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Urteil

21 K 3107/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0822.21K3107.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 2001 (Gz.: 2652586-475) wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Der Beigeladene behauptet syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er reiste nach eigenen Angaben am 01. April 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 03. April 2001 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt C als Asylsuchender. 3 Bei der vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 06. April 2001 durchgeführten Anhörung trug der Beigeladene im Wesentlichen vor, dass es am 01. Februar 2001 in Kamishli eine staatlich angeordnete Solidaritätsdemonstration für die Palästinenser gegen Israel gegeben habe. Dazu hätten alle Geschäfte geschlossen werden müssen. Dieser Anordnung habe er sich widersetzt und sein Geschäft dennoch geöffnet. Noch am selben Tag hätten ihn Mitarbeiter des Geheimdienstes in seinem Geschäft aufgesucht und ihn zur Rede gestellt. Er habe eine Spende von ca. 5000,- syrischen Lira geleistet um weiteren Ärger zu vermeiden. Am 03. Februar 2001 sei erneut der Geheimdienst gekommen und habe wieder eine Spende zur Unterstützung der Palästinenser verlangt, die er auch entrichtet habe. Am 04. Februar 2001 sei abermals eine Spende von ihm verlangt worden, die er jedoch diesmal u.a. mit Hinweis auf die vorherigen Spenden abgelehnt habe. Er sei dann geschlagen und zur Wache gebracht worden. Dort sei er vier Mal verhört und mehrmals gefoltert worden. Er habe sich ausziehen müssen und sei zunächst mit kaltem Wasser abgespritzt und dann ausgepeitscht worden. Insgesamt sei er vom 04. Februar bis zum 20. März 2001 inhaftiert gewesen. Bis zu diesem Vorfall habe er nie Probleme mit dem syrischen Staat gehabt. Auch sei er kein Mitglied einer Partei oder sonst wie politisch aktiv. Er habe Syrien dann über Jordanien verlassen und sei von Amman aus am Sonntag, dem 01. April 2001, 09.30 Uhr MEZ per Direktflug mit der jordanischen Fluggesellschaft in die Bundesrepublik Deutschland geflogen. In Frankfurt am Main sei er um 13.10 Uhr gelandet. 4 Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen an und stellte außerdem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens fest. 5 Hiergegen hat der Kläger am 05. Juni 2001 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beigeladene weder die Einreise auf dem Luftweg mit der nötigen Überzeugungskraft dargestellt noch sein Heimatland unter dem Druck politischer Verfolgung verlassen habe. Er habe in Syrien keine besonders auffälligen Aktivitäten entwickelt und sich daher nicht sonderlich aus der Masse der Bevölkerung hervorgehoben. Er sei weder politisch aktiv noch Parteimitglied. Die gesamte Darstellung des konkreten Verfolgungsschicksales, insbesondere das Vorbringen bezüglich der angeblich erlittenen Haft, sei von Detailarmut und Oberflächlichkeit geprägt und daher unglaubhaft. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 2001 aufzuheben. 8 Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 In der mündlichen Verhandlung ist der Beigeladene ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der beigezogenen Ausländerakte ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 2001 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§§ 113 Abs. 1 VwGO, 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). 15 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 16 Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene nicht als politisch Verfolgter aus Syrien ausgereist. Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 17 Diese Überzeugung beruht darauf, dass das Vorbringen des Beigeladenen zu den gesamten Umständen, die ihn angeblich zum Verlassen des Heimatlandes genötigt haben, nicht glaubhaft ist. Vielmehr zeichnet es sich durch mehrfache Widersprüche und Unstimmigkeiten aus. 18 Schon die Angaben des Beigeladenen zu den Umständen des behaupteten Fluges von Amman nach Frankfurt am Main sind unglaubhaft. Der Beigeladene hat bei der Bundesamtsanhörung angegeben, dass er am Sonntag, dem 01. April 2001 mit einem Flugzeug der jordanischen Fluggesellschaft um 09.30 Uhr MEZ in Amman abgeflogen und um 13.10 Uhr MEZ in Frankfurt am Main gelandet sein will. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Angaben wiederholt und dahin ergänzt, dass es sich bei dem Flug um einen Direktflug gehandelt habe. Tatsächlich ist, wie die Flughafenbehörde Frankfurt am Main auf gerichtliche Anfrage bestätigte, an diesem Tag ein Flug der Royal Jordan Airline in Frankfurt am Main gelandet. Allerdings handelte es sich hierbei nicht um einen Direktflug. Vielmehr flog die Maschine in Amman um 06.10 Uhr MEZ (07.10 Uhr dortiger Zeit) ab und landete in Aqaba zwischen. Von dort flog sie um 07.55 Uhr (08.55 Uhr dortiger Zeit) weiter und landete schließlich in Frankfurt am Main um 12.22 Uhr (13.22 Uhr jord. Ortszeit). Die Angabe des Beigeladenen können daher weder was den behaupteten Direktflug noch was die entsprechenden Flugzeiten betrifft - selbst unter Berücksichtigung der verschiedenen Ortszeiten - stimmen und sind somit erkennbar gelogen. Entsprechend unglaubhaft ist auch die Angabe des Beigeladenen, sich der Identitätsdaten in dem gefälschten Pass nicht versichert zu haben. Das Auswendiglernen der Passdaten gehört erkennbar zu einer fundierten Fluchtvorbereitung, um nicht sogleich schon bei potenziellen Nachfragen der Grenzbeamten bei der Aus- und der Einreise aufzufallen. 19 Nicht geglaubt werden können dem Beigeladenen auch seine Vorfluchtgründe. Erhebliche Unstimmigkeiten zeigen bereits die Angaben zu der angeblichen Inhaftierung vom 04. Februar 2001 bis zum 20. März 2001. Beim Bundesamt berichtete der Beigeladene zunächst davon, dass am 01. Februar 2001 eine Solidaritätsdemonstration für die Palästinenser stattgefunden habe. An diesem Tag sowie am 03. und erneut am 04. Februar 2001 seien Mitarbeiter des Geheimdienstes zu ihm gekommen um ihn zur Rede zu stellen, warum er sein Geschäft am Demonstrationstag geöffnet gehalten habe. Ferner seien bei diesen Besuchen jeweils auch Spendengelder von ihm verlangt worden. In der mündlichen Verhandlung gab er dann jedoch an, dass die Demonstration für die Palästinenser am 04. Februar 2001 stattgefunden habe. Nach dem Demonstrationstag habe er keine Spenden mehr bezahlt, sondern immer nur vorher. Diese Widersprüche konnte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung auch auf konkretes Nachfragen nicht auflösen. Geradezu auffällig war, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zunächst bemüht war, sein Vorbringen deckungsgleich mit der Schilderung seines Geschehens beim Bundesamt vorzutragen, dann jedoch bei weiterem Hinterfragen seitens des Gerichts nicht nur sich in Unklarheiten verstrickte, sondern auch detailarm blieb. Von einem Beigeladenen der einen gewissen Bildungsgrad erreicht hat, er hat das syrische Abitur abgelegt, kann erwartet werden, dass er plastischere und detailiertere sowie in sich stimmige Angaben machen kann, sofern es sich denn um einen realen Geschehensablauf handeln würde. Erkennbar unter Dramatisierungsaspekten gesteigert ist sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der angeblichen Folter. Beim Bundesamt war insoweit lediglich davon die Rede, dass er mit Wasser abgespritzt und dann mit Peitschen geschlagen worden sei. Bei seiner Befragung durch den Einzelrichter will er jedoch auch vier oder fünf Mal mit dem „Dulap" - eine Art Reifen, in den der Körper gepresst wird um ihn dann zu schlagen - gefoltert worden sein. Hätte sich dieser erstmals in der Verhandlung geschilderte Geschehensablauf real so ereignet, so hätte nach der praktischen Lebenserfahrung nichts näher gelegen, als von diesem sicherlich sehr eindringlichen Ereignis bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt - wo er über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern, nachhaltig belehrt worden ist - oder schriftsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren zu berichten. Wenn der Beigeladenen jetzt angibt, er sei beim Bundesamt „nicht danach gefragt worden", so handelt es sich erkennbar um eine Schutzbehauptung. Es liegt auf der Hand, dass der Beigeladene von diesen Vorfällen - hätten sie sich denn so ereignet - ausführlich und umfassend beim Bundesamt berichtet hätte. Zudem hat sich der Beigeladene mit der Stellung des Asylantrages freiwillig in den Schutzbereich der deutschen Behörden begeben, sodass kein Grund ersichtlich ist, nicht sein gesamtes Verfolgungsschicksal beim Bundesamt von sich aus zu schildern. Zudem erschließt es sich dem Gericht nicht, weshalb der Beigeladene, der weder zuvor maßgebliche Probleme mit dem syrischen Staat hatte noch politisch aktiv, geschweige denn in einer Partei oder Organisation tätig war, vom Geheimdienst derart belangt worden sein will. Schließlich konnte der Beigeladene auch nicht plausibel erklären, warum er sein Geschäft entgegen der Anordnung am Demonstrationstag geöffnet gelassen haben will. In der mündlichen Verhandlung erklärte er freimütig, dass er mit den Palästinensern sympathisiere. Auf Nachfrage, warum er denn trotzdem das Geschäft geöffnet gehalten habe, gab er lediglich an, dass er „den Druck des Geheimdienstes nicht länger [habe] ertragen können". Welcher Druck hiermit gemeint war, blieb auch bei Nachfrage im Dunkeln. Es hätte doch gerade, bei vermeintlich unerträglichem Druck, nichts näher gelegen, als sich dem Druck eben gerade durch Schließung des Geschäftes zu entziehen. Die lapidare Antwort, er „habe halt das Geschäft geöffnet gelassen", zeigt deutlich, dass er sein angebliches Verfolgungsschicksal nicht mit Substanz unterlegen kann. Er hat sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung erkennbar gelogen. 20 Die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten machen die Schilderung des Beigeladenen daher unglaubhaft und ihn selbst unglaubwürdig. Insgesamt ergibt sich kein realer Hintergrund für beachtliche Vorfluchtgründe. Der Beigeladene muss auch nicht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände damit rechnen, bei Rückkehr in die Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Kurden unterliegen in Syrien weder unmittelbar noch mittelbar einer Gruppenverfolgung, 21 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2003 - 21 K 8876/98.A; siehe auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 11.09.2001. 22 Hinsichtlich der Frage einer möglichen, allein aus der Tatsache des illegalen Verlassens Syriens, der Asylantragstellung in Deutschland und einem hiesigen mehrjährigen Aufenthalt resultierenden, Rückkehrgefährdung syrischer Asylbewerber, geht das Gericht auf Grundlage des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 11. März 2002 davon aus, dass den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die „Aufenthaltsnahme" in Deutschland wie im westlichen Ausland vielfach nur auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung möglich ist. Nur wenn ein solches Vorbringen öffentlichkeits- und medienwirksam geworden ist, könnte es in Syrien als Schädigung syrischer Interessen ausgelegt und zur Grundlage für Verfolgungsmaßnahmen gemacht werden. Ein illegales Verlassen des syrischen Heimatlandes, der in Deutschland gestellte Asylantrag sowie eine mehrjährige Aufenthaltsnahme in Deutschland allein reichen hierfür nicht aus, 23 vgl. VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -; OVG NRW, Beschluss v. 22.09.2000 - 9 A 4400/00.A -. 24 Soweit der Beigeladene behauptet, man könne, wenn man einmal Syrien verlassen habe, nicht mehr ohne Gefahr zurück, handelt es sich daher um einen Vortrag ohne greifbare Substanz. Auch die von ihm geäußerte Befürchtung, er würde „möglicherweise ... ins Gefängnis" gelangen, ist vor dem Hintergrund der geschilderten Erkenntnislage schlichtweg nicht real. Der Hinweis auf den „Fall Hussein Daoud" kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da es auf den individuellen Fall des Beigeladenen selbst ankommt. Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Fällen erschließt sich dem Gericht nicht. Im Falle des Beigeladenen besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in seinem Heimatland wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung mit anschließender Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland belangt werden könnte. 25 Der Beigeladene ist nach alledem nicht als politisch Verfolgter ausgereist und muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch keine relevante politische Verfolgung oder Repression erwarten. Mithin hat er keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 2001 ist daher rechtswidrig und aufzuheben. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Denn er ist mit seinem Klageabweisungsantrag unterlegen. 27