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Beschluss

18 L 3305/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0829.18L3305.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Herr E, wird beigeladen. Der Antrag wird einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Herr E ist beizuladen, weil er als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 25. August 2003 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO. 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die polizeiliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet. 6 Bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art, 7 vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02, 8 allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann zunächst weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der auf § 34a PolG NRW gestützten Anordnung festgestellt werden. 9 Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Bei der Bewertung des Sachverhaltes ist in Verfahren der vorliegenden Art zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen, 10 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -. 11 Ausgehend hiervon kann weder ausgeschlossen, noch sicher festgestellt werden, dass die danach erforderlichen Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin verfügte Wohnungsverweisung und das angeordnete Rückkehrverbot vorgelegen haben, wenn hierfür auch mehr sprechen dürfte. 12 Für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen spricht der Inhalt des von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgangs. Nach dem darin festgehaltenen Sachverhalt zur wegen des Vorfalls vom 25. August aufgenommenen Strafanzeige hat die Antragstellerin aus Eifersucht einen Streit angezettelt, in dessen Verlauf sie dem Beigeladenen zwei Mal in die Genitalien getreten hat, ohne dass der Beigeladene ihr zuvor körperliche Gewalt angetan hatte. Es steht außer Frage, dass ein solcher Übergriff die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a PolG NRW erfüllen würde. Dies gilt umso mehr, als gerade die von der Antragstellerin gewählte Art der Gewaltanwendung eine besondere Missachtung ihres Lebensgefährten beweist und, wie allgemein bekannt ist, erhebliche Schmerzen verursacht. Eine andere rechtliche Würdigung ergäbe sich auch nicht aus der deutlichen körperlichen Unterlegenheit der Antragstellerin. Denn sie hatte nach dem dargestellten Sachverhalt für die Tritte keine andere Veranlassung als unbeherrschte Wut und Eifersucht. Auch entfiele die vom Gesetzgeber bezweckte Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen nicht wegen seiner Größe, seines Gewichts und seines immer noch guten Trainingszustandes als ehemaliger Amateurboxer. Denn diese Konstitution hätte es ihm nicht ermöglicht, den ersten Tritt zu verhindern, weil dieser nach seiner Sachverhaltsschilderung überraschend ausgeführt worden war. Da schon dieser Tritt die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot gerechtfertigt hätte, käme es nicht mehr entscheidend darauf an, dass er auch den zweiten Tritt nicht verhindert hat. Seine einzige, zuvor gezeigte Abwehrreaktion soll der gescheiterte Versuch gewesen sein, der Antragstellerin ins Gesicht zu schlagen, was in Anbetracht der erheblichen Gewaltanwendung durch die Antragstellerin einerseits und seiner gewaltigen körperlichen Überlegenheit andererseits - im Übrigen auch gegenüber einem der bei dem Einsatz anwesenden Polizeibeamten - den Anschein einer gewissen Hilflosigkeit und damit auch von Schutzbedürftigkeit vermittelte. 13 Demgegenüber hat die Antragstellerin nach dem von ihr geschilderten Hergang zum ersten Mal getreten, nachdem der Beigeladene sie provoziert und bedroht hatte, und zum zweiten Mal zugetreten, nachdem er ihr ins Gesicht geschlagen hatte. Schon in Anbetracht der deutlichen körperlichen Unterlegenheit der Antragstellerin könnten sich die Tritte als Notwehrmaßnahmen erweisen, wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hätte. Hiergegen spricht allerdings, dass nach der Sachverhaltsschilderung der Polizei die Tochter der Antragstellerin den von dem Beigeladenen im Anschluss an die missglückte Ohrfeige dargestellten Verlauf, den sie von diesem Zeitpunkt an mitverfolgt hatte, bestätigt hat. Schließlich steht die Richtigkeit der Schilderung der Antragstellerin über den Verlauf der Auseinandersetzung nicht etwa deshalb fest, weil der Beigeladene angeblich zu aggressiven Wutanfällen neigt und zudem psychisch labil sein soll. Solche eventuellen Neigungen geben für eine Würdigung der unterschiedlichen Schilderungen des hier allein maßgeblichen Einzelfallgeschehens zu Gunsten der Antragstellerin nichts her. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den angeblichen Übergriff des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin Anfang dieses Jahres. Das von ihr überreichte medizinische Attest vom 26. August 2003, das rückwirkend auf den 9. Januar 2003 Prellungen bescheinigt, lässt im Übrigen schon nicht die mögliche Ursache dieser Verletzungen erkennen. Schließlich ist ohne Belang, dass die Antragstellerin behauptet, die Schwere der Verletzung des Beigeladenen sei als äußerst gering einzustufen. Dies gilt schon deshalb, weil § 34a PolG NRW nicht voraussetzt, dass der Wohnungsgefährte überhaupt Verletzungen davon getragen hat. Abgesehen hiervon dürfte die Einschätzung der Antragstellerin nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheinigung des St.-W-Hospitals E1 unzutreffend sein. 14 Bei der nach Vorstehendem noch vorzunehmenden Interessenabwägung im engeren Sinne sind die für die widerstreitenden Rechtsgüter drohenden Gefahren zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Diese Entscheidung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit des Beigeladenen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, das gemeinsam bewohnte Haus entgegen der streitbefangenen Anordnung uneingeschränkt zu nutzen, überwiegt. Ein Übergewicht zu Gunsten der Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit einer Person ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus einer abstrakten Betrachtung heraus. 15 Vgl. hierzu im Einzelnen u.a. OVG NRW, aaO. 16 Zu berücksichtigen ist zudem konkret, dass zumindest Einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin in diese Rechtsgüter in erheblicher Weise zum Nachteil des Beigeladenen eingegriffen hat. Auch belastet sie der Ausschluss aus dem gemeinsam bewohnten Haus nur für einen begrenzten Zeitraum. Der Antragstellerin ist es zumutbar, für die Dauer der polizeilichen Anordnung nach einer anderweitigen Unterkunft Ausschau zu halten, was ihr offensichtlich auch ohne Weiteres geglückt ist. Die mit der Suche nach einer kurzfristigen Unterkunftsmöglichkeit naturgemäß verbundenen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber gesehen und ebenso in Kauf genommen wie den vorübergehenden Verlust der Sachherrschaft über persönliche Gegenstände und Unterlagen. Das Gericht kann insoweit kein Missverhältnis zum Gesetzeszweck - nämlich dem Schutz von gefährdeten Personen - feststellen. 17 Im Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 250,00 Euro gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht zumindest nichts für die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme, wobei auch die (sich im Rahmen des § 53 Abs. 1 PolG NRW haltende) Höhe des konkret angedrohten Betrages schon im Licht der betroffenen Rechtsgüter nicht zu beanstanden ist. 18 Hat nach allem das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin keinen Erfolg, so war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht zu erstatten, weil er sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sie berücksichtigt den seit 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. 21