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Urteil

13 K 6469/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0804.13K6469.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist chinesische Staatsangehörige und beantragte am 20. Juli 2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland. Unter dem 25. Juli 2000 wurde ihr eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. August 2000 wurde sie der Stadt S zugewiesen. Die Klägerin beantragte am 24. August 2000 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dabei gab sie an, sich im Besitz von 130,00 DM zu befinden. Außerdem führte sie ein Handy bei sich. Mit Bescheid vom 24. August 2000 wies der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom selben Tag in das städtische Übergangsheim K Straße 00 in S ein. Ebenfalls mit Bescheid vom 24. August 2000 ordnete der Beklagte gemäß §§ 7a, 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylbLG eine Sicherheitsleistung in Höhe des Werts des Handys der Klägerin einschließlich der SIM-Karte und des Ladegeräts zur Absicherung seiner Erstattungsansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sowie die sofortige Vollziehung dieser Regelung an. Bei diesen Gegenständen handele es sich um Vermögen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorrangig eingesetzt und aufgebraucht werden müsse. Deshalb würden diese sichergestellt. Zugleich bescheinigte er der Klägerin, dass die genannten Gegenstände am 24. August 2000 als Sicherheitsleistung verlangt und sichergestellt worden seien. Nachdem der Beklagte berechnet hatte, dass die Klägerin ihren über die in der Unterkunft bereitgestellten Sachleistungen hinausgehenden Bedarf von 350,00 DM monatlich noch für elf Tage aus eigenen Barmitteln decken könne, gewährte er ihr mit Bescheid vom 4. September 2000 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab 4. September 2000 in Höhe von 350,00 DM monatlich und zahlte ihr am selben Tag für die Zeit vom 4. September bis 24. September 2000 Wertgutscheine in Höhe von 189,00 DM und einen Barbetrag von 56,00 DM aus. Am 6. September 2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die „Beschlagnahme ihres Handys" sowie gegen „die Weigerung, ihr Sozialhilfe zu gewähren" ein. Zur Begründung trug sie vor: Es sei auch Asylbewerbern erlaubt, ein Handy zu besitzen, allerdings „mache dieses nicht satt". Außerdem stünde der Besitz von Bargeld der Gewährung von Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem Asylberwerberleistungsgesetz nicht entgegen, da nach der Werteordnung des Grundgesetzes auch Asylbewerbern ein Schonvermögen zuzugestehen sei. Das baden-württembergische Innenministerium habe den entsprechenden Freibetrag im Februar 2000 von 100,00 DM auf 500,00 DM heraufgesetzt. Mit Bescheid vom 19. September 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Anrechnung des Barbetrages von 130,00 DM auf die laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG seien verfügbares Einkommen und Vermögen vor Beginn der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzusetzen. Zwar räume § 7 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG den Leistungsberechtigten insoweit einen Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein; darüber hinaus sähen jedoch weder das Asylbewerberleistungsgesetz noch die Hinweise des nordrhein-westfälischen Innenministeriums zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes die Berücksichtigung eines sog. Schonvermögens vor. Auch in der Begründung zum Entwurf des Asylberwerberleistungsgesetz sei ausgeführt, dass der Leistungsberechtigte vor der Inanspruchnahme von Leistungen sein Vermögen ausnahmslos einzusetzen habe. Mit Bescheid vom 26. September 2000 wies der Beklagte ebenfalls den Widerspruch gegen den Sicherungsanordnungsbescheid vom 24. August 2000 zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach § 7a AsylbLG könne von den nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten, zu denen die Klägerin als Asylbewerberin unzweifelhaft zähle, wegen der ihnen zu gewährenden Leistungen aus vorhandenem Vermögen Sicherheit verlangt werden. Er gewähre der Klägerin - ungeachtet des Umstandes der Anrechnung eines Barbetrages von 130,00 DM - seit dem 24. August Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Handy mit Zubehör stelle Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar, zu dem auch Haushaltsgeräte zu zählen seien, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG fielen. Deshalb habe ihm die Klägerin das Handy auch auf entsprechende Aufforderung gegen Quittung übergeben. Diese Maßnahme sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylblG zustehenden Erstattungsansprüche abzusichern und einen zweckwidrigen Verbrauch des Vermögens zu verhindern. Die Klägerin hat am 10. September 2000 Klage auf Aufhebung des „Bescheides vom 05.09.2000" und des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2000 (13 K 6469/00) und am 11. Oktober 2000 Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2000 sowie auf Herausgabe des Handys (13 K 6910/00) erhoben. Mit Beschluss vom 1. August 2003 hat das Gericht die Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 K 6469/00 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihrer Klagen rügt die Klägerin die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass der Widersprüche. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sie beantragt wörtlich, die Bescheide des Beklagten vom 24. August 2000 und 5. September 2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. und 26. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Handy herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung seiner Klageabweisungsanträge nimmt der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, bei der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handele es um Selbstverwaltungsangelegenheiten, weshalb er mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmung auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig sei. Zu Art und Umfang der der Klägerin monatlich nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen trägt der Beklagte ergänzend vor: Von den monatlichen Grundleistungen für einen Haushaltsvorstand nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG in Höhe von 360,00 DM würden in der von der Klägerin bewohnten Gemeinschaftsunterkunft Haushaltsenergie und Putzmittel als Verbrauchsgüter als Sachleistungen erbracht, die nach den Durchführungshinweisen des Innenministeriums vom 19.10.1998 mit 40,00 DM sowie 10,00 DM bemessen würden. Darüber hinaus werde der nach diesen Hinweisen monatlich mit 40,00 DM zu bewertende Bekleidungsbedarf tatsächlich nicht monatlich, sondern gebündelt zwei Mal jährlich durch Aushändigung von Wertgutscheinen in Höhe von 240,00 DM gedeckt. Von daher seien an die Klägerin monatlich Grundleistungen in Höhe von 270,00 DM (360,00 DM - 40,00 DM - 10,00 DM - 40,00 DM) in Form von Barschecks und der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG in Höhe von 80,00 DM gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit das vorliegende Verfahren die Anrechnung eigener Mittel der Klägerin in Höhe von 130,00 DM auf die laufende Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG betrifft, legt die Kammer das Klagebegehren der Klägerin dahingehend aus, dass sie sich gegen die konkludente Ablehnung richtet, ihr über die auch bereits für den Zeitraum vom 24. August 2000 bis 3. September 2000 zur Verfügung gestellten Sachleistungen hinaus Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG zu gewähren, und eine entsprechende Nachbewilligung unter Außerachtlassung des ihr am 24. August 2000 zur Verfügung stehenden Barbetrages von 130,00 DM begehrt. Die Kammer sieht sich an dieser Auslegung nicht durch die Formulierung des Klageantrages gehindert, da es sich bei der Bezeichnung des „Bescheides vom 05.09.2000" offensichtlich um eine Verwechslung handelt. Zum einen existiert ein solcher Bescheid nicht, zum andern aber datiert das Widerspruchsschreiben der Klägerin gegen die Anrechnung des Betrages von 130,00 DM auf ihren Leistungsanspruch auf den 05.09.2000. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf weitere Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG für den Zeitraum 24. August 2000 bis 3. September 2000, noch wird sie durch die Sicherstellungsanordnung bezüglich ihres Handys samt Zubehör vom 24. August 2000 in ihren Rechten verletzt. Vielmehr erweisen sich sowohl die Ablehnung von über die gewährten Sachleistungen hinausgehenden Leistungen bis zum 3. September 2000 als auch der angegriffene Sicherungsanordnungsbescheid und die Widerspruchsbescheide vom 19. und 26. September 2000 als rechtmäßig. Die Widerspruchsbescheide sind insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte für ihren Erlass nicht zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt vielmehr aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde auch den Widerspruchsbescheid, wenn nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden unterschieden in sog. freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten - weisungsfreie Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, bei denen die Gemeinden selbstständig über das Ob und Wie der Aufgabenwahrnehmung entscheiden - und sog. pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, bei denen eine gesetzlich festgelegte Pflicht besteht, die Aufgabe zu erfüllen. Demgegenüber erlässt nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) bei den sog. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung - Pflichtaufgaben, bei denen sich das Land nach Art. 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf) in Verbindung mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ein Weisungs- und Aufsichtsrecht vorbehält und deren Einordnung als Selbstverwaltungs- oder staatliche Auftragsangelegenheiten umstritten ist - die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid. Entsprechend der Grundregel des Art. 83 des Grundgesetzes (GG) fällt die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes als eines Bundesgesetzes in die Zuständigkeit der Länder. Mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes - mit Ausnahme der von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 AG AsylbLG betroffenen, vorliegend nicht einschlägigen Bereiche - auf die Gemeinden übertragen worden. Nach den Regelungsgegenständen des Asylbewerberleistungsgesetzes scheidet die Zuordnung seiner Durchführung zu den freiwilligen kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben aus. Vielmehr handelt es sich um die Übertragung einer Pflichtaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 3 LVerf, § 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Zwar fehlt es in § 1 AG AsylbLG für die weiter gehende Frage, ob es sich bei dieser Aufgabe um eine pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit oder um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung handeln soll, - anders als für Angelegenheiten nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessoziahilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) - an einem ausdrücklichen Hinweis. Jedoch ergibt sich zum einen schon aus den Gesetzesmaterialien, dass der Landesgesetzgeber bei der Normierung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz diese in Anlehnung an die Regelung des § 1 AG BSHG bei den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit ansiedeln wollte. Dabei ging er selbst von der Einschlägigkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO für die Frage der zuständigen Widerspruchsbehörde aus. Vgl. LTDrs 11/7319, S. 1: „Wegen der Sachnähe zum BSHG wurde damit an die Zuständigkeitsregelung nach dem BSHG und dem AG-BSHG einschließlich der dort vorgesehenen Heranziehungsmöglichkeiten angeknüpft."; S. 21: „Durch die Übertragung der Aufgaben nach dem AsylbLG als Pflichtaufgabe ergibt sich bezüglich der instanziellen Zuständigkeit, dass gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat". Zum andern fehlt es für die Annahme, die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz sei den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden, an der nach Art. 78 Abs. 4 Satz 2 LVerf, § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) notwendigen näheren Bestimmung des Umfangs des Weisungsrechts durch gesetzliche Bestimmung. Vgl. zur Frage der Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch VG Aachen, Urteil vom 19.10.2000 - 1 K 1444/97 -. Die angegriffenen Bescheide bzw. Regelungen sind auch in der Sache rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung weiter gehender Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum vom 24. August bis 3. September 2000 abgelehnt. Zwar lagen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3 AsylbLG für eine Gewährung von Grundleistungen an die Klägerin während des Zeitraums vom 24. August bis 3. September 2000 vor. Jedoch haben Leistungsberechtigte im Sinne von § 1 AsylbLG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Vermögen und Einkommen, über das sie verfügen können, aufzubrauchen. Zu diesem vorrangig einzusetzenden Vermögen zählt auch der sich im Besitz der Klägerin bei Antragstellung befindliche Geldbetrag von 130,00 DM. Gegen die darauf basierende bedarfsmindernde Anrechnung dieses Geldbetrages auf den Leistungsanspruch der Klägerin kann diese auch nicht mit Erfolg einwenden, ihr müsse ähnlich wie im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein gewisser Vermögensbetrag belassen werden. Die Klägerin kann diese Rechtsauffassung zunächst nicht auf § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG stützen, denn die sozialhilferechtlichen Vorschriften über das Schonvermögen sind im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes weder unmittelbar - mangels entsprechender Verweisung - noch analog - mangels Regelungslücke - anwendbar. Vielmehr ist für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch § 7 AsylbLG die Herstellung des Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes sondergesetzlich geregelt. Dabei nehmen das Asylbewerberleistungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz entsprechend ihrer unterschiedlichen Zielsetzung auch eine unterschiedliche Bewertung von Einkommens- und Vermögenseinsatz vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.4.2000 - 5 B 179/99 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40; NdsOVG, Beschluss vom 26.5.1999 - 4 L 2032/99 -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (OVG - Nr. 4); BayVGH, Beschluss vom 31.8.2000 - 12 ZE 00.2363 -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (OVG - Nr. 5); VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 - 7 E 333/98 (3) -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. 17); VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2001 - 13 K 11126/98 -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. 22) (zu § 88 Abs. 3 BSHG). Eine im Sinne des Rechtsstandpunkts der Klägerin einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 AsylbLG ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Gegen Art. 14 GG verstößt die auf § 7 Abs. 1 AsylbLG gestützte Forderung eines unbeschränkten Einsatzes ersparter Geldbeträge vor Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz schon deshalb nicht, weil das Vermögen als solches nicht vom Schutz des Art. 14 GG erfasst wird. Vgl. zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 20.7.1954 - 1 BvR 459/52 u.a. - BVerfGE 4, 7 (17); zu § 7 AsylbLG: VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 - 7 E 333/98 (3) -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. 17). Auch aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip oder den Grundrechten in Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG kann ein verfassungsrechtliches Gebot, verfügbares Vermögen von Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einem dem § 88 BSHG vergleichbaren Schutz zu unterstellen, nicht abgeleitet werden. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28.5.1998 - 5 L 667/98.TR - GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG - Nr. 6); VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.3.2000 - 7 E 3333/98 (3) -, GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 17); VG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2001 - 13 K 11126/98 - GK-AsylbLG, VII zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 22). a.A. GK-AsylbLG, Rn. 32 zu § 7; Oestereicher/Schelter/Kunz, BSHG, Rn. 7a zu § 120 Anhang, Kommentierung zum AsylbLG, § 7. Art. 20 Abs. 1 GG gebietet als selbstverständliche Pflicht eines Sozialstaates die Fürsorge für Hilfebedürftige. Angesichts der Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes lässt sich aus diesem jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Erforderlich ist es nur, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u.a. -, BVerfGE 82, 60 (80). Solange der Asylbewerber aber über eigenes Vermögen verfügt, das zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann, ist sein Existenzminimum nicht gefährdet. Ferner gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keinen dem Bundessozialhilfegesetz entsprechenden Schutz von Einkommen und Vermögen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u.a. -, BVerfGE 82, 60 (86). Zwischen Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und solchen nach Bundessozialhilfegesetz bestehen jedoch Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts, die eine ungleiche Behandlung bezüglich des Einsatzes eigenen Vermögens rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Bemessung des Bedarfes berücksichtigt, ob der Hilfe Suchende auf Dauer in der Bundesrepublik lebt (BSHG) oder ob sein Aufenthaltsrecht noch nicht feststeht bzw. er sich nur zum Zwecke der Prüfung seiner dauerhaften Aufenthaltsberechtigung vorübergehend in der Bundesrepublik aufhalten darf (AsylbLG). Die Zielsetzung der Hilfeleistung stellt sich bei den beiden Personengruppen als wesentlich verschieden dar. Dies gilt insbesondere für den Zweck einer Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse sowie der Integration des Hilfe Suchenden in die hiesige Gesellschaft, derer es bei der zweiten Personengruppe nicht im gleichen Maße wie bei dauerhaft in der Bundesrepublik lebenden Personen bedarf. Die Anknüpfung an die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und den aufenthaltsrechtlichen Status stellt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als willkürlich oder unsachlich dar. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.6.1997 - 12 L 5709/96 -, NVwZ-Beilage 12/1997, S. 95 (96). Unter Berücksichtigung der seit dem 24. August 2000 der Klägerin gewährten Unterkunft und Sachleistungen bemaß sich der verbleibende Bedarf der Klägerin nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 AsylbLG i.V.m. Ziff. 3.6 der Hinweise des nordrhein- westfälischen Innenministeriums zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes auf 350,00 DM monatlich. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22. April 2003, auf den Bezug genommen wird. Diesen Bedarf konnte die Klägerin für elf Tage (24. August 2000 bis 3. September 2000) mit dem ihr zur Verfügung stehenden Barbetrag von 130,00 DM decken (350,00 DM : 30 Tage = 11,66 DM, 130,00 DM : 11,66 DM = 11,14 Tage). Ein Anspruch auf Gewährung weiter gehender Leistungen nach § 3 AsylbLG gegen den Beklagten bestand von daher für den genannten Zeitraum nicht. Ebenso erweist sich der Sicherungsanordnungsbescheid vom 24. August 2000 nach §§ 7a Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylbLG als rechtmäßig. Die Klägerin war seit dem 24. August 2000 in einem Übergangsheim der Beklagten für ausländische Flüchtlinge untergebracht und erhielt dort über die reine Unterkunftsgewährung hinausgehende weitere Sachleistungen in einem Wert von 50,00 DM monatlich (Haushaltsenergie, Putzmittel). Dafür ist sie dem Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ersatzpflichtig, soweit sie über Vermögen verfügt. Einen solchen zu verwertenden Vermögensgegenstand stellt das Handy der Klägerin samt Zubehör dar, da es nicht zur Bestreitung des aktuellen Bedarfs vorgesehen ist. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist ein Handy nicht unmittelbar geeignet, den notwendigen Lebensbedarf etwa an Ernährung, Kleidung und Körperpflege zu decken. Soweit es die Kontaktaufnahme mit dritten Personen ermöglicht, ist es zumutbar, einen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Deckung des entsprechenden Bedarfs auf die Nutzung öffentlicher Fernsprecher unter Einsatz des ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden Barbetrages zu verweisen. Vgl. zur Einordnung eines Mobiltelefons als verfügbares Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 AsylbLG: Deibel, Leistungsausschluss und Leistungseinschränkung im Asylbewerberleistungsrrecht, ZSH/SGB 1998, 707 (714f.). Konnte der Beklagte nach Zuweisung der Klägerin in das Übergangsheim K Straße mit Wirkung ab dem 24. August 2000 bereits zu diesem Zeitpunkt absehen, dass ihm ein Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG jedenfalls für die durch die Unterkunftsgewährung entstehenden Unterkunftskosten und die in der Unterkunft vorgehaltenen Sachleistungen entstehen würde, konnte er zur Sicherung dieses Ersatzanspruchs von der Klägerin nach § 7a Satz 1 AsylbLG die Leistung einer Sicherheit in Form der Besitzverschaffung an ihrem Handy samt Zubehör verlangen. Ermessensfehler seitens des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr waren die die Entscheidung des Beklagten tragenden Erwägungen, zum einen stelle das Handy der Klägerin - neben dem unmittelbar durch die Klägerin zur Bedarfsdeckung einzusetzenden Barbetrag - vermutlich das Einzige für die Befriedigung der Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG verwertbare Vermögen dar, und zum andern bestehe die Gefahr, dass das Handy durch anderweitige Verwertung einem vorrangigen Einsatz für den Lebensbedarf der Klägerin entzogen werde, sachgerecht. Erweist sich demnach der Sicherungsanordnungsbescheid des Beklagten, der durch die Übergabe des Handys samt Zubehör an den Beklagten vollzogen wurde, als rechtmäßig, muss der geltend gemachte Herausgabeanspruch ins Leere gehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Ersatzansprüche des Beklagten in anderer Weise vollständig befriedigt sind, also ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 176 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).