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Urteil

19 K 9818/97.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1110.19K9818.97A.00
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Tenor

Die Klage wird, so weit sie auf die Gewährung von Asyl und die Rechtsstellung nach § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes gerichtet ist, als offensichtlich unbegründet, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird, so weit sie auf die Gewährung von Asyl und die Rechtsstellung nach § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes gerichtet ist, als offensichtlich unbegründet, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der am 00.00. 1952 geborene Kläger ist Ghanaer. Im April 1984 gelangte er auf dem Luftwege nach Berlin-Schönefeld und meldete sich am 19. April 1984 als Asylbewerber bei der Ausländerbehörde in (West-) Berlin. Im Zuge des Verfahrens trug er vor, in Kumasi mit Bekleidung (Schuhen, Hemden und Hosen) gehandelt zu haben. Zur Begründung seines Asylbegehrens machte er geltend, er habe als Mitglied der ghanaischen Händlervereinigung - wegen eines Zwischenfalls - protestiert und demonstriert. Daraufhin sei er - wie andere auch - aufgefordert worden, bei der Informationsstelle des seinerzeit regierenden P.N.D.C. in den "Gondar Barracks" zu erscheinen. Deshalb habe er sodann das Land verlassen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 27. Februar 1985 ab, der Oberkreisdirektor des Kreises N als Ausländerbehörde forderte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 28. März 1985 zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Die hiergegen gerichtete Klage (19 K 10287/85 VG Düsseldorf) nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1985 zurück, nachdem ihm die Ausländerbehörde eine verlängerte Ausreisefrist zugestanden hatte. Der Kläger stellte am 15. Januar 1986 einen Asylfolgeantrag unter Verweis auf Privatbriefe und -mitteilungen aus Ghana, wonach "sein Fall noch anhängig" sei. Der Oberkreisdirektor des Kreises N wertete diesen Asylantrag als unbeachtlich und forderte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 17. Februar 1986 - erneut - zur Ausreise auf. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 1986 zurück (19 K 10062/86 VG Düsseldorf). Bereits unter dem 10. Oktober 1984 hatte eine K Klinik dem Oberkreisdirektor des Kreises N mitgeteilt, bei dem Kläger bestehe ein "frisch aufgetretener Diabetes mellitus". In der Folgezeit wehrte er sich gegen eine Rückkehr in sein Heimatland im Hinblick auf diese Erkrankung mit der Begründung, in Ghana werde die notwendige Behandlung entweder - außerhalb der Hauptstadt - nicht angeboten oder sei für ihn nicht erschwinglich. Es kam zu insgesamt fünf erfolglosen Petitionen an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zu zwei ebenfalls erfolglosen ausländerrechtlichen Gerichtsverfahren (8 L 680/87 und 8 L 935/88 VG Düsseldorf). Nachdem der Petitionsausschuss des Landtags die fünfte Petition unter dem 08. November 1988 abschlägig beschieden hatte mit dem zusätzlichen Hinweis, Schreiben gleichen Inhalts in dieser Petitionsangelegenheit seien zwecklos und würden nicht mehr bearbeitet, verließ der Kläger am 6. Januar 1989 die Bundesrepublik Deutschland "freiwillig" auf dem Luftwege im Rahmen eines Rückführungsprogramms. Am 7. Dezember 1990 reiste der Kläger erneut auf dem Luftwege über den Flughafen Frankfurt am Main ein und stellte einen weiteren Asylantrag mit der Begründung, er sei als Sekretär des Ortsentwicklungskomitees in B1 mit dem Distriktsekretär und der Frauenbewegung "31. Dezember" wegen des Eigentums an Grundstücken in Streit geraten, die der Distriktsekretär der Frauenbewegung überschrieben habe, obgleich sie anderen Personen gehört hätten. Im Zuge dieser Streitigkeiten sei er am 1. September 1990 verhaftet und in das Gefängnis in Kumasi verbracht worden. Am 20. September 1990 sei er wegen seines Diabetes mellitus in ein Krankenhaus verlegt worden, aus dem er mit Hilfe eines Arztes habe fliehen können. Ohne die Flucht hätte er mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen müssen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab er unmittelbar nach der Einreise gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main auf entsprechende Fragen an, er sei Händler und habe im Monat ca. 40.000 Cedis (damaligen Wertes) verdient, womit er gut habe leben können. Die Behörden nahmen seinerzeit die Bearbeitung des letztgenannten (Zweiten) Asylfolgeantrags irrtümlich nicht auf. In der Folgezeit ging der Oberkreisdirektor des Kreises N als Ausländerbehörde davon aus, dass ein Asylverfahren nicht (mehr) anhängig sei, und bemühte sich um Klärung der Fragen, welche Erkrankung genau bei dem Kläger vorliege, und ob die erforderliche Behandlung in Ghana Gewähr leistet sei. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens äußerte die Caritas- Flüchtlingsberatung, K1, unter dem 27. April 1995, dass der Mangel an Insulin den Kläger veranlasst habe, "erneut nach Deutschland zu fliehen". Nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra der Ausländerbehörde unter dem 29. August 1997 u.a. mitgeteilt hatte, Insulin sei in Ghana erhältlich, betrieb der Oberkreisdirektor des Kreises N nachdrücklich die Abschiebung des Betroffenen. Dem trat der spätere, inzwischen verstorbene Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Hinweis entgegen, der Asylantrag vom Dezember 1990 sei nicht beschieden worden. Außerdem wiederholte der Kläger am 29. September 1997 erneut sein Asylbegehren. Die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung fand am 20. November 1997 in Düsseldorf statt. Der Kläger wiederholte bei dieser Gelegenheit die 1990 vorgebrachten Gründe und machte hinsichtlich des Diabetes geltend, in einem Dorf gelebt zu haben, wo eine wirksame Behandlung nicht möglich gewesen sei. In der Hauptstadt Accra könnte er nicht leben, "weil er dort niemanden habe." Durch den angefochtenen Bescheid vom 24. November 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und das Begehren betr. die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte weiterhin fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Fristsetzung auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Gleichzeitig drohte ihm die Behörde die Abschiebung nach Ghana an, wenn er der Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst aus, dass dem Kläger nach den aktuellen Verhältnissen in Ghana eine politische Verfolgung eindeutig nicht drohe. Zur Frage der Behandlung des Diabetes mellitus heißt es, dass ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 27. August 1997 eine medizinische Grundversorgung in dem Land gesichert sei, die Versorgung mit Medikamenten werde vor allem durch Importe Gewährleistet. Gegen den am 27. November 1997 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 03. Dezember 1997 Klage erhoben. Zur Begründung macht er letztlich geltend: Nach seiner Rückkehr im Jahre 1989 habe er zunächst in Oseikrom, ca. 400 km von Accra entfernt, gelebt, und zwar auf der Cocosfarm seines verstorbenen Vaters. Die Farm habe nur wenig eingebracht, außerdem hätte sie fünf Brüder und ihre Familien ernähren müssen. Später habe er sich in B1 bei seiner Mutter aufgehalten. Aus den Erträgen der Farm habe er dann auch noch die Mutter unterstützt, weil sie kein Einkommen gehabt habe. In B1 sei es dann zu den Streitigkeiten wegen des Eigentums an den Grundstücken und zu seiner Verhaftung gekommen. Bezüglich des Insulins gab er an: Anfangs sei er noch einigermaßen versorgt gewesen, und zwar durch einen Freund in Italien. Dieser sei jedoch nach einigen Monaten verstorben, woraufhin er nichts mehr erhalten habe. Er habe sich sodann etwas aus einer Drogerie besorgt, aber der Stoff sei nicht in Ordnung gewesen, daher habe er große gesundheitliche Probleme gehabt. Im Gefängnis - September 1990 - sei er überhaupt nicht mehr versorgt worden. Daher habe man ihn ins Krankenhaus einweisen müssen. Dort habe er Tabletten erhalten, was aber keine angemessene Behandlung gewesen sei. Auch anschließend hätten ihm lediglich Tabletten zur Verfügung gestanden. Ob ihm in seinem Heimatland auch heute noch politische Verfolgung drohe, könne er derzeit nicht beurteilen. Das sei von Deutschland aus nicht möglich. Hierzu müsse er schon in Ghana sein. Wegen seiner Erkrankung sei er weiterhin auf viele Medikamente angewiesen, die er daheim auf eigene Kosten beschaffen müsste. Er würde aber in seinem Alter von fast 51 Jahren keine Arbeit mehr finden, zumal er keinen erlernten Beruf habe. Zudem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Land mit der Folge hoher Arbeitslosigkeit und allgemein nur geringer Verdienstmöglichkeiten schlecht. Auch sei es weiterhin schwierig, in der medizinisch gebotenen Weise Insulin zu erhalten und den Blutzuckerwert - so wie vorgeschrieben - fünf Mal zu überprüfen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1997 aufzuheben, 2. 3. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 51, 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Dem Kläger drohe in seinem Heimatland politische Verfolgung eindeutig nicht. Auch der Diabetes begründe schon deshalb kein Abschiebungshindernis, weil das benötigte Insulin nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes in Ghana erhältlich und sogar vergleichsweise billig sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher, wissenschaftlich begründeter Gutachten gemäß Beschlüssen vom 19. März 2003 sowie vom 20. August 2003 zu folgenden Fragen: 1. Welche Diabetes-Erkrankung genau liegt bei dem Kläger vor? 2. 3. Welcher medizinischen Mindestbehandlung bedarf er deshalb, ggf. unter Berücksichtigung eines von seinem Hausarzt festgestellten Leberparenzymschadens bei Z. n. Hepatitis A und B sowie einer Borderlinehypertonie und einer Hypercholesterinanämie? 4. 5. Wird die erforderliche Mindestbehandlung in Ghana angeboten? 6. 7. Bejahendenfalls: Gilt dieses Angebot der Mindestbehandlung landesweit, nur in den größeren Städten (ggf. welchen?) oder auch in den ländlichen Bereichen, insbesondere in den von dem Kläger angegebenen Geburts- und Heimatorten? 8. 9. Wie würde diese Mindestbehandlung finanziert? Welche Kosten hätten der Kläger oder seine Familie zu tragen? 10. 11. Ergänzend zu der letzten Frage: In welchem Verhältnis stehen die Kosten zu einem durchschnittlichen Einkommen? Werden solche Kosten üblicherweise von der Großfamilie (dem "Clan") getragen? 12. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der E1- Klinik, E, vom 21. Juli 2003 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakten), ergänzt unter dem 7. August 2003 (Bl. 104 ff. der Gerichtsakten) - zu Fragen 1. und 2. - und das Gutachten des Herrn Dr. T, C-Institut für Tropenmedizin, K2, vom 5. September 2003 (Bl. 126 ff. der Gerichtsakten) - zu Fragen 2. bis 6. - verwiesen. Wegen des Weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der früheren Verfahren 19 L 5981/97.A sowie 19 L 396/98.A), der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Ausländerakten des Landrats des Kreises N und der Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Stadt E betr. die Lebensgefährtin des Klägers, Frau N1, und die gemeinsame Tochter N2 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Gewährung politischen Asyls (Art. 16 a GG) sowie bezüglich der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 und 2 AuslG offensichtlich unbegründet und im Übrigen ("einfach") unbegründet. Eine politische Verfolgung - wie sie die beiden vorgenannten Bestimmungen voraussetzen - droht dem Kläger in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eindeutig und offenkundig nicht. Nach gesicherter Auskunftslage gibt es in Ghana schon seit Jahren keinerlei Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung und deren Betätigung - nur Derartiges kommt hier insoweit in Betracht - mehr. Zuvor waren solche Maßnahmen staatlicher Stellen über einen langen Zeitraum hinweg allenfalls im Falle der Verwicklung in Umsturzversuche und ähnliche Vorgänge denkbar. Derartiges hat der Kläger aber nie geltend gemacht. Im Übrigen ist diese Beurteilung auch in Anwendung des § 29 a AsylVfG geboten, weil es sich bei Ghana um einen "sicheren Herkunftsstaat" i.S. dieser Bestimmung handelt und der Kläger nicht einmal ansatzweise dargetan hat, dass ihm in seinem Heimatland abweichend von der allgemeinen Lage dort politische Verfolgung droht. Hinzu kommt noch Folgendes: Bereits der erste Asylvortrag aus dem Jahre 1984 ist vollends unglaubhaft. Seinerzeit hatten zahlreiche Ghanaer - in gleicher Weise wie der Kläger - stereotyp geltend gemacht, an irgendwelchen Demonstrationen gegen den seinerzeit regierenden P.N.D.C. teilgenommen zu haben und deshalb in Schwierigkeiten geraten zu sein. Einem derartigen Standardvorbringen hatte das Gericht in keinem Fall Glauben geschenkt, zumal da nach der damaligen Auskunftslage wegen solcher unbedeutender Vorfälle weiter gehende und härtere Maßnahmen des Staates nicht zu erwarten waren. Auch die von dem Kläger gewählte Standardbegründung des (ersten) Folgeantrages, man habe Nachricht aus der Heimat erhalten, das Verfahren sei weiterhin anhängig, ist von Behörden und Gerichten damals durchgängig als unerheblich, weil nicht glaubhaft, gewertet worden. Auch das Vorbringen zur Stützung des (letzten) Asylantrages - der vorgebliche Streit mit der "Frauenbewegung" und dem Distriktssekretär im Jahre 1990 - ist nicht glaubhaft. Gerade angebliche Differenzen mit der "Frauenbewegung" waren um 1990 ein zeittypisches Asylvorbringen, das sich in etlichen Akten fand. Die - wie auch im vorliegenden Fall behauptete - unverhältnismäßige Reaktion öffentlicher Stellen (längere Inhaftierung) war schon damals mit der Auskunftslage nicht in Einklang zu bringen. Dass heute, nach ca. 13 Jahren, der Kläger wegen der von ihm behaupteten gänzlich unbedeutenden Vorfälle in irgendeiner Weise belangt werden könnte, ist ausgeschlossen. Zudem wäre es völlig unverständlich, wenn sich der Kläger - der ständig auf Insulin angewiesen war und ist - tatsächlich (bewusst und gewollt) auf Vorgänge eingelassen hätte, die zu einer Inhaftierung und damit unter den Verhältnissen in Ghana zwangsläufig zum Ausbleiben zureichender medizinischer Versorgung führen mussten. Das Gericht ist vielmehr der sicheren Überzeugung, dass der Kläger 1984 ausschließlich wegen seines beim Verlassen des Heimatlandes bereits bestehenden Diabetes mellitus (siehe Äußerung des Hausarztes Dr. K2 vom 26. Februar 1986, Bl. 111 der Ausländerakten) einen dauernden Aufenthalt in Deutschland durchsetzen wollte. Das lassen bereits die insgesamt fünf Petitionen deutlich erkennen. Wie insbesondere der Äußerung der Caritas-Flüchtlingsberatung, K1, vom 25. April 1995 (Bl. 505-506 der Ausländerakten) zu entnehmen ist, war der Diabetes auch der Grund für die (erneute) Einreise nach Deutschland im Dezember 1990. Ferner hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse i.S. des § 53 AuslG nicht vorliegen. Nach Lage des Falles kommen insoweit - weil es ausschließlich um Fragen der medizinischen Versorgung in Ghana geht - nur die Regelungen in § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht. Die Regelung in § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK ist nicht einschlägig, weil dem Kläger in Ghana eine unmenschliche "Behandlung" (vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln) nicht droht, deren Urheber außerdem der Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muss. Daran fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn - wie vorliegend - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender Behandlung im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - , NVwZ 1998, 973, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Bestimmung werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei - generellen - Entscheidungen der obersten Landesbehörde gem. § 54 AuslG - ggf. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die Regelung in Satz 2, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich gegenüber Ansprüchen aus Satz 1 eine Sperrwirkung, vg. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - , BVerwGE 99, 324; Beschluss vom 10. September 2002 - 1 B 26.02 - , Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6. Ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe i.S. des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - , BVerwGE 114, 379, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zu § 53 Abs. 6 AuslG insgesamt vgl. die Zusammenstellung in dem Urteil des OVG NRW vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A - . Die letztgenannten Anforderungen, die sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung ergeben, sind weit strenger als die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 3 C 36.97 - . Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) würde der Kläger durch eine Abschiebung nach Ghana weder einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) noch "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert". Ob im Falle des Betroffenen die Sperrwirkung des Satzes 2 grundsätzlich greift, und ob sie ausnahmsweise über eine verfassungskonforme Auslegung überwunden werden könnte, bedarf demgemäß vorliegend keiner Entscheidung. Nach den auf Grund eingehender stationärer Untersuchung getroffenen Feststellungen der E1-Klinik leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 und einer Borderline-Hypertonie, die beide laufender Behandlung bedürfen. Zusätzlich sind ständig Blutzuckerkontrollen sowie eine Blutdrucküberwachung erforderlich. Hinsichtlich dieser Feststellungen bestehen auf Grund des eingehenden fachinternistischen Gutachtens vom 21. Juli 2003 (Bl. 61 ff. der Gerichtsakten) in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 7. August 2003 (Bl. 104/105 der Gerichtsakten) keine Bedenken. Dem Inhalt dieses Gutachtens der hochspezialisierten E1-Klinik ist der Kläger zudem nicht entgegengetreten. Die Befunde stimmen zudem mit den aktuellen Äußerungen des langjährigen Hausarztes des Betroffenen überein. Eine zureichende Behandlung des Diabetes und der Hypertonie einschließlich der notwendigen Kontrollen scheitern heute nicht etwa daran, dass die erforderliche medizinische Versorgung in Ghana nicht angeboten würde. Der insoweit von dem Gericht herangezogene weitere Sachverständige, der Tropenmediziner Dr. T, führt in seinem Gutachten vom 5. September 2003 (Bl. 126 ff. der Gerichtsakten) aus, dass die Behandlung des Bluthochdrucks in allen Landesteilen unproblematisch möglich ist. Bezüglich der Betreuung von Diabetikern heißt es in dem Gutachten, dass der erforderliche Service - mit Ausnahme des vorliegend nicht interessierenden Norden des Landes - insbesondere in der südlichen und der zentralen Region - "fast flächendeckend" zu Verfügung steht. Den Ausführungen des Gutachters ist zu folgen. Er hat von Oktober 2000 bis Oktober 2002 als Mediziner und Gastdozent in Ghana gearbeitet und kennt somit die maßgeblichen aktuellen Verhältnisse aus intensiver eigener Anschauung. Der Kläger selbst ist auch den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. Schließlich scheitert die insgesamt erforderliche Behandlung nicht an der Finanzierung. Die Frage nach dem individuellen Zugang eines Kranken zu einer in seinem Heimatland grundsätzlich möglichen medizinischen Behandlung darf aus der Entscheidungsfindung nicht ausgeblendet werden, weil ansonsten insoweit eine unzulässige Rechtsschutzlücke entstehen würde, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - , DVBl 2003, 463; Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60. In tatsächlicher Hinsicht ist allerdings - wie der Gutachter Dr. T ausführt - zutreffend, dass es in Ghana ein funktionierendes Krankenversicherungssystem nicht gibt und die laufenden Kosten mithin "privat" aufgebracht werden müssen. Hierauf ist seit Jahren in den einschlägigen Auskünften und Erkenntnissen immer wieder hingewiesen worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die - im Einzelnen nachvollziehbare - Berechnung des Gutachters, dass der Kläger, je nach Art der Behandlung, monatlich zwischen 204.000 und 646.000 Cedis (aktuellen Werts) aufzuwenden hätte. Ferner erscheint die Schlussfolgerung des Gutachters einleuchtend, dass hierfür ein normales Durchschnittseinkommen - wie von ihm näher dargelegt - nicht ausreichen dürfte, sondern dass Einkünfte des "oberen Mittelklassebereichs" erforderlich wären. Dagegen vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ghana nicht in der Lage wäre, ein dementsprechendes hinreichendes Einkommen zu erzielen. Gemäß seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren hatte der Kläger zuvor in Kumasi - einer bedeutenden Stadt Ghanas - mit Bekleidung und Schuhen gehandelt; gleichzeitig war er Vorstandsmitglied der "Ghana Businessmen & Traders Union", mithin nicht irgendein Kleinhändler. In seinem neuesten Asylverfahren, das zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, machte er zunächst geltend, Händler mit einem guten Einkommen sowie in seinem Heimatort B1 Sekretär des Ortsentwicklungskomitees gewesen zu sein (Bl. 10 der Beiakte Heft 1). Erst als sich später deutlich abzeichnete, dass es auf den individuellen Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten in Ghana ankommen könnte, erklärte er, sich mit einer kümmerlichen Landwirtschaft auf einem Dorf mehr schlecht als recht durchgeschlagen zu haben, mangels finanzieller Mittel ohne die Möglichkeit, die bessere medizinische Versorgung in einer größeren Stadt in Anspruch nehmen zu können (Bl. 32 der Beiakte Heft 1, Bl. 10 sowie 25/26 der Gerichtsakten). Aufgrund der Zusammenhänge sprechen erhebliche Gründe dafür, dass es sich bei dem neuesten Vortrag um lediglich taktisches Vorbringen ohne reale Grundlage handelt. Dagegen dürften die ursprünglichen Angaben wahrscheinlich richtig sein. Bei dem Kläger dürfte es sich deshalb um einen angesehenen Handelsmann gehandelt haben, dessen Ruf - landestypisch - durch den langjährigen Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr noch zunehmen würde. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene in seinem Heimatland die in seiner langjährigen Berufstätigkeit in E gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne durchgreifende Schwierigkeiten "Gewinn bringend" verwerten könnte. Nimmt man hinzu, dass seine langjährige Lebensgefährtin - ebenfalls Ghanaerin - bei dem Aufbau einer soliden Existenzgrundlage tatkräftig mithelfen könnte, erscheinen Erwerbsaussichten auf einem gehobenen Niveau als wirklichkeitsnah. Abschließend sei zu der Frage von Abschiebungshindernissen noch auf Folgendes hingewiesen: Nach der Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesamt und den Ausländerbehörden, die auch den Prüfungsumfang in den jeweils folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - , BVerwGE 105, 383; Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - , NVwZ 2000, 204; Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77, sind hier nur "zielstaatsbezogene" Hindernisse zu prüfen. "Inlandsbezogene" Umstände - vorliegend die Beziehung zu der (ghanaischen) Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter - bleiben gesonderten Entscheidungen der Ausländerbehörden vorbehalten. Im Rahmen der oben näher bezeichneten verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG wären die letztgenannten Beziehungen nur dann von einer entscheidungserheblichen Bedeutung, wenn sie dem Kläger offenkundig einen Abschiebungsschutz vermitteln würden, zum Erfordernis der "Offenkundigkeit" vergleiche BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - , BVerwGE 114, 379, und - 1 C 5.01 - , BVerwGE 115, 1. An einer solchen Offenkundigkeit fehlt es in dem zur Entscheidung stehenden Fall. Nach Aktenlage erscheint das Aufenthaltsrecht der Frau N1 als nicht hinreichend gesichert. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG iVm § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.