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Urteil

10 K 4308/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0811.10K4308.02.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Standortsanitätszentrums E vom 15. Mai 2002 und des Beschwerdebescheides des Standortsanitätszentrums E vom 29. Mai 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2002 die KpFw-Zulage nach Nr. 4 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Standortsanitätszentrums E vom 15. Mai 2002 und des Beschwerdebescheides des Standortsanitätszentrums E vom 29. Mai 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2002 die KpFw-Zulage nach Nr. 4 a der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Berufssoldat mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel im Dienst der Beklagten. Am 1. März 2000 wurde ihm der der Stabsgruppe des Standortsanitätszentrums (StOSanZ) E zugeordnete Dienstposten mit der Fachtätigkeits-/Dienststellungs-benennung „San Fw/S3 Fw" und den Dienststellungsnummern (DSTGNR) 3000360 und 3000163 übertragen. Als Inhaber dieses Dienstpostens oblag ihm damals die Wahrnehmung der Aufgaben der Führungsgrundgebiete 3 und 1 beim StOSanZ. In der den Dienstposten „San Fw/S3 Fw" betreffenden Dienstpostenbeschreibung werden die Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen wie folgt beschrieben: „(Der San Fw/S3 Fw) - unterstützt auf dem S3-Gebiet den SanDstOffz FD, - führt durch Planung und Bearbeitung von Lehrgangsangelegenheiten, - erstellt Wochendienstpläne, - wirkt bei der Erstellung des Jahresausbildungsbefehls und der Quartals- ausbildungsbefehle mit, - führt eine Terminübersicht für die Dienststelle, - leitet den Innendienstes StOSanZ, - als Innendienstleiter Wahrnehmung von Fürsorgeangelegenheiten, - Planung, Durchführung und Überwachung der Sportausbildung. - führt durch Aus-, Fort- und Weiterbildung für das Personal des StOSanZ und des Truppensanitätsdienstes, - wirkt mit bei der Ausbildung „Schwesternhelferinnen", - wirkt mit bei der Beauftragung von Vertragsärzten, - Bearbeitung und Weiterleitung der gesamten Dienstpost der Dienststelle, - überwacht die Durchführung der Ausbildung „Helfer im SanDienst" einschließlich der Führung des Unterrichtsordners." Zum 1. April 2002 wurden die StOSanZ (ehemals Heer) mit der truppendienstlichen Führung des Truppensanitätsdienstes (TrSanDst) beauftragt, was für die StOSanZ einen erheblich größeren personellen und materiellen Verantwortungsbereich zur Folge hat. Für den Kläger bedeutet dies, dass er in seiner Eigenschaft als Innendienstleiter ab dem 1. April 2002 einen Personalbestand von ca. 180 Soldaten (Offz/Uffz/Msch) und Zivilangestellten zu betreuen hat. Im Hinblick darauf beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2002, ihm die KpFw-Zulage nach Nr. 4 a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkung Nr. 4 a) zu gewähren. Dies lehnte das StOSanZ E -S1 Offz- durch Bescheid vom 15. Mai 2002 mit der Begründung ab, der vom Kläger besetzte Dienstposten sei in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) für das StOSanZ E nicht mit einer der für den Anspruch auf die KpFw-Zulage erforderlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern (ATN), nämlich einer ATN mit den letzten Ziffern 2060, 2061, 2062, 2063, 2066, 2067 oder 0660, gekennzeichnet. Dem Kläger seien die Aufgaben eines Kompaniefeldwebels nach der STAN nur in Nebenfunktion übertragen, was der Gewährung der Stellenzulage entgegenstehe. Seine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der Personalbestand, für den er nach seiner Dienstpostenbeschreibung Aufgaben und Tätigkeiten eines Kompaniefeldwebels wahrzunehmen habe, sei seit dem 1. April 2002 erheblich größer als derjenige des in E stationierten St/FmBtl 820, dessen Kompaniefeldwebel bei gleichem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich die KpFw-Zulage erhalte. Mit Beschwerdebescheid vom 29. Mai 2002 wies der Leiter des StOSanZ E die Beschwerde zurück und führte hierzu u.a. Folgendes aus: Zwar werde dem Anliegen des Klägers Verständnis entgegengebracht und seine Arbeit in der Funktion eines Kompaniefeldwebels des StOSanZ gewürdigt. Auch entspreche die Versagung der KpFw-Zusage in seinem Fall nicht den neuen grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf eine leistungsbezogene Entlohnung von Funktionsträgern und Schlüsselpersonen in Dienststellen der Bundeswehr. Das StOSanZ sehe sich jedoch nicht in der Lage, die Festlegungen der STAN und die dementsprechende Übertragung der Aufgaben eines Kompaniefeldwebels so zu organisieren, dass sie als vom Kläger in Hauptfunktion ausgeübt angesehen werden könnten. Der Kläger hat am 29. Juni 2002 Klage erhoben. Während des Verfahrens hat die Stammdienststelle des Heeres mit Wirkung zum 1. Juli 2002 auf dem vom Kläger besetzten Dienstposten die zweite Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) „S3 Fw" durch „KpFw" und die zugehörige Ausbildungs - und Tätigkeitsnummer (ATN) „3000163" durch „8002060" ersetzt. Daraufhin wurde dem Kläger ab dem 1. Juli 2002 die KpFw-Zulage gewährt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch bereits für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2002 Anspruch auf die KpFw-Zulage habe, da hierfür nicht die entsprechende ATB und die ATN-Schlüsselung nach der STAN, sondern die tatsächliche Wahrnehmung der KpFw-Aufgaben im zulagenberechtigenden Umfang maßgeblich sei. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002 hat er das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des StOSanZ E vom 15. Mai 2002 und des Beschwerdebescheides des Leiters des StOSanZ E vom 29. Mai 2002 zu verpflichten, ihm auch für die Monate April bis einschließlich Juni 2002 die KpFw-Zulage zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die sich im Übrigen mit Schriftsatz vom 6. März 2002 der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, hält an der im Beschwerdeverfahren für die Nicht-Gewährung der KpFw-Zulage gegebenen Begründung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für den von der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht betroffenen Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2002 Anspruch auf die KpFw-Zulage. Nach Vorbemerkung Nr. 4 a, die als Teil der Anlage I Bestandteil des Bundesbesoldungsgesetzes und damit von gleicher Rechtsqualität ist, erhalten Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX (mtl. 76,69 Euro). Mit dieser Zulage sollen die erhöhten Anforderungen an den Soldaten in einer herausgehobenen Funktion als Kompaniefeldwebel und die damit verbundenen besonderen Belastungen abgegolten werden. Ausgehend von dem Ansatzpunkt, dass Stellenzulagen regelmäßig nur dann gewährt werden dürfen, wenn ein Beamter oder Soldat im wesentlichen Umfang in der zulagenberechtigenden Funktion verwendet wird, hat der Bundesminister der Verteidigung durch Erlass vom 26. November 1991 die STAN- Dienstpostenbezeichnung „Kompaniefeldwebel" von einer Mindestbetreuungsstärke von 60 Soldaten (Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade) abhängig gemacht. Grundlage hierfür ist die Annahme, dass eine die KpFw-Zulage rechtfertigende Auslastung mit den Aufgaben eines Kompaniefeldwebels bereits von vornherein nicht vorliegen kann, wenn weniger als 50 % der herkömmlichen Kompaniestärke von 120 Mann zu betreuen sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 25.97 - . Im Übrigen gilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die KpFw-Zulage nur dann als gegeben anzusehen sind, wenn die „KpFw-Tätigkeit" mindestens 80 % der Gesamttätigkeit des Soldaten ausmacht, wobei maßgebender Zeitraum für die Feststellung, ob der erforderliche zeitliche Umfang der Inanspruchnahme gegeben ist, grundsätzlich der Kalendermonat ist. Gemessen an diesen Kriterien erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der KpFw-Zulage nicht erst seit dem 1. Juli 2002, sondern hat sie - ungeachtet der damals nach der STAN nur in Nebenfunktion ausgeübten KpFw- Tätigkeit - auch bereits in den Monaten April bis Juni 2002 erfüllt. Der sich aus seiner Dienstpostenbeschreibung ergebende, für die Funktion eines Kompaniefeldwebels als Leiter des Innendienstes und Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich gemäß § 3 VorgVO charakteristische Aufgaben- und Tätigkeitsbereich erfasste ab dem 1. April 2002 einen Personalbestand von 155 Uffz/Msch und lag damit um mehr als das anderthalbfache über der erforderlichen Mindestbetreuungsstärke. Die Innendienstleitertätigkeit des Klägers machte ab dem 1. April 2002 auch mehr als 80 % seiner Gesamttätigkeit im Kalendermonat aus. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, ist im Vergleich zu den drei Vormonaten in seinem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich zum 1. Juli 2002 keine Änderung eingetreten. Deshalb muss - da die ab diesem Tage erfolgende Gewährung der KpFw-Zulage nach den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung, die in der zum 1. Juli 2002 ergangenen Änderungsmitteilung zitiert sind, einen Anteil der maßgebenden Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit von mindestens 80 % voraussetzt - dieser Anteil bereits ab dem 1. April 2002 vorgelegen haben. Dass der Kläger den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines Kompaniefeldwebels nach Maßgabe der STAN nicht in Hauptfunktion wahrzunehmen hatte, ändert an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts. Hat der Kläger aber die Funktion eines Kompaniefeldwebels in dem für eine Zulagenberechtigung erforderlichen Umfang seit dem 1. April 2002 tatsächlich wahrgenommen, erfüllt er die nach Vorbemerkung Nr. 4 a bestehende alleinige Voraussetzung für die Gewährung der KpFw-Zulage. Dass die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung über die Gewährung der Stellenzulage für KpFw vom 30. Oktober 1981 (VMBl. 1981 S. 325) in ihrer Nr. 2 für die Zulagenberechtigung ausdrücklich an eine bestimmte Kennzeichnung des Dienstpostens in der STAN anknüpfen und diese Kennzeichnung im Fall des Klägers in den Monaten April bis Juni 2002 fehlte, ist kein Grund, ihm die KpFw-Zulage vorzuenthalten. Die Funktion eines Kompaniefeldwebels ist nicht von der formellen Voraussetzung abhängig, dass dem jeweiligen Soldaten eine bestimmte DSTGNR zugeordnet ist, denn der entsprechenden Kennzeichnung, wie sie in den ausschließlich für den internen Dienstgebrauch verbindlichen Richtlinien der Bundeswehr vorgesehen ist, kommt hinsichtlich der in der Vorbemerkung Nr. 4 a für die Zulagenberechtigung geforderten Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Kompaniefeldwebels keine konstitutive Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 12.02 -, IÖD 03, 164, wonach die Annahme der Voraussetzung „Führer . . . im Außen- und Geländedienst" gemäß Vorbemerkung Nr. 4 nicht von einem förmlichen Organisationsakt, der in der DSTGNR Ausdruck findet, abhängig ist. Die Vorbemerkung Nr. 4 a ermächtigt den Bundesminister der Verteidigung nicht, die Zulagenberechtigung abschließend von einer bestimmten DSTGNR bzw. bestimmten ATB und ATN abhängig zu machen. Die nach der STAN erfolgte Zuordnung der Kompaniefeldwebel-Funktion im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 kann deshalb nur deklaratorisch sein. Denn würde als Kompaniefeldwebel nur verwendet, „wer schriftlich mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens beauftragt ist, der in der STAN an erster Stelle mit der ATB KpFw, BTTR FW, STFF FW, BW KRHS FW, GSCHW WACHTMSTR, SCHIFFSWACHTMSTR oder INSPEKTIONS FW und den letzten Ziffern der ATN 2060, 2061, 2062, 2063, 2066, 2067 oder 0660 gekennzeichnet ist" (so die entsprechende Definition des Bundesministers der Verteidigung), wäre nicht die nach der Vorbemerkung Nr. 4 a geforderte tatsächlich ausgeübte Funktion des Kompaniefeldwebels, sondern letztlich die STAN maßgeblich und Verzögerungen - wie im vorliegenden Fall - oder gar Versäumnisse bei der Anpassung der STAN an die jeweils tatsächlichen Verhältnisse würden die mit der Vorbemerkung Nr. 4 a verfolgte Absicht des Gesetzgebers, den erhöhten Anforderungen und besonderen Belastungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten eines Kompaniefeldwebels durch eine Stellenzulage Rechnung zu tragen, leer laufen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, wobei hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahren zu berücksichtigen war, dass die Beklagte aus den dargelegten Gründen ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses auch insoweit unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.