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Beschluss

9 L 4047/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1113.9L4047.03.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 5. Oktober 2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2002 (Az.: 63-B-6-0454/02) zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück Q-Straße 40 (Gemarkung I, Flur 1, Flurstück 1645) in S-I wird angeordnet, weil bei summarischer Prüfung der Gegebenheiten einiges für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches spricht und von daher die im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Antragsteller ausgeht. Namentlich ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr. 139, Urteil vom 03.08.1995 - 7 A 145/94 - und - 7 A 132/94 -, Beschluss vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162 und Beschluss vom 17.07.1998 - 7 B 1102/98 -.

So liegt der Fall auch hier. Der genehmigte Lageplan enthält keine der gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 und Ziffer 12 BauPrüfVO erforderlichen Höhenmesspunkte, sodass insbesondere die bei einer Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW wesentliche Geländehöhe an der Grundstücksgrenze weder dokumentiert ist, noch nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig sind in den genehmigten Bauzeichnungen ausreichende Vermaßungen vorhanden, die eine verlässliche Berechnung der mittleren Wandhöhe der Grenzgarage an der Nachbargrenze zum Grundstück der Antragsteller gewährleisten. Zwar ist in der Schnittzeichnung (A-A) die Fußbodenhöhe (OKF) der Garage mit 99,37 ü.NN angegeben, es fehlen aber die Höhenmesspunkte der angrenzenden Geländeoberfläche über NN gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 2 BauPrüfVO. Soweit die Nordwestansicht Maßangaben enthält, sind sie nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche, d.h. auf über NN bezogen, zudem sind auch hier keinerlei Geländehöhen, obwohl nach § 4 Abs. 4 BauPrüfVO erforderlich, angegeben.

Mangels Festsetzung in einem Bebauungsplan oder im Bauschein ist für die Wandhöhe der streitbefangenen Grenzgarage gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche als untere Bezugsebene maßgeblich und deren Zustand hätte vor Durchführung der Baumaßnahme bestimmt und festgehalten werden müssen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - , a.a.O..

Da dies, wie die unzureichenden Bauvorlagen deutlich erkennen lassen, offensichtlich nicht geschehen ist, kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Grenzgarage der Beigeladenen die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m überschreitet und damit zu Lasten der Antragsteller gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des mit Baugenehmigung vom 26. August 2002 genehmigten Vorhabens unverzüglich durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens stillzulegen, um zu verhindern, dass die Antragsteller vor einer endgültigen Klärung der Sache vor vollendete Tatsachen gestellt sind.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 5. Oktober 2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2002 (Az.: 63-B-6-0454/02) zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück Q-Straße 40 (Gemarkung I, Flur 1, Flurstück 1645) in S-I wird angeordnet, weil bei summarischer Prüfung der Gegebenheiten einiges für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches spricht und von daher die im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Antragsteller ausgeht. Namentlich ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr. 139, Urteil vom 03.08.1995 - 7 A 145/94 - und - 7 A 132/94 -, Beschluss vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162 und Beschluss vom 17.07.1998 - 7 B 1102/98 -. So liegt der Fall auch hier. Der genehmigte Lageplan enthält keine der gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 und Ziffer 12 BauPrüfVO erforderlichen Höhenmesspunkte, sodass insbesondere die bei einer Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW wesentliche Geländehöhe an der Grundstücksgrenze weder dokumentiert ist, noch nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig sind in den genehmigten Bauzeichnungen ausreichende Vermaßungen vorhanden, die eine verlässliche Berechnung der mittleren Wandhöhe der Grenzgarage an der Nachbargrenze zum Grundstück der Antragsteller gewährleisten. Zwar ist in der Schnittzeichnung (A-A) die Fußbodenhöhe (OKF) der Garage mit 99,37 ü.NN angegeben, es fehlen aber die Höhenmesspunkte der angrenzenden Geländeoberfläche über NN gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 2 BauPrüfVO. Soweit die Nordwestansicht Maßangaben enthält, sind sie nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche, d.h. auf über NN bezogen, zudem sind auch hier keinerlei Geländehöhen, obwohl nach § 4 Abs. 4 BauPrüfVO erforderlich, angegeben. Mangels Festsetzung in einem Bebauungsplan oder im Bauschein ist für die Wandhöhe der streitbefangenen Grenzgarage gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche als untere Bezugsebene maßgeblich und deren Zustand hätte vor Durchführung der Baumaßnahme bestimmt und festgehalten werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - , a.a.O.. Da dies, wie die unzureichenden Bauvorlagen deutlich erkennen lassen, offensichtlich nicht geschehen ist, kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Grenzgarage der Beigeladenen die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m überschreitet und damit zu Lasten der Antragsteller gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des mit Baugenehmigung vom 26. August 2002 genehmigten Vorhabens unverzüglich durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens stillzulegen, um zu verhindern, dass die Antragsteller vor einer endgültigen Klärung der Sache vor vollendete Tatsachen gestellt sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 5. Oktober 2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. August 2002 (Az.: 63-B-6- 0454/02) zur Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück Q-Straße 40 (Gemarkung I, Flur 1, Flurstück 1645) in S-I wird angeordnet, weil bei summarischer Prüfung der Gegebenheiten einiges für die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruches spricht und von daher die im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Antragsteller ausgeht. Namentlich ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - 10 A 1025/90 - BRS 56 Nr. 139, Urteil vom 03.08.1995 - 7 A 145/94 - und - 7 A 132/94 -, Beschluss vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 - BRS 57 Nr. 162 und Beschluss vom 17.07.1998 - 7 B 1102/98 -. So liegt der Fall auch hier. Der genehmigte Lageplan enthält keine der gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 und Ziffer 12 BauPrüfVO erforderlichen Höhenmesspunkte, sodass insbesondere die bei einer Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW wesentliche Geländehöhe an der Grundstücksgrenze weder dokumentiert ist, noch nachvollzogen werden kann. Ebenso wenig sind in den genehmigten Bauzeichnungen ausreichende Vermaßungen vorhanden, die eine verlässliche Berechnung der mittleren Wandhöhe der Grenzgarage an der Nachbargrenze zum Grundstück der Antragsteller gewährleisten. Zwar ist in der Schnittzeichnung (A-A) die Fußbodenhöhe (OKF) der Garage mit 99,37 ü.NN angegeben, es fehlen aber die Höhenmesspunkte der angrenzenden Geländeoberfläche über NN gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 2 BauPrüfVO. Soweit die Nordwestansicht Maßangaben enthält, sind sie nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche, d.h. auf über NN bezogen, zudem sind auch hier keinerlei Geländehöhen, obwohl nach § 4 Abs. 4 BauPrüfVO erforderlich, angegeben. Mangels Festsetzung in einem Bebauungsplan oder im Bauschein ist für die Wandhöhe der streitbefangenen Grenzgarage gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche als untere Bezugsebene maßgeblich und deren Zustand hätte vor Durchführung der Baumaßnahme bestimmt und festgehalten werden müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.1994 - , a.a.O.. Da dies, wie die unzureichenden Bauvorlagen deutlich erkennen lassen, offensichtlich nicht geschehen ist, kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Grenzgarage der Beigeladenen die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m überschreitet und damit zu Lasten der Antragsteller gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des mit Baugenehmigung vom 26. August 2002 genehmigten Vorhabens unverzüglich durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens stillzulegen, um zu verhindern, dass die Antragsteller vor einer endgültigen Klärung der Sache vor vollendete Tatsachen gestellt sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.