Beschluss
15 L 3309/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0912.15L3309.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. August 2003 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch der Antragstellerin ein Fachsemester auf Grund der Teilnahme an der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung an der Universität C unberücksichtigt zu lassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über den Antrag, der sich gegen den diesbezüglichen ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 richtet, zuständig. Das ergibt sich aus §§ 123 Abs. 2 S. 1, 52 Nr. 3 S. 1 i. V. m. S. 5 VwGO, wonach für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache, d.h. bei einer in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsklage das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen wäre. § 52 Nr. 3 S. 2 bzw. S. 3 VwGO ist nicht einschlägig, weil § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 869) - JAG - insoweit nur eine personelle gebietsübergreifende Zuständigkeit der Justizprüfungsämter regelt (ständige Rechtsprechung der Kammer seit dem Urteil vom 29. Januar 1988 - 15 K 1076/87 -. Darüber hinaus existiert auch keine spezielle Zuständigkeitsregelung für Fälle der Anrechnung von Studienleistungen bei der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch i. S. d. § 18a JAG, die etwa eine Konzentration dieses Sachbereichs bei einem der Justizprüfungsämter vorsieht; damit sind die in der Eingangsverfügung geäußerten Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgeräumt. Der Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, dass die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 noch nicht erhoben hat, da die Erhebung einer Klage nicht Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 123 VwGO ist und die Bescheide noch anfechtbar sind. Das auf Anrechnung einer Zusatzausbildung gerichtete Rechtsschutzgesuch, mit dem die Antragstellerin erreichen will, dass eine unter den Bedingungen des Freiversuchs i. S. d. § 18a JAG durchzuführende Prüfung nicht nur für den kommenden, im Anschluss an das Sommersemester 2003 stattfindenden Prüfungstermin, sondern auch noch für den darauf folgenden Prüfungstermin im Anschluss an das Wintersemester 2003/2004 möglich ist, ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Regelung ist im Hinblick auf einen Anordnungsgrund nicht notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies gilt bereits deshalb, weil ein Regelungsbedarf für ihr Begehren nicht ersichtlich ist. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, sich bis zum 30. September 2003 beim Antragsgegner unter den Bedingungen eines Freiversuchs i. S. d. § 18a JAG zur ersten juristischen Staatsprüfung anzumelden. Ihr Wunsch, sich unter diesen Voraussetzungen auch noch ein Semester später anmelden zu können, kann das für einen Anordnungsgrund erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse nicht begründen. Denn im Gegensatz zu der Konstellation, in der darüber zu entscheiden ist, ob der kommende Prüfungstermin unter den Bedingungen eines Freiversuchs oder eines regulären ersten Versuchs stattfindet, in diesem Fall einen Anordnungsgrund bejahend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420), geht es für die Antragstellerin nicht um einen, durch die Möglichkeit eines Freiversuchs eingeräumten zusätzlichen Prüfungsversuch. Ihr steht der Freiversuch in jedem Fall zur Verfügung. Ist die Antragstellerin darüber hinaus - was sie für den Fall einer negativen behördlichen und gerichtlichen Entscheidung mehrfach angekündigt hat - bereit und offenbar auch in der Lage, den kommenden Prüfungstermin wahrzunehmen, ist ein Bedarf für eine vorläufige Regelung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Antragstellerin den Umstand, dass die Anmeldefrist für den kommenden Prüfungstermin bereits in Kürze abläuft, selbst zu vertreten. Während sie nämlich die für den Freiversuch ebenfalls relevante Anerkennung ihrer Auslandssemester in Frankreich bereits im Dezember 2002 beantragt hatte, hat sie den Antrag bezüglich der Anerkennung der in den ersten vier Studiensemestern absolvierten wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung an der Universität C erst mit Schreiben vom 24. Juli 2003 gestellt. Insofern ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin das ihrerseits Erforderliche veranlasst hat, um eine rechtzeitige Entscheidung über die streitige Frage herbeizuführen, was ebenfalls Voraussetzung für einen Anordnungsgrund ist, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 1998 - Bs III 157/96 -, NVwZ- RR 1998, 314. Fehlt es danach bereits an einem Anordnungsgrund, hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat es zu Recht abgelehnt, bei der Berechnung der Fachsemester für die Freiversuchsregelung ein Fachsemester deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil die Antragstellerin an der Universität C eine wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung erworben hat. Gemäß § 18a Abs. 3 JAG bleiben bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch i. S. d. § 18a Abs. 1 JAG alternativ unberücksichtigt: bis zu drei Semester im Falle eines rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums bzw. ein Semester im Falle einer an einer inländischen Hochschule abgeschlossenen fachspezifischen Fremdsprachenausbildung. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Es besteht auch kein Anlass, der von der Antragstellerin an einer bayerischen Universität abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung entgegen dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 JAG im Rahmen der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch Bedeutung zukommen zu lassen. Zunächst kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, die offensichtlich eine abschließende Regelung trifft, auf die genannte Zusatzausbildung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits - und zwar ersichtlich - an einer planwidrigen Regelungslücke. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003 (dort S. 2 f.) Bezug genommen. Ergänzend wird hinsichtlich der Intention des Gesetzgebers auf die Begründung des Entwurfs des neuen Juristenausbildungsgesetzes hingewiesen, der die Hintergründe der alten Regelung übernimmt und die Abgeschlossenheit der Regelung ebenso explizit betont wie den Ausschluss der Privilegierung wirtschaftsorientierter Zusatzausbildungen, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11. November 2002, Begründung zu § 25, LT-Drs. 13/3197, S. 90. Auch im Hinblick auf Art. 3 GG steht der Antragstellerin ein Anspruch darauf, dass ihre Zusatzausbildung mit einem nicht zu berücksichtigenden Semester honoriert wird, nicht zu. Die Regelung des § 18a JAG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass in Bayern eine von der nordrhein-westfälischen Regelung abweichende Vorschrift existiert, nach der die Meldung zum Freiversuch noch ein Semester später möglich ist, wenn ein Kandidat eine wirtschaftsorientierte Zusatzausbildung abgeschlossen hat (§ 29a Abs. 2 der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAPO). Die Bundesländer haben bei der Normierung der Juristenausbildung einen eigenen gestalterischen Spielraum. Dieser auf dem Föderalismusprinzip beruhende Umstand hat naturgemäß zur Folge, dass prüfungsrechtliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein können, ohne dass deshalb ihre Verfassungsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20 (27), siehe zum Ganzen auch: Hessischer VGH, Urteil vom 29. Dezember 1994 - 6 UE 2134/93 -, juris-Nr.: MWRE 102369500. Dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 18a JAG seinen gestalterischen Spielraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Außerachtlassung im Inland erworbener wirtschaftsorientierter Zusatzausbildungen nicht willkürlich. Zweck der Freiversuchsregelung des § 18a JAG, die das Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung nach acht Fachsemestern mit einem zusätzlichen Prüfungsversuch honoriert, ist es, Studienzeiten zu verringern und damit das Durchschnittsalter der Juristen beim Eintritt in den Beruf zu senken. Um gleichzeitig zu verhindern, dass Auslandsstudien sowie die fachspezifische Fremdsprachenausbildung aus Zeitgründen gemieden werden, hat sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für eine Privilegierung u. a. dieser Bereiche entschieden. Dass er dabei wirtschaftsorientierte Zusatzausbildungen ausgeklammert hat, ist nicht sachwidrig. Ebenso unberücksichtigt geblieben sind weitere denkbare Zusatzausbildungen in anderen Fachbereichen. Abgesehen von im gesellschaftlichen Bereich anzusiedelnden Aktivitäten in Hochschulgremien (§ 18a Abs. 4 JAG) werden lediglich solche Tätigkeiten privilegiert, die Fremdsprachenkenntnissen förderlich sind und Bezug zum Studienfach der Rechtswissenschaft aufweisen. Dies sind sachliche, im Hinblick auf das Willkürverbot nicht zu bestandende Kriterien, zum Fachbezug: OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 1995 - 1 B 70/95 -, juris-Nr.: MWRE 111549500, s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420). die der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Übrigen auch den Ausnahmeregelungen des Entwurfs des neuen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. November 2002 explizit zugrundegelegt hat, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11. November 2002, Begründung zu § 25, LT- Drs. 13/3197, S. 90. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat im Hinblick darauf, dass der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, den vollen Auffangwert angesetzt.