OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 779/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1014.7L779.03.00
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Antragsgegnerin ist gemäß § 49 Abs. 1 AuslG berechtigt, die Antragsteller abzuschieben. Diese sind gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz von nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen sind. Ihre Ausreisepflicht ist vollziehbar gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, weil sie unerlaubt eingereist sind, und gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, weil der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juni 1994, mit dem u.a. ihre Asylanträge abgelehnt wurden, vollziehbar (bestandskräftig) ist. Schließlich bedarf die Ausreise der Antragsteller, wie von § 49 Abs. 1 AuslG vorausgesetzt, der Überwachung, weil sie nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist ausgereist sind (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). 6 Einen Anspruch auf (weitere) Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) gemäß § 55 AuslG haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Glaubhaftmachung verlangt im Unterschied zum Beweis keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen. 7 Vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 920 Bem. 2 A am Ende. 8 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Erteilung einer Duldung schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, weil durch das die Asylklage der Antragsteller abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1997 (22 K 9118/94.A) im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG über die Zulässigkeit der Abschiebung rechtskräftig entschieden worden sein könnte. Auch dann, wenn das eine Asylklage abweisende Urteil nicht als rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG anzusehen sein sollte, 9 in diesem Sinne: Beschluss der Kammer vom 26. Juli 1994, 7 L 2245/94, 10 und damit nicht nur, was hier andernfalls allein in Betracht käme, § 55 Abs. 2 AuslG, sondern auch der - weiter gehende Möglichkeiten zur Aussetzung einer Abschiebung eröffnende - Absatz 3 der Vorschrift Grundlage für die Erteilung einer Duldung sein könnte, ist den Antragstellern ein weiterer Verbleib in Deutschland nicht zu ermöglichen. 11 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass, worauf die Antragsteller sich allein berufen, die Antragstellerin zu 2. an einer psychischen Erkrankung leidet, die für sie ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellt 12 ? zur Prüfungskompetenz ausschließlich inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse durch die Ausländerbehörden und zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse allein durch das Bundesamt bei (ehemaligen) Asylbewerbern vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 9. November 1997, 9 C 13.96, BVerwGE 105, 322 (324 ff.) - 13 ? 14 und damit für sie unmittelbar und für die übrigen Antragsteller möglicherweise mittelbar (über Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK) auf einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG führt. 15 Es ist in diesem Verfahren zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2. auf Grund ihrer Angst vor einer Rückkehr in ihr Heimatland suizidgefährdet ist; in mehreren fachärztlichen Gutachten wurde dies festgestellt. Auch ist die mit dem Vollzug einer Abschiebung betraute Behörde in jedem Stadium der Durchführung dieser Maßnahme von Amts wegen verpflichtet, solche (tatsächlichen) Abschiebungshindernisse zu beachten. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, 241 f.; Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, http:/www.bverfg.de/ 17 In welcher Weise dies zu geschehen hat, lässt sich allerdings nicht allgemein beantworten, sondern hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Sollen etwa Mitglieder einer ausreisepflichtigen Familie, die hierauf einen Anspruch haben, nicht voneinander getrennt werden, und kann ein Angehöriger dieser Familie vorübergehend nicht abgeschoben werden, etwa weil er für einen nicht absehbaren Zeitraum keinen gültigen Pass besitzt und auch eine Abschiebung mit einem Reisedokument nicht möglich ist, kann dem Gebot, die Familieneinheit mit diesem Angehörigen zu wahren, nur durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung auch der übrigen Familienmitglieder, also durch Erteilung einer Duldung, Rechnung getragen werden. Geht es, wie hier, darum, den aus den Belastungen einer Abschiebung resultierenden Lebens- oder Gesundheitsgefahren angemessen zu begegnen, kann dem Eintritt dieser Gefahren je nach deren Art möglicherweise wiederum nur durch Erteilung einer Duldung vorgebeugt werden, etwa bei länger dauernder Transportunfähigkeit eines Ausländers, der gerade eine schwere Operation hinter sich hat. In anderen Fällen können möglicherweise aber schon durch eine entsprechende tatsächliche Ausgestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden. 18 Vgl. BVerfG, aaO. 19 So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung zugesagt, vor Durchführung der Abschiebung die Reise- und Flugfähigkeit der Antragstellerin zu 2. erneut überprüfen zu lassen und die Abschiebung in ärztlicher Begleitung durchzuführen. Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus rechtlich gehalten ist, eine ärztliche Betreuung der Antragstellerin zu 2. nicht nur bis zu ihrer Ankunft in ihrer Heimat, sondern auch noch unmittelbar im Anschluss daran etwa in der Form sicherzustellen, dass am Ankunftsort ein Facharzt für Psychiatrie bereitsteht, der die Antragstellerin zu 2. untersucht und gegebenenfalls weitere Maßnahmen veranlasst, 20 vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000, 11 S 1963/99, InfAuslR 2000, 435 ff., mwN, 21 kann offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Anfrage vom 9. Oktober 2003 mit Telefax vom selben Tag mitgeteilt, sie werde am Zielflughafen Belgrad die Überstellung der Antragstellerin zu 2. in fachärztliche Obhut organisieren. Damit wird die Gefahr eines Suizidversuchs in der Durchführungsphase der Abschiebung und in der Zeit unmittelbar danach auf ein vertretbares Minimum reduziert. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich zu vergewissern, ob eine gegebenenfalls erforderlich werdende längerfristige fachpsychiatrische Behandlung der Antragstellerin zu 2. in ihrer Heimat möglich ist, und eine solche auch in weiter gehendem Umfang sicherzustellen, als dies bisher vorgesehen ist, besteht nicht. Insoweit ist die Antragsgegnerin gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren gebunden, dass - zielstaatsbezogene - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragstellerin zu 2. ein solches Abschiebungshindernis im Asylverfahren geltend gemacht hat. Insoweit liegt auch nicht etwa ein Fall vor, bei dem die befürchteten belastenden Auswirkungen allein durch die Abschiebung als solche eintreten wie durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebiets auch. Vielmehr steht insofern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in Frage, welches ein erfolglos gebliebener Asylbewerber ausschließlich gegenüber dem Bundesamt geltend machen kann. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999, 1 C 6.99, NVwZ 2000, 204, Urteil vom 21. September 1999, NVwZ 2000, 206, 9 C 8.99, und Urteil vom 15. Oktober 1999, 9 C 7.99, JURIS. 23 Was die Zeit bis zur Durchführung der Abschiebung angeht, ist es nicht Aufgabe der Ausländerbehörden, Leben und Gesundheit des abzuschiebenden Ausländers zu schützen. Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung auf Grund einer psychischen Erkrankung, sind in Nordrhein-Westfalen vielmehr die im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vorgesehenen und, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Notmaßnahmen handelt, einer gerichtlichen Entscheidung bedürftigen Maßnahmen (z.B. Unterbringung, Beschränkung des Aufenthalts im Freien oder Fixierung) zu treffen. Für deren Anordnung und Durchführung sind die Gesundheitsbehörden im (gesetzlich im Einzelnen geregelten) Zusammenwirken mit den allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig. Diese Behörden haben ihrerseits mit therapeutischen Einrichtungen und sonstigen Stellen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammenzuarbeiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die im PsychKG und in den entsprechenden Vorschriften der anderen Bundesländer zur Verhinderung einer Selbstgefährdung bestimmten Maßnahmen Suizid(versuche) nicht gänzlich ausschließen können. Nicht nur wird die Umgebung eines Betroffenen die Anzeichen für eine Selbsttötungsabsicht nicht immer rechtzeitig wahrnehmen, zutreffend deuten oder die Größe der Gefahr richtig einschätzen können, so dass die notwendigen Informationen die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig erreichen. Die Schwelle, ab der die Behörden zu Eingriffen berechtigt (und verpflichtet) sind, ist auch hoch angesetzt. Nach § 9 PsychKG müssen beispielsweise gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass Betroffene wegen einer psychischen Erkrankung sich selbst erheblichen Schaden zufügen, bevor die Gesundheitsbehörde Maßnahmen ergreifen darf. Dies deshalb, weil der Staat nicht nur seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Verpflichtung nachkommen muss, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Er muss gleichzeitig der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG Rechnung tragen, die auch selbstgefährdende Handlungen umfasst. 24 Zu dem Gegensatz zwischen staatlicher Schutzverpflichtung und Selbstbestimmungsrecht bei selbstgefährdenden Handlungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1989, 3 C 4/86, BVerwGE 82, 45 ff. 25 Eine auf eine psychische Erkrankung zurückzuführende Selbsttötung wird sich aus diesen Gründen nicht immer verhindern lassen. So wünschenswert erhöhte Aufmerksamkeit im Umfeld eines suizidgefährdeten Menschen ist - einen absoluten Schutz gibt es nicht. Das verbleibende Risiko ist angesichts des dargestellten Spannungsverhältnisses zwischen grundgesetzlich normierter Schutzverpflichtung einerseits und ebenfalls grundgesetzlich garantiertem Freiheitsrecht andererseits hinzunehmen. Für den Fall der Aufenthaltsbeendigung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde berechtigt ist, die Abschiebung weiterzubetreiben, solange die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Gesundheitsbehörde im Vorfeld dieser Maßnahme nicht gegeben sind. 26 Im vorliegenden Fall hat der Amtsarzt die Antragstellerin zu 2. am 26. Februar 2002 untersucht. Er kam in seiner Stellungnahme vom folgenden Tag zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht vorlagen. In einem Schreiben vom 12. März 2002 führte er ergänzend aus, dass sich die Verhältnisse allerdings innerhalb weniger Tage, eventuell sogar schon einige Stunden später völlig anders darstellen könnten. Unter diesen Umständen ist eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. gegenwärtig rechtlich verantwortbar. Sollte allerdings die von der Antragsgegnerin vor der Durchführung der Abschiebung vorgesehene weitere amtsärztliche Untersuchung eine erhöhte Gefährdung der Antragstellerin zu 2. ergeben, die ein Einschreiten der Gesundheitsbehörde nach den Vorschriften des PsychKG gebietet, ist dem je nach Art der in Rede stehenden Anordnung beim weiteren Vollzug der ausländerbehörden Maßnahme, ggf. durch eine vorübergehende weitere Aussetzung der Abschiebung, Rechnung zu tragen. 27 Ist danach die Duldung der Antragstellerin zu 2. derzeit nicht zu verlängern, steht auch den übrigen Antragstellern kein Anspruch auf weitere Aussetzung ihrer Abschiebung zu. 28 Angemerkt sei, dass selbstverständlich alle mit der Problematik befassten Stellen gehalten sind, so frühzeitig und so effektiv wie möglich zusammenzuarbeiten, um die Gefahr einer Selbsttötung der Antragstellerin zu 2. so weit wie möglich zu minimieren. So wird die Ausländerbehörde, die Kenntnis von der Suizidabsicht hat, rechtzeitig vor der Bekanntgabe des Abschiebungstermins der Gesundheitsbehörde und/oder der allgemeinen Ordnungsbehörde ihre Erkenntnisse und das von ihr vorgesehene Datum der Bekanntgabe des Abschiebungstermins mitteilen, damit diese Behörden in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin zu ergreifen sind. In Betracht kommt unter Umständen auch, dass die vorherige Bekanntgabe des Termins mit Blick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzverpflichtung ganz unterbleibt. Auch werden Verfahrensbevollmächtigte und Familienangehörige gehalten sein, der Antragstellerin den Ausgang dieses Verfahrens möglichst schonend, ggf. unter Einschaltung des behandelnden Arztes oder anderer geeigneter Stellen, zu vermitteln. Zahlreiche weitere Möglichkeiten der praktischen Risikobegrenzung sind denkbar, die von allen Beteiligten genutzt werden sollten. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Das für die Bemessung des Streitwerts maßgebende Interesse eines Ausländers an der vorläufigen Aussetzung seiner Abschiebung bewertet das Gericht in ständiger Praxis, 30 vgl. Beschluss vom 6. Juni 2000, 7 L 1698/00, 31 im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 32 vgl. Beschluss vom 16. Mai 2000, 18 B 1141/98, und vom 19. März 2001, 19 E 199/01, 33 und die dort in Bezug genommene Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, 34 vgl. Beschluss vom 24. Januar 2000, 1 C 28.99, 35 mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes von 4.000 Euro je abzuschiebende Person. 36