OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 3375/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0926.22L3375.03.00
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag, den Antragstellern für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - nämlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der am 4. September 2003 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Umzug der Antragsteller in die Wohnung Fstraße 00 in 00000 E zuzustimmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin der Anmietung der Wohnung Fstraße 00 in E zustimmt. Die Antragsteller können einen derartigen Anspruch nicht unmittelbar aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG herleiten, weil sie nach § 120 Abs. 2 BSHG keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen können. Diese Vorschrift bestimmt, dass Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022). Denn sie sind Ausländer (aus Rest-Jugoslawien), die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen bzw. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Aus den somit für die Leistungsgewährung maßgeblichen Vorschriften des AsylbLG ergibt sich kein Anspruch der Antragsteller, die seit September 1995 im städtischen Übergangsheim für Asylbewerber auf der Gstraße 00 wohnen, auf Zustimmung der Antragsgegnerin zur Anmietung einer Privatwohnung. Insoweit kann dahinstehen, ob die Antragsteller - wie die Antragsgegnerin annimmt - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen und daher auf sie das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden ist oder ob den Antragstellern lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind. Sollten die Antragsteller dem Personenkreis des § 2 AsylbLG zuzurechnen sein, hat die Antragsgegnerin über den von ihnen - mittelbar - geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung Fstraße 00 in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen über Form und Maß der Sozialhilfe zu entscheiden. Diese Entscheidung bezieht sich auch auf die Frage, ob der Unterkunftsbedarf der Antragsteller durch eine Unterbringung im städtischen Übergangsheim oder durch die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung Fstraße 00, die die Antragsteller anmieten möchten, gedeckt werden soll. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt bei einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung nur in Betracht, wenn ausschließlich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Hilfeleistung rechtmäßig ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte, Band 47, S. 457 (458) mit weiteren Nachweisen. Die Antragsteller haben nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin nur in einer ihrem Antrag stattgebenden Weise fehrlerfrei ausgeübt werden kann, mit anderen Worten eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne vorliegt, dass die Zustimmung zur Anmietung der (Privat- )Wohnung Fstraße 00 erteilt werden muss und die Unterkunftskosten nur durch Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für diese Wohnung zu gewähren sind. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben, und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind zu beachten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 BSHG auf Grund des § 2 Abs. 1 AsylbLG gehören zum Zweck der Ermessensermächtigung neben den Zielvorstellungen des Bundessozialhilfegesetzes auch die des Asylbewerberleistungsgesetzes. Letztere schließen es nicht von vornherein aus, den Unterkunftsbedarf des Personenkreises des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Bereitstellen von Gemeinschaftsunterkünften zu decken. Der Gesetzgeber hat vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes einbezogen, weil er eine leistungsrechtliche Besserstellung gegenüber Asylbewerbern verhindern wollte. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet; ein Asylbewerber ist somit während des Asylverfahrens nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Wenn dagegen nicht einmal eine Aufenthaltsgestattung vorliegt, sollte leistungsrechtlich keine Besser-stellung erreichbar sein. So OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, a.a.O., S. 458 f.. Die Antragsteller sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die ihnen erteilte Duldung bewirkt lediglich, dass diese Verpflichtung nicht durch Abschiebung durchgesetzt wird. Ihr Aufenthalt ist weniger gesichert als der Aufenthalt eines Asylbewerbers während der Dauer des Asylverfahrens. Daraus folgt zumindest, dass die Antragsteller leistungsrechtlich nicht besser gestellt werden müssen als Asylbewerber während des Asylverfahrens. Ein Asylbewerber, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt, etwa weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag abgelehnt hat und über seine dagegen erhobene Klage nicht zeitnah entschieden wird, soll nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Dies gilt dann in der Regel auch für Ausländer, die keine Asylbewerber (mehr) sind, aber ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 8 B 2789/96 -, a.a.O., S. 459. Danach sollen die Antragsteller, deren Asylanträge bereits bestandskräftig abgelehnt worden sind, bei denen aber nach Auffassung der Antragsgegnerin die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, grundsätzlich in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Besondere Umstände, die demgegenüber eine Ermessensreduzierung im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Anmietung einer Privatwohnung zuzustimmen, begründen könnten, sind nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die Tatsache, dass die Antragsteller schon seit mehr als 9 Jahren in Deutschland leben, ist nicht geeignet, eine Ermessensreduzierung auf Null zu ihren Gunsten zu begründen, weil einiges dafür spricht, dass ihr Aufenthalt in Deutschland alsbald beendet werden wird. So sind die Duldungen, über die die Antragsteller verfügen, bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Die Antragsteller haben zwar vorgetragen, es sei nicht abzusehen, dass sie tatsächlich bald abgeschoben würden; sie haben aber keine konkreten - entweder in ihrer Person oder in den Verhältnissen ihres Heimatlandes liegenden - Gründe genannt, die das Ausländeramt der Antragsgegnerin dazu veranlassen könnten oder sogar müssten, die ihnen erteilten Duldungen zu verlängern. Jedenfalls kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, dass nach dem 31. Dezember 2003 eine Abschiebung der Antragsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und ihnen daher wiederum eine Duldung erteilt werden muss (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 1 des Ausländergesetzes). Den Antragstellern ist es auch im Hinblick auf die Größe und den Zustand ihrer derzeitigen Unterkunft nicht unzumutbar, weiterhin - voraussichtlich nur noch für kürzere Zeit - dort wohnen zu bleiben. Die Antragsteller bewohnen im städtischen Übergangsheim Glstraße 00 eine 86,14 m² große Unterkunft, die nach den Angaben des Antragstellers zu 1. in seiner eisestattlichen Versicherung vom 29. August 2003 aus einem etwas größeren Wohnzimmer, einem Schlafzimmer sowie zwei Kinderzimmern besteht. Diese Wohnung ist für eine aus einem Erwachsenen und fünf Kindern bestehende Familie ausreichend groß, auch wenn die Wohnflächenobergrenze für einen 6-Personen-Haushalt nach den - hier nicht anwendbaren - sozialhilferechtlichen Kriterien bei 120 m² liegt. Soweit der Antragsteller zu 1. in seiner eidesstattlichen Versicherung vorträgt, die fünf Kinder müssten sich die zwei jeweils etwa 3 x 3 m großen Kinderzimmer teilen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst sich durchaus mit einem Zimmer, in dem er wohnt und schläft, begnügen und drei Zimmer, darunter auch das etwas größere Wohnzimmer, seinen Kindern zur Nutzung überlassen kann. Auch kinderreiche Familien mit geringem Einkommen, die keine Sozialhilfeleistungen erhalten, können es sich häufig nicht leisten, eine Wohnung anzumieten, in der jedem Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Dass beispielsweise zwei Kinder sich ein Zimmer teilen und dort auch gleichzeitig Schularbeiten erledigen müssen, ist nicht ungewöhnlich und schon gar nicht unzumutbar, zumal die Antragsteller zu 2. bis 6. drei unterschiedliche Schulen besuchen und daher wohl auch zu unterschiedlichen Zeiten nach Hause kommen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Gebäude Gstraße 00 um einen Hochbunker handelt, macht das Wohnen in dem Gebäude nicht unzumutbar. Konkrete Beeinträchtigungen haben die Antragsteller nicht geltend gemacht, abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Beheizung, die aber nicht so gravierend sind, dass sie die Bewohnbarkeit der Räume ausschließen. Im Übrigen wird in einem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Aktenvermerk vom 9. September 2003 festgestellt, dass die Wohnung Gstraße 00 sich in einem technisch einwandfreien Zustand befindet. Die vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten gesundheitlichen Gründe sind ebenfalls nicht geeignet, das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend zu reduzieren, dass sie der Anmietung einer Privatwohnung zustimmen müsste. Nach dem vorgelegten Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. E1 vom 12. Mai 2003 ist es wegen der psychischen Beschwerden des Antragstellers zu 1. notwendig, dass er in einer ruhigen Privatwohnung leben kann, damit die beschriebene Symptomatik (Ängste, Unruhezustände, depressive Verstimmungen) nicht durch äußere Faktoren wie laute Mitbewohner provoziert wird. Aus diesem Attest ergibt sich nicht, dass aus gesundheitlichen Gründen dem Antragsteller zu 1. der Verbleib in der Unterkunft Gstraße 00 nicht zumutbar und der Umzug in eine Privatwohnung zwingend geboten ist. Zum einen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Lärmpegel in seiner derzeitigen Unterkunft unerträglich hoch ist und die "äußeren Faktoren" in der von ihm in Aussicht genommenen Wohnung Fstraße 00 deutlich günstiger sind; in jedem Mehrfamilienhaus entstehen durch das Zusammenleben verschiedener Mietparteien auf relativ kleinem Raum zwangsläufig gewisse Beeinträchtigungen. Zum anderen wäre ein weiterer Verbleib in dem Übergangsheim Gstraße nur dann unzumutbar, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar verschlechtern würde. Das ist dem Attest des Dr. E1 jedoch nicht zu entnehmen. Eine für die Antragsteller günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich nicht, wenn sie nicht dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 AsylbLG zuzurechnen sein sollten mit der Folge, dass sich die Bewilligung der Unterkunftskosten nach § 3 AsylbLG beurteilt. Die Entscheidung darüber, ob die Unterkunft an Stelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) durch Geldleistungen gewährt wird, steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls, wie in dem insoweit vergleichbaren § 4 Abs. 2 BSHG, im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Antragsteller haben nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieses der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zustehende Ermessen nur in einer ihrem Antrag stattgebenden Weise fehlerfrei ausgeübt werden könnte. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. An der Glaubhaftmachung eines Anspruches auf Zustimmung zur Anmietung der Wohnung Fstraße 00 fehlt es schließlich auch deshalb, weil die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht haben, dass diese Wohnung sozialhilferechtlich angemessen ist. Sie haben lediglich in der Antragsschrift vorgetragen, die in Aussicht genommene Wohnung sei angemessen groß und nicht zu teuer; sie sei für sechs Personen geeignet und sozialhilferechtlich erforderlich. Diese Behauptungen sind völlig unzureichend. Auch dann, wenn den Antragstellern dem Grunde nach ein Anspruch auf Zustimmung zur Anmietung einer Privatwohnung zustünde, müssten sie konkrete Angaben zur Größe der Wohnung (Wohnfläche), zur Höhe der Miete und der Nebenkosten machen, damit beurteilt werden könnte, ob diese Wohnung nach sozialhilferechtlichen Kriterien angemessen und möglicherweise sogar billiger ist als ihre derzeitige Unterkunft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.