Urteil
23 K 7549/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abtretung künftiger Versorgungsansprüche muss hinsichtlich Umfangs bestimmbar sein; allgemeiner Verweis auf künftige Leistungen ohne Summenbegrenzung genügt nicht.
• Auf Drittschuldner wirkt vorrangige wirksame Pfändung; die Zahlstelle kann wegen § 411 BGB bis zur formgültigen Urkunde die Leistung verweigern.
• Nachtragsvereinbarungen können Bestimmtheit herstellen, sind aber gegenüber vorangegangener wirksamer Pfändung ohne Durchgriff wirkungslos, wenn die Pfändung den gesamten Auszahlungsanspruch erschöpft.
Entscheidungsgründe
Abtretung künftiger Versorgungsansprüche: Bestimmtheits- und Pfändungswirkung • Abtretung künftiger Versorgungsansprüche muss hinsichtlich Umfangs bestimmbar sein; allgemeiner Verweis auf künftige Leistungen ohne Summenbegrenzung genügt nicht. • Auf Drittschuldner wirkt vorrangige wirksame Pfändung; die Zahlstelle kann wegen § 411 BGB bis zur formgültigen Urkunde die Leistung verweigern. • Nachtragsvereinbarungen können Bestimmtheit herstellen, sind aber gegenüber vorangegangener wirksamer Pfändung ohne Durchgriff wirkungslos, wenn die Pfändung den gesamten Auszahlungsanspruch erschöpft. Die Klägerin ist Ehefrau eines emeritierten Professors und verlangt Auszahlung von Pensionsbezügen ihres Ehemanns aus einer am 11.11.1994 errichteten Abtretungsurkunde. Die Urkunde trat künftige Pensionsansprüche in pauschaler Form (z.Zt. monatlich DM 9.000) zur Sicherung ihrer Versorgung ab; die Klägerin nahm an. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte Auszahlung ab, weil die Abtretung nach § 398 BGB nicht hinreichend bestimmbar sei. Zwischenzeitlich ordnete die Staatsanwaltschaft Pfändung an; außerdem legten die Eheleute am 29.8.2000 einen Nachtrag vor, der die Abtretung auf den pfändbaren Teil und insgesamt 1,3 Mio. DM begrenzen sollte; dieser Nachtrag wurde erst später notariell beglaubigt vorgelegt. Das LBV gab Drittschuldnererklärungen infolge der Pfändungen ab und zahlte nicht an die Klägerin. Die Klägerin klagte auf Anerkennung der Abtretung und Auszahlung ab August 2000 bzw. hilfsweise ab 23.7.2001. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. • Zur Wirksamkeit einer Forderungsabtretung nach § 398 BGB gehört Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit von Gegenstand und Umfang; dies betrifft auch den abgetretenen Betrag. • Die ursprüngliche Urkunde nannte keinen eindeutig bestimmbaren Gesamtumfang der künftig abgetretenen Forderung; die pauschale Nennung von „z.Zt. monatlich 9.000 DM" erfasst auch unpfändbare Teile und gewährt dem Drittschuldner keine zumutbare Gewissheit über die zu leistende Restforderung; daher fehlt die erforderliche Bestimmtheit. • Bei künftigen Forderungen kann Auslegung unter Einbeziehung sachlicher Umstände herangezogen werden; hier ergibt die Erklärung des Ehemanns vom 6.2.1997 jedoch keinen Hinweis auf eine Beschränkung auf den pfändbaren Teil, vielmehr zeigt sie den Willen, die Netto-Versorgungsbezüge zu sichern. • Die Abtretung bleibt außerdem insoweit unwirksam, als sie keine Angabe zur Grenze der insgesamt abgetretenen Forderung enthielt; der Drittschuldner konnte den Umfang nicht ermitteln. • Der Nachtrag vom 29.8.2000 hat zwar die Bestimmtheit konkretisiert (Beschränkung auf pfändbaren Teil, Begrenzung auf 1,3 Mio. DM), lag dem LBV aber zunächst nicht in der Form des § 411 BGB vor, so dass das Leistungsverweigerungsrecht bestand; die spätere notariell beglaubigte Vorlage ändert nichts daran, dass zwischenzeitlich wirksame Pfändungen durch die Staatsanwaltschaft bereits den Auszahlungsanspruch erschöpften. • Die Zusammenrechnung nach § 850e ZPO durch die Staatsanwaltschaft führte dazu, dass der pfändbare monatliche Betrag die netto Pensionsbezüge gegenüber dem LBV überstieg; damit waren die Versorgungsbezüge gegenüber dem LBV vollständig durch die Pfändung beansprucht und für die Klägerin nicht mehr verfügbar. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Auszahlung der Versorgungsbezüge aus der Abtretung. Die ursprüngliche Abtretungsurkunde erfüllt wegen fehlender Bestimmtheit (§ 398 BGB) nicht die Anforderungen, und die zwischenzeitlich verfügte wirksame Pfändung der Staatsanwaltschaft hat die Pensionsansprüche gegenüber dem LBV vollständig erschöpft. Der Nachtrag konnte die Rechtslage nicht mehr zu Gunsten der Klägerin ändern, da das LBV zunächst ein Leistungsverweigerungsrecht hatte und die Pfändung vorrangig wirkte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.