Urteil
11 K 7034/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1120.11K7034.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist 22 Jahre alt und absolvierte vom 4. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 seinen Zivildienst. Am 4. März 2002 beantragte er beim Beklagten Mietbeihilfe nach § 7a des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) für eine 33 m2 große 2-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss in der Estraße 00 in T, die er von seinen im gleichen Haus wohnenden Eltern zum 1. August 1999 zu einem monatlichen Mietzins von 300,- DM (seit 1. Januar 2002: 153,39 Euro) angemietet hatte. Bei einem Hausbesuch am 12. März 2002 stellte der Beklagte Folgendes fest: Der Kläger bewohne im Dachgeschoss des Hauses zwei Zimmer mit eigenem Bad, die eine abgeschlossene Wohneinheit bildeten. Eine Küche oder Kochgelegenheit gebe es in der Wohnung nicht. Raum für eine Küche sei zwar vorhanden, es fehle aber eine Kücheneinrichtung (Herd, Kühlschrank, Spüle etc.). Eigenen Angaben zufolge werde der Kläger im Haushalt seiner Eltern verköstigt. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags, in der dargelegt wurde, dass wegen der erforderlichen Mitbenutzung der Küche der Eltern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit diesen bestehe, trug der Kläger vor: § 7a Abs. 1 Satz 2 USG schließe nur dann Ansprüche aus, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. An letzterer fehle es in seinem Fall evident. Er lebe völlig autark. Neben der Miete an seine Eltern gebe es keinerlei Zahlungen in diese oder jene Richtung. Es fehle an dem für eine Wirtschaftsgemeinschaft typischen Leben aus einer Kasse". Darüber hinaus liege aber auch keine Wohngemeinschaft vor. Zwar besitze die Wohnung keine eigene Küche. Er esse jedoch in der Kantine seines Betriebs. Wenn er überhaupt frühstücke, erledige er dies selbst. Sein Abendessen nehme er an unterschiedlichen Orten ein - gelegentlich auch bei seinen Eltern, wesentlich häufiger aber bei Bekannten, in Gaststätten etc. Mit Bescheid vom 19. April 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Mietbeihilfe ab und führte zur Begründung aus: Nach den Hinweisen des Bundesministeriums der Verteidigung zu § 7a USG müsse der gemietete Wohnraum nach Umfang und Ausstattung so beschaffen sein, dass er dem Mieter alle Nutzungsmöglichkeiten biete, die mit einer Wohnung üblicherweise verbunden seien (Wohn- und Schlafmöglichkeit, Küche oder Kochgelegenheit mit Wasseranschluss und -abfluss, Nutzung von Bad und Toilette). Der Kläger wäre mangels eigener Küche bzw. Kochgelegenheit auf die Mitbenutzung der Küche seiner Eltern angewiesen. In einem solchen Fall gehe der Gesetzgeber regelmäßig vom Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aus. Darauf, wo der Wehrpflichtige regelmäßig seine Mahlzeiten zubereite, komme es nicht an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem ergänzend vorgetragen wurde, dass bereits die unregelmäßigen Dienstzeiten während des Zivildienstes eine Versorgung durch die Familie unmöglich machten, wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2002 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Der Kläger sei zwar allein stehend im Sinne des § 7a USG, da er mit seinen Eltern jedenfalls keine Wohngemeinschaft bilde, aber nicht Mieter von Wohnraum. Wohnraum sei der regelmäßig aus Haupt- und Nebenräumen bestehende Bereich in einem Gebäude, der zum dauernden Wohnen bestimmt und geeignet sei. Die vom Kläger angemieteten Räumlichkeiten in der Estraße seien zwar zum Wohnen bestimmt, aber nicht geeignet. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn sie dem Mieter eine selbstständige und unabhängige Haushaltsführung ermöglichten. Zu der dafür erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehöre neben sanitären Anlagen, Bad und Abstellraum auch eine Küche oder Kochgelegenheit, die ihrerseits als Mindestausstattung über eine Entlüftungsmöglichkeit, eine Wasserzapfstelle, ein Spülbecken und eine Anschlussmöglichkeit für einen Gas- oder Elektroherd verfügen müsse. An einer solchen Kücheneinrichtung fehle es im Fall des Klägers. Mit der am 1. Oktober 2002 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Einengung des Begriffs des Wohnraums sei nicht gerechtfertigt. Tatsächlich diene das Merkmal ausschließlich der Abgrenzung von anderen - z.B. gewerblichen - Nutzungsformen. Weitere Einschränkungen enthalte das Gesetz nicht. Das Vorhandensein einer Küche mache Räume nicht zum Wohnraum; eine fehlende Küche schließe einen Wohnraum nicht aus. Dass Wohnungen ganz überwiegend über Küchen verfügten, sei mangels entsprechender gesetzlicher Regelung unbeachtlich. Allenfalls könne man sich vorstellen, dass zu einer Wohnung Bad und Toilette gehörten, um nicht jeglichen Anschluss an übliche Zivilisationsausstattungen zu vermeiden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. September 2002 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 4. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 Mietbeihilfe nach § 7a USG in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E1 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von Mietbeihilfe für die Zeit vom 4. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 mit Bescheid des Beklagten vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung dieser Leistung. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 USG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) erhalten anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 7a USG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Kläger nicht, weil er während seines Zivildienstes nicht Mieter von Wohnraum war. Der Begriff des Wohnraums im Sinne des § 7a USG dient nicht lediglich der Abgrenzung zu anderen Nutzungsformen, sondern stellt Anforderungen an die Beschaffenheit einer beihilfefähigen" Unterkunft. Für die Frage, ob Wohnraum" im Sinne des § 7a USG vorliegt, war bisher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG) enthaltene Begriffsbestimmung maßgebend. Das Vorliegen von Wohnraum" setzte danach die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke voraus (vgl. §§ 2, 16 und 17 II. WoBauG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1995 - 8 B 78.95 -, Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 5; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 33.93 -, Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 3. Zum 1. Januar 2002 ist zwar das Zweite Wohnungsbaugesetz außer Kraft getreten und durch das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) ersetzt worden. Die Definition des Wohnraums in § 17 Abs. 1 Satz 1 WoFG fordert jedoch weiterhin (unter anderem), dass der Raum tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Eine materielle Änderung hat sich insoweit auch nicht daraus ergeben, dass gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WoFG einzelne Wohnräume Wohnraum sein können. Denn Gleiches sah bereits § 2 Abs. 2 lit. i) II. WoBauG vor. Über welche Mindestausstattung eine Wohnung verfügen muss, um für dauernde Wohnzwecke geeignet zu sein, ergibt sich weiterhin aus der bis zum Jahr 1985 für öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden Vorschrift des § 40 Abs. 1 II. WoBauG (im Folgenden a.F.), - vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 - die aufgehoben wurde, nicht weil der Gesetzgeber diese Ausstattung für nicht mehr erforderlich hielt, sondern weil er sie als selbstverständlich ansah, vgl. BR-Drs. 466/84, S. 10 und 13. Gemäß § 40 Abs. 1 lit. b) II. WoBauG a.F. muss die Wohnung daher unter anderem über einen Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeiten für Gas- oder Elektroherd verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 8 C 38.89 - a.a.O. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Kläger angemieteten Räumlichkeiten in der Estraße 00 in T nicht um Wohnraum im Sinne des § 7a USG. Denn soweit ersichtlich fehlt es bereits an einem eigenen Kochraum. So ist im Protokoll zum Hausbesuch des Beklagten vom 12. März 2002 in der Übersicht zur Aufteilung der Wohnung das Vorhandensein einer Küche - ebenso wie das einer Kochgelegenheit - verneint worden. Die besondere Anmerkung, es sei Raum für Küche vorhanden" dürfte vor diesem Hintergrund bedeuten, dass Platz" wäre, in den zwei Zimmern der Wohnung eine Küche einzurichten. Dem entspricht es auch, dass nach dem Mietvertrag des Klägers vom 4. Juli 1999 die Wohnung aus zwei Zimmern, einer Diele, einem eingerichteten Bad mit WC und einem Abstellraum besteht, eine Küche aber nicht vorhanden ist (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte). Schließlich hat der Kläger selbst auf die Anhörung durch den Beklagten eingeräumt, dass seine Wohnung keine Küche besitzt. Jedenfalls aber fehlt es deshalb an der nach § 40 Abs. 1 II. WoBauG a.F. erforderlichen Mindestausstattung, weil keiner der beiden vom Kläger neben Diele, Bad und Abstellraum angemieteten Räume über ein Spülbecken verfügt (vgl. o.g. Protokoll zum Hausbesuch). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.