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Urteil

11 K 5224/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0821.11K5224.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger stammen nach eigenen Angaben aus Bjelo Polje in Montenegro und sind moslemischen Glaubens. Sie reisten im April 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 24. Juli 2000 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie an, dass sie im Falle einer Rückkehr Angst vor Repressalien durch Armee und Polizei hätten und als Muslime von Orthodoxen verfolgt würden. Der Kläger zu 1) gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an, dass er während der NATO-Angriffe einen Einberufungsbescheid bekommen habe und geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr müsse er eine Bestrafung wegen Desertation befürchten. Die Klägerin zu 2) gab an, dass man sie nach der Flucht des Mannes zu Hause aufgesucht und bedroht habe. Man habe ihr angekündigt, dass man den Ehemann im Falle einer Rückkehr vor ein Militärgericht stellen würde. 3 Mit Bescheid vom 26. Juli 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. 4 Mit der am 5. August 2002 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin zu 2) sich darauf berufen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depression und Angstsymptomatik leide, die in ihrer Heimat nicht ausreichend behandelbar sei. Sie legte insoweit zwei Stellungnahmen des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie R1 vom 25. November 2002 und 26. Juni 2003 vor. Die Klägerin zu 2) ist danach u.a. auf Grund der Komplexität und Chronifizierung ihrer psychischen Störungen weiterhin auf kontinuierliche nervenärztliche Behandlung angewiesen, wobei als Behandlung weiterhin eine supportive Gesprächstherapie sowie eine konsequente psychopharmakotherapeutische Behandlung vorgesehen ist. Auch sei die Präsenz der Familie weiterhin erforderlich, da die Klägerin zu 2) ohne diese Unterstützung die gesamte Situation nicht alleine bewältigen könne. 5 Der Kläger zu 3) hat sich im Laufe des Verfahrens darauf berufen, dass er an schweren exogenen allergischen Asthma bronchiale leide und auch diese Krankheit in seiner Heimat nicht ausreichend behandelbar sei. Er legte insoweit eine Stellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin F vom 26. Juni 2003 vor. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Juli 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 8 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 15 Die Kläger sind nicht als Asylberechtigte anzuerkennen. 16 Das folgt aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, weil die Einreise über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu dieser Vorschrift erfolgte. Dabei ist nicht erforderlich, dass der sichere Drittstaat konkret bestimmt werden kann, 17 vgl. Bundesverrfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 - und 2315/93, S. 64 f., BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, DvBl 1996, 207, BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -. 18 Die sicheren Drittstaaten sind gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG gesetzlich in der Anlage I zu § 26 a AsylVfG bezeichnet worden. Danach ist die Bundesrepublik Deutschland von der Bundesrepublik Jugoslawien aus auf dem Landwege - also wie die Kläger nach eigenen Angaben eingereist sind - nur über einen sicheren Drittstaat erreichbar. 19 Das Bundesamt hat auch zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einem Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16 a Abs. 1 GG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und dem politischen Charakter der Verfolgung geht, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -. 21 Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. 22 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 23 Dies hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 26. Juli 2002 zutreffend dargelegt; das Gericht folgt dieser Entscheidung und weist zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) hin. 24 Ergänzend wird ausgeführt: Der Vortrag des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des Wehrdienstes habe sich in Montenegro nichts geändert, entspricht nicht den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. z.B. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Oktober 2002). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1) besteht bereits für eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung auf Grund der Amnestiegesetze keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. 25 Die Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind gleichfalls nicht gegeben. 26 Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) droht den Klägern bei Rückkehr in ihrer Heimat durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen wird daher verwiesen. 27 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls nicht vor. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt, Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 28 Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht auch nicht im Hinblick auf die erstmals im Klageverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3). Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich zwar grundsätzlich daraus ergeben, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, 29 vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - DVBl 1998, 284, OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. 30 Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist für den Fall der Rückkehr der Klägerin zu 2) in ihrer Heimat nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass es kaum erklärlich ist, warum die Klägerin zu 2) erst mehrere Monate nach Klageerhebung nervenärztliche Stellungnahmen des R1 vorgelegt hat. Ihr Hinweis in der mündlichen Verhandlung, ihr damaliger Rechtsanwalt habe ihr nichts gesagt, ist nicht verständlich und entbindet die Klägerin zu 2) nicht von der Pflicht, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst vorzutragen, zumal sie bereits im angefochtenen Bundesamtsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides anzugeben sind und das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Selbst wenn aber entsprechend den vorgelegten nervenärztlichen Stellungnahmen des R1 vom 25. November 2002 und 26. Juni 2003 die Klägerin an einer Belastungsstörung mit Depressionen und Angstsymptomatik leidet und auf die Fortführung der Psychopharmatherapie und unterstützend auch der Gesprächstherapie angewiesen ist, so ist nach aktuellem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) auch in der Bundesrepublik Jugoslawien entsprechend behandelt werden kann. Grundsätzlich sind psychische Erkrankungen dort behandelbar, 31 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002 S. 26. 32 Diese Aussage wird gestützt durch eine Vielzahl von jüngsten Auskünften zu Einzelanfragen, die spezielle - zum Teil schwer wiegende - psychische Krankheitsbilder betreffen, 33 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskünfte vom 21. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg sowie vom 15. Mai und vom 19. Juni 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 34 Derartige Erkrankungen werden in der Bundesrepublik Jugoslawien sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös an vielen Abteilungen von Universitätskliniken, allgemeinen Krankenhäusern und allgemeinen Polikliniken behandelt. In Belgrad existiert darüber hinaus auch eine entsprechende wissenschaftliche Referenzanstalt, das Institut für mentale Gesundheit, 35 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 15. Mai 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 36 Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung ist gewährleistet, 37 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 21. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg. 38 Gleiches gilt auf Grund internationaler Hilfe derzeit auch für die medikamentöse Versorgung mit entsprechenden Psychopharmaka. Versorgungslücken sind insoweit geschlossen worden. Die Länder der europäischen Union haben in den letzten Monaten als Hilfe eine größere Menge an modernen Medikamenten geliefert, sodass zurzeit genügend psychotropische Medikamente vorhanden sind, 39 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 15. Mai 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 26. 40 Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 2) diese Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen kann. Die Inanspruchnahme der Krankenversicherung ist unabhängig davon, welcher Volksgruppe der Betroffene angehört, solange er jugoslawischer Staatsangehöriger ist. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger und deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also defakto kostenfrei behandelt, 41 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, Seite 24, Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 3. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie die Auskünfte vom 28. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und vom 19. Juni 2002 an das Bundesamt. 42 Die Einschätzung der Klägerin zu 2), sie werde keine Chance haben, in ihrer Heimat weiter medizinisch behandelt zu werden, widerspricht der Auskunftslage und ist durch nichts belegt. 43 Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist auch nicht im Hinblick auf das von dem Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin F für den Kläger zu 3) attestierten schweren exogenen allergischen Asthma bronchiale zu befürchten. Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale) sind in Serbien und Montenegro behandelbar, 44 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 26. 45 Auch die Grundversorgung mit einfachen Medikamenten ist in Serbien und Montenegro gewährleistet. Da ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung nicht ersichtlich ist und auch ansonsten vom Kläger zu 3) nicht geltend gemacht wurde, dass er nur auf ein ganz bestimmtes Mittel festgelegt ist, kann nicht angenommen werden, dass die in Serbien und Montenegro erhältlichen Medikamente den Gesundheitszustand des Klägers zu 3) im Falle einer Rückkehr nachteilig beeinflussen könnten, geschweige denn, zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Kliniken, Apotheken und Privatpersonen darüber hinaus auch jedes in Jugoslawien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen können, was im Einzelfall allerdings einige Tage dauern kann, 46 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 26. 47 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht allgemein schwierige und angespannte Lage in Serbien und Montenegro Bezug nehmen, sprechen sie damit Gefahren an, die die gesamte dort lebende Bevölkerung treffen. Droht einem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren der Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein strengerer Maßstab anzulegen. Die allgemeine Gefahr muss dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. 48 Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101 (103); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f. 49 Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen jedoch nach derzeitiger Sachlage keine Anhaltspunkte. Trotz der nach wie vor schlechten Wirtschaftslage in Serbien und Montenegro und der hohen Arbeitslosigkeit ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln als gesichert anzusehen. 50 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 23. 51 Vielen Bürgern Serbien und Montenegros gelingt es, ihre Existenz durch Schwarzarbeit zu sichern, 52 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 16 und 23 f.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 6. Februar 2003, S. 2, 53 wobei die Aussicht, eine derartige Beschäftigung zu finden, auch für Rückkehrer durchaus als realistisch einzuschätzen ist. 54 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Mai 2001. 55 Darüber hinaus hat jeder Bedürftige Zugang zu sozialer Fürsorge; Angehörige ethnischer Minderheiten sind hiervon nicht ausgeschlossen. Sozialhilfe erhalten Personen, die arbeitsunfähig sind und keine Mittel zum Unterhalt haben, ferner Personen und Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht durch ihre Arbeit, durch Unterhaltsleistungen von Verwandten oder auf sonstige Weise sicherstellen können. Die Sozialhilfeleistungen sind zwar gering, reichen aber zur Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse aus. Überdies besteht die Möglichkeit, sich zwecks Unterstützung an eine der in Serbien und Montenegro tätigen internationalen Hilfsorganisationen zu wenden. 56 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 13. November 2001. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 58