Urteil
1 K 819/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0905.1K819.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 2001 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) und 4) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen je 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Klägerinnen zu 3) und 4) je 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 3) und 4). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerinnen sind jugoslawische Staatsangehörige der Volksangehörigkeit Bosnier aus dem Kosovo. Sie reisten am 18. August 1999 auf den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19. August 1999 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gaben sie an, dass sie ihre Heimat wegen der dortigen allgemeinen und politischen Situation verlassen hätten. 3 Mit Bescheid vom 29. Januar 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihnen eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) oder jeden anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. 4 Der Bescheid wurde den Klägerinnen am 4. Februar 2002 zugestellt. Am 8. Februar 2002 haben die Klägerinnen Klage erhoben. 5 Mit Schreiben vom 08. Februar 2003, Eingang bei Gericht am 11. Februar 2003, legten die Klägerinnen folgende Bescheinigungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Klägerinnen 2) bis 4) vor: 6 Jeweils mit Schreiben vom 27. Januar 2003 teilte N1, Facharzt für Orthopädie, der Kinderärztin und Kinder- und Jugendpsychiaterin, T aus O bezüglich der Klägerinnen zu 2) und 3) mit, dass er eine Hüftdysplasie (links, z.N. Spreizhosenbehandlung) und bei der Klägerin zu 2) eine Coxa valga (beidseits) diagnostiziert habe. Therapiert würde mit Chirotherapie und Krankengymnastik. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) werde eine Gewichtsabnahme angeraten. Die Krankengymnastik werde nicht gut vertragen. Die Beschwerden seien wechselnd, die Belastbarkeit eingeschränkt. Eine Operationsabklärung sei vorgesehen. Momentan stelle die Hüftdysplasie keine Operationsindikation dar. 7 Mit Bescheinigung vom 29. Januar 2003 attestierte S4, Kinderarzt, aus W der Klägerin zu 3) schweres Asthma bronchiale. Sie benötige eine Dauerbehandlung mit inhalativen Corticoiden. Die Klägerin zu 4) leide unter ihren Erlebnissen aus dem Krieg und bedürfe kontinuierlicher psychotherapeutischer Hilfe, die sie zurzeit in der Erziehungsberatungsstelle in W bekomme. 8 In einer Bescheinigung der Katholischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Caritas in W vom 06. Februar 2003 wird mitgeteilt, dass die Klägerin zu 4) im Februar 2001 durch ihren Vater in der Beratungsstelle vorgestellt worden sei. Vorstellungsgrund seien nächtlich auftretende Albträume. Außerdem würden ihre Haare weiß. In den Einzelsitzungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin zu 4) insgesamt unter sehr starken Ängsten leide. Sie sei sehr scheu und zurückhaltend. Sie habe in den letzten zwei Jahren nur wenig Ängste abbauen können. Mittlerweile löse sie sich etwas von ihren Eltern, um ihren Spielinteressen nachzukommen. Sie leide immer noch häufig unter starken Albträumen. Inhalt der Träume seien Drohungen durch große bärtige Männer, die Waffen tragen. Die Träumen spielten in ihrem Heimatland. 9 Mit fachärztlichem Bericht vom 02. Februar 2003 führte T, Kinderärztin und Kinder- und Jugendpsychiaterin, mit, dass die Klägerin zu 4) seit August 2002 zur Untersuchung komme. Im Vordergrund der Symptome stünden Schlafstörungen mit Albträumen und nächtlichem Aufwachen mit Panik, Trennungsängsten, Angst vor Fremden und eventuellen Gefahren in der Umgebung, Konzentrationsschwierigkeiten beim Spiel und in der Schule, plötzliche Panikattacken. Die Symptome seien Folgen der Kriegserlebnisse, die sie im Kindesalter erfahren habe. Immer wieder würden sensorische Reize, die an die damalige Bedrohung erinnern würden, z.B. das Aufgehen und Zuschlagen einer Tür, das Bild von Männern und Jungen in Gruppen, uniformiert oder dunkel gekleidet, in ihr höchste physiologische Erregung auslösen. Sie sei dann wie gelähmt und ihre Konzentration auf das gerade notwendige Handeln oder Denken nicht mehr möglich. Es komme täglich, auch in ruhigen Phasen des Tages vor, dass sie von aufdrängenden Erinnerungen an die Kriegserlebnisse gequält werde. Bei der Klägerin zu 4) sei eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. 10 Die Klägerinnen zu 2), 3) und 4) wurden am 14. Januar 2003 vom Gesundheitsamt des Kreises W amtsärztlich untersucht. Dabei wurde u.a. bei den Klägerinnen zu 3) und 4) eine chronische Bronchitis und Asthma (Klägerin zu 3) und ein bestehendes Bronchialasthma (Klägerin zu 4) diagnostiziert. 11 Das Gericht hat über den Vortrag der Klägerin zu 4), dass sie infolge ihrer Erlebnisse im Heimatland an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide, Beweis erhoben durch Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiaterin T aus O. In ihrem Gutachten vom 24. Juli 2003 kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 4) an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (F 43.1) und MCD-IV leide. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. 12 Die Klägerinnen beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Januar 2002 zu verpflichten, sie, die Klägerinnen, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hatte schon mit Schriftsatz vom 19. Februar 2002 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 02. September 2003 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Klägerinnen hingewiesen worden ist. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht durfte ohne weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine (weitere) mündliche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 20 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. 21 Soweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2002 die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerinnen zu Recht abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen. 23 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 24 Auch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen. 25 BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. 26 Sind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, wie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von Rechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll, 27 vgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen Verfolgung. 28 Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. 29 Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, obwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt. 30 Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 -. 31 Dabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von jedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden kann 32 vgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71). 33 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 34 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO. 35 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 36 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6. 37 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen nicht gegeben. Von einer staatlichen Verfolgung der Klägerinnen in Serbien und Montenegro/Kosovo ist zurzeit nicht auszugehen. Diesbezüglich sieht das Gericht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2002 folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 38 Soweit in dem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2002 allerdings festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) und 4) nicht vorliegen, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen zu 3) und 4) in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, zu Gunsten der Klägerinnen zu 3) und 4) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 39 Den Klägerinnen zu 3) und 4) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. 40 Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist auch dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; BVerwG; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 -, DÖV 2000, 298 ff. 42 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 43 Nach dem Gutachten der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiartrie T leidet die Klägerin zu 4) an einer posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F 43.1). Eine psychotherapeutische Behandlung vorwiegend auf nicht medikamentöser Basis sei dringend erforderlich. Diese Erkrankung ist in dem Gutachten sowohl hinsichtlich der Ursachen als auch im Hinblick auf das Beschwerdebild sowie die Behandlungsbedürftigkeit umfangreich beschrieben worden. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die bei der Klägerin zu 4) diagnostizierte Traumatisierung durch die in ihrer Heimat erlebten Geschehnisse hervorgerufen worden ist. Nach Einschätzung der Gutachterin kann die notwendige Behandlung nicht im Herkunftsland, wo die Traumatisierung stattgefunden hat, durchgeführt werden, da die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. 44 Bedarf mithin die Klägerin zu 4) wegen ihrer Erkrankung weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befürchten. 45 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche psychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 4) im Kosovo derzeit nicht sichergestellt. Auch wenn es nicht mehr zutreffen dürfte, dass eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo überhaupt nicht möglich ist, 46 so noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2000, Az.: 514-516.80/6 YUG, an das Verwaltungsgericht Würzburg; UNHCR, Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 25. Juni 2001 - Az.: 508-516.80/6 YUG, 47 sondern in Skenderaj ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer eingerichtet wurde und in der Universitätsklinik Prishtina eine stationäre psychotherapeutische Behandlung möglich ist, 48 vgl. Auskunft des International Centre for Migration Policy Development vom 6. Februar 2001, beigefügt der Auskunft des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 25. Juli 2001, 49 sowie in Ferizaj die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung von posttraumatischen Stressproblemen besteht, 50 vgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001, mitgeteilt vom Bundesamt an das Verwaltungsgericht Köln mit Schreiben vom 5. Oktober 2001, 51 und ein postraumatisches Belastungssyndrom medikamentös behandelt werden kann, 52 vgl. Bundesamt. Informationszentrum Asyl und Migration, 9. Gesundheitswesen, Stand: März 2003, S. 28, 53 besagt dies nicht, dass auch die Behandlung der Klägerin zu 4) in hinreichender Weise gewährleistet wäre. 54 Eine Behandlung in einem Rehabilitationszentrum für Folteropfer scheidet aus, weil die Klägerin zu 4) nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu diesem Personenkreis gehören. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung vermag eine erforderliche ambulante Behandlung nicht zu ersetzen. Abgesehen davon, dass eine entsprechend langfristige stationäre Aufnahme zu einer Behandlung in dem Umfang, wie sie die Klägerin zu 4) benötigen würde, realistischerweise nicht in Betracht kommen wird, unterscheidet sich die stationäre Aufnahme auch in der Intensität ihrer Einwirkung auf den Patienten von einer ambulanten Psychotherapie, sodass auch insoweit nicht von einer Gleichwertigkeit beider Behandlungsformen auszugehen ist. Soweit es eine grundsätzlich mögliche ambulante Behandlung in Ferizaj betrifft, bestehen dort auf Grund einer umfangreichen Warteliste lange Wartezeiten, 55 vgl. Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. August 2001, 56 sodass auch insoweit die erforderliche Behandlung der Klägerin zu 4) nicht als gesichert erscheint. 57 Darüber hinaus gibt es im Kosovo derzeit keine psychiatrische Betreuung für Kinder, da es an einem speziellen Zentrum und spezialisiertem Personal wie Kinderpsychiatern fehlt. 58 Vgl. ICMPD, Auskunft vom 27. Januar 2003, G 47932 - 47943 KIP. 59 Nach dem ärztlichen Attest des S4 vom 29. Januar 2003 und der amtsärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamtes des Kreises W vom 22. Januar 2003 leiden die Klägerinnen zu 3) und 4) an einer chronischen Bronchitis und Asthma bzw. chronischen Bronchitis und Bronchialasthma. Da insbesondere die amtsärztliche Untersuchung zu dieser Diagnose geführt hat, hat das Gericht keine Veranlassung, die Diagnose in Zweifel zu ziehen. 60 Bedürfen mithin die Klägerinnen zu 3) und 4) wegen ihrer Erkrankung weiterhin einer Behandlung, wäre ohne eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu befürchten. 61 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche Behandlung der Klägerinnen zu 3) und 4) im Kosovo derzeit nicht sichergestellt. Eine chronische Bronchitis mit Asthma und Asthma bronchiale sind zurzeit bei Kindern im Kosovo nicht adäquat medizinisch behandelbar. 62 Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Botschaftsbericht vom 07. Februar 2002, RK 516.80; ICMPD, Medizinische Versorgung im Kosovo, KIP G 27492- 27496; Deutsches Verbindungsbüro im Kosovo, Auskunft an das VG Ansbach vom 23. September 2002, RK 516.80; ICMPD, Medizinische Versorgung im Kosovo, vom 16. Oktober 2002, KIP 44096-44115. 63 Damit kann nicht festgestellt werden, dass die erforderliche Behandlung der Klägerinnen zu 3) und 4) im Kosovo zurzeit sichergestellt wäre. Dementsprechend wäre für die Fall der Rückkehr der Klägerinnen zu 3) und 4) in das Kosovo mit einer erheblichen Verschlechterung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes zu rechnen. 64 Ist nach alledem zu Gunsten der Klägerinnen zu 3) und 4) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf das Kosovo festzustellen, erweist sich die ihr gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung gleichwohl als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind insoweit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Jedenfalls bei der auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage getroffenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist für eine erweiternde Auslegung des § 50 Abs. 3 AuslG auch auf Fälle eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG angesichts der Regelungen in § 41 AsylVfG kein Raum. 65 Ebenso BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19/96 -, NVwZ 1997, 1132 (1134). 66 Der Bescheid des Bundesamtes ist dagegen rechtmäßig, soweit hinsichtlich der Klägerinnen zu 1) und 2) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG verneint wurde. Soweit vorgetragen wurde, dass die Klägerin zu 2) an einer Hüftdysplasie (links, z.N. Spreizhosenbehandlung) und an einer Coxa valga (beidseits) erkrankt seinen, die mit Chirotherapie und Krankengymnastik behandelt würde, führt dies nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Diese Erkrankungen sind im Kosovo zumindest mit der zurzeit lediglich stattfindenden Krankengymnastik, 67 sodass es dahinstehen kann, dass die Behandlung einer angeborene Hüftdysplasie durch eine Tübinger-Beugeschiene zurzeit im Kosovo nicht durchführbar ist, vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 18. Februar 2002 an die Ortspolizei Seestadt Bremerhaven, RK 516.80, 68 in Peja, Pristina und Kllokot behandelbar. 69 Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 18. März 2002 an die ABH Neuss, RK 516.80. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO 72