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Urteil

20 K 7715/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0827.20K7715.02A.00
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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 2002 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 2002 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der im März 1980 in Cat geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben legte er im Jahre 1996 in Erzurum sein Abitur ab und studierte in den Jahren 1997 und 1998 an der Anadolu- Universität in Eskisehir Kommunikationswissenschaften. Im Juni 2002 will er über Italien und Frankreich kommend auf dem Landwege nach Deutschland eingereist sein; am 21. Juni 2002 ist er seinen Angaben zufolge in E angekommen. Nachdem er am 27. Juni 2002 in einem Friseurladen vermeintlich arbeitend angetroffen und des illegalen Aufenthalts sowie der illegalen Arbeitsaufnahme verdächtigt wurde, gab er am folgenden Tage bei der polizeilichen Vernehmung unter anderem an, dass er in der Türkei mit Haftbefehl wegen Unterstützung einer Partei gesucht werde; er wolle in Deutschland um Asyl bitten. Zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 2. Juli 2002 wurde der Kläger in den Rheinischen Kliniken E stationär behandelt und untersucht. In zwei ärztlichen Stellungnahmen, die am 2. Juli 2002 auf Formblättern des Landschaftsverbandes Rheinland abgegeben wurden, heißt es unter anderem unter „Diagnose bei Entlassung": „F 43.2 mit Angstzuständen, DD: F 43.1 ...", unter „Anamnese": „Pat. sei nach eigenen Angaben in der Türkei gefoltert worden. Verletzungen Fußrücken bds." sowie im „Konsiliarbefund": „anamnestisch vor 40 Tagen Fußquetschung durch Polizei, noch mäßige Schwellung ... verkrustete Weichteilverletzung, laut Anamnese (mit Dolmetscherin) 40 Tage alt ...". Mit Fax seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) stellte der Kläger einen Asylantrag. Am 11. Juli 2002 wurde er dort zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal angehört. Der Kläger gab im Wesentlichen an: Sein Onkel Talip Yildirim sei HADEP-Vorsitzender in Erzurum. Deswegen und auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit habe er immer wieder in der Türkei Schwierigkeiten bekommen. Im Jahre 1998 sei es zu Auseinandersetzungen zwischen türkischen und kurdischen Studenten gekommen. Dabei sei er für einen Tag festgenommen und massiv geprügelt worden. Ende 1998 habe er in Erzurum einen Friseursalon mit drei Mitarbeitern eröffnet. Dort seien Mitglieder der HADEP ein und aus gegangen. Als er im Jahre 2000 an der Maikundgebung teilgenommen habe, sei es zu Ausschreitungen gekommen. Er sei für drei Tage festgenommen und massiv gefoltert worden. Bei der Demonstration sei er mit einem Bajonett verletzt worden. Nachdem er dem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, sei er schließlich freigelassen worden. Nach der Folter habe er sich ebenfalls noch im Jahre 2000 wegen psychischer Probleme für 1½ Monate in psychiatrische Behandlung begeben. In der Folgezeit sei er angesichts der in seinem Laden anzutreffenden HADEP-Mitglieder öfters mitgenommen worden. Als letztlich fluchtauslösendes Ereignis schilderte der Kläger, dass im Frühjahr 2002 eine Kampagne für die Einführung der kurdischen Sprache stattgefunden habe. Zuerst habe er bei dieser Kampagne in Van teilgenommen, einige Tage später dann, und zwar in der zweiten Maiwoche, habe es an der Atatürk-Universität Erzurum eine Demonstration gegeben, bei der er zusammen mit anderen Teilnehmern ein Transparent entrollt und zudem versucht habe, eine Erklärung abzugeben. Daran seien die Teilnehmer jedoch von den Sicherheitskräften gehindert worden. Es seien etwa 200 Studenten und 400 Sicherheitskräfte gewesen. Sie seien eingekesselt worden, 13 Personen seien festgenommen worden. Sie seien wie Tiere in das Polizeifahrzeug geschoben worden; die Hände seien ihnen so verschränkt worden, dass sie sich überhaupt nicht mehr hätten aufrichten können. Er selbst sei eine Woche lang in Haft gewesen. Zwei Tage lang habe er nichts zu essen und zu trinken bekommen; er sei verhört worden, habe aber auf die Fragen nicht geantwortet. Er sei auch gefoltert worden, und zwar an den Geschlechtsorganen. Außerdem habe man ihm die Füße völlig ruiniert. Bis auf die Strümpfe sei er völlig nackt gewesen. Dann sei mit Springerstiefeln auf seine Füße getreten worden, sodass diese blutig gewesen seien. Erst einen Tag später seien ihm die Strümpfe ausgezogen und dabei sei ihm die Haut heruntergerissen worden. Zwar habe man ihn anschließend zum Arzt geschickt, bei der Befragung durch den Arzt hätten ihm jedoch Polizisten fest die Arme zusammengedrückt, sodass er nicht habe antworten können. Der Arzt habe dann ohne Untersuchung ein Attest ausgestellt. Anschließend sei er dem Staatsanwalt vorgeführt worden. Seine Akte sei schon da gewesen. Der Staatsanwalt sei sehr streng gewesen und habe die gleichen Fragen gestellt wie zuvor die Polizisten bei dem Verhör. Nach seiner Freilassung sei er zu Fuß alleine nach Hause gegangen und habe dann etwa zehn Tage im Bett verbracht. Bei einem Arzt habe er eine Salbe bekommen. Noch während er bettlägerig gewesen sei, habe er erfahren, dass er mit Haftbefehl gesucht werde. Daher sei er geflohen. Es habe eine Razzia auf seinen Laden gegeben, und seine Familie sei unter Druck gesetzt worden. Ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise sei er in Izmir gewesen. Freunde seines Onkels hätten für ihn die Ausreise organisiert. Eine Sitzung bei dem Psychiater, die schon vereinbart gewesen seien, habe er auf Grund der Ausreise nicht mehr wahrnehmen können. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002, zur Post aufgegeben am 18. Oktober 2002, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; die Abschiebung wurde angedroht. Am 2. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Soweit es in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen (Ziffer 2), ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ankommt, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt folgendes: Asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer Intensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 361. Im Fall des Klägers ist hiernach der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, denn er hat sein Heimatland Türkei im Juni 2002 auf der Flucht vor eingetretener und unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und ist somit als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Das von ihm geschilderte individuelle Schicksal ist nach Überzeugung des Einzelrichters glaubhaft. Da sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Für die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Er hat jedenfalls die von ihm vorgetragenen Ereignisse im Mai 2002 glaubhaft gemacht. Zu dieser Überzeugung gelangt der Einzelrichter auf Grund der zusammenfassenden Würdigung des Vorbringens des Klägers im gesamten Verlauf seines Anerkennungsverfahrens, des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks und der der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die politischen Verhältnisse in der Türkei. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht danach zumindest folgender Sachverhalt fest: Der Kläger war Mitglied der HADEP oder sympathisierte mit dieser Partei jedenfalls erkennbar, da er häufig Mitglieder der Partei bei sich im Friseurladen hatte. Er nahm im Mai 2002 zusammen mit Gesinnungsgenossen an der Universität Erzurum an einer Demonstration zu Gunsten der Einführung des Kurdischen als Unterrichtssprache teil. Diese Demonstration wurde von den Sicherheitskräften, die mit Knüppeln gegen die Demonstranten vorgingen, aufgelöst; einige Personen, darunter der Kläger, wurden festgenommen. Der Kläger wurde zu einem Gebäude am Stadtrand verbracht und dort etwa eine Woche lang gefangen gehalten. In dieser Zeit wurde er in verschiedener Weise misshandelt. Es wurden seine Hoden gequetscht; außerdem wurde in einem Zeitpunkt, als der Kläger Strümpfe, aber keine Schuhe anhatte, mit Springerstiefeln auf seine Füße getreten, sodass die Füße bluteten und die Strümpfe und das Blut aneinander festklebten. Er wurde dort einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt, der bereits Erkenntnisse über ihn vorliegen hatte. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger gegebenen Schilderung bestehen nicht. Der Kläger hat diese Ereignisse sowohl bei der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die von ihm gemachten Angaben stimmen dabei im Kern überein. Bereits die Schilderung beim Bundesamt wies - im Vergleich mit anderen dem Einzelrichter bekannten Asylverfahren - einen überdurchschnittlich hohen Detailreichtum auf. Beispielsweise antwortete der Kläger auf die Frage, wie er bei der Demonstration festgehalten worden sei, dass die Demonstranten an den Haaren festgehalten und mit Schlagstöcken geschlagen worden seien; sie seien wie Tiere in das Polizeifahrzeug geschoben worden; ihnen seien die Hände so verschränkt worden, dass sie sich überhaupt nicht mehr aufrichten konnten. Ein ähnlich anschauliches Bild ergab sich in der mündlichen Verhandlung, als der Kläger von den Misshandlungen in dem Gebäude am Ortsrand berichtete und etwa auf die kalte, dunkle und fensterlose Zelle sowie den Polizisten zu sprechen kam, der angesichts seiner brutalen Gewohnheit, die Hoden der männlichen Häftlinge zu quetschen, als „Hoden-Süleyman" bezeichnet wurde. Es war zudem nicht zu verkennen, dass der Kläger bei der Schilderung dieser für ihn naturgemäß sehr belastenden Geschehnisse äußerst bewegt war und Mühe hatte, sich zu beherrschen. Sowohl bei der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung brach der Kläger an mindestens einem Punkt in Tränen aus. Der Einzelrichter hält es nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, für ausgeschlossen, dass der Kläger diese Gefühlsausbrüche vorgespielt hat, und nimmt ihm vielmehr ab, dass er von seinen Erinnerungen überwältigt wurde. Die Schilderungen des Klägers werden zudem durch den ärztlichen Befund bestätigt, wie er sich in den Attesten des Landschaftsverbandes Rheinland widerspiegelt. Bei den Untersuchungen, die Ende Juni bis Anfang Juli 2002 - also bei Zugrundelegung des Berichtes des Klägers etwa 1½ Monate, nachdem er misshandelt worden war - stattfanden, wurde sowohl die Fuß- als auch die Weichteilverletzung festgestellt. Die von dem Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers gegenüber den Ärzten gemachte Angabe, dass diese Verletzungen etwa 40 Tage alt seien und ihm vorsätzlich zugefügt worden seien, fanden dort keinen Widerspruch, ließen sich also offenbar mit den Beobachtungen der Ärzte in Einklang bringen. Dass der Kläger aus der Haft heraus zu Fuß nach Hause gegangen sein will, steht seiner übrigen Schilderung nicht entgegen; denn die Verletzungen haben sich nicht an der Sohle, sondern auf der anderen Seite des Fußes (Fußrücken) befunden. Soweit der Kläger auf frühere Geschehnisse, insbesondere aus den Jahren 1998 und 2000 zu sprechen kam, ist allerdings nicht zu verkennen, dass diese Schilderungen nicht den gleichen Grad an Anschaulichkeit und Überzeugungskraft erreichten. Insbesondere geriet der Kläger gelegentlich ins Schleudern, als er gefordert war, die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse zu bestimmen; insoweit taten sich Widersprüche zu dem Protokoll seiner Vernehmung beim Bundesamt auf. Danach hatte der Kläger dort beispielsweise die Maikundgebung, bei der er mit einem Bajonett verletzt und für drei Tage festgehalten worden sei, auf das Jahr 2000 datiert, während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie sei im Jahre 1998 gewesen. Die Auseinandersetzung zwischen türkischen und kurdischen Studenten, die nach seinen Angaben beim Bundesamt dem dortigen Protokoll zufolge im Jahre 1998 gewesen sein soll, ordnete er hingegen in der mündlichen Verhandlung dem Jahr 2000 zu. Ob diese unterschiedlichen Angaben darauf beruhen können, wie es der Kläger geltend machte, dass er sich beim Bundesamt mit dem Dolmetscher schlecht verständigen konnte, sei dahingestellt. Selbst wenn nämlich der Kläger insoweit tatsächlich widersprüchliche Angaben gemacht haben sollte, vermag dies nach der Ansicht des erkennenden Einzelrichters seine Glaubwürdigkeit nicht entscheidend in Frage zu stellen. Zum einen ist es auch bei aufrichtigen und gutwilligen Auskunftspersonen nicht ungewöhnlich, dass sie Ereignisse, die drei oder sogar fünf Jahre zurückliegen, nicht mehr dem richtigen Jahr zuordnen können. Dies hat umso mehr in einer subjektiv belastenden Situation wie der Anhörung beim Bundesamt oder vor Gericht zu gelten. Zum anderen kommt im Falle des Klägers hinzu, dass er offenbar psychisch angeschlagen ist und es zumindest nahe liegt, dass auch sein Erinnerungsvermögen in Mitleidenschaft gezogen sein könnte. Dies ergibt sich sowohl aus dem Eindruck, den der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, als auch aus den schon erwähnten medizinischen Stellungnahmen. In der bei der Entlassung des Klägers gestellten Diagnose wird sowohl eine Anpassungsstörung (F 43.2) mit Angstzuständen als auch - als Differenzialdiagnose (DD) - eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) für möglich gehalten. Es ist eine allgemein bekannte These im medizinischen Schrifttum, dass jedenfalls die posttraumatische Belastungsstörung sich in der Weise ausprägen kann, dass die Erinnerung an die traumatischen Ereignisse nicht richtig in den Kontext von Raum und Zeit, vorausgegangener und nachfolgender Informationen integriert ist, vgl. etwa Ehlers, Posttraumatische Belastungsstörung, 1999, S. 17. Dazu passen die Berichte des Klägers über die psychiatrische Behandlung, die er danach bereits im Jahre 2000 in der Türkei angefangen und in Deutschland bei Dr. A, der dem Gericht aus mehreren anderen Verfahren bekannt ist, fortgesetzt habe. Ebenfalls passt hierzu die Angabe des Klägers, dass sein Puls ständig auf 150 sei. Der Einzelrichter hält diese Behauptungen des Klägers für glaubhaft, ohne dass es hierauf allerdings entscheidend ankäme. Weiter ist dem Kläger zugutezuhalten, dass es abgesehen von der nach dem Vorangegangen erklärbaren Schwierigkeit, frühere Ereignisse richtig zu datieren, zu keinen Widersprüchen oder Unstimmigkeiten gekommen ist, die geeignet wären, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Insbesondere seine wechselnde Angabe darüber, ob er bei seiner Haft im Mai 2002 einem Staatsanwalt (so die Angabe beim Bundesamt) oder aber einem Richter (so in der mündlichen Verhandlung) vorgeführt wurde, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, da Angehörige beider Justizberufe für einen juristischen Laien jedenfalls außerhalb einer Gerichtsverhandlung nicht ohne weiteres zu unterscheiden sind. Der Kläger antwortete auf die ihm gestellten Fragen zu den Ereignissen vor denjenigen im Mai 2002 außerdem stets ohne Zögern und so, dass er gelegentlich auftretende Zweifel zerstreuen konnte. Dass etwa eine von ihm geschilderte frühere Festnahme einerseits im Winter, andererseits im Mai gewesen sein soll, löste er überzeugend damit auf, dass es in seiner Heimat auch im Mai sehr kalt sei, da es dort - was in etwa zutrifft - um die 2.200 Meter hoch sei. Im Übrigen berichtete der Kläger von den früheren Ereignissen spontan und nannte von sich aus weitere Details sowie zusätzliche Geschehnisse, nach denen nicht ausdrücklich gefragt war, beispielsweise die Suche nach den Taschen, die er für ein HADEP-Mitglied deponiert hatte. Für jemanden, der eine erfundene Geschichte erzählt, wäre es demgegenüber typisch, bei der Schilderung weiterer Details und Ereignisse äußerste Zurückhaltung zu üben aus Furcht, sich in Widersprüche zu verstricken. Insgesamt hält es der Einzelrichter daher für glaubhaft, dass der Kläger bereits vor den Geschehnissen im Mai 2002 Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften bekommen hatte, sodass er ihm auch seine Angabe glaubt, dass die Justizperson, der er dort vorgeführt wurde - sei es ein Staatsanwalt oder ein Richter - bereits Erkenntnisse über ihn vorliegen hatte. Ob nach dem Kläger, wie er erfahren haben will, tatsächlich mit Haftbefehl gesucht wird, ist nicht entscheidend, wie sich aus dem folgenden ergibt. Die genannten Festnahmen und Misshandlungen stellen sich als politische Verfolgung dar, da sie von staatlicher Seite, nämlich der türkischen Polizei, ausgingen, und an die politische Überzeugung des Klägers anknüpften, die dieser jedenfalls durch seine Mitgliedschaft oder zumindest erkennbaren Sympathie für die HADEP und die Teilnahme an mindestens einer Manifestation zu Gunsten der kurdischen Sprache als Unterrichtssprache betätigt hatte. Unter Zugrundelegung des herabgestuften Prognosemaßstabs ist dem Kläger der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren. Er kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Er könnte insbesondere nicht außerhalb seiner Heimatregion - etwa in den Großstädten im Westen der Türkei - Schutz vor Verfolgung finden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt, können auf eine inländische Fluchtalternative solche Personen aus Ostanatolien nicht verweisen werden, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort in dem Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, und die deshalb bereits von individueller Verfolgung betroffen waren, OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 81 ff., und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 93 f. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Er ist spätestens bei seiner Festnahme im Mai 2002 in einen individuellen Separatismusverdacht geraten. Zudem lagen zu diesem Zeitpunkt bereits Erkenntnisse aus früherer Zeit über ihn vor, die die staatlichen türkischen Stellen in diesem Verdacht bestärken mussten. Daraus ist zu schließen, dass seine Personalien in den Unterlagen der Sicherheitskräfte verzeichnet sind. Damit ist er in individualisierter und deshalb von den Sicherheitsbehörden jederzeit abrufbarer Weise verdächtig geworden. Dem Kläger ist daher der Versuch, auf Städte oder Regionen der Westtürkei auszuweichen, nicht zumutbar, denn auch dort bestünde die ernst zu nehmende Gefahr, dass er bei einer routinemäßigen Kontrolle festgenommen und in asylrelevanter Weise menschenrechtswidrig behandelt würde. Wird bei seiner Einreise bereits an der Grenze an seinem Heimatort nachgefragt oder gerät er nach seiner Einreise in eine Polizeikontrolle mit entsprechenden Nachfragen am Heimatort, besteht die ernst zu nehmende Gefahr, dass er wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts der Nähe zur HADEP erneut in Polizeigewahrsam genommen wird. Dort besteht nach wie vor ein hohes Risiko für ihn, zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnissen bestehen diese fluchtbegründenden Umstände nach wie vor, da sich die Haltung der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich verändert hat. Vgl. für 2002 OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, insb. S. 25; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Oktober 2002, zusammenfassend dort S. 11 ff. Erkenntnisse aus jüngster Zeit, soweit sie der Kammer vorliegen, geben - abgesehen davon, dass sie nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind und daher nicht ohne weiteres entscheidungserheblich verwertet werden könnten -, ungeachtet des Bemühens der Türkei um eine Annäherung an die Europäische Union im Ergebnis keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzurücken. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides war nur insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Regelung rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Gemäß § 50 Abs. 3 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Anordnung nicht entgegen, vielmehr ist die Abschiebungsandrohung in § 51 Abs. 4 Satz 1 AuslG zwingend vorgeschrieben. Allerdings bestimmt § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, dass in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Dementsprechend - maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit sie nicht die Türkei als Staat nennt, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Diese Teilrechtswidrigkeit lässt jedoch gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt. Zwar ist mit der Teilaufhebung noch nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, auch die Staaten zu bezeichnen, in die abgeschoben werden darf (vgl. § 51 Abs. 4 AuslG). In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verwaltungsgericht entgegen der Feststellung des Bundesamtes ein Abschiebungshindernis hinsichtlich eines bestimmten Staates annimmt, geht § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG aber als speziellere Vorschrift dem § 51 Abs. 4 AuslG vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 257; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1997 - A 14 S 3083/96 - . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.