Urteil
19 K 2630/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1110.19K2630.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 3. April 1983 geborene Kläger besuchte seit dem 2. Schuljahr bis zum Ende des Schuljahres 2000/2001 die S-Schule -Freie X-Schule in N. Die Schule schloss er nach der 12. Klasse mit dem Realschulabschluss ab. Ab etwa 1991 erhielt er bei der Schülerhilfe" für ca. ein Jahr Nachhilfe. Nach einer Begutachtung beim schulpsychologischen Dienst der Stadt N im Jahre 1994 erteilte ihm eine ehemalige Deutschlehrerin Nachhilfe in Deutsch. Eine zugleich veranlasste pädaudiologische Untersuchung konnte keine Mängel in der Hörfähigkeit feststellen. Im Mai 1999 wurde er durch die Beratungsstelle für Lese- Rechtschreibschwäche/Legasthenie e.V., B1, die u.a. in den Räumen der S-Schule tätig ist, wegen des Verdachts auf eine Lese-Rechtschreibschwäche untersucht. Nach dem hierauf erstellten förderdiagnostischem Befund vom 19. Mai 1999 wurde beim Kläger eine Legasthenie diagnostiziert. Er habe bezogen in einem für Schüler der 6. Klasse konzipierten Test eine knapp altersgemäße Entwicklung seiner Lesefähigkeit gezeigt. Die Rechtschreibfähigkeit sei weit unterdurchschnittlich. Im Hinblick auf die Begutachtung begab sich der Kläger ab August 1999 bis Oktober 2001 in die Therapie des Lerntherapeutischen Institutes für Lese-/ Rechtschreibschwäche & Dyskalkolie" - E1 und T- aus B1. Die Therapie wurde in Gruppen von 3-4 Schülern in den Räumen der S-Schule mit 2 Stunden je Woche durchgeführt. Sie fand zunächst während der Unterrichtszeit, später außerhalb der Unterrichtszeit statt. Zu Beginn befanden sich auch jüngere Schüler in der Gruppe, später waren es im Wesentlichen gleichaltrige. Die Kosten der Therapie beliefen sich auf 240,00 DM/mtl. Am 25. Oktober 1999 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, beim Beklagten die Übernahme der Kosten einer qualifizierten Sonderförderung für die Legasthenie. Der Beklagte holte bei der Schule eine Stellungnahme des Klassenlehrers entsprechend dem Runderlass des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 - Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens -LRS-, GABL. NRW I, S. 174 - ein. Hierin bescheinigte der Klassenlehrer dem Kläger deutliche bis massive Lernrückstände im Lernbereich Rechtschreiben sowie Lesen. Eine schulische Förderung sei nicht erfolgt. Ausserschulische Maßnahmen seien erforderlich. Der Kläger sei in die Klassengemeinschaft voll integriert. Ergänzend führte der Klassenlehrer aus, dass die Gedankenauffassung und -bildung des Klägers so gut sei, dass er eventuell Abiturgeeignet sei. Hierzu sei unbedingt/dringend Hilfe in der Rechtschreibung und im Lautlesen erforderlich. Mit Bescheid vom 31. Mai 2000 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten der Therapie als Eingliederungshilfe nach § 35 a BSHG ab, da der Kläger bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Lernvermögens sonderpädagogisch durch die Schulen zu fördern sei. Dass die Schule solche Maßnahmen trotz der auch sie bindenden Erlasslage nicht anbiete, rechtfertige nicht den Anspruch auf einen Kostenübernahme durch den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe in der Schule an Fördermaßnahmen, nämlich im Schuljahr 1998/1999 an der Heileurythmie teilgenommen. Im Rahmen der Therapie habe es auch spezielle Übungen zur Verbesserung bei LRS gegeben. Diese Förderung habe die Schule als nicht ausreichend erachtet und zu einer ausserschulischen geraten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurden mehrere ärztliche Stellungnahmen zur Frage einer drohenden seelischen Behinderung eingeholt. Nachdem die Amtsärztin diese zunächst bejaht hatte, ergänzte sie ihre Stellungnahme später dahingehend, dass eine solche nicht zu befürchten sei, wenn sie mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % eintreten müsse. Hierauf wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 12. April 2001- adressiert an die Eltern des Klägers - als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zwar festzustellen sei, dass die schulischen Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichend seien und damit ausserschulische Förderung angezeigt sei. Die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe scheide jedoch aus, da eine seelische Behinderung nicht drohe. Der Kläger hat am 9. Mai 2001 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, eine seelische Behinderung habe ihm gedroht, dies ergebe sich aus einem zwischenzeitlich erstellten Gutachten der S1 Kliniken W, Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters vom 28. August 2001. Das Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass zwar eine überdurchschnittliche Intelligenz bestehe, aber die Rechtschreibfähigkeiten nach dem WRT6+ - Test einem Prozentrang vom unter 1 entsprächen, was bedeute, dass 99 % der altersgleichen Jugendlichen im Test bessere Leistungen zeigten als er. Das Gutachten gehe weiter davon aus, dass diese Defizite bei ihm zu Einschränkungen der sozialen Intergationsfähigkeit sowie zu direkten wie indirekten emotionalen Belastungen führen würden. Auf Grund der negativen Auswirkungen der Störung auf sein Selbstbild, seine Lernmotivation und sein Sozialverhalten bestehe eine Gefährdung seiner seelischen Entwicklung im Sinne einer seelischen Behinderung. Er habe die 13. Klasse der Schule nicht mehr besucht, da er auf Grund der Lese- /Recht-schreibschwäche nach Angaben des Lehrers das Abitur nicht schaffen werde. Der frühere Deutschlehrer sei gewillt gewesen, auch sinnentstellten Worten noch eine Bedeutung aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen zu wollen. Der neue Deutschlehrer habe dies abgelehnt. Mittlerweile leide er auf Grund der Lese-/Rechtschreibschwäche unter Depressionen. Er sei wegen der Depression in nervenärztlicher Behandlung bei Dr. med. C. Das Bundesamt für den Zivildienst habe ihn wegen der auf der Lese- /Rechtschreibschwäche beruhenden Depressionen vom Zivildienst zurückgestellt. Mit einer Einberufung brauche er deshalb nicht mehr zu rechnen. Des Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Mai 2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2001 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten des Legasthenie-Kurses für die Zeit vom 25. Oktober 1999 bis zum 31. Oktober 2001 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, die Stellungnahme der S1 Kliniken W sei dahingehend relativiert worden, dass eine seelische Behinderung nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % drohe. Das Gericht hat den Dipl. Psychologen und Psychotherapeuten I von der S1 Klinik W informatorisch gehört. Wegen der Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2003 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Für den Zeitraum vom 3. April 2001 bis 31. Oktober 2001 ist sie schon unzulässig, denn es fehlt für diesen Zeitraum an der für eine Verpflichtungsklage erforderlichen, vorherigen Durchführung eines Verwaltungs- und Vorverfahrens. Der Kläger wurde am 3. April 2001 volljährig und war damit nicht mehr Jugendlicher im Sinne des SGB VIII. Die am 25. Oktober 1999 beantragte Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII regelt den Anspruch jedoch nur für Kinder und Jugendliche, d.h. für solche Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kommt die Gewährung von Eingliederungshilfe nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 41 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige in Betracht. Im Hinblick hierauf hätte es daher für die Zeit ab dem 3. April 2001 eines neuen Antrages des Klägers und eines entsprechenden Verwaltungs-verfahrens bedurft. Zwar hat der Beklagte erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers den Widerspruchsbescheid erlassen. Weder aus der Begründung der Wider- spruchsentscheidung noch aus den sonstigen Umständen ergibt sich jedoch, dass er damit auch über Ansprüche des Klägers nach § 41 SGB VIII entscheiden wollte. Dem Beklagten war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides offensichtlich nicht einmal klar, dass der Kläger bereits volljährig war, als er trotz Volljährigkeit den Bescheid an die Eltern als gesetzliche Vertreter adressierte. Für den Zeitraum vom 25. Oktober 1999 bis 2. April 2001 ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten im vorgenannten Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der durch das Lerntherapeutische Institut für Lese/Rechtschreibschwäche & Dyskalkolie" durchgeführten Therapie. Die angefochtenen, die Hilfe ablehnenden Bescheide sind daher jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur die Regelung des § 35a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hierbei kann dahinstehen. ob dem Kläger im streitigen Zeitraum von Ende Oktober 1999 bis Anfang April 2001 eine seelische Behinderung drohte. § 35 a SGB VIII gewährt nur einen Anspruch auf solche Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, um der drohenden Behinderung entgegenzuwirken. § 35a SGB VIII verweist insoweit zunächst auf § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG. Nach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 EingliederungshilfeVO. Hierunter können - vorbehaltlich der vorrangigen schulischen Hilfen - auch Therapien zur Behebung einer Lese-/Rechtschreibschwäche gehören. Der Leistungspflicht des Beklagten für die streitige Maßnahme steht schon der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich entgegen. Unbestrittener Ausgangspunkt ist hierbei, dass schulische Maßnahmen gemäß § 10 SGB VIII Vorrang vor der Jugendhilfe haben, vgl. zur sozialhilferechtlichen Problemlage: OVG NW, Urteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 - , FEVS 51, 120; ferner - vom Ansatz her - Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 - , DVBl. 2000, 1793; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - BB 421/98 - , FEVS 51, 182. Der Vorrang kommt jedoch nur dann zum Zuge, wenn es sich bei den schulischen Maßnahmen" um präsente Mittel handelt. Das ist dann der Fall, wenn die Schule die Hilfen tatsächlich anbietet und auch leistet, oder wenn die Mittel kurzfristig, z.B. in einem gerichtlichen Eilverfahren, präsent gemacht werden können. Ausgeschieden werden hierbei solche Begehren, die allenfalls in einem langwierigen Rechtsmittelverfahren durchgesetzt werden könnten, vgl. zu den Rechtsfragen: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 5 B 137.98 -, FEVS 49, 433; Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 - , Buchholz, 436.0 § 2 BSHG Nr. 20; Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 - , BVerwGE 67, 163 (167) = FEVS 33, 5 (8). Hierbei ist im Falle des Klägers von besonderer Bedeutung, dass er nicht eine staatliche Schule besuchte, sondern eine von Eltern getragene Schule, die allerdings als Ersatzschule auch an das Schulrecht und damit auch zur Durchführung der Maßnahmen nach dem o.g. Runderlass vom 19. Juli 1991 gebunden ist. Hier ist die Rechtsbeziehung zwischen den Kläger und der Schule jedoch privatrechtlicher Art, sodass die Schule im Rahmen der u.a. durch Elternbeiträge finanzierten Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Fördermaßnahmen durchzuführen. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Förderung entspricht insoweit den Vorgaben des o.g. Runderlasses, als dort unter Ziffer 3. Organisation der zusätzlichen Fördermaßnahmen, Unterpunkt 3.3 ausgeführt ist, die Förderung solle in Gruppen erfolgen, die zwischen 6 bis 10 Schüler umfassen sollen; wenn es zur Erreichung des Förderziels erforderlich ist, können hiernach im Einzelfall auch kleinere Gruppen gebildet werden. Nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung entsprach die streitige Maßnahme in Art und Umfang den nach dem Erlass vorgesehenen Maßnahmen. Wenn eine Schule, deren Besuch die Eltern - in welcher konkreten Form auch immer - finanzieren müssen, diese Aufgabe auf einen freien Anbieter überträgt", so rechtfertigt dies nicht die Annahme nicht präsenter Mittel. Die enge schulische Verknüpfung zeigt sich allein schon darin, dass der Kläger zwecks Teilnahme an den in der Schule durchgeführten Therapiestunden von anderen Unterrichtsstunden freigestellt wurde, ein Umstand, der gegen jede außerschulische Maßnahme spricht. Die Eltern des Klägers bzw. der Kläger hätten im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Schulbesuch durchaus die Möglichkeit gehabt, auf diese Fördermaßnahme als Leistung der Schule zu drängen. Wenn sich hierdurch dann gegebenenfalls die Kosten des Schulbesuches erhöht hätten, hätte dies im System der privat finanzierten Schulen gelegen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass kein bereites Angebot der Schule bestanden habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, denn der Besuch der Ersatzschule war nicht kostenlos, sodass damit - anders als beim beitragsfreien Besuch einer in staatlicher Trägerschaft stehenden Schule - es der Elternentscheidung oblag, nicht nur Kosten der Beschulung und sondern damit auch - vorrangig zur Jugendhilfe - solcher Maßnahmen zu übernehmen, die beim Besuch einer staatlichen nicht angefallen wären, weil sie dort kostenlos anzubieten sind. Ferner scheidet eine Übernahme der Kosten der gewählten Therapie aus, weil die Maßnahme offensichtlich nicht geeignet war, den Kläger vor einer drohenden seelischen Behinderung zu schützen, bzw. die Leiden zu mildern. Zwar ist in der Regel für die Geeignetheit lediglich auf eine Prognose abzustellen, da im Idealfall die Bewilligung vor der Durchführung der Maßnahme liegt und damit eine Maßnahme sich im Nachhinein ausnahmsweise dennoch als erfolglos erweisen kann. Die Entwicklung des Klägers zeigt zunächst, dass die hier streitige Therapie, unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass die Depressionen auf der Lese- /Rechtschreib-schwäche beruhen, weder geeignet war, die Teilleistungsstörung zu beseitigen oder jedenfalls eine Besserung herbeizuführen noch eine drohende seelische Behinderung zu vermeiden. Im Rahmen der Begutachtung in der S1 Klinik W wurde festgestellt, dass der Kläger bei einem Test, der konzipiert ist für Schüler der Klasse 6 Ergebnisse erzielte, die schlechter waren, als bei 99 % der Übrigen gleichaltrigen Schüler. Er machte beim Lesen in jeder Zeile einen Fehler. Dieser Test erfolgte, nachdem der Kläger gut 1,5 Jahre das Angebot des Lerninstitutes wahrgenommen hatte. Damit war nicht einmal eine Besserung durch die Maßnahme festzustellen. Soweit der Kläger eine Besserung in der mündlichen Verhandlung schon damit begründen wollte, dass er jedenfalls den Realschulabschluss geschafft habe, rechtfertigt auch dies nicht eine andere Beurteilung. Nach den vorliegenden Unterlagen war zu keinem Zeitpunkt fraglich, ob der Kläger den Realschulabschluss schaffen würde. Bedenklich war allein die Frage, ob er das Abitur bestehen könne. Auch dem Einwand des Klägers, dass er letztlich nicht das Abitur in Angriff habe nehmen könne, habe nicht an einer fehlenden Besserung der Lese-/Rechtschreibschwäche gelegen, sondern am Wechsel des Deutschlehrers, recht-fertigt nicht eine andere Beurteilung. Die Kläger räumte selbst ein, der frühere Lehrer sei quasi bereit gewesen, sich auch noch mit Schriftstücken zu beschäftigen, deren Inhalt schon auf Grund von sinnentstellenden Schreibweisen nicht ohne weiteres erfassbar gewesen sei. Der neue Lehrer habe dies abgelehnt. Auch dies spricht nicht für eine Besserung. Nach den Angaben des Klägers handelte es sich quasi um eine Maßnahme von der Stan-ge. Im Hinblick auf die schon seinerzeit - 1999 - diagnostizierte Schwere der Teilleistungs-störung und das Alter, in dem sie beim Kläger erstmals bestätigt wurde, sowie die frühere offensichtlich erfolglose Nachhilfe mussten Anlass genug sein, zu erkennen, dass für den Kläger eine Standardmaßnahme nicht ausreichend sein würde. Wie aber die Angaben des Klägers über die anfängliche Gruppenzusammensetzung zeigen, wurde zunächst nicht einmal wegen des unterschiedlichen Alters und damit auch die unterschiedlichen Anforderungen differenziert. Auch lassen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Hausaufgaben jede auf die Schwere der Beeinträchtigung beim Kläger schließende individuelle Konzeption vermissen, sodass letztlich doch die Entwicklung nur das bestätigt, was bei einer gewissenhaften Überprüfung der Geeignetheit der Maßnahme schon vor Beginn hätte erkannt werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.