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Urteil

15 K 7546/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0815.15K7546.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der in Argentinien geborene Kläger, der sowohl die argentinische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und 1998 auf dem Abendgymnasium des Kreises Viersen die allgemeine Hochschulreife erwarb, stellte, nachdem er bereits 1998, 1999 und 2000 erfolglos an einem entsprechenden Verfahren teilgenommen hatte, am 14. Mai 2001 bei dem Beklagten den Antrag auf Zulassung zum Studium der Freien Kunst/Malerei für das Wintersemester 2001/2002. In diesem Zusammenhang führte der Beklagte am 3. Juli 2001 ein Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung durch. Der Prüfungskommission gehörten neben dem Vorsitzenden Prof. Dr. M die Professoren B, G, J, L, Q und S an. Sie bewerteten die Arbeitsproben des Klägers jeweils unter dem Aspekt der künstlerischen Gestaltungsfähigkeit, der Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen Medien und der künstlerischen Konzeption und Intensität. Jedes der sieben Kommissionsmitglieder beurteilte diese drei Aspekte mit einer Gesamtsumme von neun. In der Niederschrift zum Feststellungsverfahren wurden demgemäß als Summe der Bewertungen 63 als Punktwert und 3,0 als Durchschnittswert für jeden bewerteten Aspekt festgehalten. Auf Grund dieses Ranges 3, der einer nicht ausreichenden künstlerischen Eignung entspricht, wurde das Ergebnis „nicht zugelassen" festgesetzt. 3 Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die erforderliche Zugangsvoraussetzung der künstlerischen Eignung nicht nachgewiesen habe. Zur Begründung führte er an, dass Voraussetzung für ein Studium bei der Beklagten neben dem Nachweis der Hochschulreife der Nachweis der künstlerischen Eignung sei. Bei Vorliegen der allgemeinen Hochschulreife sei dafür ein Bewertungsdurchschnitt von 2,30 erforderlich, den der Kläger auf Grund des von der Kommission durchgeführten Feststellungsverfahrens nicht erreicht habe. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. Juli 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, es sei sein Recht zu studieren. Nachdem er sich viermal beworben habe, nehme er eine weitere Ablehnung nicht hin. Daraufhin wurden die Arbeitsproben im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 22. Oktober 2001 erneut begutachtet. Als Kommissionsmitglieder waren neben dem Vorsitzenden Prof. Dr. M die Professoren B, I, J, S, S1 und U anwesend. In der Niederschrift über die Durchführung der Widerspruchs wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers nach erneuter Überprüfung der Arbeiten das ursprüngliche Ergebnis beibehalten werde. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 zurück. Zur Begründung führte er an, das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung sei ohne Rechtsfehler durchgeführt worden. Es lägen weder Verfahrensfehler vor noch habe die Kommission die Bewertungskriterien und Rangstufen sachfremd angewendet. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Arbeiten sei das ursprüngliche Ergebnis bestätigt worden, das die Kommissionsmitglieder auf Grund eigener fachlicher Eignung und künstlerischer Entscheidung und unter Berücksichtigung der besonderen Ziele von Lehre und Studium an der Kunstakademie zu treffen hätten. 5 Am 24. November 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Nach Einsicht seiner Bewerbungsmappe hat er geltend gemacht, die künstlerische Bewertung sei nicht ernsthaft vorgenommen worden, was schon daran zu erkennen sei, dass ein einstimmiges Urteil gefällt worden sei. Darüber hinaus habe sich die Kommission mit seinen Arbeiten nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die Feststellung zur künstlerischen Eignung sei aus der Luft gegriffen. Insbesondere fehle jede Begründung der Entscheidung, sodass er keine Möglichkeit habe, aus den Bewertungen zu lernen. Ferner seien die Professoren der Beklagten nicht in der Lage, Kunst objektiv zu beurteilen. Schließlich habe er ein Recht zu studieren; das garantiere das Grundgesetz. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 zu verpflichten, nach einer Neubewertung seiner Arbeitsproben über die Zuerkennung seiner künstlerischen Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt vor, das Feststellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Einstimmigkeit der Bewertung zeige gerade, wie eindeutig das erzielte Ergebnis sei. 11 Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte nach Aufforderung des Gerichts die Entscheidung über die künstlerische Eignung des Klägers wie folgt begründet: Die künstlerische Gestaltungsfähigkeit sei beim Kläger nur in geringem Maß vorhanden, wie die Monotonie und die wenig entwickelte Gestaltungshöhe seiner Arbeiten zeige. Bezüglich des Kriteriums der Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen Medien sei anzumerken, die farbigen Arbeiten auf Leinwand und Papier wiesen keinen spezifischen Einsatz der künstlerischen Mittel auf. Die Farbe als Hauptmedium der Malerei werde von ihm nur in oberflächlicher Weise eingesetzt, sodass kein gemaltes, sondern nur ein ausgemaltes Bild zu Stande käme. Hinsichtlich des Kriteriums der künstlerischen Konzeption und Intensität sei eine Konzeption - nämlich das Fantastische - zwar erkennbar, es fehle aber die künstlerische Intensität zur Sichtbarmachung dieser Konzeption. 12 Am 9. Juli 2003 hat sich der Kläger erneut einem Feststellungsverfahren bei der Beklagten unterzogen, das wiederum erfolglos verlaufen ist. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere betreffend die - nachträgliche - Begründung des Beklagten, wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, nach einer Neubewertung seiner Arbeitsproben über die Zuerkennung seiner künstlerischen Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2001 und sein Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 17 Die Entscheidung des Beklagten stützt sich auf Vorschriften der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst (Feststellungsverfahren Freie Kunst) der Kunstakademie E vom 30. Juni 1989 (GABl NW 11/1989 S. 593) - FO -. Diese Feststellungsordnung, die als Voraussetzung des Zugangs zur Kunstakademie Düsseldorf zusätzlich die künstlerische Eignung vorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 36 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV NW, S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV NW, S. 590) - KunstHG -, und ist mit Art. 12 GG vereinbar, soweit sie in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 1 S. 2 KunstHG zusätzlich zur Qualifikation nach § 65 Abs. 1 WissHG (heute Hochschulgesetz vom 14. März 2000, GV NRW S. 190) grundsätzlich den zusätzlichen Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang als Einschreibungsvoraussetzung vorsieht. 18 vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. September 1995 - 9 K 151/95 -, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung, bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 9 S 3473/95 -; zur Zulässigkeit von Zulassungsbeschränkungen bei Hochschulstudien (Numerus clausus) vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 - u. a., BVerfGE 43, 291 ff. 19 Nach § 7 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 4 S. 1 FO erhalten Studienbewerber, die wie der Kläger bereits auf Grund der Arbeitsproben eindeutig für den gewählten Studiengang als ungeeignet erscheinen, einen schriftlichen Bescheid darüber, dass ihnen die künstlerische Eignung bzw. die hervorragende künstlerische Begabung nicht zuerkannt wird. Die hierauf gestützte Entscheidung ist rechtens. 20 Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 FO die Kunstakademie E. Da im Rahmen des Feststellungsverfahrens zwar eine so genannte Feststellungskommission, nicht aber ein mit eigenen Befugnissen ausgestatteter Prüfungsausschuss gebildet wird (wie etwa im Verfahren des Klassenzugangs), war der Beklagte als Vertreter der Kunstakademie E (§ 14 Abs. 1 KunstHG) berechtigt, den Bescheid betreffend die künstlerische Eignung des Klägers zu erlassen. 21 Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsfehler, die das Begehren des Antrages rechtfertigen könnten, nicht erkennbar. Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können, 22 vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rn. 284. 23 Dies ist hier nicht der Fall. Die Arbeitsproben des Klägers wurden in einem ordnungsgemäßen Verfahren ohne Verletzung der Rechte des Klägers bewertet. 24 Mit 63 Gesamtpunkten und einem mittleren Rangwert von 3,0 hat der Beklagte das Prüfungsergebnis rechnerisch richtig festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 FO werden für die Feststellung der künstlerischen Eignung jeweils die drei Kriterien künstlerische Gestaltungsfähigkeit, Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen Medien sowie künstlerische Konzeption und Intensität von jedem der sieben Mitglieder der Feststellungskommission (§ 3 Abs. 2 FO) gesondert gewertet und mit einer Rangstufe von 1 bis 3 versehen. Dabei entspricht der Rang 1 einer hervorragenden künstlerischen Begabung, der Rang 2 einer künstlerischen Eignung und der Rang 3 einer nicht ausreichenden künstlerischen Eignung. Sodann wird aus den erteilten Rangstufen ein arithmetisches Mittel gebildet (§ 6 Abs. 2 S. 1 FO). 25 Gemessen daran ist die Festsetzung des Rangwerts 3 als Ergebnis des Feststellungsverfahrens des Klägers nicht zu beanstanden. Jedes der sieben Kommissionsmitglieder hat für jedes der drei Kriterien den Rang 3, mithin einen Punktwert von 9 vergeben, sodass sich ein Gesamtpunktwert von 63 und ein mittlerer Rangwert von 3 ergibt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die Bewertung durch zwei der Kommissionsmitglieder, nämlich Prof. Dr. M und Prof. Dr. G (Bl. 11 bzw. 9 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten), sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil nur der Gesamtpunktwert 9, nicht aber die für die einzelnen Kriterien vergebenen Einzelpunkte zu erkennen seien, so trägt dieser Einwand nicht. Zum einen sind die insoweit bei den einzelnen Kriterien eingetragenen Schlangenlinien wohl noch als drei undeutlich untereinander geschriebene Ziffern (3) zu erkennen. Zum anderen ergibt sich bereits aus der Gesamtsumme 9, dass die einzelnen Aspekte jeweils mit dem Rang 3 bewertet worden sein müssen, weil keine andere Addition von drei Rängen der Kategorie 1 bis 3 die Summe 9 ergeben kann. 26 Das Feststellungsverfahren weist auch im Übrigen Fehler nicht auf. 27 Insbesondere ist das Begründungserfordernis erfüllt. Ungeachtet der Frage, dass Gegenstand des Verfahrens die künstlerische Eignung ist, 28 zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken bezüglich einer umfassenden Begründungspflicht vgl. Lynen, in: Hailbronner/Geis (Hg.), Kommentar zum HRG, Band 2, Stand: Juni 2003, Teil 4, Das Recht der Kunsthochschulen Rn. 112 ff., 29 ist das Begründungserfordernis auch dann als erfüllt anzusehen, wenn die Maßstäbe anzulegen sind, die an die Begründung schriftlicher Prüfungsleistungen gestellt werden, 30 so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 14 A 2252/99 -, S. 27 des Urteilsabdrucks. 31 Bezüglich derartiger Prüfungsleistungen besteht grundsätzlich ein Anspruch des Prüflings darauf, dass ihm die maßgeblichen Gründe bzw. die tragenden Erwägungen, die zu einer bestimmten Bewertung geführt haben, in Form einer Begründung schriftlich dargelegt werden, 32 BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (268), 33 sofern er darauf nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet, 34 Niehues, a.a.O., Rn. 280. 35 Ob der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2001 diesen Anforderungen gerecht wird und mit der Aufzählung der rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung, den Voraussetzungen für die Anerkennung einer künstlerischen Eignung, den der Beurteilung zu Grunde liegenden Kriterien sowie des vom Kläger durchschnittlich erreichten Rangs die maßgeblichen Gründe für die Bewertung benennt bzw. inwieweit der Kläger durch sein im Widerspruchsverfahren pauschal vorgetragenes Argument, es sei sein Recht zu studieren, auf eine weiter gehende Begründung der Entscheidung über seine künstlerische Eignung - zunächst - verzichtet hat, kann letztlich offen bleiben. Denn dem Begründungserfordernis ist jedenfalls durch die nachträglichen Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 21. Juli 2003) Genüge getan. Eine solche nachträgliche Begründung bewirkt, dass das jeweilige Verfahren nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, 36 BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (270 ff.). 37 Auch unter dem Aspekt des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ist das den Kläger betreffende Feststellungsverfahren nicht zu beanstanden. Einer erneuten Befassung der Kommissionsmitglieder mit den Arbeitsproben des Klägers, die über die im Widerspruchsverfahren und im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung erfolgte Auseinandersetzung hinausgeht, bedurfte es nicht. Ein Anspruch des Prüflings auf erneutes Überdenken der Bewertung einer Prüfungsleistung besteht insoweit nur, wenn er unter Auseinandersetzung mit der Prüferkritik die Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung plausibel darlegt und sie konkret und nachvollziehbar begründet, den Prüfern mithin wirkungsvolle Hinweise für ein Überdenken gibt, 38 BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39/94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 53 (54 f.) und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - , BVerwGE 92, 132 (138 f.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 1996 - 22 A 344/94 -, Beschlussabdruck S. 7 f. 39 Rügen dieser Art hat der Kläger nicht erhoben. Dies gilt zum einen für die Kritik, die er angebracht hat, bevor der Beklagte das Ergebnis des Feststellungsverfahrens (nachträglich) ausführlich begründet hat. Sowohl der Einwand, die künstlerische Bewertung sei nicht ernsthaft vorgenommen worden, was man schon daran sehe, dass ein einhelliges Urteil getroffen worden sei, als auch die Aussage, die Prüfer seien nicht in der Lage, Kunst objektiv zu beurteilen, sind pauschale Behauptungen ohne konkreten fachlichen Bezug zur Bewertung seiner Arbeitsproben. Soweit sich der Kläger darüber hinaus in Allgemeinplätzen verliert, indem er auf sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Studium verweist, fehlt ein konkreter Bezug zur streitgegenständlichen Bewertung gänzlich. 40 Aber auch nachdem der Beklagte das Ergebnis des Feststellungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren nachträglich ausführlich begründet und den Kläger spätestens damit in die Lage versetzt hat, substantiierte Einwendungen gegen die erfolgte Bewertung zu erheben, hat der Kläger konkrete und nachvollziehbare Rügen nicht vorgebracht. Im Gegenteil wurde in der mündlichen Verhandlung in Anknüpfung an die bereits schriftlich geäußerte Kritik nochmals deutlich, dass der Kläger sich im Kern nicht gegen die Bewertung als solche wendet, sondern gegen den Umstand, dass es ein Feststellungsverfahren und damit eine Vorauswahl der Studenten überhaupt gibt. 41 Besteht danach ein Anspruch auf Überdenken der Bewertung der Arbeitsproben des Klägers nicht, kann sich auch der Umstand, dass die Arbeitsproben im Widerspruchsverfahren teilweise durch Kommissionsmitglieder begutachtet worden sind, die im ursprünglichen Feststellungsverfahren an der Entscheidungsfindung nicht beteiligt waren, nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Beklagten auswirken. Im Falle eines Anspruchs auf erneute Befassung mit Prüfungsleistungen dürfte jedoch zu fordern sein, dass eine Prüfungsentscheidung von den Prüfern überdacht wird, die sie ursprünglich getroffen haben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortsinn („Überdenken"). 42 Schließlich sind inhaltliche Fehler bei der Bewertung der Arbeitsproben des Klägers nicht ersichtlich. 43 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 44 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, S. 2005 ff. und S. 2008 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, S. 503 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, 45 verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 46 zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f., 47 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dagegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus. Es genügt nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung wendet, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR, 21C.1 Nr. 12, S. 6. 49 Erforderlich ist vielmehr, dass er sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. 50 Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers - wie bereits im Rahmen der Ordnungsgemäßheit des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ausgeführt - ersichtlich nicht gerecht. 51 Die danach verbleibende Überprüfung der Entscheidung der Kommission über die künstlerische Eignung des Klägers darauf, ob die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraums eingehalten sind, kann ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen. Insbesondere in seiner nachträglichen Begründung hat der Beklagte stichhaltige Aspekte genannt, die die künstlerische Eignung des Klägers betreffen und die eine Bewertung mit dem niedrigsten Rang 3 (nicht ausreichende künstlerische Eignung) tragen. Unter Nennung aller Kriterien, die Grundlage für die Bewertung der Arbeitsproben des Klägers waren, hat der Beklagte im Einzelnen Kritik an der künstlerischen Qualität geübt. Dies zeigt sich an Formulierungen wie „Monotonie", „wenig abwechslungsreich", „kein spezifischer Einsatz der künstlerischen Mittel", „oberflächlicher Farbeinsatz" sowie „fehlende Sichtbarmachung der Konzeption". 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. 53