Urteil
13 K 6272/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG, dient dem Zweck der Lebensunterhaltssicherung und kann dem Berechtigten gegenüber dem Bedarf des Kindes angerechnet werden.
• Kindergeld wird nur dann Einkommen des Kindes, wenn ein konkreter, zweckorientierter Weitergabeakt des Kindergeldberechtigten an das Kind festgestellt wird; eine Vermutung genügt nicht.
• Die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG, dass in einer Haushaltsgemeinschaft Angehörige Leistungen an den Hilfe Suchenden erbringen, greift nur, wenn nach der Leistungsfähigkeit des Angehörigen mit der Weitergabe zu rechnen ist; sie ersetzt nicht die Feststellung eines Weitergabeakts für das Kindergeld.
• Ist das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen des Kindes angerechnet worden, besteht nach § 11 Abs. 1 BSHG ein Anspruch auf Nachgewährung von Sozialhilfe für die betroffenen Zeiträume.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Anrechnung als Einkommen des Kindes nur bei konkreter Weitergabe • Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG, dient dem Zweck der Lebensunterhaltssicherung und kann dem Berechtigten gegenüber dem Bedarf des Kindes angerechnet werden. • Kindergeld wird nur dann Einkommen des Kindes, wenn ein konkreter, zweckorientierter Weitergabeakt des Kindergeldberechtigten an das Kind festgestellt wird; eine Vermutung genügt nicht. • Die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG, dass in einer Haushaltsgemeinschaft Angehörige Leistungen an den Hilfe Suchenden erbringen, greift nur, wenn nach der Leistungsfähigkeit des Angehörigen mit der Weitergabe zu rechnen ist; sie ersetzt nicht die Feststellung eines Weitergabeakts für das Kindergeld. • Ist das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen des Kindes angerechnet worden, besteht nach § 11 Abs. 1 BSHG ein Anspruch auf Nachgewährung von Sozialhilfe für die betroffenen Zeiträume. Der volljährige, behinderte und pflegebedürftige Kläger lebt bei seinen Eltern und erhält Sozialhilfe sowie Pflegeleistungen. Die Beklagte rechnete das für den Kläger gezahlte Kindergeld regelmäßig vollständig als Einkommen des Klägers an. Der Kläger focht Bescheide an und verlangte für mehrere Zeiträume (u. a. Juli–September 2000, November/Dezember 2001) die Außerachtlassung des Kindergeldes bzw. einen Abzug von 20,00 DM. Die Widersprüche wurden von der Behörde zurückgewiesen; die Behörde stützte sich auf die Erwartung, dass Eltern das Kindergeld an das hilfebedürftige Kind weitergeben. Das Gericht vereinigte die Verfahren und prüfte, ob das Kindergeld dem Kläger als Einkommen zugerechnet werden durfte. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG; Einkommensbegriff § 76 Abs. 1 BSHG, Zweckbindungsregel § 77 BSHG; Vermutungsregel § 16 Satz 1 BSHG. • Kindergeld ist nach ständiger Rechtsprechung Einkommen i. S. d. § 76 Abs. 1 BSHG und steht im selben Zweck wie Sozialhilfe, kann daher grundsätzlich dem Bedarf gegenübergestellt werden. • Individualisierungsgrundsatz: Kindergeld ist Einkommen desjenigen, dem es zusteht. Es wird nur dann Einkommen des Kindes, wenn ein konkreter, zweckorientierter Weitergabeakt des Kindergeldberechtigten an das Kind feststellbar ist; eine bloße Vermutung oder das Wirtschaften aus einer gemeinsamen Haushaltskasse genügt nicht. • Die geforderte Feststellung eines Weitergabeakts kann nicht durch die Vermutung des § 16 BSHG ersetzt werden; § 16 S.1 BSHG setzt voraus, dass nach der Leistungsfähigkeit des Angehörigen mit einer Weitergabe gerechnet werden kann. • Anwendung auf den Fall: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater das Kindergeld zweckorientiert an den Kläger weitergegeben hat; die Beklagte hat eine solche Weitergabe nicht behauptet oder dargetan. • Zudem war der Vater in den relevanten Zeiträumen nach den Maßstäben der Empfehlungen des Deutschen Vereins und der Düsseldorfer Tabelle nicht leistungsfähig, sodass die Vermutung des § 16 S.1 BSHG nicht greift. • Folge: Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers war rechtswidrig; daraus folgt ein Anspruch des Klägers auf Nachgewährung von Sozialhilfe für die streitgegenständlichen Zeiträume. • Spezifisch für Juli–September 2000: Der Kläger stellte nur einen Teilangriff (20,00 DM), weshalb die Entscheidung nur auf diesen Betrag aufzustoßen ist; für die übrigen Berechnungen dieses Zeitraums blieb die Gewährung bestandskräftig. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger zusätzlich Sozialhilfe für Juli–September 2000 in Höhe von 10,23 Euro (20,00 DM) und für November/Dezember 2001 in Höhe von 138,05 Euro (270,00 DM) zu gewähren, weil die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers rechtswidrig war. Es fehlte an der erforderlichen Feststellung eines zweckorientierten Weitergabeakts des Kindergeldes vom Vater an den Kläger und die Vermutung des § 16 BSHG war insoweit nicht einschlägig, weil der Vater nicht leistungsfähig war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.