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Urteil

19 K 8342/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0825.19K8342.01.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis 21. November 2000 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers N in der Übergangseinrichtung des E, T-Straße 00 in E1 in Höhe von 108.977,92 Euro nebst 4 % Zinsen ab 21. Dezember 2001 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis 21. November 2000 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers N in der Übergangseinrichtung des E, T-Straße 00 in E1 in Höhe von 108.977,92 Euro nebst 4 % Zinsen ab 21. Dezember 2001 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für die Unterbringung des Hilfeempfängers N in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis zum 21. November 2000 in der Übergangseinrichtung des E in E1. Der Hilfeempfänger N wurde am 7. August 1977 geboren und lebte mit seinen Eltern N1 und N2 sowie seinem 2 Jahre älteren Bruder in einem Haushalt in der H Straße 0 in T1. Ausweislich des Arztberichtes der Rheinischen Landesklinik W - Fachklinik für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie - vom 24. März 1997 hatte sich der Hilfeempfänger durch Verlegung aus dem B-Hospital in T1 freiwillig in die Rheinische Landesklinik in der Zeit vom 10. Mai 1996 bis zum 28. Februar 1997 begeben. Bei der Aufnahme habe der Hilfeempfänger tiefe Schnittverletzungen an Armen und Unterschenkeln aufgewiesen, die er sich in suizidaler Absicht beigebracht habe. Auf Grund psychotischen Erlebens habe sich Herr N. vom Teufel verfolgt gefühlt und Angst gehabt, umgebracht zu werden. Zudem habe er die Vorstellung gehabt, sein Kopf würde platzen. Psychotisches Erleben habe seit etwa einem ¾ Jahr bestanden. Ausweislich des Berichts handelte es sich um den 1. Suizidversuch. Die vom Oberarzt X - Allgemeine Psychiatrie II - und der Diplom-Sozialarbeiterin C in der Fachklinik für Psychiatrie der Rheinischen Landesklinik W unter dem 24. März 1997 festgehaltene Diagnose lautete: „Erstmanifestation einer paranoid- halluzinatorischen Psychose (ICD 10F 29), Cannabis-Missbrauch (ICD 10F 12.2)". Im Entlassungsbericht hieß es unter anderem in Bezug auf die Unterbringung in einem Übergangsheim: „Im Zuge der Entlassungsvorbereitungen entwickelte er" (der Hilfeempfänger N) „im November 1996 die Erkenntnis, dass eine persönliche Weiterentwicklung mit der Ablösung vom Elternhaus verbunden sein musste. Erstmals begann er, sich konkret Gedanken zu machen über alternative Wohn- und Lebensformen und nahm diesbezüglich Kontakte auf. Parallel dazu führten wir die Behandlung auf einer kleinen Station mit Wohngruppencharakter fort, um seine Verselbstständigung und Eigenverantwortlichkeit zu fördern. Hier stellte sich heraus, dass Herr N. noch für längere Zeit Begleitung und Unterstützung benötigt sowie Hilfen im lebenspraktischen Bereich, in der Auseinandersetzung mit der psychotischen Erkrankung und der Problematik im Umgang mit Cannabis und Alkohol sowie der weiteren Planung beruflicher Perspektiven. Während er sich auch weiterhin drogenabstinent verhielt reagierte er gegen Ende der Behandlung mit vermehrtem Konsum von Alkohol, als er sich zunehmend zu einer Entscheidung gedrängt fühlte, sich bei einer der weiterführenden Einrichtungen bewerben zu müssen. Mit dem Angebot, auch in einer Übergangszeit die Arbeitstherapie der Klinik als Beschäftigungsmöglichkeit und tagesstrukturierenden Maßnahme zu nutzen, entließen wir Herrn N. am 28.02.1997 in psychisch-stabilisiertem Zustand......" Bereits im Laufe des Klinikaufenthaltes beantragte der Hilfeempfänger unter dem 14. Januar 1997 Eingliederungshilfeleistungen für die Unterbringung im Übergangswohnheim des E in E1, T-Straße 00. Am 28.02.1997 wurde er in den Haushalt seiner Eltern, H Straße 0, T1 entlassen. Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 teilte der Kläger dem Hilfeempfänger mit, dass Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz - BSHG - ab dem Aufnahmetag im Übergangsheim des E gewährt werde. Eine Kostenzusage erteilte der Kläger bereits unter dem 5. Mai 1997. Am 20. Mai 1997 wurde der Hilfeempfänger in das Übergangswohnheim „B1" in der T-Straße 00 in E1 aufgenommen. Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Jugendamt einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X mit der Begründung geltend, es handele sich bei der Eingliederungshilfe um eine solche für seelisch behinderte junge Erwachsene, damit sei die vorrangige Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gemäß § 35a SGB VIII gegeben. Das Jugendamt der Beklagten lehnte nach Vorlage der ärztlichen Stellungnahme zum Antrag des Hilfe Suchenden und anderer Unterlagen mit Schreiben vom 5. Dezem-ber 1997 das Erstattungsbegehren des Klägers ab, und gab zur Begründung an, die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII komme nicht in Betracht, weil die bisherige Entwicklung des N mit entsprechender Suchtproblematik seit dem 16. Lebensjahr aus der Sicht des Beklagten nicht die Gewähr biete, dass die Maßnahme mit dem 21. Lebensjahr beendet sein werde, zumal die Betreuung im Übergangsheim des E auf 1 bis 1,5 Jahre ausgerichtet sei. Der Kläger hat am 21. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der er den Kostenerstattungsanspruch für die Zeit ab 20. Mai 1997 (Beginn der Eingliederungshilfemaßnahme in dem Übergangswohnheim in E1) bis zum 21. November 2000 (Ende der Maßnahme) weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass nach Wortlaut und Zweck des § 41 SGB VIII bei Abschluss der Hilfe am Ende des vorgegebenen Zeitrahmens der Prozess der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers nicht abgeschlossen sein müsse und noch nicht die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe vorhanden sein müsse. Eine solche Betrachtungsweise verbiete sich schon deshalb, weil nach § 41 Abs. 3 SGB VIII der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden solle. Die Hilfe werde für die Persönlichkeitsentwicklung gewährt, die auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nach dem Ende der Hilfe nicht im Sinne einer voll ausgebildeten Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung und Verselbstständigung abgeschlossen sein müsse. Ausreichend sei vielmehr bereits jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraumes, der nicht mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen sein müsse. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Unterbringung des N in dem Übergangswohnheim des E, T-Straße 00 in E1 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 108.977,92 Euro in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis 21. November 2000 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Hilfe gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII abzulehnen war. Entgegen der ersten Prognose habe die Maßnahme auch nicht 1,5, sondern letztenendes 3,5 Jahre gedauert, was seine damalige Auffassung bestärke. Nachdem der Beklagte nach einem rechtlichen Hinweis auf die Rechtsprechung der Obergerichte angekündigt hatte, dem Klagebegehren zu entsprechen, widerrief er dies kurzfristig und übersandte sodann kurz vor der Entscheidung ein aus seiner Sicht erhebliches Dokument - nämlich ein Blatt „4" -, das einen Auszug aus der „Arbeitshilfe des Landschaftsverbandes „ darstellen sollte. Das Schriftstück belege, dass sich der Kläger unter Ziffer 3.2 zur einheitlichen Durchführung des § 35a SGB VIII - Eingliederungs-hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - vom September 1994 selbst gebunden habe. Er handele nun treuewidrig, wenn er - entgegen seinen eigenen Empfehlungen - die Mittel vom Beklagten erstattet haben wolle. Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung im Hilfefall Hagen Molls für die Unterbringung im Übergangsheim des E, T-Straße 00 in E1 für die Zeit vom 20. Mai 1997 bis 21. November 2000. Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 104 SGB X. Diese Regelung sieht in Absatz 1 Satz 1 die Erstattungspflicht für den Fall vor, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Dies ist hier der Fall, denn die Leistungsverpflichtung ist offenkundig nicht später entfallen, wie es die letztgenannte Bestimmung vorsieht. In derartigen Fällen ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In dem hier streitigen Zeitraum waren sowohl der Kläger - siehe unter 1.) - als auch der Beklagte - siehe unter 2.) - zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. Der Hilfeempfänger N hatte einerseits einen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Unterbringungskosten im oben genannten Übergangsheim für seelisch Behinderte gegenüber dem Kläger nach §§ 39, 40 BSHG und gegenüber dem Beklagten nach §§ 35a, 41 SGB VIII. vgl.: zum Erfordernis der Gleichartigkeit m.w.Nw.: Roos in: von Wulfen, SGB X, 4. Aufl. 2001, zu § 104 Rdnr. 11. Die Verpflichtung des Beklagten hat nach § 10 SGB VIII Vorrang gegenüber der des Klägers - vgl. unter 3.). 1.) Der Kläger war als überörtlicher Träger gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich für die Eingliederungshilfe nach BSHG zuständig. Die Leistungsverpflichtung des Klägers ergibt sich aus §§ 39, 40 BSHG in der zur Zeit des Hilfebedarfs (Mai 1997 bis November 2000) geltenden Fassung. Danach hatte der Hilfeempfänger N als nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich Behinderter im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, denn nach der Diagnose und den Einschätzungen im Entlassungsbericht des Oberarztes X, Allgemeine Psychiatrie II, und der Diplom-Sozialarbeiterin C in der Fachklinik für Psychiatrie der Rheinischen Landesklinik W unter dem 24. März 1997 hatte der Hilfeempfänger an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose gelitten und benötigte „noch für längere Zeit Begleitung und Unterstützung sowie Hilfen im lebenspraktischen Bereich, in der Auseinandersetzung mit der psychotischen Erkrankung und der Problematik im Umgang mit Cannabis und Alkohol sowie der weiteren Planung beruflicher Perspektiven." Es wurde dem Hilfeempfänger zudem für die Übergangszeit die Arbeitstherapie in der Klinik weiter angeboten. Mit der Aufnahme in das Übergangswohnheim bestand die Aussicht, den Hilfeempfänger im Sinne von § 39 Abs. 3 BSHG in die Gesellschaft einzugliedern und ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 40 BSHG gehört die Hilfeform - hier die Unterbringung in einem Übergangswohnheim - zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen, wobei offen bleiben kann, ob diese sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG (Beschaffung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des Behinderten entspricht) oder § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG (Teilnahme am Leben der Gemeinschaft) oder nach § 40 Abs. 1 BSHG ( sonstige Maßnahme der Eingliederungshilfe) bestimmt. 2.) Gleichzeitig hatte der Hilfeempfänger N einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen der Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII in der Fassung der Vorschriften für den oben genannten Zeitraum Mai 1997 November 2000. Der Beklagte ist gemäß § 86a Abs. 1 SGB VIII für die hier verlangte Leistung nach § 41, i.V.m. § 35a SGB VIII zuständig. Gemäß Abs. 1 ist der örtliche Träger zuständig für Leistungen an junge Volljährige, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Hilfeempfänger N war nach dem Klinikaufenthalt in der Rheinischen Landesklinik W Ende Februar 1997 nach Hause entlassen worden und in den Haushalt seiner Eltern, H Straße 08 in T1 zurückgekehrt. Von dort aus suchte er knapp 3 Monate später am 20. Mai 1997 die Übergangseinrichtung der E in E1 auf. Mithin hatte der Hilfeempfänger vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Kreisgebiet W. Entsprechendes gilt, wenn man davon ausginge, die Maßnahme habe ununterbrochen bereits mit der Erstaufnahme in das B-Hospital in T1 begonnen. Der Kläger hat sich aus dem Haushalt seiner damals schon in T1 lebenden Eltern in dieses Krankenhaus begeben und wurde von dort in die Fachklinik für Psychiatrie überwiesen. Er hätte auch in diesem Fall vor Beginn der Leistung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Der Hilfeempfänger hatte auch der Sache nach einen Anspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 - 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Damit ist § 35a SGB VIII eingeschlossen. Dass die Voraussetzungen für das Bestehen einer seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII gegeben waren, ist angesichts der bereits in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahme vom 24. März 1997 nicht weiter begründungsbedürftig. Auf die Ausführungen unter 1.) wird Bezug genommen- Im übrigen handelt es sich um den „klassischen Fall" der seelischen Behinderung, ausgelöst durch eine paranoid-halluzinatorischen Psychose mit den oben aufgezeigten Angsterscheinungen und Suizidgefahr, vgl. hierzu: Vondung in LPK, Kommentar zum SGB VIII 2. Aufl. 2003, zu § 35 a Rdnr. 6 ff; Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII 2. Aufl. 2000, zu § 35a Rdnr. 6. Im Übrigen ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII vom Beklagten der Sache nach zu keiner Zeit im Vor- oder Gerichtsverfahren ernstlich in Zweifel gezogen worden. Die Hilfe durch Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Übergangseinrichtung entsprechend der ärztlichen Empfehlung war geeignet und notwendig. Gründe, die entgegen der dem Beklagten bekannten Begutachtung des Hilfeempfängers durch die Fachklinik W, dafür sprechen, dass die Maßnahme in der Übergangseinrichtung der E als solche nach § 35 a SGB VIII nicht in Betracht kommen, wurden und werden nicht genannt. Der Beklagte hat vielmehr ( nachdem er hinsichtlich des Klagebegehrens zunächst ein Nachgeben in Aussicht gestellt, diese fernmündliche Erklärung dann zurückgezogen und die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung als verzichtbar erklärt hatte) in einem sodann folgenden Schriftsatz vom 20. August 2003 - eingegangen am Donnerstag vor dem Entscheidungstermin am Montag, dem 25. August 2003 - lediglich darauf verwiesen, die Prüfung für ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII obliege ausschließlich dem Jugendhilfeträger. Daraus ergibt sich für das Gericht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorliegen oder Drohen einer Behinderung im Sinne dieser Vorschrift. Diese Hilfe gemäss § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil schon nach der Grundprognose und dem Ziel der Hilfe, die Maßnahme bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglicherweise nicht vollständig abgeschlossen sein würde. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Kammer der Auffassung, dass Voraussetzung für eine Hilfegewährung § 41 SGB VIII nicht der voraussichtliche Abschluss der Hilfemaßnahme insgesamt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist, vgl. so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, in BVerwGE 109, 325 bis 330, mit weiteren Nachweisen in Rechtsprechung und Literatur. Es genügt vielmehr, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Aufgabe und Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist es, den Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung mit der Befähigung zur eigenverantworlichen Lebensführung zu erreichen. Hierzu soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VIII das Alter des „jungen Volljährigen" im Sinne des Gesetzes festlegt als: „wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist". Daraus ergibt sich, dass in besonders gelagerten Einzelfällen der „begrenzte Zeitraum" bis zum 27. Lebensjahr reichen kann. vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2000, 4 L 2934/99 in FEVS 52,7-8. Nach der Ausgangsprognose liegen die gesetzlichen Voraussetzungen mithin vor. Der Hilfeempfänger sollte zunächst eine Hilfe von ein bis anderthalb Jahren zur Verselbstständigung erhalten. Bei Beginn der Maßnahme am 20. Mai 1997 hätte eine einjährige Hilfe vor Erreichen des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden können. Mit einer nach der ursprünglichen Prognose zunächst auf längstens eineinhalb Jahre angelegten Hilfe war das Ende der Maßnahme im Übergangsheim der E für einen Zeitpunkt vorgesehen, der ca. ¼ Jahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres lag. Die Hilfe wäre ganz unwesentlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus gegangen und hätte demnach fast den Regelzeitraum des § 41 SGB VIII der gesetzlichen Vorgabe eingehalten. Demzufolge war im Rahmen der hier nachträglich zu betrachtenden maßgeblichen Prognoseentscheidung aus der damaligen Sicht unzweifelhaft ein Rechtsanspruch auf eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. 35a SGB VIII gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hilfemaßnahme letzten Endes tatsächlich bis zum 21. November 2000 angedauert hat, mithin knapp 2 Jahre über die Regelgrenze der Vollendung des 21.sten Lebensjahres hineinreichte. Geht man davon aus, dass sich eine Hilfe für junge Volljährige unter Beachtung des § 7 SGB VIII längstenfalls sogar bis zum 27. Lebensjahr erstrecken kann, wird durch den Abschluss der Hilfe mit dem 23. Lebensjahr hier nachträglich die Richtigkeit der jugendhilferechtlichen Maßnahme und Einordnung bestätigt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der gravierenden seelischen Behinderung des Hilfeempfängers - Manifestation einer paranoid-halluzinatorischen Psychose - mit Suizidgefärdung und Angstzuständen über Jahre hinweg. Waren nach alledem sowohl der Kläger als auch der Beklagte dem Hilfeempfänger N gegenüber verpflichtet in der Zeit vom 20. Mai 1997 bis 21. November 2000 Eingliederungshilfe zu erbringen, setzt ein Erstattungsanspruch des Klägers gemäss § 104 SGB X des Weiteren voraus, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger vorrangig zur Leistung verpflichtet war. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. 3.) Der Vorrang der Leistungspflicht des Beklagten für die Hilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift gehen die Jugendhilfeleistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Hilfe für N - der oben genannten Begutachtung folgend - nicht um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich und geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, handelte, vgl. zum Vorrang: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999, aaO. Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe sich in seinen Arbeitsanweisungen vom 22. März 1994 unter Ziffer 3.2 „Erstmaßnahmen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr" hinsichtlich der Übernahme von Eingliederungshilfe im Rahmen des BSHG gegenüber dem Beklagten derart gebunden, dass es treuewidrig sei, nunmehr einen derartigen Anspruch geltend zu machen. Es spricht schon vieles dafür, dass es insoweit an einem - dem ordnungsgemäss geführten Klageverfahren entsprechendem - Vortrag fehlt, wenn der Beklagte zusammen mit der von ihm ausgehenden Anregung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, 13 Tage vor dem Verhandlungstermin in einem bereits über 1 ½ Jahre anhängigen Verfahren zu einem völlig neuen Sachvortrag als Beleg ein herausgenommenes Blatt eines Gesamtvorgangs - hier Blatt 4 - einreicht, versehen mit dem handschriftlichen Vermerk darüber, dass es sich um Arbeitsanweisungen des klagenden Landschaftsverbandes handele, ohne dass für das Gericht tatsächlich Absender, Adressat, Sinn und Zweck, Zeitpunkt des Ergehens des Schriftstückes usw. erkennbar ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Sache - in dieser Form unterbreitet - schon unter den formalen Gesichtspunkten der Prozessordnung - vgl. hierzu § 86 Abs. 5 VwGO - nicht mehr nachgegangen werden musste. Ungeachtet dessen greift der Einwand, der Kläger habe sich gebunden oder verstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn er die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen wolle, nicht durch. In dem vorgelegten Blatt 4 heisst es in der in Bezug genommenen Ziff. 3.2 wörtlich: „Sollte eine Maßnahme für seelisch Behinderte, junge Volljährige zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr notwendig werden, ist zu prüfen, ob diese Maßnahme voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe erreicht werden kann. Ist dies der Fall, ist die Zuständigkeit der Jugendhilfe gegeben." Diese „Arbeitsanweisung" enthält schon dem Wortlaut nach keinerlei rechtlich als verbindlich einzustufende Verpflichtung des Klägers, regelmäßig Eingliederungshilfe in einem bestimmten Zeitraum zu gewähren. Nur dann könnte sich der Beklagte ggfls. darauf berufen. Zudem spricht einiges dafür, dass der Wortlaut dergestalt zu verstehen ist, dass immer dann Jugendhilfe (durch den Jugendhilfeträger) zu gewähren ist, wenn zumindest diese o.g. Voraussetzungen vorliegen. Was nicht ausschließt, dass dies auch nach dem genannten Zeitraum noch von Fall zu Fall vorgesehen sein könnte. Da zudem der Wortlaut des Gesetzes durch Arbeitsanweisungen des Landschaftsverbandes nicht abänderbar ist, kann eine - gegebenenfalls falsch verstandene - Interpretation derartiger Arbeitsanweisungen auch nicht zu einer Abweisung des hier grundsätzlich bestehenden Anspruchs führen, wenn nicht ein eindeutiger Verzicht auf Erstattungsansprüche vorliegt. Eine rechtlich nachvollziehbare Berufung auf Treu und Glauben ist ebenfalls nicht vorgetragen, denn die Begründung ist insoweit völlig unzureichend. Der Beklagte hat nämlich weder dargetan, worauf er im Einzelnen vertraut haben könnte, zumal der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch bereits im Juli 1997 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, ohne dass der Beklagte entsprechende Einwände vorgetragen hätte. Ebenso wenig hat er dargelegt, welche Schäden bzw. Nachteile er dadurch erlitten haben könnte, dass er auf ein bestimmtes Verhalten des Klägers vertraut hat. Dem Gericht erschließt sich dies nicht. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Erstattungsbetrag in Höhe von 4 % seit dem 21. Dezember 2001. Der Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB, da das geschriebene Fachrecht keine anderweitige Regelung getroffen hat, die etwa im Rahmen von Erstattungsverfahren Prozesszinsforderungen ausschließt. § 108 Abs. 2 SGB VIII findet keine Anwendung, denn diese Vorschrift gilt lediglich für Ansprüche der Träger der Sozial- oder Jugendhilfe gegen andere Leistungsträger. Der nach § 288 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 330 - ), gegebene Zinsanspruch ist anwendbar auf alle Forderungen die - wie hier - vom 1. Mai 2000 an fällig werden und geht der Höhe nach über die im vorliegenden Verfahren geforderten 4 % Zinsen sogar noch hinaus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Einführung der Kostenpflicht für Erstattungsverfahren ist erst für diejenigen Gerichtsverfahren vorgesehen worden, die ab dem 1. Januar 2002 beim Gericht anhängig wurden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.