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Urteil

1 K 7474/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0912.1K7474.99.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.10.1999 und des Änderungsbescheides vom 28.08.2001 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 483.416, 24 Euro (945.480,- DM) übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.10.1999 und des Änderungsbescheides vom 28.08.2001 wird insoweit aufgehoben, als dass er einen Betrag von 483.416, 24 Euro (945.480,- DM) übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 02.03, 14.03., 06.04., 15.05., 16.08. und 24.11.1995, 20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, 28.02., 22.05., 16.07., 20.08. und 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 Pauschalbeträge in Höhe von insgesamt 8.133.900,- DM nach §§ 4, 6 Flüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung des 4. bzw. 5. Änderungsgesetzes (FlüAG). Diese Bescheide sind bestandskräftig. Zum Stichtag 30.09.1996 nahm der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Überprüfung hinsichtlich der Meldungen nach dem FlüAG vor und beanstandete bei der Gruppe der Asylbewerber und der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge neben weiteren Fallgruppen folgende Punkte: Es seien Personen entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden, sodass 995.670,- DM zu viel erstattet worden seien. Außerdem seien Personen gemeldet worden, die das Erstattungsmerkmal „Leistungsbezug" in der Form der „Unterkunft" nicht erfüllt hätten. Ein Teil der Personen hätte den Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen bestritten und in einem städtischen Übergangsheim gewohnt und entweder Benutzergebühren entrichtet oder aus eigenen Mitteln entrichten können oder es sei nicht mehr feststellbar, ob eine Zahlungsmöglichkeit bestanden habe, oder das Einkommen nicht ausgereicht habe. Diesbezüglich seien 339.600,- DM zu viel erstattet worden. Mit Schreiben vom 24.03.1999 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Bewilligungsbescheide wegen der Beanstandungen des Landesrechnungshofes NRW teilweise zurückzunehmen und einen Betrag in Höhe von 1.433.880,- DM zurückzufordern. Unter dem 12.05.1999 nahm die Klägerin dazu Stellung und räumte zunächst die Rechtmäßigkeit der Rückforderung bezüglich der nicht näher dargelegten Fallgruppen ein. Hinsichtlich der Beanstandung, dass Personen entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden seien, räumte sie die fehlerhafte Meldung grundsätzlich ein. Sie stellte jedoch klar, dass ein Teil der gemeldeten Personen nur fälschlicherweise als Asylbewerber gemeldet worden sei während es sich bei ihnen tatsächlich um bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge gehandelt habe. Da ihr für diese Personengruppe eine Erstattung zustehe, müsse der Rückforderungsbetrag insoweit verrechnet werden, sodass ihr 79.560,- DM zustünden und auf die Gruppe der Asylbewerber nur 916.110,- DM entfielen. Hinsichtlich der Beanstandung, dass das Leistungsmerkmal „Leistungsbezug" nicht erfüllt sei, führte sie an, dass bis zu einem Schreiben der Beklagten vom 21.08.1998 eine Rechtsunklarheit geherrscht habe, was diesen Punkt angehe und dass ihr diese Rechtsunklarheit nicht zum Nachteil gereichen könne. Diesbezüglich stünden ihr 339.600,- DM zu. Darüber hinaus führte die Klägerin aus, dass die Rücknahme verfristet sei. Mit Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid vom 25.05.1999 nahm die Beklagte die o.g. Bescheide teilweise zurück und forderte die Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.433.880,- DM zurück. In diesem Zusammenhang behielt sie 1.059.075,- DM ein und forderte die noch offenen 374.805,- DM zurück. Begründet wurde dieser Bescheid u.a. damit, dass in dem Fall der Personen, die fälschlicherweise als Asylbewerber entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden seien, die aber tatsächlich bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge gewesen seien, eine Verrechnung nicht möglich sei. Die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die gesetzlichen Meldefristen für die Stichtage seien bereits abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Es seien auch seit 1998 keine Haushaltsmittel mehr für diesen Personenkreis vorhanden. Hinsichtlich der Frage des „Leistungsbezugs" sei dieser beim Bewohnen einer städtischen Unterkunft nur dann zu bejahen, wenn damit ein tatsächlich vorhandener Restbedarf gedeckt würde. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Bewohner seinen sonstigen Lebensunterhalt zwar aus eigenen Mitteln bestreiten könne, die Einkünfte aber nicht mehr zur Zahlung der Benutzergebühren ausreichten. Der Klägerin stehe auch kein schutzwürdiges Vertrauen nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW zu, da sie nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW unrichtige Angaben gemacht habe. Die Jahresfrist sei gewahrt, da sie erst mit der Stellungnahme der Klägerin vom 12.05.1999 Kenntnis von allen die Rückforderung erheblichen Tatsachen gehabt habe. Am 06.07.1999 legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.06.1999 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 20.08.1999 mit den schon vorgetragenen Argumenten begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 19.11.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begründet die Klage ergänzend zu ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren zunächst damit, dass die Viermonatsregelung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 2 Nr. 1 FlüAG verfassungswidrig sei. Darüber hinaus habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Auch seien die Vorschriften über die Wiedereinsetzung hier nicht anwendbar, sodass eine Verrechnung mit den bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen möglich sei. Daneben sei es im Rahmen des Frage des „Leistungsbezugs" irrelevant, ob und inwieweit ein Flüchtling in der Lage sei, Unterkunftskosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, stünden der Rücknahme der Vertrauensschutz und die Versäumung der Jahresfrist entgegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1999 und des Änderungsbescheides vom 28.08.2001 insoweit aufzuheben, als er einen Betrag von 50.418,49 Euro (98.610,-- DM) übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 2 Nr. 1 FlüAG nicht verfassungswidrig sei. Dies habe schon der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) in dem Urteil vom 09.11.1996 bestätigt. Hinsichtlich der falsch gemeldeten bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge ist sie der Meinung, dass eine Verrechnung nicht möglich sei. Das Gesetz differenziere ausdrücklich zwischen Asylbewerbern und bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen. Daher seien auch getrennte Meldungen vorgeschrieben. Es bestehe eine eindeutige gesetzliche Verbindung zwischen Stichtag, Meldefrist und dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Ein Austausch sei nicht möglich. Es wären vielmehr eine Nachmeldung und ein Antrag nach § 32 VwVfG NRW nötig gewesen. Die Voraussetzungen des § 32 VwVfG NRW seien aber nicht gegeben. Bezüglich des Merkmals „Leistungsbezugs" führt sie an, dass ein tatsächlicher, notwendiger Bedarf vorliegen müsse, was bei vermögenden Ausländern nicht der Fall sei. Die Klägerin hätte in jedem Fall überprüfen müssen, ob der Ausländer vermögend sei. Die Klägerin habe vielmehr einen Anspruch gegen den Ausländer auf Zahlung eines Entgelts für die Unterkunft, sodass die Leistung der Klägerin trotz vorliegender Nichtbedürftigkeit als freiwillige Leistung zu qualifizieren sei. Mit einer Replik vom 28.04.2000 trägt die Klägerin ergänzend vor, dass Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt worden sei. Die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolge immer sehr verzögert. Auf eine solche Mitteilung sei sie aber für die Meldung angewiesen. Hinsichtlich des Merkmals „Leistungsbezug" führt sie aus, dass in der Regel immer eine Bedürftigkeitsprüfung stattfinde, es aber darüber hinaus nicht immer aufzuklären sei, ob der Ausländer vermögend sei. Mit Bescheid vom 28.08.2001 hob die Beklagte hinsichtlich der Gruppe der Asylbewerber den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid in Höhe von 20.280,- DM teilweise auf, sodass auf diese Gruppe noch 895.830,- DM (916.110,- DM abzüglich 20.280,- DM) entfielen, und forderte nunmehr einen Gesamtbetrag von 1.413.600,- DM. Mit Schreiben vom 26.06.2003 teilte die Klägerin bezüglich der Personen, die fälschlicherweise als Asylbewerber entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden sind, mit, dass hinsichtlich eines Asylbewerbers (Herr E1) und seiner zwei minderjährigen Kinder ein erneuter Abgleich mit den Daten des Bundesamtes ergeben habe, dass der Asylantrag nicht wie bisher vom Landerechnungshof angenommen am 24.10.1995 sondern am 14.11.1997 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die für diesen Fall erstattete Summe von 48.960,- DM sei demnach zu Recht gezahlt worden. Diesbezüglich legt die Klägerin die Mitteilung des Bundesamtes an die Stadtverwaltung O vom 06.01.1998 vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, als der Bescheid des Beklagten durch den Änderungsbescheid vom 28.08.2001 aufgehoben worden ist. Den in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2003 geschlossenen Vergleich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2003 am 25.07.2003 widerrufen. Für den Fall des Widerrufs hatten die Beteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen. Die zulässige Klage ist in der noch anhängigen Form teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1999 und des Änderungsbescheides vom 28.08.2001 ist insoweit rechtswidrig, als dass er einen Betrag von 483.416, 24 Euro (945.480,- DM) übersteigt und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 02.03, 14.03., 06.04., 15.05., 16.08. und 24.11.1995, 20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, 28.02., 22.05., 16.07., 20.08. und 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 kann gemäß § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW nicht darauf gestützt werden, dass (1) fälschlicherweise bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, die sich nicht oder länger als vier Monate nicht mehr im Asylverfahren befunden haben, als Asylbewerber gemeldet worden sind, dass (2) Personen gemeldet worden seien, die in einem Übergangsheim gewohnt haben und das Erstattungsmerkmal „Leistungsbezug" nicht erfüllen und dass (3) bezüglich der Personen, die fälschlicherweise als Asylbewerber entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden sind, hinsichtlich des Asylbewerbers E1 und seiner zwei minderjährigen Kinder die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind bezüglich der drei o.g. Fallgruppen nicht erfüllt. Die Bescheide vom 02.03, 14.03., 06.04., 15.05., 16.08. und 24.11.1995, 20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, 28.02., 22.05., 16.07., 20.08. und 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 sind insoweit nicht rechtswidrig. (1) Hinsichtlich der Falschmeldung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge (Erstattung in Höhe von 79.560,- DM) kann dahinstehen, ob für die Erstattungsfähigkeit die richtige Bezeichnung des ausländer- und asylrechtlichen Status des einzelnen Flüchtlings maßgeblich ist, siehe dazu Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 14.05.2002, 15 A 631/00, S. 12 des amtl. Abdrucks, in dem ausgeführt wird, dass die Feststellung des ausländer- und asylrechtlichen Status der einzelnen Flüchtlinge für die Gemeinden mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, da in jedem Fall in der Stellungnahme der Klägerin vom 12.09.1999 die Nachmeldung dieser bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge liegt. Unerheblich ist, dass der jeweilige in § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 FlüAG vorgesehene Stichtag nicht eingehalten wurde. § 4 Abs. 3 FlüAG stellt nach der den Beteiligten bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung keine gesetzliche Antragsfrist zur Erlangung einer Landeserstattung, sondern eine das Melde- und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift dar. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 26.02.2002, - 15 A 527/00 -, S. 8-18 des amtl. Abdrucks.; Urteil vom 14.05.2003, - 15 A 631/00 -, S. 7 des amtl. Abdrucks. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.02.1974, - III C 115.71 -; BVerwG, EUGH-Vorlage vom 28.9.1994,- 11 C 3.93 -. Dies ist nicht der Fall. Besondere Umstände, die die Falschmeldung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge als treuwidrigen Pflichtverstoß gegenüber der für die Mittelzuweisung zuständigen Beklagten qualifizieren könnte, liegen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin die betreffenden Personen, wenn auch falsch bezeichnet, tatsächlich gemeldet hat, sodass die Beklagte schon nicht darauf vertrauen konnte und durfte, diesbezüglich keine Mittel zuweisen zu müssen. Nicht überzeugend ist der Vortrag der Beklagten, dass für den betreffenden Personenkreis seit 1998 keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten, schon weil höhere Pauschalen als geschuldet (1.925,- DM statt 960,- DM) ausgezahlt wurden. (2) Bezüglich derjenigen Personen, die in einem Übergangsheim untergebracht waren, war entgegen der Auffassung der Beklagten das Erstattungsmerkmal „Leistungsbezug" auch dann erfüllt, wenn diese Personen den Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen bestritten und Benutzergebühren aus eigenen Mitteln entrichtet haben oder hätten entrichten können oder es nicht mehr feststellbar ist, ob eine Zahlungspflicht bestand oder das Einkommen ausreichte (Erstattung in Höhe von 339.600,- DM). Es ist unerheblich, ob diese Personen tatsächlich wirtschaftlich leistungsfähig und daher nicht anspruchsberechtigt waren, da § 4 Abs. 1 FlüAG darauf abstellt, ob Leistungen gewährt worden sind, nicht, ob darauf ein Anspruch bestand. Dem Wortlaut des Gesetzes („erhält") entspricht der Sinn einer pauschalierten Regelung, die den Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung gerade in Bezug auf den in § 3 AsylbLG genannten Personenkreis und ferner dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich regelmäßig um nicht oder nicht nachweisbar wirtschaftlich leistungsfähige Personen handelt. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt. Durch das Änderungsgesetz vom 29.11.1994 wurde das bis dahin geltende System einer einzelfallbezogenen Kostenerstattung durch das pauschale Kostenerstattungssystem ersetzt. Da die bis dahin geltende Regelung als „sehr differenziert und verwaltungsaufwändig" eingeschätzt wurde, sollte sie durch eine pauschalierte Erstattung ersetzt werden. Siehe Amtliche Begründung des Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG), Viertes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes, Landtags-Drucksache 11/7319, S. 25. Die Klägerin hat diesbezüglich einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 339.600,- DM. (3) Bezüglich des Asylbewerbers E1 und seiner zwei minderjährigen Kinder (Erstattung in Höhe von 48.960,-) hat die Beklagte zu Unrecht angenommen, dass das Asylverfahren am 24.01.1995 unanfechtbar abgeschlossen war. Aus der Mitteilung des Bundesamtes an die Stadtverwaltung O vom 06.01.1998 ergibt sich, dass das Verfahren erst am 14.11.1997 unanfechtbar abgeschlossen war. Damit war der genannte Asylbewerber nicht nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet worden. Da die Rücknahme der Bescheide insoweit rechtswidrig war, ist auch das auf § 49 a VwVfG NRW gestützte Rückforderungsbegehren der Beklagten rechtswidrig. Die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 02.03, 14.03., 06.04., 15.05., 16.08. und 24.11.1995, 20.02., 10.05., 13.05., 23.08., 27.08. und 21.11.1996, 28.02., 22.05., 16.07., 20.08. und 25.11.1997, 26.02. und 25.05.1998 kann aber insoweit auf § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW gestützt werden, als dass die Rücknahme damit begründet wird, dass Personen entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet wurden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW sind erfüllt. Die Bescheide waren insoweit rechtswidrig, als dass Personen entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Abschluss von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet wurden und diesbezüglich 846.870,- DM (dass die Personen - mit Ausnahme des Asylbewerbers E1 und seiner zwei minderjährigen Kinder - falsch gemeldet wurden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, sodass von den noch zurückgeforderten 895.830,- DM 48.960,- DM abzuziehen waren) erstattet wurden. § 3 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 FlüAG war im Zeitpunkt der maßgeblichen Verwaltungsentscheidungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen der darin enthaltenen zeitlichen Beschränkung verfassungswidrig. Der VerfGH NRW hat die zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung längstens für die Dauer von vier Monaten nach Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens 1992 und 1996 verfassungsrechtlich gebilligt. Vgl. VerfGH NRW, Entscheidungen vom 22.09.1992, - 3/91 -, und vom 09.12.1996, - 38/95 -. Er hat zwar dem Gesetzgeber in der Entscheidung von 1996 die Kontrolle auferlegt, ob die hinter der zeitlichen Beschränkung stehende Prognose, dass im Regelfall eine Abschiebung möglich ist, aufrecht erhalten werden kann, ihm aber diesbezüglich keine Nachbesserungspflicht auferlegt. Vor diesem Hintergrund war § 3 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 FlüAG zumindest in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt verfassungsgemäß. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Prognoseentscheidung des Gesetzgebers schon im Zeitpunkt, in dem die Bewilligungsbescheide ergingen - der jüngste Bescheid erging am 25.05.1998, d.h. 1 ½ Jahre nach der Entscheidung des VerfGH NRW - nicht mehr zutraf. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 3 der Vorschrift ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat. Gemäß Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift kann sich der Begünstigte allerdings nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder falsch waren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW liegen vor, sodass sich die Klägerin nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen kann. Die Angaben, die die Klägerin gegenüber der Beklagten gemacht hat, waren im hier maßgeblichen Punkt falsch, als dass sie Personen entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG oder nach Ablauf von vier Monaten nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gemeldet hat. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin vorträgt, von den Meldungen des Bundesamtes abhängig gewesen zu sein, kann dahinstehen, ob sie ein Verschulden trifft, da die Versagung des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Falle des § 48 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ein Verschulden nicht voraussetzt und es somit nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Unrichtigkeit der in ihrer Sphäre liegenden Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zurückzuführen ist, kannte oder hätte kennen müssen. Vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 14.08.1986, - 3 C 9/95 - und 12.05.1998, - 9 B 1134/97 -; Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rdnr. 161; Obermayer, Kommentar zum VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 65; a.A. wohl Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 48 Rdnr. 101, der ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln des Begünstigten fordert. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 VwGO. Eine Ermessensausübung ist auch dann erforderlich, wenn kein Vertrauensschutz besteht, vgl. BVerwGE 57, 1, 2. Die von ihr angestellten Erwägungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sind sachgerecht (Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 25.05.1999, Seite 6 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1999, Seite 6; Klageerwiderung vom 23.12.1999, S. 4-6.). Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Klägerin in Abweichung von ihrer sonst üblichen Verwaltungspraxis anders als andere Gemeinden in vergleichbaren Situationen behandelt hätte, sodass von einer Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebotes oder in sich widersprüchlichem Vorgehen auszugehen wäre, liegen nicht vor. Die Rücknahmeentscheidung begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des zurückgenommen Betrages keinen rechtlichen Bedenken. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW steht der Rücknahme ebenfalls nicht entgegen. Danach ist für den Fall, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme zulässig. Diese Frist hat die Beklagte eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlangt die Behörde Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erst dann, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Frist beginnt demgemäß, wenn der für die Rücknahme erforderliche Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei einschließlich der für eine eindeutige rechtliche Wertung und der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ermittelt worden ist, sodass die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - Gr. Senat 1, 2/84 -, NJW 1985, S. 819 ff.; Urteile vom 19.07.1985 - 4 C 23, 24/82 -, NVwZ 1986, S. 119, und 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, S. 199 (201 f.); siehe auch z.B. OVG NRW, Beschluss vom 1.04.1999 - 10 A 3381/97 -, NVwZ-RR 2000, S. 268. Ein in diesem Sinne entscheidungsfähiger Sachverhalt lag der Beklagten frühestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12.05.1998 vor. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 25.05.1998 erging somit innerhalb der Jahresfrist. Die Rückforderung der Zuwendungen in Höhe von 846.870,- DM ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW, wonach für den Fall, dass ein Verwaltungsakt wie hier mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Auf Entreicherung, § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB, kann die Klägerin sich nicht berufen, da sie den zurückgeforderten Betrag für die Leistungen nach dem AsylbLG und damit für Ausgaben verwandt hat, die sie auch sonst gehabt hätte, und damit zugleich dauerhaft ihrem Vermögen zugeführt hat. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 62. Aufl., § 818 Anm. 34; ebenso bereits Urteil der Kammer vom 8. September 2000 - 1 K 10167/98 -. Im Übrigen ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch ausgeschlossen, weil die Klägerin die Umstände kannte oder kennen musste, die zur Teilrücknahme der Bescheide geführt haben, vgl. § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Rückforderung mit der Rücknahmeentscheidung verbunden hat, ohne dass letztere bereits vollziehbar ist. Denn das Erstattungsverlangen setzt nicht voraus, dass die Rücknahme bereits bestandskräftig geworden ist oder dass zumindest ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. So bereits Urteil der Kammer vom 8.09.2000 - 1 K 10167/98 -; vgl. Kopp/ Ramsauer, a.a.O., 7. Aufl. § 49 a Anm. 11; VGH München, Beschluss vom 15.05. 1985 - 12 CS 84 A.2718 -, NVwZ 1985, S. 663, zu der § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X; siehe auch die vergleichbare Regelung in § 113 Abs. 4 VwGO, wonach das Leistungsurteil nicht von der Rechtskraft des Aufhebungsurteils abhängig ist, sondern im selben Urteil die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und die Verurteilung zu einer sich daraus ergebenden Leistung möglich ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach dem billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich der Hauptsachenerledigung der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids durch den Änderungsbescheid teilweise aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Im Übrigen hat das Gericht die Kosten verhältnismäßig geteilt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.