Urteil
25 K 4223/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1031.25K4223.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen worden ist. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. April 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0. 1975 in Baku geborene Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 24. November 1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zusammen mit ihrem Bruder, der sich damals als ihr Ehemann ausgab, am 26. November 1998 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, sie seien politisch nicht aktiv; die Mutter ihres Ehemannes sei Armenierin; sie seien deshalb von der Bevölkerung beleidigt und unterdrückt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 1999 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Klageverfahren 25 K 2099/99.A wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 6. Februar 2001 eingestellt. 3 Zuvor war am 00.0.1999 in N die Tochter der Klägerin, E1, geboren worden; in der Geburtsurkunde ist der Name der Klägerin als Mutter mit E2 angegeben. Ein Vater ist nicht angegeben. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ist der jetzige Ehemann der Klägerin, Herr S, Vater dieses Kindes. 4 Gemäß Grenzübertrittsbescheinigung des Bundesgrenzschutzes am Flughafen G reiste die Klägerin am 19. Februar 2001 freiwillig aus; für diesen Tag war ein Flug nach Baku gebucht. 5 Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 19. Februar 2002 auf dem Landweg wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 2002 einen Asylfolgeantrag. Sie machte geltend, ihr Ehemann S sei aktives Mitglied der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP). Nach einer Kundgebung am 10. November 2001 sei er nicht mehr zurückgekehrt. Am 11. November 2001 hätten Polizisten ihre Wohnung durchsucht. Am 25. November 2001 sei ihr Ehemann aus der Untersuchungshaft in Sumgait entlassen worden; danach sei er oft vorgeladen und unter Druck gesetzt worden, Kundgebungen nicht mehr zu besuchen. Am 12. Januar 2002 habe sie mit ihrem Ehemann an einer Frauenkundgebung der ADP teilgenommen. Dabei seien sie von vom Staat gekauften Frauen angegriffen und verletzt worden; sie habe wegen der Verletzung 10 Tage im Bett bleiben müssen. Hierüber sei in Zeitungen berichtet worden. Die Polizisten hätten sie wieder unter Druck gesetzt. Sie hätten deshalb zunächst versteckt unter verschiedenen Anschriften gelebt und dann deshalb das Land verlassen müssen und ihre Tochter bei einer alten Frau zurücklassen müssen. - Die Klägerin legte eine Heiratsurkunde mit S des Standesamtes der Stadt Baku vom 30. Januar 2002 vor, ferner eine Bescheinigung der ADP vom 31. Januar 2002 betreffend den Ehemann der Klägerin und die Demonstration vom 12. Januar 2002 sowie verschiedene Zeitungsartikel. 6 Mit Bescheid vom 3. April 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Änderung des Bescheides vom 2. März 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus, der Vortrag der Klägerin beschränke sich auf die Wiederholung der im Erstverfahren vorgebrachten Gründe. Die vorgelegten Zeitungsartikel waren nicht übersetzt worden. 7 Die Klägerin hat am 16. April 2002 Klage erhoben. 8 Auf einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 21. Juni 2002 hat das Gericht mit Beschluss vom 26. Juni 2002 - 25 L 2395/02.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. 9 Hinsichtlich der Zeitungsartikel wurden im gerichtlichen Verfahren Übersetzungen vorgelegt. Diese berichten über die Demonstration vom 12. Januar 2002; nach einem der Artikel wurde der Arm der Klägerin mehrfach gebrochen; ein Artikel enthält Interviews mit mehreren Frauen, u.a. der Klägerin. Ein Artikel berichtet über das Verschwinden des Ehemannes der Klägerin im November 2001 nach der Kundgebung am 10. November 2001; ein Artikel enthält einen längeren Aufsatz des Ehemannes der Klägerin. 10 Die Klägerin hat ferner eine Bescheinigung der Poliklinik des Bezirks Nisami vom 11. November 2001 vorgelegt über Verletzungen, die sie am 11. November 2001 bei einem Überfall in ihrer Wohnung durch Schläge erlitten hat. 11 Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Vorbringen der Klägerin und den vorgelegten Unterlagen eingeholt. Nach der Auskunft vom 13. Juni 2003 - 508-516.80/40793 - sind die vorgelegten Zeitungsartikel echt und im Jahre 2002 in der Zeitung Z erschienen. Die Demonstration der ADP vom 12. Januar 2002 wurde bestätigt. Es wurde bestätigt, dass S nach Angaben der ADP als Parteimitglied registriert ist. Dieser sei 1998 von seiner Adresse im Nizami-Bezirk in Baku abgemeldet worden; seither sei er nicht mehr gemeldet; allerdings sei am 18. August 2000 die Wiedereinreise des Ehemannes nach Aserbaidschan im Flughafen Baku dokumentiert. 12 Die Klägerin beantragt, nachdem ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, begehrt worden war, nunmehr sinngemäß, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. April 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen bzw. dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 In der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2003 wurde die Klägerin mit Hilfe eines Dolmetschers für die aserbaidschanische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage wurde protokolliert. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zur Frage einer politischen Verfolgung in Aserbaidschan Bezug genommen, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Ladung mitgeteilt worden sind. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. 20 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2002 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über das Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedurfte es daher nicht mehr (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). 21 In ihrem ablehnenden Bescheid hat die Beklagte zu Unrecht die Durchführung eines neuen Asylverfahrens abgelehnt. Die Klägerin hat neue Tatsachen vorgetragen, die nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlich waren; sie hat eine Änderung der Sachlage vorgetragen, die von der Beklagten - möglicherweise, weil zeitgleich der Folgeantrag des Bruders, der lediglich den Vortrag aus dem ersten Asylverfahren wiederholt hatte, abgelehnt worden war - nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Eine Änderung der Sachlage im Sinne der genannten Vorschriften ist zwar nicht bereits dann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. Ihnen muss vielmehr wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein; das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein ungeeignet sind, zur Asylberechtigung bzw. zu der begehrten Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu verhelfen, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991, DVBl 1991, 1102 (Ls). 23 Derartige Umstände waren hier - anders als beim Bruder der Kläger, dessen Klage mit Urteil vom heutigen Tage (25 K 2358/02.A) abgewiesen worden ist - von der Klägerin dargetan. Sie hat vorgetragen und Urkunden dazu vorgelegt, dass ihr Ehemann in einer Oppositionspartei aktiv war, dass sie bei der Suche nach ihrem Ehemann von Polizisten beleidigt worden sei (11. November 2001), dass sie ferner an einer Demonstration dieser Partei am 12. Januar 2002 teilgenommen habe und dabei verletzt worden sei. Angesichts der in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes bestätigten Unterdrückung der politischen Opposition in Aserbaidschan war dieser Vortrag geeignet, das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu stützen. Die neuen Ereignisse aus Ende 2001/Anfang 2002 konnten ersichtlich nicht im ersten Asylverfahren eingeführt werden (§ 51 Abs. 2 VwVfG); die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist gewahrt, denn die wesentlichen Ereignisse datieren aus Januar 2002, und der Antrag ist am 1. März 2002 gestellt worden. 24 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weil ihr Leben und ihre Freiheit bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan bedroht sind. 25 Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG, 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/90 -, NVwZ-RR 1991 S. 215. 27 § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. 28 Für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gilt danach folgendes: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 29 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335). 30 Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). 31 BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358). 32 Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE 74, 160 (162 f.). 33 Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 34 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff. 35 Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Abwehr des Terrorismus und bedrohen den Betroffenen nicht härter, als dies sonst bei der Verfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten der Fall ist, 36 BVerfGE 80, 315, 336 ff.; 81, 142, 149 ff.. 37 Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. 38 Vgl. BVerfGE 80, 315 (335). 39 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, 40 BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerwGE 76, 143, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. 41 Der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230). 43 Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 44 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 45 Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 46 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). 47 Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. 48 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8. 49 In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus den Geschehnissen hergeleitet werden, die sie zur Begründung ihrer Verfolgung als in Aserbaidschan ihr widerfahren dargestellt hat. 50 Die Klägerin ist vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist. Als vorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 341; 80, 315) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 85, 139; 87, 52), wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen 51 BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524. 52 Als vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. 53 Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, 54 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238. 55 Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380. 57 Aus dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin und den vorgelegten Dokumenten, deren Richtigkeit durch das Auswärtige Amt bestätigt worden ist, ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild: Die Klägerin war, als sie erstmals im November 1998 nach Deutschland einreiste, offensichtlich noch unpolitisch. Sie hat in Deutschland ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt, der damals ebenfalls ein erstes Asylverfahren erfolglos betrieben hat; nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes ist der Ehemann S im Jahre 1998 im Nizami Rayon in Baku abgemeldet worden; allerdings ist er am 18. August 2000 nach der Dokumentation am Flughafen Baku - offensichtlich nach Abschluss seines Asylerstverfahrens - wieder nach Aserbaidschan eingereist. Ende 0 1999 ist in Deutschland die gemeinsame Tochter geboren worden. Die Klägerin ist ihrem jetzigen Ehemann am 19. Februar 2001 freiwillig unter Mitnahme ihrer Tochter nach Baku gefolgt. 58 Der Ehemann der Klägerin ist aktives Mitglied in der aserbaidschanischen Oppositionspartei ADP; er ist hier bei Veranstaltungen der Partei aktiv geworden, wie sich aus der vorgelegten Parteibescheinigung ergibt, und ist ferner als Verfasser mindestens eines umfangreichen regimekritischen Zeitungsartikels hervorgetreten, der in der Zeitung Z veröffentlicht worden ist. Sowohl die Veröffentlichung des Artikels als auch die Parteimitgliedschaft sind durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt worden. Soweit das Auswärtige Amt ausführt, nach Angaben der ADP handele es sich allerdings nicht um ein aktives Parteimitglied, steht dies der Annahme seiner politischen Aktivität nicht entgegen, denn die Auskunft des Auswärtigen Amtes stammt vom 13. Juni 2003, und zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ehemann der Klägerin schon längst wieder in Deutschland und betreibt hier sein Folgeverfahren, kann also in Aserbaidschan nicht mehr politisch aktiv sein. Auch der Umstand, dass er nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist, spricht nicht gegen seine politische Aktivität; immerhin ist er nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes 1998 abgemeldet worden und nach seiner Wiedereinreise im Jahre 2000 möglicherweise nicht wieder registriert worden, sodass seine Festnahme im November 2001 anlässlich einer Demonstration wegen möglicher Lücken im Meldesystem zu keinen weiteren Maßnahmen geführt haben muss; ferner ist es ebenso möglich, dass man nach der Haftentlassung nichts gefunden hat, was dem Ehemann derzeit vorgeworfen werden könnte, um ihn zur Fahndung auszuschreiben. 59 Als zunächst Lebensgefährtin und sodann Ehefrau eines aktiven Oppositionellen ist die Klägerin ohnehin schon in das Blickfeld der staatlichen Sicherheitskräfte geraten. Dies hat sich bereits bei der Festnahme des Ehemannes am 10. November 2001 bestätigt, die zu einer Hausdurchsuchung mit persönlichen Übergriffen bei der Klägerin am 11. November 2001 geführt hat; ihre Wohnung ist den Sicherheitskräften also schon bekannt gewesen. Die polizeilichen Aktivitäten haben zu erheblichen Verletzungen geführt, die die Poliklinik Nr. 26 des Bezirks Nizami am 11. November 2001 attestiert hat. Dass es in Aserbaidschan nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Juni 2003 keine Verfolgungsmaßnahmen gegen Angehörige im Sinne einer Sippenhaft geben soll, steht einer politischen Verfolgung der Klägerin nicht entgegen; die Auskunft enthält zudem einen gewissen Widerspruch zum Lagebericht vom 9. Januar 2003, wonach politische Gegner des Präsidenten verfolgt werden und nicht selten die ganze Familie bzw. Sippe in solchen politischen Fällen mitverfolgt werde. 60 Unabhängig davon ist die Klägerin selbst als politische Aktivistin bei der Frauendemonstration der ADP am 12. Januar 2002 den Sicherheitskräften aufgefallen. Diese Demonstration ist vom Auswärtigen Amt bestätigt worden. Die Klägerin ist hierbei zwar nicht festgenommen, aber verletzt worden. In den folgenden Tagen sind Zeitungsartikel über diese Demonstration in der Z erschienen, in denen neben anderen Frauen die Klägerin namentlich genannt, mit Bild gezeigt und mit Äußerungen zitiert wird. Hiermit drohte der Klägerin unmittelbar politische Verfolgung, der sie sich bis zur Ausreise durch wechselnden Aufenthalt entzogen hat. Bestätigt wird dies durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass auch nach ihrer Ausreise nach ihnen gesucht wird, was durch den vorgelegten Zeitungsartikel vom 5. April 2003 bestätigt wird, in welchem über Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Familie des Vaters des Ehemannes der Klägerin berichtet wird, bei welcher die Klägerin auch ihr Kind zurückgelassen hat. Angesichts der Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der bisher vorgelegten Zeitungsartikel hat der Einzelrichter keine Zweifel an der Echtheit auch dieses neueren Zeitungsartikels. 61 Es besteht die Gefahr, dass die Klägerin bei der Rückkehr nach Aserbaidschan Gleiches oder ähnliche Verfolgungsmaßnahmen wieder erleiden müsste. Eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan kann für die, wie dargelegt, vorverfolgt ausgereiste Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem steht schon entgegen, dass nach Presseberichten aus den letzten Wochen im Umfeld der Präsidentschaftswahlen in Aserbaidschan und in den Tagen nach diesen Wahlen in Aserbaidschan Oppositionelle in großer Zahl verhaftet worden sind, sodass die Übernahme der Präsidentschaft durch den Sohn des bisherigen langjährigen Präsidenten nicht als Beendigung eines die Opposition unterdrückenden Regimes bewertet werden kann, sondern derzeit als Fortsetzung dieses Regimes zu bewerten ist. 62 Eine inländische Fluchtalternative steht der Klägerin in Aserbaidschan nicht zur Verfügung; hierfür ist nichts ersichtlich. 63 Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist mithin begründet, weil sie in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 65 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen. 66