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Urteil

5 K 6938/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1015.5K6938.01A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin stammt aus dem Iran. Sie reiste nach eigenen Angaben auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Mai 2001 die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26. Oktober 2001 zugestellt. Die Klägerin hat am 30. Oktober 2001 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Oktober 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die begehrten Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 51 AuslG (I.) oder nach § 53 AuslG (II.). Sie ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb der im Bescheid genannten Frist aufgefordert worden (III.). I. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von GG Art. 16a Abs. 1 noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht von politischer Verfolgung bedroht ist. Sie stützt ihr Asylbegehren ausschließlich auf eine ihr angeblich drohende Bestrafung wegen Ehebruchs. Es besteht aber nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin mit der hadd-Strafe der Steinigung bestraft wird. Denn diese auch im gegenwärtig geltenden iranischen Gesetz über die islamischen Straftaten von 1991 noch vorhandene Strafdrohung für bestimmte Formen des Ehebruchs wird in der Praxis wegen der außergewöhnlich hohen Beweisanforderungen - insbesondere bei einfachem Ehebruch - so gut wie nie verhängt oder vollzogen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -; Auskunft Deutsches Orient-Institut an das VG Gelsenkirchen vom 27. Februar 2003 (449) und vom 4. November 1998 an das Bay. VG Augsburg (261). Die Bestrafung mit Steinigung ist auch nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach dem Gesetz über die islamischen Straftaten von 1991 ist der unerlaubte Geschlechtsverkehr nur als vollendete Tat strafbar. Der vollendete Ehebruch konnte nach den Angaben der Klägerin vor dem Bundesamt allenfalls von vier Personen, die nicht alle Männer waren, bezeugt werden, so dass die strengen Anforderungen an den Zeugenbeweis nicht erfüllt sind. Da die Klägerin zudem einen ständigen Ehegatten hatte, der aus wichtigem Grund abwesend war, ist die Steinigung nicht als Strafmaß vorgesehen. Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, "Das Strafrecht in der Islamischen Republik Iran" S. 8 f.; Auskünfte Deutsches Orient- Institut an das VG Gelsenkirchen vom 27. Februar 2003 (449) und vom 04. November 1998 an das Bay. VG Augsburg (261). Weitere Ausführungen dazu, welche Ziele mit dieser Strafdrohung und - vollstreckung verfolgt werden (Stichwort: Politmalus), erübrigen sich daher. In Fällen eines einfachen Ehebruchs ist realistischerweise eine tazir-Strafe wegen unzüchtigen Verhaltens zu erwarten. Im Gegensatz zu den hadd-Strafen kann der Richter im Bereich der tazir-Strafe die Beweise frei würdigen und das Strafmaß von bis zu 99 Peitschenhieben selbst bestimmen. Auskünfte Deutsches Orient-Institut an das VG Gelsenkirchen vom 27. Februar 2003 (449) und vom 04. November 1998 an das Bay. VG Augsburg (261). Diese Strafe enthält keinen Polit-Malus. Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass mit der grausamen Strafe der Auspeitschung auch eine Regimegegnerschaft geahndet werden solle, die eine Frau durch ihr ehebrecherisches Verhalten zum Ausdruck bringe. Die harte Strafdrohung gilt im Übrigen für Frauen und Männer gleichermaßen. Einer eventuell unterschiedlichen Praxis bei der Strafvollstreckung je nachdem, ob der Täter ein Mann oder eine Frau ist, fehlt ebenfalls die Asylrelevanz. Das Geschlecht als solches (die Eigenschaft als Frau) ist kein asylerhebliches Merkmal. Als Mitglied einer besonderen sozialen Gruppe sind in der internationalen Praxis bislang nur Personen mit gleichem gesellschaftlichen Hintergrund, Gewohnheiten oder Status qualifiziert worden. Das Geschlecht als solches ist dagegen bisher nicht als Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe qualifiziert worden. Es bleibt deshalb lediglich die Möglichkeit zu prüfen, ob im Heimatstaat bestimmte frauenspezifische Verhaltensweisen als Ausdruck einer prinzipiellen Gegnerschaft zum Regime strafrechtlich verfolgt werden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -. Das lässt sich aber bei der strafrechtlichen Ahndung ehebrecherischen Verhaltens von Frauen nicht feststellen. Die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im islamischen Rechtsbereich hat ebenfalls eine lange Tradition und wird im Kern ebenfalls religiös begründet. Die zur Strafverfolgung Homosexueller ergangene Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, das straffällig gewordene Homosexuelle im Iran nicht nur als Störer der öffentlichen Ordnung und Moral bestraft werden, was eine Feststellung politischer Verfolgung nicht rechtfertigte. Vielmehr sollen Homosexuelle zugleich und vor allem in ihrer als besonders verderbnisstiftend angesehenen Veranlagung als einer persönlichen Eigenschaft getroffen und gerade wegen ihrer Homosexualität durch die Todesstrafe von der allgemeinen Friedensordnung ausgegrenzt werden. Die irreversible, den Einzelnen schicksalhaft prägende Homosexualität wird deshalb den asylrechtsrelevanten persönlichen Merkmalen und Eigenschaften gleichgestellt und als Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, InfAuslR 1988, 230 ff.. Die Bestrafung ehebrecherischen Verhaltens von Frauen knüpft demgegenüber lediglich an das den islamischen Moralvorstellungen widersprechende Verhalten an, nicht an eine die Frauen persönlich und schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -. II. Ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, besteht ebenfalls nicht. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche Rechtsgutsverletzung muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139.89 - InfAuslR 1990, 298. Ihre bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Gründe müssen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25. Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte „zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -; mit weiteren Hinweisen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr in den Iran konkret eine solche Rechtsgutverletzung i.S.d. § 53 AuslG droht, kann nicht festgestellt werden. Ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vorliegen, steht der Klägerin nicht zu. Eine Auspeitschung in dem hier in Rede stehenden Umfang ist zwar - entgegen der in dem angefochtenen Bescheid vertretenen, nicht nachvollziehbaren Auffassung der Einzelentscheiderin - eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -. Es fehlt im vorliegenden Fall aber an der für die Feststellung gemäß § 53 Abs. 4 AuslG erforderlichen konkreten Gefährdung, weil die Klägerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie tatsächlich beim Vollzug des Ehebruchs überrascht und verhaftet worden ist. Die Klägerin hat es zwar verstanden, in der mündlichen Verhandlung ihre Geschichte der Verhaftung lebhaft, unter Angabe von Details sowie emotional beteiligt vorzutragen. Das Gericht vermag ihr aber dennoch nicht zu glauben, dass sie auch insoweit von tatsächlich Erlebtem berichtet, als sie behauptet, sie und ihr Liebhaber seien bei dem Ehebruch überrascht und festgenommen worden. Die Geschichte der Klägerin von ihrer Festnahme durch das Sittenkomitee wirkt unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Heimatland zu lebensfremd und zu konstruiert, um dem Gericht die Überzeugung von deren Wahrheit vermitteln zu können. Dies gilt selbst unter der Maßgabe, dass für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung genügt. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Die Klägerin mag zwar aus ihrer Ehe in eine Liebesaffäre mit einem anderen Mann ausgebrochen sein; aber die Zweifel an der Wahrheit der eigentlichen - mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen maßgeblichen - Verfolgungsgeschichte, nach der die Klägerin von einem Sittenkomitee beim Ehebruch überrascht worden sein will, überwiegen wegen der Häufung unplausibeler Elemente im klägerischen Vortrag. Nach den gegebenen Verhältnissen im Heimatland der Klägerin unterliegt jeder Iraner einer intensiven sozialen Kontrolle, die insbesondere von Nachbarn, von der näheren Umgebung oder der Familie ausgeübt wird. Diese Kontrolle erstreckt sich insbesondere auch auf außereheliche sexuelle Beziehungen. Vgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 31. Januar 2001 an das VG Augsburg (330). Einer solchen Kontrolle war auch die Klägerin ausgesetzt, die mit ihrer Familie im Iran zuletzt in einer Wohnsiedlung für Militärangehörige wohnte. Auf die Frage, ob es vor der Verhaftung Ereignisse gegeben habe, die darauf hindeuteten, dass Beziehungen der Klägerin zu ihrem Geliebten bekannt seien, hat sie bei dem Bundesamt erklärt: Sie habe mit ihrer Familie in einer Wohnumgebung gewohnt, in der insbesondere die Frauen sehr stark beobachteten, was passiert. Sie sei von Nachbarn immer wieder u. a. danach gefragt worden, mit wem sie verkehre. Ihre Nachbarin habe ihr auch erzählt, deren Mann habe sie mit jemandem gesehen. Die Klägerin war sich mithin bewusst, dass sie wegen ihrer Beziehung zu einem fremden Mann "unter nachbarschaftlicher Beobachtung" stand. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf die im Iran allgemein bekannten, äußerst harten und erniedrigenden Sanktionen, die bei unerlaubtem außerehelichem Geschlechtsverkehr selbst im Bereich der tazir-Strafe drohen, ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Liebenden in der von der Klägerin geschilderten Weise selbst gefährdet haben sollten. Sie hätten sich danach ausgerechnet im Haus der Klägerin gleichsam unter den Augen der misstrauisch gewordenen Nachbarschaft getroffen. Noch unglaubwürdiger wird die Geschichte unter dem Eindruck des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr Liebhaber sei an dem Tag der Verhaftung in seiner Mittagspause zu ihr gekommen und habe zunächst nicht lange bleiben und wieder gehen wollen, weil er unterwegs zu ihr den Nachbarn gesehen habe. Es ist lebensfern, dass die Klägerin und ihr Freund unter diesen Bedingungen die - angesichts der Strafdrohungen - gebotene äußerste Vorsicht so völlig außer Acht gelassen haben sollen und der Freund längere Zeit bei ihr blieb, um den Ehebruch zu vollziehen. Die Klägerin will glauben machen, dass sie und ihr Freund dabei jede Rücksicht auf die an diesem Tag offensichtlich bestehenden Entdeckungsgefahren hintangesetzt hätten. Ein solches gefahrenverachtendes Tun ist um so unglaubhafter, als die Beziehung der Klägerin zu ihrem Freund zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre bestanden haben soll. Das Verhalten der Liebenden hätte daher schon vorher durch rationale Selbstschutzerwägungen bestimmt gewesen sein müssen, da sie ansonsten bei der bestehenden starken sozialen Kontrolle nicht so lange unentdeckt geblieben wären. Dementsprechend hat die Klägerin auf die Frage des Gerichts, ob es nicht gefährlich gewesen sei, sich mit ihrem Freund im eigenen Haus zu treffen, dargelegt, ihr Freund sei mehrmals mit seiner Tochter zu ihr gekommen oder habe diese bei ihr abgeholt. Da an dem Tag der angeblichen Festnahme die Kinder abwesend gewesen sein sollen, hätten sie die Anwesenheit des Freundes in der Wohnung der verheirateten Klägerin nicht mit dem Abholen oder Bringen der Tochter begründen können. Besondere Gründe, die das ungewöhnlich unüberlegte Verhalten an diesem Tag motivieren könnten, vermochte die Klägerin nicht darzutun. Nicht überzeugend ist ihre Einlassung auf die Frage, warum sie das Entdeckungsrisiko an dem Tag eingegangen sei: Irgendwann hätten sie ohnehin entdeckt werden müssen. Diese fatalistische Aussage macht es mitnichten nachvollziehbar, warum beide Liebenden ihre Entdeckung durch das Sittenkomitee an diesem Tag durch ein als mutwillig zu bezeichnendes Verhalten fast provoziert haben sollten. Die Einschätzung, dass die Geschichte von der Entdeckung des Ehebruchs nicht zu glauben ist, wird dadurch gestützt, dass die Klägerin zu Beginn ihrer Anhörung durch das Bundesamt die Frage, ob sie in ihrem Leben schon einmal inhaftiert gewesen sei, mit "nein" beantwortet hat. Wäre sie tatsächlich bei einem Ehebruch verhaftet und drei Tage in einer Inhaftierungseinrichtung eines Sittenkomitees festgehalten worden, wie sie es zu einem späteren Zeitpunkt in der Bundesamtsanhörung dargestellt hat, hätte sie bei der Anhörung bereits an dieser Stelle das einschneidende, erst einige Wochen zurückliegende, sie bedrängende Verhaftungsereignis angesprochen. Ihre spätere Einlassung, sie habe die frühere Frage nach Inhaftierungen so verstanden, ob sie im Gefängnis gewesen sei, löst den Widerspruch nicht überzeugend auf, da auch der angebliche Aufenthalt in der Inhaftierungseinrichtung - insbesondere vor dem Hintergrund der in der Zeit der Festnahme ausgesprochenen Strafdrohungen - für sie Haftcharakter hätte haben müssen. Schließlich ist auch die Geschichte ihrer Freilassung aus dem Gewahrsam nicht glaubhaft. Denn die Klägerin hat sich bei deren Schilderung in einen gravierenden Widerspruch verstrickt. Vor dem Bundesamt hatte sie erzählt, sie sei nach drei Tagen Haft wieder freigelassen worden, weil ihr Sohn mit dem zuständigen Offizier etwas ausgehandelt habe; sie vermute, er habe ihm Geld gegeben. An diese Version erinnerte sie sich in der mündlichen Verhandlung offenbar nicht mehr. Dort trug sie vielmehr vor, der Dienst habende Offizier, der sie freigelassen habe, habe gesagt, ihr Freund, d.h. ihr Liebhaber, mache sich Sorgen um sie und habe ihn, den Offizier gebeten, der Klägerin zu helfen. Hätte die Klägerin die angebliche heimliche Freilassung tatsächlich erlebt, so hätte sie bei beiden Anhörungen übereinstimmend zu sagen gewusst, ob ihr Sohn oder vielmehr ihr Liebhaber ihren "Retter" beauftragt hatten und der "Retter" aus Geldgier oder aus Kameradschaft gehandelt hat, und sich bei der Schilderung eines zentralen Ereignisses ihrer Verfolgungsgeschichte zu Auftraggeber und Hilfsmotiv nicht derart widersprochen. Der aus den genannten Gründen vom Gericht gewonnenen Einschätzung, dass die vorgetragene Verfolgungsgeschichte unglaubhaft ist, steht auch nicht das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E vom 7. Oktober 2003 entgegen. Nach den Feststellungen der Gutachterin leidet die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Derartige Störungen können u.a. das Erinnerungsvermögen an das traumatisierende Geschehen und die Fähigkeit, darüber zu sprechen, beeinträchtigen. Posttraumatische Belastungsstörungen sind eine zentrale Form der pathologischen psychischen Reaktionen auf Extrembelastungen. Um den belastenden Symptomen des psychischen Wiedererlebens der traumatischen Erfahrung aus dem Wege zu gehen, vermeiden die Betroffenen im Allgemeinen Gedanken, Gefühle oder Gespräche über das traumatische Erlebnis und Aktivitäten, Situationen oder Personen, die die Erinnerung an das Ereignis wachrufen (vgl. Diagnostisches und Statistisches Manual psychischer Störungen - DSM IV Nr. 309.81 (F43.1)). Wirkt sich eine posttraumatische Belastungsstörung in dem Symptom des Vermeidens der Erinnerung aus, kann dies zur Folge haben, dass ein betroffener Asylbewerber nicht in der Lage ist, das traumatisierende Ereignis in einer den üblichen aussagepsychologischen Anforderungen entsprechenden Weise - d.h. beispielsweise logisch konsistent und widerspruchsfrei, detailreich und raum-zeitlich verknüpft - zu schildern; "aussagepsychologisch" relevante Darlegungsdefizite lassen in diesem Fall keinen zuverlässigen Rückschluss auf die fehlende Glaubhaftigkeit des als eigenes Erleben behaupteten Geschehens zu, weil die Darlegungsdefizite mit den durch das Trauma ausgelösten Leistungsdefiziten im kognitiven Bereich oder bei der Fähigkeit, das Erlebte zu verbalisieren, zusammenhängen können. Vgl. Marx, Gutachten zur Glaubhaftigkeit im Asylprozess, InfAuslR 2003, 21 (23). Die Ergebnisse des ausführlichen Gutachtens vom 7. Oktober 2003 rechtfertigen allerdings nicht die Feststellung, dass die Klägerin wegen ihrer Traumatisierung bislang nicht in der Lage gewesen wäre, das angeblich fluchtauslösende Ereignis der Festnahme während des Ehebruchs nachvollziehbar und angemessen zu schildern. Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, dass die PTBS-Symptomatik auf die langjährige - bis zur Vergewaltigung reichende - Gewalterfahrung der Klägerin in ihrer Ehe zurückzuführen ist (S. 14 des Gutachtens). Demgegenüber ist die Verhaftung im Zusammenhang mit dem Ehebruch nicht als traumaauslösendes Ereignis benannt. Etwaige vom Wiedererleben der traumatisierenden Gewalterfahrung mit ihrem Ehemann entlastende pathologisch-psychische "Strategien der Erinnerungsvermeidung" erstrecken sich hier aber offenbar nicht zentral auf die Erinnerung an das angebliche Verhaftungserlebnis. Dies belegt der Umstand, dass die Klägerin schon beim Bundesamt in der Lage war, einen zusammenhängenden und in sich geschlossenen Bericht über ihre Liebesbeziehung zu einem anderen Mann und das daraus angeblich resultierende Verhaftungserlebnis zu geben. Dieser Bericht deckt sich im Wesentlichen mit den Darstellungen, die sie gegenüber der Gutachterin zu diesem Thema abgegeben hat (S. 5 des Gutachtens). Die Klägerin war und ist demnach in der Lage, zu der angeblichen fluchtauslösenden Verhaftung im Kern Aussagen zu machen. Ihre Verfolgungsgeschichte ist jedoch i. W. nicht wegen fehlender Detailliertheit oder mangelnder Vollständigkeit - also Merkmalen, die auf traumabedingte Erinnerungsstörungen hindeuten könnten, - unglaubhaft, sondern weil der Handlungsrahmen, in den die Klägerin die Verhaftung gestellt hat, aus den oben genannten Gründen im Kern konstruiert und erfunden wirkt. Den o.a. Qualitätsmerkmalen der Aussage der Klägerin (Detailliertheit und emotionale Beteiligung) kommt vorliegend gegenüber der objektiven Ungereimtheit ihrer Geschichte keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die ausdrucksfähige Klägerin ihren Vortrag nach Inhalt und angemessener Vortragsweise vor der mündlichen Verhandlung gut eingeübt haben dürfte. Außerdem ist davon auszugehen, dass sie mit einer Anhörungssituation, in der sie sich über sie betreffende Sachverhalte gegenüber Dritten zu äußern hat und von diesen dazu befragt wird, vertraut ist und mit dieser Situation umzugehen versteht. Denn sie befand sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit mehr als einem Jahr bei dem Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge in E in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung; in dieser Behandlung musste sie sich mit ihrer Lebenslage in der Heimat - insbesondere im Hinblick auf ihre unglückliche Ehe - vertieft auseinander setzen und ihr Erleben in Worte fassen, um sich verständlich zu machen. Die Klägerin ist nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung als intelligente und - wie ihre Ausreise beweist - tatkräftige Frau mit schneller Auffassungsgabe in der Lage gewesen, ihre dort gemachten Erfahrungen mit einer Aussage- und Befragungssituation auf die gerichtliche Anhörung und auf die Darstellung ihrer angeblichen Verfolgungsgeschichte zu übertragen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Inhaftierungseinrichtung beschreiben konnte, ist als solche noch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit der Verhaftungsgeschichte. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben die Einrichtung bei ihren Einkäufen oft gesehen; sie musste also nicht dort inhaftiert sein, um sich zur Einrichtung äußern zu können. Tatsächlich ausreisebegründend dürften bei dieser Sachlage die Schwierigkeiten der Klägerin in und mit ihrer Ehe gewesen sein, die in dem Gutachten ausführlich mitgeteilt worden sind und die danach wegen der von ihrem Ehemann in der Ehe ausgeübten Gewalt zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führten. Die krankheitsauslösenden Folgen dieser im privaten Bereich gründenden Probleme vermitteln ihr keinen Abschiebungsschutz. Eine aus der Erkrankung folgende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sei es aus individuellen Gründen, sei es in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus allgemein die Bevölkerung betreffenden Gründen, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann zwar ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Die Gefahr wäre aber nur dann erheblich, wenn sich bei Rückkehr wegen der unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und nur dann konkret, wenn der Betroffene alsbald nach Rückkehr auf die Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, in. BVerwGE 105, 383 ff.. Das kann hier nicht festgestellt werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02. Juni 2003 ist die medizinische Versorgung im Iran ausreichend, in Teheran sogar befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser, die Versorgung mit Medikamenten ist insgesamt ausreichend. Behandlungsmöglichkeiten im Bereich innere Medizin und Psychiatrie sind zumindest in Teheran, wo die Klägerin zuletzt gelebt hat, ohne Einschränkung gegeben. Es ist hiernach jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Falle einer Abschiebung eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit aus Gründen einer unzureichenden medizinischen Versorgung droht. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Iraner gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324 - ist für den Iran ersichtlich nicht gegeben. Soweit in dem Gutachten vom 7. Oktober 2003 festgestellt wird, dass suizidale Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückkehr in den Iran nicht ausgeschlossen werden können (S. 10 und 15 des Gutachtens), begründet dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die dem Bundesamt obliegende Prüfung, ob der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG), ist - wie bereits dargelegt - auf "zielstaatsbezogene" Gefahren beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 (327), vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 (384 f.) und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig, die zu einer Duldung nach § 55 AuslG führen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997, a.a.O., S. 327 und vom 25. November 1997, a.a.O., S. 385. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde nach § 55 AuslG zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, ferner die Nichterreichbarkeit des Zielstaats aus tatsächlichen Gründen - wie fehlende Verkehrsverbindungen infolge von Naturkatastrophen, Krieg oder wegen völkerrechtlicher Sanktionen sowie unzumutbare Gefährdungen auf dem Weg dorthin. Aus der hier in Rede stehenden Suizidgefahr folgt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG, über das das Bundesamt im Asylverfahren zu entscheiden hätte, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, über das nach Abschluss des hier vorliegenden Asylverfahrens die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu befinden haben wird. Denn die hier befürchteten negativen Auswirkungen treten allein durch die Abschiebung als solche ein - die Suizidgefahr besteht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer zwangsweisen Rückkehr in den Iran -, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Solche Abschiebungsfolgen führen auch dann nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG, wenn sie besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206 (207). III. Schließlich sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer - wie hier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen einfacher Unbegründetheit des Asylantrages einen Monat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.