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Beschluss

17 L 2542/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0903.17L2542.03.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 18. Juni 2003 erhobenen Klage (17 K 4565/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2003 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 22.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der am 18. Juni 2003 erhobenen Klage (17 K 4565/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2003 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 22.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, handelnd unter der Firma N, kauft in Deutschland Kompressoren, die aus Altkühlschränken ausgebaut und von einer Drittfirma zum Transport und zum Wiedereinbau vorbereitet worden sind. Diese Kompressoren, welche sehr langlebig sind, verkauft er an Abnehmer in Nigeria. Die Geräte werden über den Seeweg an ihren Bestimmungsort transportiert. Der Antragsteller setzt sich gegen eine ihm aufgegebene Rückführung der Kompressoren nach Deutschland zur Wehr. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Antragstellers werden aus den Kompressoren noch vor dem Ausbau aus den Kühlgeräten das Kompressorenöl und das Kältemittel abgesaugt. Nach dem Ausbau der Kompressoren tropfen diese das restliche Öl ab. Es verbleiben rund 25 g Restöl im Kompressor, welches ihn auch vor Korrosion schützt. Schließlich werden die Flüssigkeitszuleitungen zugedrückt; zu Einzelheiten des Vorbereitungsvorgangs wird auf Bl. 21 ff. der Gerichtsakte des Klageverfahrens 17 K 4565/03 verwiesen. Die Angaben des Antragstellers zum Restölgehalt wurden im Nachhinein im Wesentlichen bestätigt durch die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg. Bei einer zufälligen Stichprobe der zur Verschiffung im Hafen lagernden Kompressoren wurden Restölmengen von 25, 35, 40, 105 und 115 Gramm festgestellt, vgl. Beiakte Heft 1 zu 17 K 4565/03 Bl. 22. Der Antragsteller kauft lediglich die weitestgehend flüssigkeitsentleerten Kühlkompressoren, nicht die Kühlgeräte selbst. Die Kühlgeräte, aus denen die Kompressoren ausgebaut wurden, werden von dem Unternehmen, das die Kompressoren ausbaut und vorbereitet, entsorgt. Der Schrottwert (Altmetallwert) der Kompressoren in Deutschland liegt bei 90 bis 100 Euro je Tonne. Der vom Antragsteller in Deutschland gezahlte Ankaufspreis beträgt etwa 230 Euro je Tonne vorbehandelter Kompressoren. Der Verkaufspreis - Transport inbegriffen - in Nigeria liegt nach unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers bei 525 Euro je Tonne. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Hauptstadt Nigerias (Abuja) bestätigt mit elektronischer Post vom 3. Juli 2003, dass wiederverwendbare Kompressoren in Nigeria ein „normales Handelsprodukt" sind, vgl. Gerichtsakte des Klageverfahrens 17 K 4565/03 Bl. 157. In Nigeria werden die Kompressoren nach Auskunft der übernehmenden Firma G, Lagos/Nigeria - sofern im Einzelfall nötig (v. a. an elektronischen Bauteilen) - repariert und dann in Kühlschränke eingebaut, vgl. Beiakte Heft 2 zu 17 K 4565/03 Bl. 26. Auf eine Menge von 3.000 angelieferten Kompressoren sei näherungsweise ein Anteil von 2-3 % nicht mehr einsetzbar. Dieser werde zum Schrottwert an örtliche Einschmelzunternehmen verkauft, vgl. Gerichtsakte des Klageverfahrens 17 K 4565/03 Bl. 129; zu ähnlichen Funktionsfähigkeitsquoten a.a.O. Bl. 35. Aus der Stellungnahme des Prof. Dr. C1 vom 24. Juni 2001 geht hervor, dass die Kompressoren, die vormals mit FCKW-haltigen Kältemitteln betrieben wurden, auch mit anderen, FCKW-freien Kältemitteln eingesetzt werden können, vgl. Beiakte Heft 2 zu 17 K 4565/03 Bl. 29. Gestützt auf § 6 des Abfallverbringungsgesetzes gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. März 2003 auf, die Container mit den Kennnummern MAEU 790 656-7, GLDU 023 705-6, TORU 920 535-0 und CAXU 299 752-8 unverzüglich, spätestens bis zum 15. März 2003 mit den darin enthaltenen Abfällen (Kühlgerätekompressoren) vollständig in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu bringen, die Kompressoren einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dies nachzuweisen. Gleichzeitig ordnete sie - trotz § 6 Abs. 2 S. 2 AbfVerbrG - die sofortige Vollziehung an. Die Kompressoren befanden sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in oder auf dem Weg nach Nigeria. Sie wurden in den Transportcontainern lose aufeinanderliegend verschifft. Der Containerboden war mit saugendem Material ausgelegt, welches nach den der Kammer vorliegenden Photos der spanischen Polizeibehörde nicht erkennbar durchfeuchtet war. In die Container wurden die Kompressoren bereits in Deutschland auf dem Betriebsgelände des sie vorbehandlenden Unternehmens verlanden. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Mai 2003 als unbegründet zurück. Sie begründete ihre Zurückweisung damit, dass es sich bei den Kompressoren um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handele (AVV 160215*). Kühlgerätekompressoren enthielten regelmäßig gefährliche Stoffe wie FCKW (auch im Öl gelöst), PCB, Mineralöl etc. Es bestehe die Gefahr, dass auslaufendes Öl in Boden und Grundwasser gelange. Eine Einstufung als Produkt komme nicht in Frage. Die vorbereitenden Unternehmen müssten die Kompressoren einer Funktionsprüfung unterziehen, was nicht geschehe. Außerdem müssten die Kompressoren hinsichtlich des Öls „tropffrei" sein. Weiterhin müssten die Kompressoren in Versandkartons verpackt aufrecht stehend transportiert werden und nicht in loser Schüttung in einem Container. Der Sofortvollzug sei geboten, weil die von den Kompressoren ausgehenden Gefahren für Mensch und Umwelt so hoch seien, dass die Bestandskraft des Bescheides nicht abgewartet werden könne. Der Antragsteller ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei den Kompressoren nicht um Abfall, sondern um Produkte handelt. Deswegen sei das Abfallverbringungsrecht auch nicht anwendbar. Jedenfalls sei er nicht der Exporteur der Geräte; er vermittele lediglich. Der Transport sei Sache des nigerianischen Käufers. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der am 18. Juni 2003 erhobenen Klage (17 K 4565/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2003 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich um Abfall handele, für das ein Notifizierungsverfahren durchzuführen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Der Wortlaut des irrtümlich auf den Widerspruch bezogenen Antrags war nach §§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO. wegen des bereits erlassenen Widerspruchsbescheids dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage beantragt wird. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil nach § 6 Abs. 2 S. 6 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vom 30. September 1994 zuletzt geändert durch Art. 11 § 4 Lebensmittelsicherheit-Neuordnungsgesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) - AbfVerbrG - eine Anfechtungsklage gegen eine Wiedereinfuhranordnung keine aufschiebende Wirkung hat. Warum der Beklagte zusätzlich die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO angeordnet hat, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung hat für dieses Verfahren aber wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) keine Bedeutung. Der Antrag ist begründet, weil überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen anordnen, in denen - wie hier - das Gesetz die sofortige Vollziehung anordnet und damit den der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beseitigt. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt höchstwahrscheinlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Wiedereinfuhranordnung des Antragsgegener rechtswidrig ist, weil es sich bei den Kühlkompressoren nicht um Abfall im Sinne der Abfallverbringungsgesetzes bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 30 S. 1, ber. ABl. 1994 Nr. L 18 S. 38, zuletzt geändert durch VO (EG) 2557/2001 vom 28. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 349 S.1) - EGAbfVerbrV - handelt. Art. 2a EGAbfVerbrV verweist zur Definition des verbringungsrechtlichen Abfallbegriffs auf Art. 1 a der EG-Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ABl. Nr. L 194 S. 47 zuletzt geändert durch Art. 1 Entschiedung zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der RL 75/442/EWG vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr. L 135 S. 32) - EGAbfRRL -. Danach sind Abfälle „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss." Da der Anhang I mit der Gruppe Q16 „Stoffe und Produkte, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" eine umfassende Auffanggruppe bereitstellt, haben die vorhergehenden Gruppen Q1 bis Q15 keine eingrenzende Wirkung. Sie können höchstens als Indiz für die Frage der Abfalleigenschaft einer Sache herangezogen werden. Entscheidend für die Frage, ob eine Sache dem Abfallbegriff unterfällt, sind demnach die drei Entledigungstatbestände, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 828 Tz. 22; zum insofern gleich lautenden § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statt aller Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rn. 17 mit Nachweisen aus der Literatur. Maßgeblich abzustellen ist dabei auf den Abfallbegriff der EG- Abfallrahmenrichtlinie, nicht auf die Definition in § 2 Abs. 1 bis 4 AbfVerbrG. Denn die EG-Abfallverbringungsverordnung gilt als Verordnung gemäß Art. 249 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 („Vertrag von Maastricht") BGBl. 1992 II S. 1253 in der Fassung vom 26. Februar 2001 („Vertrag von Nizza") BGBl. 2002 II S. 1666 - EGV - unmittelbar und allgemein in allen Mitgliedsstaaten. Indem die Abfallverbringungsverordnung zur Begriffsbestimmung unmittelbar auf die Abfalldefinition in Art. 1a EGAbfRRL verweist, wird dieser Teil der Verordnung und ist (ausnahmsweise) unmittelbar anwendbar. Da sich das europäische Recht durchsetzen würde, wenn sich das deutsche Abfallverbringungsgesetz zu ihm in Widerspruch setzte, wird maßgeblich jenes und nicht § 2 Abs. 1 bis 4 AbfVerbrG herangezogen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02, in: DVBl 2003, 743, 744: „Der VGH ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Sachbereich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere die EG-AbfVerbrVO und die von ihr in Bezug genommene AbfRRL, bestimmt wird. Die Rüge ... der VGH hätte ... anhand ... § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG einstufen müssen, ist unbegründet; eine solche Konkretisierung des Gemeinschaftsrechts durch nationales Recht ist gemeinschaftsrechtswidrig". Europäische Rechtsquellen werden letztverbindlich nicht von den nationalen Gerichten ausgelegt, sondern vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 220 ff. EGV). Deswegen kommt dessen Verständnis des Abfallbegriffs entscheidende Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hängt der Anwendungsbereich des Begriffes „Abfall" von der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen" ab, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 828 Tz. 22; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs. C-129/96 (Inter-Environment Wallonie), in: Slg. 1997, I-7411 Tz. 26. Im Lichte der dritten Begründungserwägung der EG-Abfallrahmenrichtlinie und von Art. 174 Abs. 2 EGV kann der so verstandene Abfallbegriff nicht eng ausgelegt werden. Zur Beurteilung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen. Insbesondere ist gefestigte Rechtsprechung, dass der Begriff Abfall auch solche Stoffe erfasst, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 25. Juni 1997 - Rs. C304/94 u. a. (Tombesi), in: Slg. 1997, I-3561 Tz. 52; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 829 Tz. 29. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sich bislang einer (rechtfortbildenden) positiven Definition enthält, benennt er Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gesamtumstände, welche besonderes Gewicht erlangen. Einer dieser maßgebliche Anhaltspunkte ist die Frage, ob der Stoff ein Produktionsrückstand ist, also ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist. Bei der Beantwortung dieser Frage hat sich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich auf den „gesunden Menschenverstand" gestützt. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 829 Tz. 31; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - Rs. C-418/97 u. a. (LUWA Bottoms/Holzspäne), in: ZfW 2001, 106, 115 Tz. 83-87. Nach diesen Kriterien handelt es sich bei den vom Antragsteller exportierten Kühlkompressoren nicht um Abfall, denn er will sich der Kompressoren nicht (als Last) entledigen, sondern verkauft diese als Produkte, nämlich „gebrauchte Kühlkompressoren", mit Gewinn weiter. In den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften behandelten Fällen ging es stets um Begleiterzeugnisse aus einem laufenden Produktionsprozess, der hauptsächlich auf die Herstellung eines anderes Erzeugnisses gerichtet war. Hiervon unterscheidet sich jedoch der streitgegenständliche Sachverhalt. Es geht um ein wiederverwendbares Bauteil aus einem Gegenstand (Alt-Kühlgerät), der insgesamt gesehen nach hiesiger Verkehrsauffassung als Abfall einzustufen ist. Dieses Bauteil wird nicht vom Antragsteller selbst, sondern von einem Dritten aufwändig ausgebaut und zum Transport und zum späteren Wiedereinbau vorbereitet. Erst danach gelangt es durch Erwerb in die Verfügungsgewalt des Antragstellers. Mit dem Ausbau und der Vorbereitung zu Transport und Wiedereinbau ist der Kompressor zum Produkt „umgewidmet" und der vorangegangene, dem abfallrechtlichen Regime unterliegenden Verwertungsvorgang abgeschlossen, vgl. ebenso zu abgefahrenen Autoreifen, die für den Export ins Ausland bestimmt sind, Fluck, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Loseblatt (Stand: Mai 2003) § 3 Rn 190; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rn. 42. Der Abfall (= Kompressor als Teil des Altkühlgeräts) ist in seinen urspünglichen Zustand zurückversetzt worden, um für einen Zweck verwendet zu werden, der mit seinem ursprünglichen Zweck, nämlich der Erzeugung von Kühlkälte, identisch ist, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Juni 2003 - Rs. C-444/00 (Mayer Parry/EA), in: DVBl 2003, 1047, 1049 (Tz. 63-69) m. Anm. Kropp zum Ende der Abfalleigenschaft bei der stofflichen Verwertung von metallischen Verpackungsabfällen. Deswegen ist für die Beurteilung der Frage der Abfalleigenschaft lediglich auf die ausgebauten und vorbereiteten Kompressoren abzustellen, die sich im Besitz des Antragstellers befinden. Es ist nicht bedeutsam, ob sie zuvor unter den Abfallbegriff fielen, weil sie als Teil des Gesamtgeräts „Alt-Kühlgerät" dessen Schicksal teilten. Der vom Kühlgerät getrennte Kompressor selbst ist der zu beurteilende Gegenstand. Ausgangspunkt der Beurteilung ist nach Art. 2 a EGAbfVerbrV i.V.m. Art. 1 a EGAbfRRL der konkrete zu verbringende „Gegenstand". Mit anderen Worten ist zu fragen, ob ein gebrauchter, aber funktionstüchtiger bzw. mit geringem Aufwand instandsetzungsfähiger Kühlkompressor Abfall ist oder nicht. Damit stellt sich die Frage, inwieweit wiederverwendbare Gebrauchtwaren dem Abfallbegriff unterliegen. Sie gewinnt im Rahmen des Handels mit Ländern, die nicht das technisch- wirtschaftliche Niveau von Industrieländern erreichen (z. B. die sogenannten „Entwicklungsländer"), besondere Bedeutung, weil Gegenstände, die nach hiesigem Verständnis unnütz geworden sind und entsorgt werden müssen/sollen, dort durchaus noch als wirtschaftlich wertvolles Gut eingeschätzt werden (vgl. sehr alte Gebrauchtwagen in Osteuropa). Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich zu Grunde gelegten gesunden Menschenverstand (s. o.), dessen sich das beschließende Gericht jedenfalls für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bedient, handelt es sich bei den Kompressoren nicht um Abfälle. Die Kompressoren werden zielgerichtet ausgebaut und vorbereitet. Sie als verkaufsfähige Gegenstände aus den Altkühlschränken herauszulösen und einen über dem Schrottwert liegenden Kaufpreis zu erzielen, ist der einzige Zweck des Produktionsvorgangs. Nach dem Ankauf entledigt sich der Antragsteller ihrer nicht, sondern er verkauft sie mit Gewinn nach Nigeria, und zwar nach dem im summarischen Verfahren nicht anzuzweifelnden Zweck, diese dort wieder in Kühlgeräte einzubauen. Es handelt sich um eine „Wiederverwendung" eines Bauteils zu dem gleichen Zweck, zu dem es entworfen wurde, im Sinne von Art. 2 Nr. 6 EGAltautoRL bzw. Art. 3 d EGElAltGerRL, Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (2000/53/EG), ABl. Nr. L 269 S. 34 geändert durch Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002, ABl. Nr. L 170 S. 81 - EGAltautoRL; Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 S. 24 - EGElAltGerRL -. Mit dem Ausbau und der Vorbereitung der Kompressoren sind diese umgewidmet zu dem Produkt „Gebrauchtkompressor" und damit dem Abfallrecht (wieder) entzogen. Die Kompressoren haben in Deutschland einen Altmetallwert von bis zu 100 Euro/t. Die Möglichkeit, sie im Inland für mehr als den doppelten Preis an einen Exporteur zu veräußern, spricht bereits indiziell dagegen, dass es sich in dieser Konstellation um Abfall handelt. Weiter spricht dagegen, dass der antragstellende Exporteur die Kompressoren zum Zwecke des Wiedereinbaus in Kühlgeräte mit einem erheblichen Preisaufschlag nach Nigeria verkaufen kann. Für den Antragsteller stellen die - extra erworbenen - Kompressoren keine Last dar, deren er sich zu „entledigen" sucht, sondern sie haben als echtes Erzeugnis zu gelten, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 829 Tz. 34. Die Kammer verkennt nicht, dass die Verbringung von in Deutschland praktisch wertlosen bzw. nur kostenpflichtig zu entsorgenden Gegenständen in Entwicklungsländer stets die Gefahr der illegalen (und billigen) Abfallentsorgung in sich trägt. Bei den Kompressoren liegt diese Gefahr allerdings nicht nahe, da sie auch in Deutschland noch einen positiven Marktwert besitzen. Nach den im vorläufigen Rechtsschutz beschränkten summarischen Erkenntnismöglichkeiten sieht die Kammer darüber hinaus keinen Anlass, den Angaben des Antragstellers zur weiteren Verwendung der Kompressoren zu misstrauen. Die Antragsgegnerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die nigerianischen Bestätigungen unzutreffend seien, sondern er hat lediglich pauschal und ohne sachliche Begründung ihren Beweiswert bestritten. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers spricht zudem die Auskunft der Deutschen Botschaft in Nigeria, dass Kühlkompressoren dort als allgemeines Wirtschaftsgut gehandelt werden. Weiterhin hat die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland Pfalz mbH (SAM) noch am 14. April 2003 festgestellt, dass im Internet der An- und Verkauf von gebrauchten Kompressoren in afrikanische und arabische Länder beworben wird, Beiakte Heft 2 zum Verfahren 17 K 4565/03 Bl. 60. Die Kammer hat sich durch eigene Internetrecherchen am heutigen Tage davon überzeugt, dass solche Angebote weiterhin existieren, z. B. unter http://www.treffpunkt-kaelte.de/kaelte/de/html/wwwboard/messages/747.html. Der Umstand, dass sich aus der exportierten Gesamtmenge ein gewisser Anteil von Kompressoren als funktionsunfähig herausstellt, macht die gesamte Charge noch nicht zu Abfall. Im Wirtschaftsverkehr mit technischem Gerät ist es üblich, dass ein gewisser Prozentsatz der beim Käufer eintreffenden Geräte nicht die gewünschte Funktion hat, sei es, dass sie anfänglich fehlt, sei es, dass es sich um Transportschäden handelt. Im summarischen Verfahren ist nicht erkennbar, dass die Ausschussquote über die angegebenen 2-3 % hinausgeht. Eine „billige Entsorgung" im Ausland unter dem vorgeschobenen Etikett der Wiederverwendung, die bei einem besonders hohen Ausschussanteil zu vermuten wäre, ist nicht erkennbar. Auch der Transport der Kompressoren in loser Schüttung in den Seecontainern spricht nicht dafür, dass es sich um Abfall handelt. Der Antragsteller hat unwiderlegt vorgetragen, dass die Metallgehäuse mehr als 2 mm dick sind und den losen Transport grundsätzlich schadlos überstehen bzw. mit geringem Aufwand wie einem neuen Anstrich den Anforderungen seines Abnehmers in Nigera genügen. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin reklamierte Transport in aufrecht stehenden Versandkartons noch besser geeignet wäre als die lose Schüttung, steht es im freien Belieben des Antragstellers, sich entweder für geringere Transportkosten oder für eine höhere Ausschussquote zu entscheiden. Auf die Frage, welche Restölmengen in den Kompressoren noch enthalten sind, und ob diese ggfs. für Boden und Grundwasser gefährlich sein könnten, kommt es für die Einstufung als Abfall oder Nicht-Abfall nicht an. Die Gefährlichkeit eines Stoffes/Gegenstandes ist für die Frage, ob es sich bei ihm um Abfall handelt oder nicht, ohne Bedeutung, vgl. beispielhaft Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 (Palin Granit), in: DVBl 2002, 827, 830 Tz. 47 ff. Im Übrigen hat der Antragsteller glaubhaft - durch Lichtbilder der Polizei in Spanien bestätigt - dargelegt, dass die Transportcontainer mit aufsaugenden Materialien ausgelegt sind, um Verschmutzungsgefahren vorzubeugen. Dass diese Vorsichtsmaßnahmen wirkungslos sind, ist weder erkennbar noch dargelegt. Sollten hiervon dennoch Gefahren ausgehen, wäre ihnen nach transport- oder allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften zu begegnen, nicht jedoch abfallrechtlichen. Ob die auch korrosionshemmende Restölmenge möglicherweise unter Art. 6 Abs. 1 S. 2 EGElAltGerRL („Entfernung aller Flüssigkeiten") fällt, kann offen bleiben, weil dies erstens keine Bedeutung für die Einstufung der Kompressoren als Abfall hat und zweitens die Richtlinie gemäß ihres Art. 17 Abs. 1 erst ab dem 13. August 2004 umzusetzen ist; eine unmittelbare Anwendung im Anwendungsbereich der EG- Abfallverbringungsverordnung ist auch nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist festgesetzt auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 5 des Getzes vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3344 (GKG) und der Ziffer I Nr. 7 des Streitwertkatalogs, abgedruckt bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. (2003), Anh. § 164. Der Antragsteller hat unwiderlegt angegeben, dass jeder der vier etwa gleich gefüllten Container einen Wert von 11.000 Euro (= 44.000 Euro) besitzt. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt die Hälfte hiervon.