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Urteil

3 K 4641/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0923.3K4641.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger hat als Träger der Landschaftsplanung unter anderem die Landschaftspläne E/W und B1/S aufgestellt. Die Landrätin des Kreises X ist örtlich zuständige Landschaftsbehörde. 3 Unter dem 8. August 2000 beantragte die Beigeladene beim seinerzeit zuständigen Landesoberbergamt NRW die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den untertägigen Abbau von Steinkohle des Bergwerks X1 bis Ende 2019. 4 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 übersandte das Landesoberbergamt NRW dem Kläger drei Exemplare der Antragsunterlagen des Rahmenbetriebsplans mit der Bitte um Stellungnahme zu den ihn betreffenden Belangen und unter Hinweis auf § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG NRW. 5 Der Plan lag, nachdem die Auslegung zuvor in regionalen Tageszeitungen bekannt gemacht worden war, vom 20. November bis zum 19. Dezember 2000 bei im Gebiet des Klägers gelegenen Gemeinden zur Einsichtnahme aus. Der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG NRW war der Hinweis beigefügt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten oder die das Verfahren verzögerten; im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gelte auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne. 6 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 teilte der „Kreis X, Die Landrätin" dem Landesoberbergamt NRW erste Ergebnisse der Prüfung des Rahmenbetriebsplans mit. Im Schreiben wird ausgeführt, dass sich herausgestellt habe, dass Teile der Antragsunterlagen unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand seien; so sei für den Bereich der Landschaftsplanung nicht dargestellt, ob das Vorhaben den Entwicklungszielen des Landschaftsplans X (Teilräume E/W und B1/S) entspreche oder ob die vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Ver- und Gebotskatalog der Schutzgebiete betroffen seien. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 10. April 2001 wurde darauf hingewiesen, dass bei der Überarbeitung des Rahmenbetriebsplanes für bestimmte schutzwürdige Bereiche näher umrissene Leitziele zu berücksichtigen seien und dass für das Erreichen der Leitziele in allen schutzwürdigen Bereichen eine übermäßige Erhöhung sowie Absenkung des Grundwasserstandes zu vermeiden sei. 7 Die Auswirkungen des geplanten Steinkohleabbaus wurden in der „Machbarkeitsstudie Mommbach zur Abstimmung der Grundwasser- und Vorflutregelnden Maßnahmen auf Grund bergbaulicher Einwirkungen mit der Trinkwasserförderung des Wasserwerkes M" vom März 2001 untersucht, die zu den Planungsunterlagen genommen wurde und zum angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gehört. Sie stellt unter Berücksichtigung der in der Mommniederung prognostizierten Bergsenkungen die dort erforderlichen grundwasserregelnden Maßnahmen dar. 8 Durch Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juli 2002 hat die Beklagte den seitens der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan zugelassen. 9 Mit der am 15. Juli 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die Rahmenbetriebsplanzulassung greife widerrechtlich in die durch sein Selbstverwaltungsrecht geschützte Planungshoheit in der Ausgestaltung der Landschaftsplanung ein. Die durch den Plan zugelassenen Bergsenkungen machten die in den Landschaftsplänen E/W und B1/S enthaltenen Schutzgebietsausweisungen gegenstandslos. Durch die Bergsenkungen würde sich der Charakter der Gebiete völlig verändern. Dadurch verlören sie ihre Schutzwürdigkeit, weil die Schutzzwecke, die den Ausweisungen zu Grunde lägen, nicht mehr erreicht werden könnten. Befreiungen von den in den Landschaftsplänen niedergelegten Geboten und Verboten dürften nicht erteilt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Hierauf sei in dem Schreiben vom 20. Dezember 2000 in dem die Landschaftsplanung betreffenden Abschnitt hingewiesen worden. Für die Landschaftsplanung gäbe es in der Kreisverwaltung keine behördliche Zuständigkeit, da sie eine Aufgabe des Kreises im Rahmen seiner Selbstverwaltung sei. Daher habe die Beklagte erkennen müssen, dass der Kläger hier nicht nur in seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange Einwendungen erhoben habe, sondern als Träger der Landschaftsplanung vorgegangen sei und mithin sein eigenes Planungsrecht geltend gemacht habe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X1 für den Zeitraum 2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juli 2002 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie vertritt die Auffassung, dass durch die zugelassenen Bergsenkungen die Schutzgebietsausweisungen der Landschaftspläne nicht funktionslos würden und im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen vorlägen. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie macht geltend, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe, die sich auf eine Beeinträchtigung seiner Planungshoheit bezögen. 18 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 3 L 3787 + 3788/02 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juli 2002 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Dem Kläger steht kein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte Abbauvorhaben der Beigeladenen zu. Er ist mit allen Einwendungen, die er gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Nach Satz 4 der Regelung gilt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne. So liegt der Fall hier. 23 Der Kläger erhebt mit der Klage Einwendungen, die er aus einer Verletzung seines Rechts auf Selbstverwaltung herleitet. Zur Selbstverwaltung gehört die Planungshoheit, die für Kreise bezogen auf ihr jeweiliges Gebiet die entsprechende Befugnis im Rahmen der Landschaftsplanung umfasst. 24 Vgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 20/95 u.a. -, OVGE 46, 295 (303) 25 Er macht geltend, dass die Auswirkungen der im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Bergsenkungen die in seinen Landschaftsplänen festgesetzten Natur- und Landschaftsschutzgebiete völlig veränderten und daher die weitere Aufrechterhaltung der Schutzgebietsausweisung nicht mehr vertretbar sei. 26 Diese Einwendungen hat der Kläger nicht fristgerecht erhoben. Sie konnten gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - hier bis zum 16. Januar 2001 - schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde erhoben werden. 27 Diese Frist hatte der Kläger zu beachten, da eine planbetroffene Gebietskörperschaft, die in einem Planfeststellungsverfahren von der Anhörungsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG NRW zur Stellungnahme aufgefordert wurde, im Rahmen der allen Betroffenen obliegenden Mitwirkungslast gehalten ist, etwaige Einwendungen gegen den Plan innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW selbst dann zu erheben, wenn sie - wie hier der Kläger - (auch) eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung abgibt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895 29 Mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2000, welches innerhalb der noch laufenden Einwendungsfrist bei der Planfeststellungsbehörde einging, hat der Kläger keine durch die Beklagte zu berücksichtigenden Einwendungen erhoben. 30 Einwendungen sind sachliches auf die Verhinderung oder die Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Dazu gehört bei Einwendungen von Drittbetroffenen, dass wegen der befürchteten Gefährdung von Rechtsgütern das Vorliegen eines Genehmigungsabwehranspruchs zum Schutze einer grundrechtlich abgesicherten Rechtsstellung geltend gemacht wird. Das bloße Nein, der nicht näher spezifizierte Protest oder die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen erhoben, stellen hingegen kein Vorbringen von Einwendungen dar. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 (300) 32 Diese Anforderungen an ein sachliches Gegenvorbringen erfüllt der Inhalt des Schreibens vom 20. Dezember 2000 nicht. Der Kläger legt dort weder die Existenz einer wehrfähigen Rechtsposition, die er dem Vorhaben entgegenhält, dar noch bringt er zum Ausdruck, dass der beabsichtigte Abbau von Steinkohle in seinem Kreisgebiet wegen einer solchen Rechtsposition verhindert oder zumindest modifiziert werden soll. Vielmehr weist er eingangs des Schreibens lediglich darauf hin, dass es sich herausgestellt habe, dass Teile der Antragsunterlagen unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand seien. Dieser Hinweis wird im Abschnitt „Landschaftsplanung" dahin gehend erläutert, dass konkrete Aussagen zum Landschaftsplan fehlen und daher eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitsstudie vorgeschlagen werde. Aus dieser auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Planungsunterlagen abzielenden Rüge lässt sich nicht herauslesen, dass der Kläger unter Hinweis auf sein Selbstverwaltungsrecht materielle Abwehrrechte gegen den Rahmenbetriebsplan vortragen wollte. 33 Der Hinweis des Klägers darauf, dass es für die Landschaftsplanung in der Kreisverwaltung keine behördliche Zuständigkeit gäbe, weil sie eine Aufgabe des Kreises im Rahmen seiner Selbstverwaltung sei, führt nicht weiter. Der sich auf die Rüge der Unvollständigkeit beschränkende Inhalt der Stellungnahme verbietet es, diese erweiternd als materielle Einwendung anzusehen. Es ist nicht im Ansatz zum Ausdruck gebracht, dass allein wegen der Ergänzungsbedürftigkeit der Umweltverträglichkeitsstudie generell der geplante Kohleabbau verhindert oder doch zumindest modifiziert werden sollte. Gegen einen schon mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 zum Ausdruck gebrachten Willen, das Vorhaben zu verhindern, spricht im Übrigen, dass die nach Auffassung des Klägers fehlenden Planungsunterlagen auch aus seiner Sicht noch nachträglich beigebracht werden konnten, wie sich aus der detaillierten Umschreibung des Untersuchungsauftrags herauslesen lässt. In diesem Sinne hat im Übrigen auch die Beklagte den Inhalt des Schreibens verstanden und hat - insoweit der Anregung des Klägers folgend - eine ergänzende Machbarkeitsstudien erarbeiten lassen und der Planfeststellung zu Grunde gelegt. 34 Schließlich war der Kläger wegen des Fehlens der Machbarkeitsstudie auch nicht an der fristgerechten Erhebung seiner Einwendungen gehindert. Seine erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen beruhen nicht auf den dem Inhalt der Machbarkeitsstudie, sondern auf den durch den Abbau verursachten Bergsenkungen. Deren Ausmaß lässt sich aus den seinerzeit ausgelegten und dem Kläger übersandten Antragsunterlagen klar erkennen. 35 Der Kläger macht keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen geltend. Die Berücksichtigung seiner im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen hätte zudem das gerichtliche Verfahren verlängert, weil der Umfang des bergsenkungsbedingten Eingriffs in das dem landschaftsrechtlichen Schutz unterstellte Kreisgebiet des Klägers zwischen den Beteiligten streitig ist und daher weitere Ermittlungen erfordert hätte. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger als der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. 38 Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 39