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Urteil

23 K 7549/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1201.23K7549.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Ehefrau des Herrn Prof. Dr. T1, der mit Ablauf des Februar 1995 emeritiert wurde; sie begehrt die Auszahlung von Versorgungsbezügen ihres Ehemanns aus abgetretenem Recht. Mit einer privatschriftlichen Urkunde vom 11. November 1994, deren Unterschriften am gleichen Tag der Notar Dr. T2 in B beglaubigte (UR. Nr. 7446/1994), trat Herr Prof. Dr. T1 an seine Ehefrau „zur Sicherung ihrer Versorgung und ihres Lebensunterhalts meine zukünftigen Pensionsansprüche" ab. Die Abtretung an die Klägerin erfasste: „1. meine künftigen Pensionsansprüche gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein - Westfalen in E von z. Zt. monatlich DM 9.000,-, 2. ..." (betrifft Pensionsansprüche gegenüber der Klassifikationsgesellschaft Germanischer Lloyd in I). Die Klägerin nahm die Abtretung ausdrücklich an. Mit Schreiben vom 6. Februar 1997, das am 11. Februar 1997 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) einging, übersandte Herr Prof. Dr. T1 die Abtretungsurkunde und teilte mit, es sei nicht auszuschließen, dass er auf Grund seiner „Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der Werft C GmbH persönlich für Werftangelegenheiten in Anspruch genommen werde". Durch persönliches Schreiben vom 28. Juli 2000, das am 31. Juli 2000 bei dem LBV einging, und durch weiteres Schreiben ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2000 verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Abtretungsurkunde vom 11. November 1994, ab August 2000 die Versorgungsbezüge auf ihr Konto auszuzahlen. Das LBV antwortete mit Schreiben vom 18. August 2000, dass die nunmehr offen gelegt Abtretung in dieser Form nicht anerkannt werden könne, da die Höhe der insgesamt abgetretenen Summe nicht genannt sei. Die Abtretung sei daher nicht eindeutig bestimmbar und genüge nicht den Anforderungen des § 398 BGB. Unter dem 4. September 2000 ordnete die Staatsanwaltschaft Potsdam in einem Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin die Pfändung sämtlicher und künftiger Forderungen und Ansprüche des Herrn Prof. Dr. T1 gegen das LBV auf Zahlung des pfändbaren Teils der Pensionszahlungen in voller Höhe bis zum Arrestbetrag von 1.800.000,00 DM an. Das LBV, bei dem diese Pfändungsanordnung am 4. September 2000 einging, wurde zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und zur Hinterlegung der gepfändeten Beträge aufgefordert. Unter dem 7. September 2000 gab das LBV diese Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft Potsdam ab und bezifferte den pfändbaren Betrag mit 6.246,89 DM. Nach der durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 12. September 2000 zur Berechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens des Herrn Prof. Dr. T1 verfügten Zusammenrechnung aus seinen Versorgungsbezügen und den Pensionszahlungen aus seiner Tätigkeit für die Klassifikationsgesellschaft Germanischer Lloyd in I, die ungekürzt ausgezahlt wurden, betrug der pfändbare monatliche Betrag 9.669,18 DM. Er überstieg damit dem Nettobetrag der Pensionsbezüge. Pfändbar für das LBV war im November 2000 damit ein Betrag von 8.991,39 DM. Mit Schreiben vom 4. September 2000 legte die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine eigenhändige Erklärung der Eheleute Dr. T vom 29. August 2000 mit folgendem Inhalt vor: „Im Nachtrag zu der Urkunde vom 11. November 1994 des Notars Dr. T2 - UR.Nr. 7446/1994 - stellen wir beide klar, dass der pfändbare Teil der Pension des Herrn T1 bezogen auf die Zahlungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1,3 Millionen an Frau T als abgetreten gelten soll." Diese Erklärung ging am 6. September 2000 bei dem LBV ein. Das Finanzamt Brandenburg pfändete unter dem 27. Oktober 2000 wegen Abgabeschulden gegenüber dem Land Brandenburg zunächst in Höhe von 657.895,10 DM das Nettoarbeitseinkommen des Herrn Prof. Dr. T1 und ermäßigte den Pfändungsbetrag mit Wirkung 3. Juli 2001 auf bis zu 422.420,31 DM. Nach Eingang dieser Pfändung am 2. November 2000 gab das LBV am 13. November 2000 auch insoweit die Drittschuldnererklärung ab. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 berief sich das LBV darauf, dass der Nachtrag vom 29. August 2000 nicht, wie nach § 411 BGB geboten, beglaubigt sei und sah die vorliegenden Pfändungen als vorrangig an. Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 21. Juli 2001 am 23. Juli 2001 das Original der am 11. Juli 2001 notariell beglaubigte Fassung des Nachtrags vor (UR. Nr. S 63/2001 des Notars Dr. T2). Den erneuten Antrag der Klägerin vom 21. Juli 2001 auf Auszahlung der Versorgungsbezüge lehnte das LBV unter Hinweis auf die vorliegenden Pfändungen am 27. Juli 2001 ab. In ihrem Schreiben vom 28. August 2001 sahen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Abtretung vom 11. November 1994 unter Berücksichtigung des Nachtrags vom 29. August 2000 als formgültig an und begehrten die Auszahlung der Versorgungsbezüge an die Klägerin. Das Erfordernis der Bestimmtheit sei erfüllt. Weder sei es erforderlich gewesen, einen Höchstbetrag festzuhalten, noch habe die Abtretung auf den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge beschränkt werden müssen. Mit Bescheid vom 17. September 2001 lehnte das LBV die Auszahlung der Versorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 an die Klägerin wegen der Pfändungen der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Finanzamtes Brandenburg, die der Abtretung vorgingen, ab. Gegen diesen Bescheid legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2001 am 28. September 2001 Widerspruch ein. Die Abtretungserklärung vom 11. November 1994 sei trotz der gewählten Formulierung nicht unbestimmt, da sich die Beschränkung auf den pfändbaren Teil unmittelbar aus den landesbeamtenrechtlichen Vorschriften ergebe. Die Abtretung sei auch in der erforderlichen Form erklärt und am 2. August 2000 offen gelegt worden. Die später erfolgten Pfändungen der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 4. September 2000 und des Finanzamtes Brandenburg vom 27. Oktober 2000 gingen daher ins Leere. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2001 wies das LBV diesen Widerspruch zurück. Die Abtretung müsse nach § 398 BGB bestimmbar sein. Darunter sei die Höhe der insgesamt abgetretenen Summe zu verstehen. Anderenfalls sei der Drittschuldner nicht in der Lage, die Höhe der Restforderung zu bestimmen und müsse die jeweilige Forderung bedienen, bis der Gläubiger die Forderung aufhebe. Der Nachtrag vom 29. August 2000 sei zunächst nicht in der Form des § 411 BGB erklärt worden und habe daher nicht anerkannt werden können. Erst am 23. Juli 2001 und daher nach den Pfändungen seine eine den Vorschriften des BGB entsprechende Abtretung zu Gunsten der Klägerin eingegangen. Die Klägerin hat am 22. November 2001 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Sachvortrags Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 17. September 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 zu verpflichten, die Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 11. November 1994 anzuerkennen und ihr ab dem 1. August 2000 den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 auszuzahlen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 17. September 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 zu verpflichten, die Wirksamkeit der Nachtragserklärung vom 29. August 2000 anzuerkennen und ihr ab dem 23. Juli 2001 den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 auszuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das LBV auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber sowohl bezüglich des Hauptantrags wie des Hilfsantrags unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ihres Ehemanns gemäß § 49 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab dem 1. August 2000 auf Grund der mit Urkunde vom 11. November 1994 erklärten Abtretung. Diesem mit dem Hauptantrag geltendgemachten Anspruch steht die vorrangigen Pfändung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 4. September 2000 entgegen. Gegen die Rechtswirksamkeit der Pfändung bestehen keine Bedenken; solche werden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) hat rechtsfehlerfrei die Drittschuldnererklärung abgegeben. Dabei ist es ebenfalls zur Recht von der durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 12. September 2000 wirksam verfügten Zusammenrechnung der beiden Versorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 ausgegangen, die diesem gegenüber dem Land Nordrhein - Westfalen und gegenüber der Klassifikationsgesellschaft Germanischer Lloyd in I zustanden. Der danach unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze insgesamt pfändbare Betrag von 9.666,18 DM überstieg allerdings den Nettobetrag der Pensionsbezüge in Höhe von 8.991,39 DM, die das LBV zu zahlen hatte. Gegen diese Berechnungen hat die Klägerin ebenfalls keine Einwendungen erhoben. Das LBV hat den gepfändeten Betrag daher zu Recht hinterlegt bzw. in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM am 27. und 30. Juli 2001 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 17. Juli 2001 teilweise zu Gunsten des Finanzamtes Brandenburg freigegeben. Demgegenüber hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung von Versorgungsbezügen ihres Ehemanns aus abgetretenem Recht an sie. Denn die ursprüngliche Abtretungsurkunde vom 11. November 1994, die die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 28. Juli 2000, das am 31. Juli 2000 bei dem LBV einging, offen gelegt hat, genügte nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung. In ihrer ursprünglichen Fassung nannte die Urkunde vom 11. November 1994 keinen genau bestimmten oder zumindest bestimmbaren Betrag, der an die Klägerin abgetreten wird. Der Umfang der abgetretenen Forderung insgesamt war in ihr weder bestimmt noch aus ihr bestimmbar. Nach § 398 BGB muss die abzutretende Forderung jedoch bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dieses Erfordernis betrifft Gegenstand und Umfang der Forderung d.h. es bezieht sich auf die Person des Schuldners, den Gegenstand und den Umfang der Leistung. Mit der Formulierung, trete ich „meine künftigen Pensionsansprüche ... von z.Zt. monatlich 9.000,00 DM" ab, erfüllte die ursprüngliche Urkunde vom 11. November 1994 dieses Bestimmtheitsfordernis bezüglich des Umfangs der Leistung nicht. Denn sie legte nicht unter Beachtung des nicht - abtretbaren, weil nicht pfändbaren Betrages der Versorgungsbezüge (vgl. § 400 BGB) fest, welcher bestimmte monatliche Betrag an die Klägerin abgetreten werden sollte. Dies ist jedoch grundsätzlich erforderlich, um dem Schuldner Klarheit darüber zu verschaffen, in welcher Höhe er Zahlungen erbringen soll. Allerdings genügt es, wenn die abgetretene Forderung hinsichtlich ihres Umfangs zumindest bestimmbar ist. Zur Ermittlung der Bestimmbarkeit sind die allgemeinen Regelungen zur Auslegung von Willenserklärungen heranzuziehen. Neben dem in dem Text der Abtretungsurkunde in ihrer ursprünglichen Fassung gewählten Formulierung kommt hier dem Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 6. Februar 1997 an das LBV Bedeutung zu. Danach ergibt sich, dass ohne eine entsprechende klare Aussage in dem Text der Abtretungsurkunde für eine Beschränkung des abgetretenen Betrages auf den unpfändbaren Teil der Versorgungsbezüge des Herrn Prof. Dr. T1 im Wege der Auslegung kein Raum ist. Als Zweck der am 11. November 1994 vorgenommenen Abtretung von künftigen Versorgungsansprüchen gegen das Land NRW nennt der Text der Urkunde die Sicherung der Versorgung und des Lebensunterhalts der Klägerin. Der damit verfolgte Zweck wird deutlich vor dem wirtschaftlichen Hintergrund, der in dem Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 6. Februar 1997 dargelegt ist. In diesem Schreiben bringt der Ehemann der Klägerin zum Ausdruck, er schließe nicht aus, im Rahmen seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender einer Werft mit seinem Einkommen und Vermögen haftbar gemacht zu werden. Der Sinn und Zweck der Abtretung seiner künftigen Versorgungsbezüge lag somit ersichtlich darin, dieser Gefahr vorzubeugen und das private Einkommen aus einer drohenden Haftung auszuscheiden, um der Klägerin und damit auch sich selber weiterhin die Bezüge des LBV und des Germanischen Lloyd ungekürzt zu erhalten. Diese Absicht wird deutlich erkennbar in dem formulierten Willen, die Versorgung und den Lebensunterhalt der Klägerin zu sichern. Bezieht man diese Erklärungen in die Auslegung mit ein, um den gewollten Umfang der abgetretenen künftigen Versorgungsansprüche zu bestimmen, bleibt kein Raum für eine Beschränkung nur auf den pfändbaren Betrag. Eine derartige Auslegung entspricht nicht dem in den in der ursprünglichen Urkunde und dem mit ihr im Zusammenhang stehenden Schreiben vom 6. Februar 1997 zum Ausdruck kommenden Willen und der erkennbaren Absicht der Klägerin und ihres Ehemanns. Vielmehr ist der abgetretene Betrag mit „z.Zt. 9.000,00 DM" bewusst und gewollt in dieser Höhe benannt worden. Dies belegt weiterhin auch, dass dieser genannte Betrag fast genau den monatlichen Netto - Versorgungsbezügen im September 2000 entsprach. Wenn die Klägerin und ihr Ehemann bereits im November 1994 einen Betrag von ca. 9.000,00 DM als Abtretungssumme für die Zukunft festschrieben, so zeigt dies, dass es ihnen darauf ankam, in jedem Fall die Netto- Versorgungsbezüge von einer künftigen Haftung freizuhalten. Eine Auslegung dahingehend, dass mit dem genannten Betrag lediglich der pfändbare Betrag der monatlichen Versorgungsbezüge gemeint sein sollte, scheidet daher aus. Die somit bewusst gewählte Nennung des Betrages von „z.Zt. 9.000,00 DM" widerspricht jedoch ihrerseits der Regelung des § 400 BGB, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Die gewählte Formulierung der Abtretungssumme enthält jedoch auch einen unpfändbaren Teil. Die Abtretung in ihrer ursprünglichen Form muss darüber hinaus auch aus einem weiteren Grund als unwirksam angesehen werden. Denn sie enthält keine Angabe zu dem Umfang der insgesamt abgetretenen künftigen Forderung. Dies macht die Abtretung wegen der fehlenden Bestimmbarkeit unwirksam. Vorliegend ist die Abtretung an die Klägerin mit künftigen Versorgungsansprüchen ihres Ehemanns gegenüber dem LBV verknüpft worden. Gegen eine derartige Abtretung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Eine Vorausabtretung künftiger Forderungen ist wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist, wobei zur Ausräumung von Zweifeln bei der Ermittlung der abgetretenen Forderung grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden darf. Dabei sind allerdings bei der Wirksamkeitsprüfung grundsätzlich auch die schutzwürdigen Interessen des Schuldners in angemessener Weise zu berücksichtigen. vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Oktober 1999, - IX ZR 24/99 -, NJW 2000, 276. In seinem Interesse wird es daher für sinnvoll gehalten, die Abtretung künftiger Forderungen nur dann für hinreichend bestimmt zu erachten, wenn der maßgebliche Umfang summenmäßig fixiert ist. vgl. Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 398 Rdnr. 73. Die grundsätzlich mögliche Verknüpfung des Umfangs der Forderungsabtretung mit der jeweiligen Höhe einer anderen Forderung führt jedenfalls dann zu einer Unwirksamkeit der Abtretung wegen mangelnder Bestimmtheit, wenn der Schuldner der abgetretenen Forderung nicht die Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber zu verschaffen, in welchem Umfang er an welchen Gläubiger zu leisten hat. Ist das der Fall, muss die Abtretung als unwirksam angesehen werden. vgl. Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden), Urteil vom 18. Februar 1997 - 14 U 1294/96 -, NJW - RR 1997, 1070. Dieser Fall ist hier gegeben. Aus der ursprünglichen Abtretungsurkunde lässt sich, da eine solche Angabe gänzlich fehlt, nicht entnehmen, bis zu welcher Höhe die künftigen Versorgungsbezüge an die Klägerin abgetreten werden sollten. Da es sich in Abhängigkeit von dem Versorgungsanspruch des Ehemanns der Klägerin um regelmäßige und fortlaufende Bezüge in die Zukunft handelte, war für das LBV auch nicht bestimmbar, bis zu welcher Begrenzung eine Abtretung erfolgen sollte. Als eine solche Begrenzung wäre sowohl eine zeitliche als auch finanzielle Festschreibung des Umfangs möglich gewesen. Zieht man die oben dargelegt ursprüngliche Absicht, die die Klägerin und ihr Ehemann der Abtretung zugrundegelegt haben, heran, so scheiterte die Bestimmbarkeit durch das LBV auch an ihrem erkennbar entgegenstehenden Willen. Somit genügte die Abtretungsurkunde in ihrer ursprünglichen am 31. Juli 2000 gegenüber dem LBV offen gelegten Fassung nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Abtretung. Der Hauptantrag war daher abzulehnen. 2. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Auszahlung von abgetretenen Versorgungsbezügen ab dem 23. Juli 2001 ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin und ihr Ehemann haben allerdings die fehlende Bestimmtheit der ursprünglichen Abtretungsurkunde vom 11. November 1994 durch die eigenhändigen Erklärungen in dem Nachtrag vom 29. August 2000 konkretisiert. Denn sie haben zum einen klargestellt, dass nur der pfändbare Teil der Versorgungsbezüge abgetreten werden soll, und zum anderen haben sie den Gesamtbetrag der an die Klägerin abgetretenen Forderung auf die Summe von 1.300.000,00 DM begrenzt. Diese Nachtragsurkunde lag dem LBV am 6. September 2000 ein einer allerdings nicht den Anforderungen des § 411 BGB entsprechenden Form vor. Zwar ist eine Abtretung auch ohne die nach dieser Vorschrift vorgesehenen öffentlichen oder amtlichen Beglaubigung wirksam, vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB (Kommentar), § 411, Rdnr. 1 die das Gehalt zahlende Kasse hat aber nach § 411 Satz 1 BGB bis zur Vorlage einer formgültigen Urkunde ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Zessionar. Von diesem Recht hat das LBV durch die Mitteilung vom 10. Juli 2001 an die Klägerin Gebrauch gemacht. Erst mit Schreiben vom 23. Juli 2001 legte die Klägerin daraufhin eine notariell beglaubigte Fassung der Nachtragsurkunde vom 29. August 2000 vor. Welche rechtlichen Auswirkungen die Vorlage der Nachtragsurkunde auf die am 27. Oktober 2000 erfolgte weitere Pfändung des Finanzamtes Brandenburg hat, kann offen bleiben. Denn dem hilfsweise gestellten Begehren der Klägerin, ihr ab dem 23. Juli 2001 die abgetretenen Versorgungsbezüge ihres Ehemanns auszuzahlen, steht jedenfalls entgegen, dass durch die von der Staatsanwaltschaft Potsdam am 12. September 2000 gemäß § 850 e Ziff. 2 ZPO zur Berechnung des pfändbaren Teils des Gesamteinkommens des Herrn Prof. Dr. T1 verfügte Zusammenrechnung seiner Versorgungsbezüge und seiner Pensionsbezüge gegenüber dem Germanischen Lloyd der pfändbare monatliche Betrag auf 9.66,18 DM festgesetzt worden ist. Dieser Betrag überstieg den Nettobetrag der Pensionsbezüge gegenüber dem LBV in Höhe von 8.991,39 DM. Ein freier, der Pfändung nicht unterliegender Betrag ist nicht vorhanden. Die wirksame Pfändung der Staatsanwaltschaft Potsdam schöpft die Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin vielmehr vollständig aus. Somit hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.