Urteil
26 K 450/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1010.26K450.01.00
2mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.00.0000 geborene Kläger war bis zum 30. September 2000 als Verbandsverwaltungsdirektor im aktiven Dienst des Beklagten. Seit dem 1. Oktober 2000 ist er auf Grund einer Erkrankung an Nierenkrebs in den Ruhestand versetzt. Der Kläger hat seine Erkrankung durch B, den Ärztlichen Direktor der S- Klinik in C1, im Rahmen einer Immunonkologischen Therapie" mit dem im Immunologischen Laboratorium Hannover GmbH" hergestellten Mittel BioVac® DC behandeln lassen. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlich auf Rezept hergestellten zellulären Impfstoff" aus dendritischen Zellen. Mit Beihilfeantrag vom 1. August 2000 machte der Kläger Aufwendungen für dieses Rezepturarzneimittel in Höhe von 12.347,01 DM geltend. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Rechnungen beläuft sich der Gesamtbetrag für das Arzneimittel allerdings auf 17.638,59 DM. Mit Bescheid vom 14. November 2000 lehnte der Beklagte den Beihilfeantrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass es sich bei BioVac® DC um ein wissenschaftlich nicht allgemein anerkanntes Heilmittel handele, so dass eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben sei. Der Amtsarzt des Kreises X habe nach Durchsicht aller von dem Kläger vorgelegten Unterlagen mitgeteilt, dass es bisher keine Hinweise für eine Wirksamkeit des Präparates gebe. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. November 2000 am 23. November 2000 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit am 27. Dezember 2000 mittels eingeschriebenen Briefes zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2000 zurück. Der Kläger hat am 25. Januar 2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Arzneimittel BioVac® DC sei wissenschaftlich allgemein anerkannt und klinisch erprobt. Die Behandlung sei bei ihm auch erfolgreich verlaufen. Überdies habe die private Krankenversicherung 50 % der Kosten übernommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. November 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2000 zu verpflichten, eine Beihilfe in Höhe von 4.050,73 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei dem Rezepturarzneimittel zellulärer Impfstoff" aus dendritischen Zellen BioVac® DC" um ein wissenschaftlich anerkanntes oder (nur) noch nicht anerkanntes Arzneimittel (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO) handelt durch Einholung eines Gutachtens des Herrn N, Direktor des Instituts für Immunologie (I). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme des Herrn N vom 4. August 2003 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 894,26 Euro (4.050,73 Euro minus 3.156,47 Euro) überhaupt zulässig ist. Zweifel bestehen insofern, als mit dem Beihilfeantrag vom 1. August 2000, der auch Grundlage des nachfolgenden Ablehnungsbescheides vom 14. November 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2000 war, nur eine Beihilfe in Höhe von 3.156,47 Euro (50 % von 6.312,93 Euro) begehrt wurde. Letztlich kann jedoch dahinstehen, in welcher Höhe Aufwendungen als beihilfefähig geltend gemacht wurden. Die Klage ist nämlich jedenfalls nicht begründet. Der die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament BioVac® DC ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Aufwendungen als beihilfefähig (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung durch einen Arzt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO sind allerdings Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium - bzw. bei Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände vom Dienstvorgesetzten (§ 15 Abs. 1 BVO) - für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss allerdings nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder wichtige wissenschaftliche Gremien die Behandlungsmethode auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehen. Wissenschaftlich anerkannt in diesem Sinne könne durchaus verschiedene Methoden und Mittel sein; dies gilt auch dann, wenn eine Methode oder ein Mittel bevorzugt angewandt wird. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob auch die Außenseitermethode von der herrschenden wissenschaftlichen Meinung als wirksam und geeignet angesehen wird - so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 - und vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 -, oder ob die Behandlungsmethode in Kreisen der Wissenschaftler zumindest von einer gewichtigen Minderheit als therapiewirksam angesehen wird. So OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1994 - 12 A 1449/91 -; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -. Der Begriff der wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO erfasst danach nicht nur Verfahren, deren Unwissenschaftlichkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, weil sie auf Aberglauben oder anderen neben der Sache liegenden Überzeugungen beruhen; erfasst werden auch Methoden, deren Geeignetheit lediglich von der unter Wissenschaftlern herrschenden Auffassung mit der Folge in Zweifel gezogen wird, dass sich die Befürworter dieser Methode in einer wissenschaftlichen Außenseiterposition befinden und nicht einmal als gewichtige Mindermeinung angesehen werden können. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -. Für diese Auslegung lassen sich überzeugende Gründe anführen: So ist zu berücksichtigen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff, den der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit verwendet hat, auf einen außerrechtlichen Maßstab, nämlich das, was von der Wissenschaft anerkannt" worden ist, verweist. Das bedeutet nichts anderes, als dass auf die unter den Wissenschaftlern herrschende Auffassung abzustellen ist. Dafür spricht auch die Regelung über die Beihilfefähigkeit der noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen" (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO), deren Beihilfefähigkeit ausnahmsweise - und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - erklärt werden kann, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn jedes Verfahren, welches überhaupt aus wissenschaftlichen Erwägungen heraus als wirksam angesehen wird, bereits als wissenschaftlich anerkannt" zu gelten hätte. Diese die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer Heilbehandlung betreffenden Ausführungen gelten für die Frage, ob ein Mittel i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe a) BVO wissenschaftlich anerkannt ist, entsprechend. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass es sich bei BioVac® DC nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes Mittel handelt. Diese Feststellung folgt aus den Ausführungen des Gutachters N vom Institut für Immunologie in I in seiner gutachterlichen Äußerung vom 4. August 2003. Dort ist zwar festgestellt, dass die von dem Kläger für sein Leiden ausgewählte Behandlungsmethode soweit entwickelt ist, dass es gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit beim Menschen zu überprüfen. Gleichwohl befindet sich die Therapie nach den weiteren Ausführungen erst in einem klinisch-experimentellen Stadium, und es entspricht nach den Ausführungen des Gutachters nicht einem seriösem ärztlichen Vorgehen, experimentelle Verfahren außerhalb klinischer Studien anzuwenden. Danach ist nicht zweifelhaft, dass von einer bereits gegebenen wissenschaftlichen Anerkennung keine Rede sein kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Äußerungen des Q-Instituts (Bundesamt für Sera und Impfstoffe) in M vom 26. August 2002, da dieses Institut zur Wirksamkeit des Mittels BioVac® DC keine Aussagen machen konnte. Auch der vom Q-Institut in seiner Äußerung in Anlage beigefügte Bericht aus der Ärztezeitung vom 9. April 2002 spricht bezüglich der Immuntherapie bei Krebs lediglich von vorläufigen Ergebnissen sowie davon, dass die Immuntherapie gegenwärtig das Stadium der klinischen Studien erreicht hat, wobei zur Art und Weise der Behandlung noch einheitliche Kriterien fehlen. Lediglich angemerkt sei noch, dass für die Frage der beihilferechtlichen Anerkennung der Aufwendungen des Klägers die Frage der anteiligen Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung ohne Bedeutung ist, da die private Krankenversicherung ihre Leistungen auf der Grundlage des mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrages erbringt, nicht aber auf der Grundlage der ausschließlich im Verhältnis des Dienstherrn zum Bediensteten Geltung beanspruchenden Beihilfenverordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.