OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 L 3227/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0902.27L3227.03.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, 1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn - den Antragsteller - vorzunehmen, 2. 3. ihm gemäß § 55 Abs. 2, 2. Alt. AuslG eine Duldung aus tatsächlichen Gründen zu erteilen, 4. hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls in der Sache insgesamt unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen von unzumutbaren Nachteilen ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO). Hier fehlt es weiterhin an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben. Gemäß § 49 Abs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Die Ausreisepflicht ist auch gemäß § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2000 nach Abweisung der Klage im Verfahren 17 K 3402/00.A am 7. März 2003 unanfechtbar geworden ist. Die Ausreise des Antragstellers bedarf gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. 6 AuslG der Überwachung, weil er nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung, d.h. Duldung (§ 55 Abs. 1 AuslG), weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, er beabsichtige nunmehr, die deutsche Staatsangehörige L zu heiraten. Ein Duldungsanspruch im Hinblick auf Art. 6 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn die Eheschließung tatsächlich ernsthaft beabsichtigt ist und unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Standesbeamte den Verlobten mitgeteilt hat, dass er die Eheschließung vornehmen kann und der Termin zur Eheschließung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist. Auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 12. August 2003 - 27 L 2862/03 - wird insoweit verwiesen. Ein Termin der Eheschließung mit Frau L ist vorliegend noch nicht bestimmt. Nach telefonischer Mitteilung des Standesamtes C an den Antragsgegner liegen dort vollständige Unterlagen zur Eheschließung noch nicht vor. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller auf die gerichtliche Anfrage hin nicht vorgetragen. Es kann auch nicht von einer baldigen Anberaumung eines Termins ausgegangen werden. Zwar liegt dem Antragsteller ein Ehefähigkeitszeugnis vor. Die Kammer hat jedoch bereits durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht der Eheschließung. Diese ergeben sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit März 2003 - und damit innerhalb eines Zeitraums von unter einem halben Jahr - bereits zum dritten Mal eine Eheschließung mit jeweils unterschiedlichen Verlobten angemeldet hat. Die beiden zuerst im Abstand von acht Tagen am 10. und 18. März 2003 angemeldeten Eheschließungen kamen nicht zu Stande. Angesichts dessen kommt den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Verlobten, die Heirat des jeweils anderen zu beabsichtigen und in ehelicher Lebensgemeinschaft leben zu wollen, kein maßgebliches Gewicht zu. Besondere Gründe, die dafür sprechen könnten, dass diesmal die Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein besonderer Grund nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller allgemein vorträgt, mit Frau L bereits seit geraumer Zeit befreundet zu sein. Substantiierte Angaben hierzu fehlen. Dieser hätte es aber vor dem Hintergrund bedurft, dass der Antragsteller dies auch bezüglich seiner früheren Verlobten L1 vorgetragen hatte, die sich ungeachtet dessen später weigerte, die Ehe mit ihm zu schließen. Erhärtet wird der Verdacht, dass hier die Eingehung einer Scheinehe beabsichtigt ist, weiter durch den Umstand, dass die frühere Verlobte des Antragstellers C1 dies ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Vermerk des Standesamtes X vom 12. März 2002) selbst hinsichtlich der von ihr seinerzeit beabsichtigten Ehe behauptet hat. Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf Grund des Erlasses 14/43.443 des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 gerechtfertigt. In dem genannten Erlass hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Eheschließung auch dann unmittelbar bevorsteht, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen. Insoweit bedürfte es zunächst der Überprüfung, ob sich ein Duldungsanspruch des Antragstellers aus dem Erlass über Art. 3 GG in Verbindung mit einer durch den Erlass gebundenen tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis überhaupt ergeben könnte. Zudem müsste geprüft werden, ob der Erlass über § 55 Abs. 1 AuslG hinausgehende Bestimmungen zur Duldungserteilung trifft bzw. treffen kann. Nach § 55 Abs. 1 AuslG kann die Abschiebung nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung); deren Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen indes der vollen gerichtlichen Überprüfung. Diese Fragen können hier jedoch offen bleiben. Selbst wenn ein Anspruch auf Duldung auf Art. 3 GG in Verbindung mit einer durch den Erlass gebundenen tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis gestützt werden könnte, könnte das Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 1 des Erlasses 14/43.443 nicht angenommen werden. Es bestehen nämlich aus den oben bereits genannten Gründen durchgreifende Zweifel an der auch von Ziffer 1 des Erlasses denknotwendig vorausgesetzten Ernsthaftigkeit der Absicht der Eheschließung und dem Willen, auch tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Sonstige Duldungsgründe im Sinne des § 55 AuslG sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.