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Urteil

26 K 1348/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0919.26K1348.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 2003 zu Nr. 2. , soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Ausländergesetz hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 20. März 1969 in Pertek bei Tunceli (Provinz Tunceli) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. September 1988 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 20. Oktober 1988 beantragte er erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 31. August 1989 das Asylbegehren des Klägers ab. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen und gegen die Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors E1 vom 18. September 1989 erhobene Klage im Verfahren 10 K 12482/89 mit Urteil vom 13. Mai 1991 ab. 4 Unter dem 13. Mai 1993 beantragte der Kläger erneut, ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung gab er an, am 28. August 1991 in die Türkei zurückgekehrt und am 13. April 1993 wieder in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet zu sein. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Juni 1993 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Mit Urteil vom 13. Dezember 1993 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die hiergegen erhobene Klage als unzulässig ab (10 K 6992/93.A). 5 Unter dem 31. Januar 1996 beantragte er hier erneut die Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung vor: Er sei im September 1993 in die Türkei zurückgekehrt und am 10. Januar 1996 auf dem Luftweg wieder in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 1996 ab. Der Kläger erhob Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nachdem das Gericht im Eilverfahren 25 L 1691/96.A die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5329/96.A mit Beschluss vom 3. September 1996 angeordnet hatte, hob das Bundesamt den Bescheid vom 25. April 1996 auf. Das Klageverfahren wurde nach beidseitiger Erledigungserklärung der Hauptsache mit Beschluss vom 2. Oktober 1996 beendet. 6 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. November 1996 begründete der Kläger seinen Folgeantrag wie folgt: Nach seiner Rückkehr in die Türkei im Oktober oder November 1993 sei er am Flughafen festgenommen und für 43 Tage fest gehalten worden. Von 1994 bis 1995 sei er für die MLKP aktiv gewesen, indem er Plakate geklebt, Flugblätter verteilt und die Öffentlichkeit informiert habe. Am 1. Mai 1994 sei er gemeinsam mit Parteifreunden in Istanbul verhaftet und 13 Tage lang fest gehalten worden. An dem Aufstand in Gasiosmanpasa im März 1995 habe er aktiv teilgenommen, seine Teilnahme sei von der türkischen Polizei gefilmt worden. Das habe er später von Genossen aus dem Gefängnis erfahren, die ihm mitteilen ließen, dass die Polizei seine - der Klägers - Identität festgestellt habe. In Deutschland habe er an dem Hungerstreik in L, einer Solidaritätsaktion mit den türkischen Gefangenen, sowie an weiteren Veranstaltungen teilgenommen. Er sei im Vorstand des „Immigranten Arbeiter und Jugend Kulturverein E1 e. V.". 7 Mit Bescheid vom 21. November 1996 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. 8 Zu seiner vor dem VG Düsseldorf am 30. November 1996 zum Aktenzeichen 12 (26) K 12341/96.A gegen das Bundesamt erhobenen Klage legte der Kläger eine Psychologische Stellungnahme vom 2. Mai 1999 des Psychosozialem Zentrum für Flüchtlinge E vor, wonach der Verdacht auf eine „Posttraumatische Belastungsstörung" beim Kläger bestehe. U. a. gegen den Kläger wurde durch die Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers - ein Ermittlungsverfahren - 5 Js 196/96 - wegen Geiselnahme eingeleitet. Der Kläger ist hinreichend verdächtig, am 21. Februar 1996 gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten in N1 einen türkischen Staatsangehörigen entführt zu haben. Das entführte Opfer F, der später im Jahre 1998 in der Türkei festgenommen wurde, ist der türkischen politischen Organisation KP-IÖ (Kommunistische Partei - Aufbauorganisation) zuzuordnen und die Täter der türkischen politischen Organisation MLKP (Marxistisch-leninistische kommunistische Partei). Die KP-IÖ hatte sich im Herbst 1995 von der MLKP abgespalten. Die Parteien stehen sich feindlich gegenüber. Die Anklage gegen den Kläger erfolgte wegen Freiheitsberaubung vor dem Amtsgericht Moers - 18 Ds 5 Js 196/96 (71/01) - . Das Verfahren gegen den Kläger wurde Anfang 2003 nach § 153 a StPO eingestellt. 9 Die Klage des Klägers wurde durch Urteil vom 13. Februar 2001 abgewiesen. In dem vor dem OVG NRW anhängigen Zulassungsverfahren trug der Kläger vor, dass er am 17. August 2002 zum 1. Vorsitzenden des Vereins „Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturverein e. V." in E1 gewählt und am 27. August 2002 in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 13. Dezember 2002 - 15 A 1107/01.A - abgelehnt. 10 Mit einem am 3. Februar 2003 beim Bundesamt eingegangenen Antrag des Klägers vom 27. Januar 2003 begehrte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Verein, dessen Vorsitzender er sei, gelte nach den Erkenntnissen des Staatsschutzes als Ortsverein der MLKP. Über die Mitgliederversammlung und seine Wahl zum Vorsitzenden sei in der Tageszeitung „Milliyet" vom 16. Juli 2002 sowie in der Regionalzeitung „HABER" vom August/September 2002 ausführlich berichtet worden. 11 Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. November 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. 12 Gegen diesen ihm am 19. Februar 2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 25. Februar 2003 Klage erhoben. Diese begründet er mit einem am 15. September 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wie folgt: In der Januar- /Februarausgabe 2003 der Zeitschrift „Teori de dogrultu" (Theoretische Ausrichtung) sei ein Artikel mit der Überschrift „Die revolutionäre Gewalt der Selbstkritik" erschienen. Die Verantwortung gegenüber den türkischen Strafverfolgungsbehörden habe er - der Kläger - durch Erklärung vom 30. Januar 2003, notariell beglaubigt am 4. September 2003, übernommen. In der Verhandlung vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul am 22. Mai 2003 habe der Herausgeber und Redaktionsleiter der Zeitschrift D als Angeklagter zu seiner Entlastung den Kläger als Verfasser angegeben. Die Unterlagen zu diesem Verfahren habe der Kläger Mitte Juli 2003 per Post aus der Türkei erhalten. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2003 hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen, als er die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagte hat sich hiermit durch allgemeine Erklärung gegenüber dem erkennenden Gericht einverstanden erklärt. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Mit Stellungnahme des Polizeipräsidiums E1 vom 17. September 2003 wird ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um einen Aktivisten der MLKP handelt und der Verein „Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturverein e.V." der türkischen Organisation MLKP zuzuordnen sei und diese aktiv unterstütze. 19 Mit Beschluss vom 10. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakten 26 K 12341/96.A sowie die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die vom F1kreis vorgelegten Ausländerakten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2003 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 23 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 24 Der angegriffene Bescheid ist, soweit er nach der Klagerücknahme noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei. 26 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, wobei die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen könnte, und, soweit sich aus § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung des anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegenstehen; § 53 Abs. 5 AuslG. § 53 Abs. 4 AuslG enthält allerdings keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen, sondern nimmt nur auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug, die mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 in innerstaatliches Recht transformiert wurde und seitdem im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt. Insoweit hat § 53 Abs. 4 AuslG materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung. 27 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (332 f.). 28 Zu den hiernach von der Beklagten über § 53 Abs. 4 AuslG zu beachtenden Abschiebungshindernissen gehört auch die Regelung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht werden, welche in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind. 29 Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rdn. 184. 30 Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene im Rahmen von Polizeihaft erhebliche körperliche Übergriffe zu erleiden hat. 31 Die Gefahr einer derartigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besteht nicht erst dann, wenn "ein eindeutiger Beweis" für eine zu erwartende Misshandlung des Betroffenen vorhanden ist. Andererseits genügt aber auch nicht allein die Feststellung, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten rechtsstaatswidrige oder ganz allgemein nachteilige politische oder wirtschaftliche Verhältnisse. Vielmehr muss es begründete Anhaltspunkte dafür geben, dass der betroffene Mensch im Zielstaat einem "echten", "tatsächlichen" bzw. "bedeutsamen Risiko" von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen ist. 32 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 -, NJW 1990, 2183 (2184 f.); ihm folgend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juli 1996 - A 13 S 578/96 - und vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -. 33 Insoweit müssen stichhaltige, wesentliche Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, dass eine "reale Gefahr" bzw. ein "ernsthaftes Risiko" für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt. 34 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20. März 1991 - Nr. 46/1990/237/ 307 -, NJW 1991, 3079 (3080); Urteil vom 30. Oktober 1991 - 45/1990/236/302-306 -, NVwZ 1992, 869 (870); dem folgend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juli 1996 - A 13 S 578/96 - und vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96 -. 35 Diese Anforderungen entsprechen dem asylrechtlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 36 Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1996 - 1 L 219/96 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 1996 - A 13 S 2453/96. 37 Nach diesen Maßstäben besteht im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Türkei. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung zu erwarten. 38 Diese Gefährdung des Klägers ergibt sich daraus, dass er 1. Vorsitzender des Vorstandes des „Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturvereins e. V." in E1 ist und sich - nach glaubhafter Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2003 - seiner Wiederwahl stellen wird, und in dieser Eigenschaft seit dem 27. August 2002 in das Vereinsregister eingetragen ist. Der Kläger entfaltet in dieser Funktion auch beachtliche Aktivitäten. Wie der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung versichert hat und dies auch durch die Auskunft des Polizeipräsidiums E1 vom 17. September 2003 bestätigt wird, ist der Kläger aktiv für die Ziele der MLKP tätig und setzt sich für die von der MLKP verfolgte Ideologie ein, weil er sie als richtig ansieht. Verstärkt wird diese Gefährdung des Klägers durch die über die Wahl des Klägers erfolgten Berichte in den türkischen Zeitschriften „Milliyet" vom Juli 2002 und „HABER" vom August/September 2002. 39 Bei dem Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturverein e.V. handelt es sich nach der Auskunft des Polizeipräsidiums E1 vom 17. September 2003 um eine der MLKP zuzuordnende bzw. in die Struktur der MLKP eingebundene Organisation. Dies entspricht der Bewertung in dem Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2002, S. 218, nach dem sich die MLKP in Deutschland auch ihrer Basisorganisation „Föderation der Arbeitsimmigranten in Deutschland (AGIF)" bedient und u.a. in E1 ein Ortsverein besteht. 40 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, der das erkennende Gericht folgt und auf die insoweit zur weiteren Begründung verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates bei solchen Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine besteht, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt, wenn der Verein als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird, wie dies bei der MLKP der Fall ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Identität des Betreffenden den zuständigen türkischen Stellen im Rahmen der Überwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland bekannt wird. Schließlich ist zu erwarten, dass der Betreffende im Falle der Rückkehr in die Türkei im Rahmen der insoweit üblichen Einreisekontrollen als Vorstandsmitglied identifiziert wird und er dementsprechend befragt und vermutlich auch Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. 41 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 42 In diesem Zusammenhang geht das Gericht in Übereinstimmung mit allen vorliegenden Erkenntnissen ferner davon aus, dass gerade in den ersten Tagen einer Verhaftung auch in den Großstädten der westlichen Türkei Misshandlung und Folter immer wieder vorkommen und dass Häftlinge in der Türkei, denen eine staatsfeindliche, insbesondere linke und prokurdische Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als sonstige Straftäter. 43 Vgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, A 12 S 2595/96, S. 2 ff.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht Bremen, 7 AS 86/92, S. 20; Gutachten vom 27. Juli 1997 an das Verwaltungsgericht Berlin, VG 36 X 252/95, S. 29; im Ergebnis auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 13 ff., und Lagebericht vom 7. September 1999, S. 22; in der rechtlichen Bewertung ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. 44 Derartige Misshandlungen im türkischen Polizeigewahrsam reichen von Schlägen und Tritten bis hin zu Elektroschocks und sexuellen Misshandlungen. 45 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 46 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei und der zu erwartenden Befragung nach seinen Aktivitäten für den Immigranten-, Arbeiter- und Jugendkulturverein und nach seinen Kontakten zur MLKP entgegen dieser weit verbreiteten Praxis derartigen Übergriffen nicht ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend erscheint es jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur unerheblichen körperlichen Übergriffen und damit einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 47 Dem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG steht nicht entgegen, dass der diesen Anspruch verneinende Bescheid der Beklagten vom 21. November 1996 nach der Abweisung der hiergegen erhobenen Klage bestandskräftig geworden ist. Insoweit gilt, dass die obsiegende Behörde nicht gehindert ist, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Damit ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ermächtigt, wenn sie sich als unrichtig erweisen sollte. Die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens des Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG findet insoweit keine Anwendung. 48 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204 (205, 206), m.w.N.; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 1999 - 8 A 5515/98.A -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 4582/98 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261 (262). 49 Dementsprechend hat der Betreffende einen ggf. gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über die Frage, ob das Verfahren über die Vorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinaus wieder aufgegriffen wird. 50 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ-RR 2000, 261 (262). 51 Dieses Ermessen kann von Verfassungs wegen sogar auf Null reduziert sein, 52 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 1998 - 25 A 2899/98.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 4582/98 -, 53 was im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz etwa dann anzunehmen sein dürfte, wenn dem Betroffenen anderenfalls erhebliche Gesundheitsschäden drohen. 54 Ähnlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ 2000, 204 (205): dringende Gesundheitsgefahr. 55 So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, hätte der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei im Rahmen der zu erwartenden Vernehmungen mit erheblichen körperlichen Misshandlungen zu rechnen. Damit ist das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des begehrten Wiederaufgreifens des Verfahrens im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auf Null reduziert und ist die Beklagte zur Feststellung entsprechender Abschiebungshindernisse verpflichtet. 56 Ist demnach zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen, erweist sich die ihm gegenüber ergangene Abschiebungsandrohung insoweit als rechtswidrig, als dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AuslG allerdings rechtmäßig. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58