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Urteil

19 K 11272/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0916.19K11272.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten als Jugendhilfeträger über die Erstattung von Leistungen in Höhe von 66.614,17 DM, welche die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Januar 1995 für die Betreuung der T, geb. am 28. Juni 1974, erbracht hat. T lebte zunächst - als nicht eheliches Kind - bei ihrer Mutter T1 (späterer Ehename B) in S. Insbesondere wegen erheblicher Verhaltensstörungen mit der Gefahr einer Autoaggression wurde das Mädchen 24. Juni 1981 in die kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses in E aufgenommen und am 30. Juni 1981 in die entsprechende Abteilung des Landeskrankenhauses in W verlegt. Dort verblieb sie bis zum 8. April 1982. An diesem Tage fand sie Aufnahme als Pflegekind bei der Familie X in F. Die Pflegestelle wurde im Herbst 1984 in ein Kleinheim umgewandelt. Am 11. Juni 1991 wechselte T in das E1Heim in I über und zum 1. Juni 1992 in die Einrichtung „V" in C, wo sie über den hier streitigen Zeitraum hinaus verblieb. Nach den Ermittlungen des Gerichts war Ts Mutter als Frau B geb. T1 mindestens in der Zeit von Oktober 1989 bis März 2000 in E ansässig. In der Zeit vom 8. April 1982 bis Ende Januar 1995 trat die Klägerin „nach außen" als Leistungsträgerin auf, mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli 1983 bis Ende Januar 1985, in dem das Jugendamt des F1Kreises als zuständige Behörde tätig war. Der Fall wurde sodann wegen der bereits erwähnten Umwandlung der Pflegestelle X in ein Kleinheim wieder an die Klägerin abgegeben. Mit Wirkung ab 1. Februar 1995 erbrachte der Landschaftsverband S1 als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG. Mit Schreiben vom 3. Februar 1995 - bei der Beklagten eingegangen am 7. Februar 1995 - meldete die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Januar 1995 an. Die Klägerin vertrat die Auffassung, hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung sei auf den Aufenthalt der T unmittelbar vor der Aufnahme in die Pflegefamilie X abzustellen. Damals habe sich das Mädchen für fast ein Jahr in der Landesklinik im Stadtgebiet der Beklagten befunden. Die Beklagte trat dem aus Rechtsgründen entgegen und lehnte eine Kostenerstattung ab. Daraufhin hat die Klägerin am 30. Dezember 1998 - beschränkt auf die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Januar 1995 - Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die bereits zuvor geäußerten Auffassungen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66.614,17 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Meinung, im Falle der T nicht erstattungspflichtig zu sein. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Jugendhilfefall T keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Ohne Rücksicht auf mögliche Anspruchsnormen ergibt sich das bereits daraus, dass vorliegend die Beklagte als Jugendhilfeträger eines sog. „Einrichtungsortes" in Anspruch genommen werden soll. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollen die „Einrichtungsorte" aber vor zusätzlichen Kostenbelastungen durch Hilfen für in den Einrichtungen betreuten und behandelten Personen durchgängig geschützt werden, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 - , BVerwGE 115, 251. Das erkennende Gericht hat diese Auffassung, gestützt auf Sinn und Zweck der Regelungen sowie auf die Gesetzesmaterialien, bereits zuvor in ständiger Praxis vertreten. So liegt der Fall auch hier: die zuvor in S ansässige T hatte sich nämlich unmittelbar vor Aufnahme in eine Pflegefamilie für etwa ein Jahr in der Kinder- und Jugendpsychiatrie W aufgehalten. Auf weitere Fragen kommt es demgemäß für die Entscheidung nicht an. Es sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: Dahinstehen kann, dass ursprünglich - unter der Geltung des JWG - die Klägerin im Ergebnis die anfallenden Kosten zu tragen hatte. Auch bedarf es insoweit keines weiteren Eingehens auf die Übergangsvorschriften, weil nach Art. 14 Abs. 2 des KJHG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Februar 1993 ab dem 1. April 1993 für den hier streitigen Zeitraum nur noch die neuen Kostenerstattungsbestimmungen Anwendung finden. § 89 c SGB VIII scheidet als Anspruchsgrundlage deshalb aus, weil diese Bestimmung Leistungen der Klägerin nach 86 c SGB VIII voraussetzt, solche Leistungen im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels von der Klägerin aber nicht erbracht worden sind. Da es vorliegend ausschließlich um Leistungen für junge Volljährige geht (§ 41 SGB VIII), die nahtlos an Hilfen nach §§ 27 bis 35 a SGB VIII anschloss, ist für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich § 86 a Abs. 3 SGB VIII maßgeblich, wonach der örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Beachtet werden muss jedoch, dass diese Bestimmung erst zum 1. April 1993 in Kraft getreten ist, T aber bereits seit Vollendung des 18. Lebensjahres am 28. Juni 1992 Hilfe für junge Volljährige gewährt wurde. Da einerseits ausdrückliche Übergangsvorschriften fehlen, andererseits aber der Gesetzgeber eine „nahtlose" Fortsetzung der Hilfe gewollt hat, dürfte für die Zuständigkeit auf § 86 Abs. 5 KJHG in der vor dem 1. April 1993 geltenden Fassung abzustellen sein. Danach „bleibt" in derartigen Fällen „das Jugendamt zuständig, das bisher tätig geworden ist." Die letztgenannte, ungenau gefasste Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die bloß tatsächliche Betreuung, sondern auf die bisherige Zuständigkeit ankommt. Denn in die Zukunft ausgedehnt werden sollte eine zuvor bestehende Zuständigkeit (wie auch die Nachfolgebestimmung deutlich macht), dagegen war nicht beabsichtigt, eine Zuständigkeit neu zu begründen. Darauf deutet auch die Formulierung „so bleibt das Jugendamt zuständig,..." hin. Da T am 11. Juni 1991 von F nach I „verlegt" worden war und sie außerdem zum 1. Juni 1992 in dem Heim in C Aufnahme gefunden hatte, bestimmte sich die Zuständigkeit in Anwendung des rückwirkend in Kraft gesetzten Art. 14 Abs. 1 KJHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Februar 1993 (wie auch nach der ursprünglichen Fassung der Bestimmung) unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit nach den Vorschriften des KJHG in der Fassung von 1990. Maßgeblich sein dürfte § 85 Abs. 1 S. 2 KJHG a.F. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalts des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche sich in den letzten drei Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Vorliegend dürfte auf die Mutter abzustellen sein, die seinerzeit - soweit bekannt - ihren „gewöhnlichen Aufenthalt" in E hatte. Mit ihr hatte T nämlich in den letzten drei Monaten „vor Beginn der Maßnahme" zusammengelebt. Der längere Klinikaufenthalt steht dem nicht entgegen. Unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalles - schon bei der Klinikaufnahme wurde nach Aktenlage eine anschließende Fremdunterbringung erwogen - sprechen erhebliche Gründe dafür, spätestens die Verlegung in die Landesklinik in W am 30. Juni 1981 als „Beginn der Maßnahme" i.S. der letztgenannten Bestimmung anzusehen, die mit der Aufnahme in die Pflegestelle X nahtlos fortgesetzt worden ist. Will man dem nicht folgen, etwa weil die Entscheidung zur Fremdunterbringung erst später gefallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass Aufenthalte in Krankenhäusern nach allgemeiner Auffassung - der die rechtliche Beurteilung zu folgen hat - ein „Zusammenleben" mit Familienangehörigen regelmäßig nicht beenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt in der Klinik nicht als dauernder Verbleib dort ausgestaltet ist. Danach lag die örtliche Zuständigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit weder bei der leistenden Klägerin noch bei der Beklagten, sondern höchstwahrscheinlich bei der Stadt E als dem Jugendhilfeträger des Wohnorts der Mutter. Schließlich ist die Erstattungsnorm des § 105 SGB X nicht weiter zu prüfen. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift gilt die Erstattungsbestimmung der Absätze 1 und 2 der Bestimmung gegenüber Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Hier hat die Beklagte jedoch erst am 5. Februar 1995 - also nach dem Ende des streitigen Zeitraums am 31. Januar 1995 - von einem möglichen Erstattungsfall erstmals Kenntnis erlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO a.F.