Beschluss
15 L 4054/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1031.15L4054.03.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache per Telefon / Telefax vorab bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache per Telefon / Telefax vorab bekannt gegeben werden. Gründe: Der am 29. Oktober 2003 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu den Kursen / Veranstaltungen "Kurs der Kieferorthopädie" und "Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I (Kurs Prothetik I)" im Studiengang Zahnmedizin zuzulassen, bis über ihren Antrag auf Studienortwechsel im Studiengang Zahnmedizin oder über ihren Antrag auf Einschreibung als Zweithörerin in diesen Kursen rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg; das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aus dem sich ein Anspruch auf Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen "Kurs der Kieferorthopädie (943)" oder "Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I (Kurs Prothetik I)" ergibt. Das Recht eines Studierenden, gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der neu bekannt gemachten und zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) und § 82 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36), die Lehrveranstaltungen seines Fachbereichs und aller sonstigen Studiengänge frei zu wählen, folgt aus der durch Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Studierfreiheit. Dieses Recht kann nach Art.12 Abs. 1 S. 2 GG nur durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein Rechtsgrundlage hierfür enthält für den Studiengang Zahnmedizin an der I- Universität E § 8 der "Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der I- Universität E mit dem Abschluss Zahnärztliche Vorprüfung vom 8. Januar 2003" (StO), die ihrerseits auf den Regelungen des § 82 Abs. 2 und Abs. 3 HG beruht. Danach kann das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs durch den Fachbereich eingeschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für den Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet ist (§ 82 Abs. 2 HG i. V. m. § 8 Abs. 1 StO); zudem regelt gemäß § 82 Abs. 3 HG i. V. m. § 8 Abs. 2 StO der Dekan oder der von diesem beauftragte Lehrende den Zugang zu Lehrveranstaltungen, bei denen wegen deren Art und Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist, sofern die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt. Dieser Einschränkung im Recht auf freie Wahl der Lehrveranstaltungen sind nicht nur Studierende unterworfen, die an der I-Universität E im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind, sondern auch und erst recht diejenigen, die lediglich als Zweithörer (§ 71 Abs. 1 und 2 HG) oder Gasthörer (§ 71 Abs. 3 HG zu Einzelveranstaltungen zugelassen sind. Ein Anspruch der Antragstellerin, die derzeit an der X-Universität N im 11. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin immatrikuliert ist, auf Teilnahme an dem "Kurs der Kieferorthopädie" besteht nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen nicht. Zwar ist sie nach dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2003 im Wintersemester 2003/04 zu dieser Veranstaltung als Zweithörerin zugelassen. Bei diesem Kurs handelt es sich aber um eine durch Vorlesungen begleitete praktische Übung und damit um eine Lehrveranstaltung, die i. S. der §§ 82 Abs. 3 S. 1 HG, 8 StO ihrer Art nach eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erfordert. Damit kann die Medizinische Fakultät aber gemäß § 8 Abs. 1 StO, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten, das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen auf Studierende beschränken, die - und zu diesen zählt die Antragstellerin als Zweithörerin nicht - an der I-Universität E für den Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben sind. Dies ist hier geschehen. Die 23 zur Verfügung stehenden Kursplätze sind nach dem Vortrag des Antragsgegners sämtlich mit Studierenden des Fachbereichs besetzt. Bei summarischer Prüfung spricht auch nichts dafür, dass diese Vergabeentscheidung sonst ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO) ist. Dass die Ausbildungskapazität des Fachbereichs für den Kurs bei einer angenommenen Betreuungsrelation von 8:1 (Assistenten / Studierende) mit 23 Kursplätzen zu Lasten der Antragstellerin nicht zutreffend berechnet ist, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass bei der durch den Fachbereich getroffenen Auswahlentscheidung nach den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung neben der Antragstellerin sechs weitere Studierende der Zahnmedizin unberücksichtigt geblieben sind, die, weil an der I-Universität E in diesem Studiengang eingeschrieben, vor der Antragstellerin zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen entzieht sich die Kursplatzzahl im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Eilbedürftigkeit der Sache einer detaillierten kapazitätsrechtlichen Überprüfung durch die Kammer. Ebenso deutet nichts darauf hin, dass Kursplätze an Studierende vergeben worden sind, die aus sonstigen Gründen gegenüber der Antragstellerin nachrangig zu berücksichtigen gewesen wären. Vielmehr haben nach dem Vortrag des Antragsgegners nur solche an der I-Universität E im Studiengang Zahnmedizin immatrikulierte Studierende einen Kursplatz erhalten, die nach ihrem Studienfortschritt auf die Teilnahme an dem Kurs zum jetzigen Zeitpunkt angewiesen sind. Dies entspricht den Vergabekriterien des § 8 Abs. 2 S. 2 Buchst. a) StO. Ob die Antragstellerin als im Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E eingeschriebene Studierende entsprechend den in § 8 Abs. 2 S. 2 StO normierten Vergabekriterien einen Kursplatz beanspruchen könnte, etwa weil sie i. S. des § 8 Abs. 2 S. 2 Buchst. a) S. 1 StO im Rahmen ihres Studiengangs auf die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung zwingend angewiesen ist, kann hier offen bleiben. Einen Anspruch, als Studierende des 11. Fachsemesters im Wege des Ortswechsels an der I-Universität E im Fachbereich Zahnmedizin eingeschrieben zu werden, hat sie jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt schon deshalb, weil die Hochschule ein Ausbildungsplatzangebot, das außerhalb der Regelstudienzeit liegt, mangels nach der Kapazitätsverordnung für die einzelnen Fachsemester ermittelter Studienplätze (Zulassungszahlen) nicht zur Verfügung zu stellen hat, vgl. den das 11. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin betreffenden Beschluss der Kammer vom 29. Januar 1999, 15 L 5776/98 und die bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 1999, 13 B 372/99. Im Studiengang Zahnmedizin ist nach der Approbationsordnung für Zahnärzte (vgl. dort § 2 Abs. 2) die Ausbildung des Pflichtbereichs auf 10 Fachsemester verteilt. Das hier nach der Ausbildungsdauer der Antragstellerin allein in Betracht kommende 11. Fachsemester gibt es daher im Ausbildungsangebot der Hochschule nicht. Dass die I-Universität E Studienplätze, die sie im Studiengang Zahnmedizin gemäß den Verordnungen über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester vom 18. Juni 2003 (GV NRW S. 325) und höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004 vom 28. August 2003 (GV NRW S. 522) im Wintersemester 2003/04 zur Verfügung zu stellen hat, nicht bereit stellt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob eine Hochschule dem Antrag auf Ortswechsel eines Studierenden trotz der vorstehenden Erwägung mit Blick auf Artikel 12 Abs. 1 GG zu entsprechen hat, wenn die Ablehnung des Wechselwunsches für den Studierenden die Notwendigkeit begründet, das Studium abzubrechen, ebenfalls offen gelassen: OVG NRW, a. a. O., Einen solchen "extremen Härtefall" hat die im 19. Hochschulsemester befindliche Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ob in diesem Zusammenhang zu ihren Lasten schon die Tatsache ins Gewicht fällt, dass sie offenbar vor Beginn ihres Zahnmedizinstudiums ein anderes Studium abgebrochen hat, ist hier dabei nicht weiter zu erörtern. Denn auch mit Blick auf die als Härtefall ernstlich allein in Betracht kommende Erkrankung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass sie ihr Studium der Zahnmedizin nur an der I-Universität E tatsächlich fortsetzen kann. Nach dem vorgelegten ärztlichen Attest des Universitätsklinikums F vom 14. Oktober 2003 leidet sie zwar seit 1993 an einer schubhaft verlaufenden Multiplen Sklerose (encephalomyelitis dissememinata) und ist deswegen an der Klinik in regelmäßiger ambulanter und stationärer Behandlung. Dass diese Behandlung bei einer Fortführung des Zahnmedizinstudiums an der X-Universität in N nun aber nicht mehr oder nur unter Bedingungen fortgeführt werden kann, die für die Antragstellerin unzumutbar sind, obwohl sie trotz der Behandlungsnotwendigkeit vom Wintersemester 1993/94 bis zum Wintersemester 2002/03 in I1 studiert hat und seither an der Universität in N immatrikuliert ist, ist der beigebrachten ärztlichen Bescheinigung nicht zu entnehmen. Der Antragstellerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung "Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I, (Kurs Prothetik I)" im Wintersemester 2003/04 zu. Die Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Vortrag für die vorgenannte Lehrveranstaltung an der I-Universität E weder als Zweit- noch als Gasthörerin eingeschrieben. Sie verfügt mithin insoweit schon nicht über den korporationsrechtlichen Status, der notwendige, wenn auch nicht hinreichende Bedingung für das geltend gemachte Teilnahmerecht ist. Auch einen Anspruch darauf, als Gast- oder Zweithörerin zu der Lehrveranstaltung zugelassen zu werden, steht ihr jedenfalls für das Wintersemester 2003/04 nicht (mehr) zu, weil ihr eine erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs jetzt jedenfalls verwehrt ist. Abgesehen davon, dass sie sich ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht bis zum 25. Juli 2003 in die Einschreibungsliste für den Kurs "Zahnersatzkunde I" eingetragen hat, hat sie entgegen der Nummer 12 der "Voraussetzungen für die Teilnahme an den klinischen Kursen für Zahnersatzkunde I und II" nach den Angaben des Antragsgegners die einführende prothetische Demonstrationswoche zu Beginn des Semesters offenbar nicht lückenlos besucht. Studierende von der Teilnahme an "Poliklinik und Kurs der Zahnersatzkunde I" auszuschließen, die zwar die studientechnischen Teilnahmevoraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 StO erfüllen, die Unterrichtsveranstaltungen der vorgenannten Demonstrationswoche aber nicht durchgängig besucht haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 82 Abs. 4 HG i. V. m. §11 Abs. 2 S. 1 und S. 3 StO hat der Studierende sich nach Maßgabe der Kursordnung auf den Inhalt des Praktikums oder des Kurses so vorzubereiten, dass deren sinnvolle Durchführung gewährleistet und verantwortbar ist. Dass in Übereinstimmung mit dieser Regelung die Teilnahme an den Veranstaltungen der Einführungswoche dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Patienten dient und zum Schutz des Studierenden erforderlich ist, hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt in der Höhe die ständige Streitwertpraxis der Kammer und des OVG NRW, vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2003, 15 L 3899/03 und OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1979, XIII Bescheid 511/79). Danach war der Streitwert in Verfahren, die die Zulassung zu universitären Einzelveranstaltungen betreffen, früher auf 500,00 DM festzusetzen und ist heute mit gerundet 250,00 Euro zu bemessen. Dieser Betrag war hier zu verdoppeln, nachdem die Antragstellerin um die Zulassung zu zwei Ausbildungsveranstaltungen nachgesucht hat. Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache, die sich der für den "Kurs der Kieferorthopädie" geltenden Fehlzeitenregelung ergibt, war anzuordnen, den Tenor den Beteiligten vorab telefonisch / per Telefax bekannt zu geben.