ordentlichen Ausschussmitglieder. Es bestehe darüber hinaus auch die Möglichkeit, sachkundige Bürger, die in einem anderen Ausschuss ordentliches Mitglied sind, als stellvertretende sachkundige Bürger vorzusehen. Dies sei in der Praxis üblich, sinnvoll und entspreche den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung. Die Teilnahme eines stellvertretenden sachkundigen Bürgers entspreche der Teilnahme als Zuhörer" iSd § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht auf Aussenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso Rechtsverhältnisse zwischen Organen und Organteilen juristischer Personen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 08.10.2002, - 15 A 4734/01 - , S. 10 des amtl. Abdrucks. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW einem stellvertretenden sachkundigen Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld zu zahlen ist. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist damit zu bejahen. Die für eine Feststellungsklage zu fordernde Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), NJW 1996, 2046 ff (2048); OVG NRW, Urteil vom 09.06.1992, - 15 A 1565/90 -, DVBl. 1993, 60 (61); a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdnr. 63 m.w.N., erfordert im Rahmen eins Organstreits, dass das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist, was durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002, - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; Urteil vom 24.04.2001, - 15 A 3021/97 - , DVBl. 2001, 1281 ff. Dabei genügt es nach der so genannten Möglichkeitstheorie, dass eine Verletzung der Rechte der Klägerin möglich ist, oder - negativ ausgedrückt -, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Klägerin behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihr nicht zustehen können. Vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 884 f.; NVwZ 95, 334 f. ; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. § 42 Rdnr. 66. Nach diesen Maßstäben kommt das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf Zahlung von Sitzungsgeld an stellvertretende sachkundige Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als ein solches Recht in Betracht. Nach § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind Fraktionen zum einen berechtigt, für Ausschüsse, in denen sie nicht vertreten sind, einen sachkundigen Bürger zu benennen, der vom Rat nach § 58 Abs. 1 Satz 8 und 9 GO NRW als beratendes Ausschussmitglied bestellt wird. Darüber hinaus steht ihnen nach § 50 Abs. 3 GO NRW das Vorschlagsrecht für diejenigen sachkundigen Bürger zu, die nach § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu stimmberechtigten Mitgliedern eines Ausschusses, mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen Ausschüsse, bestellt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW können auch stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt werden. Die Bestellung von sachkundigen Bürgern zu Ausschussmitgliedern und stellvertretenden Ausschussmitgliedern verstärkt das Gewicht der Fraktionen gegenüber dem Rat als Ganzes und dem Bürgermeister und gibt namentlich kleineren Fraktionen die Möglichkeit, auch ohne eine entsprechende Anzahl von Ratsmitgliedern in den Ausschüssen mitzuwirken. Mit der Zahlung von Sitzungsgeld nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW sollen diejenigen finanziellen Nachteile teilweise ausgeglichen werden, die mit der Teilnahme an Fraktionssitzungen einhergehen. Damit kann der Anreiz wachsen, eine solche Funktion zu übernehmen, wozu keine Verpflichtung besteht (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Gewährung von Sitzungsgeld neben einem gewissen Äquivalent für die Tätigkeit auch dem Interesse der Fraktionen an der Gewinnung zusätzlichen Sachverstandes dient. Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass ohne die Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger ihre Arbeit maßgeblich erschwert würde, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie eine im Interesse der Fraktionen bestehende wehrfähige Innenrechtsposition geltend macht. Die Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger. Anderer Ansicht Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattausgabe, Stand Januar 2002, § 45, Anm. 5; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung, Loseblattausgabe, Stand Mai 2002, § 45 Anm. 4, die ohne weitere Begründung davon ausgehen, dass ein sachkundiger Bürger als stellvertretendes Ausschussmitglied selbst dann einen Anspruch auf Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen habe, wenn das ordentliche Ausschussmitglied daran teilnimmt. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW erhalten ordentliche Ausschussmitglieder für die Teilnahme an diesen Sitzungen" ein Sitzungsgeld. Mit diesen Sitzungen" sind nach § 45 Abs. 4 Satz 1 GO NRW unter anderem Fraktionssitzungen gemeint. Nach §§ 58 Abs. 1 Satz 7 und 8, 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW können auch sachkundige Bürger ordentliche Mitglieder eines Ausschusses sein und erhalten damit nach § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Danach steht stellvertretenden Ausschussmitgliedern, und damit auch sachkundigen Bürgern, die Stellvertreter sind, kein Anspruch auf Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zu. Dies ergibt sich schon aus Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW. § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW spricht ausschließlich von Ausschussmitgliedern" und meint damit nur die ordentlichen und nicht auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder. Der Begriff Ausschussmitglieder" kann auch nicht als Oberbegriff für beide Gruppen angesehen werden. Die GO NRW differenziert nämlich zwischen ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitgliedern, da sie in §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ausdrücklich den Begriff stellvertretende Ausschussmitglieder" verwendet, während sie im Übrigen nur von Ausschussmitgliedern" spricht. Damit kann nicht angenommen werden, dass in § 45 Abs. 4 Satz 2 GO NRW auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder gemeint sind. Daneben spricht der systematische Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW gegen einen solchen Anspruch. Nach § 58 Abs. 1 Satz 5 GO NRW begründet die Teilnahme an einer Ausschusssitzung als Zuhörer keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. Der stellvertretende sachkundige Bürger nimmt sowohl an den öffentlichen (Regelfall, § 58 Abs. 2 GO NRW iVm § 48 Abs. 2 GO NRW) als auch an den nicht öffentlichen (über § 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) Ausschusssitzung als Zuhörer teil, sodass ihm dafür kein Sitzungsgeld zusteht. Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke spricht gegen einen Anspruch auf Sitzungsgeld. Wenn dem stellvertretenden sachkundigen Bürger schon für die Teilnahme an Sitzungen desjenigen Ausschusses, für den er als Vertreter bestellt ist, kein Anspruch auf Sitzungsgeld zusteht, dann steht ihm für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung erst recht kein solcher Anspruch zu. Der stellvertretende sachkundige Bürger ist nämlich in erster Linie für die Tätigkeit in seinem" Ausschuss bestellt oder benannt. Damit ist die Teilnahme an den jeweiligen Ausschusssitzungen für ihn besonders nahe liegend, um über die Ausschussarbeit bei Aktualisierung des Vertretungsfalls jederzeit auf dem Laufenden zu sein. Wenn selbst für diesen Fall nur ein Recht auf Teilnahme als Zuhörer, nicht aber auf Sitzungsgeld, besteht, muss dies für die anderen Fälle ebenfalls gelten, so vernünftig auch insoweit eine informatorische Beteiligung sein mag. Bei der Äußerung des Innenministers für das Land Nordrhein- Westfalen Eildienst LKT NW Nr. 10-11/82 - 1024-30 -handelt es sich um die Äußerung einer Rechtsmeinung, die das Gericht unter keinem Gesichtspunkt bindet. Auch ergibt sich weder aus § 12 Abs. 2 HS noch aus § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) etwas Anderes, da dort jeweils nur die sachkundigen Bürger genannt sind, sich daraus aber keine Regelung für die Zahlung von Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger ergibt. Zu einer entsprechenden Regelung vgl. z.B. Hauptsatzung der Gemeinde Eitorf vom 20.12.1999, zuletzt geändert am 03.07.2001, § 12 Abs. 4: Die Entschädigungsregelung gilt für stellvertretende sachkundige Bürger für die Teilnahme an Fraktionssitzungen analog (...).", abrufbar unter http://www.eitorf.de/hauptsatzung.htm. Es liegt auch kein Verstoß gegen das auch außerhalb des Geltungsbereiches von Art. 3 Abs. 1 GG geltende Willkürverbot vgl. zum Willkürverbot etwa Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen (VerfGH NRW), Entscheidung vom 16.12.1988, - 6/87 -; Entscheidung vom 22.09.1992, - 3/91 -; Entscheidung vom 09.12.1996, - 38/95 - vor, weil vom Kreis N ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen auch für stellvertretende sachkundige Bürger gezahlt wird. Denn ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise folgt die Möglichkeit einer unterschiedlichen Regelung aus dem unterschiedlichen Zuständigkeitsbereich der Zuordnungssubjekte, der unterschiedliche Regelungen verschiedener autonomer Körperschaften bedingt. Die Differenzierung zwischen Ausschussmitgliedern und deren Stellvertretern bei der Abrechnung als solcher ist ohne weiteres willkürfrei. Durch die Nichtzahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger wird auch kleineren Fraktionen die Ausübung ihrer durch die GO NRW garantierten Rechte nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht mit der Folge, dass das auch im Gemeindeparlament geltende demokratische Prinzip der Waffengleichheit (Art. 78 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW), Art. 28 Grundgesetz (GG)) verletzt wäre. Das Entsendungsrecht von beratenden Ausschussmitgliedern nach § 58 Abs. 1 Sätze 7-10 GO NRW und das Vorschlagsrecht von stimmberechtigten Ausschussmitgliedern nach § 50 Abs. 3 GO NRW iVm § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und damit auch jeweils von sachkundigen Bürgern als Vertreter wird dadurch nicht in rechtlich erheblicher Weise erschwert oder unmöglich gemacht. Auch werden kleinere Fraktionen nicht in ihren Rechten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 GO NRW eingeschränkt. Unabhängig von der Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen an stellvertretende sachkundige Bürger bleibt das Recht einer Fraktion unberührt, bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat mitzuwirken. Sie wird dadurch weder in ihren Vorbereitungs- noch in ihren Koordinierungsaufgaben beschränkt. Zwar gehört die Möglichkeit der Mitarbeit in den Ausschüssen zu den Vorbereitungshandlungen einer Fraktion für die Mitarbeit im Rat. Die Möglichkeit dieser Mitarbeit wird aber auch den kleineren Fraktionen nicht genommen, wenn stellvertretenden sachkundigen Bürgern kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt wird. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein sachkundiger Bürger, der einen mandatsähnlichen Status ehrenamtlichen Charakters" inne hat vgl. dazu Wacker, Sachkundige Bürger und Einwohner in gemeindlichen Ausschüssen, Berlin, 1. Auflage 2000, S. 58; dazu, dass sachkundige Bürger als Ausschussmitglieder kein Ehrenamt im engeren Sinne ausüben, ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 20 Abs. 2 GO NRW a.F., LT-Drucks. 10/1760, S. 35 zu Nr. 3 und nach § 58 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht zur Übernahme dieser Tätigkeit verpflichtet ist, es von der Zahlung eines verhältnismäßig geringen Entgelts abhängig machen wird, seinen Sachverstand in die Arbeit in der Fraktion einzubringen oder nicht. Damit hält sich die Regelung innerhalb der Grenzen des dem Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NRW und Art. 28 Abs. 1 und 2 GG zukommenden Gestaltungsspielraums. Offen lassen konnte das Gericht die Frage, ob eine Gemeinde dennoch stellvertretenden sachkundigen Bürgern ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen zahlen kann. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO iVm § 709 ZPO.